B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6258/2015
D-6263/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und sein Sohn
B._______, geboren am (…),
beide Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 25. September 2015 /
N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer sind ethnische Albaner und stammen aus Mazedo-
nien. Sie gelangten gemäss eigenen Angaben mit dem Bus aus Mazedo-
nien über Serbien, Kroatien, Slowenien und Italien am 27. August 2015 in
die Schweiz, wo sie am 29. August 2015 um Asyl nachsuchten.
B.
Sie wurden am 11. September 2015 zu ihrer Person und summarisch zum
Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Am 23. September 2015 wurden sie eingehend zu den Gründen ihrer
Flucht angehört.
Die Beschwerdeführer begründeten ihre Gesuche damit, dass der Sohn in
Mazedonien aufgrund seiner albanischen Ethnie unzureichende medizini-
sche Versorgung seiner Krankheit erhalten habe. Um die nötige Behand-
lung zu erhalten, habe der Vater die Ärzte bestochen, wozu er Schulden
aufgenommen habe. Diese hoch verzinsten Schulden würden die Gläubi-
ger nun zurückfordern, und deshalb befürchte er nun, dass Gewalt gegen
ihn und seinen Sohn bei einer allfälligen Rückkehr nach Mazedonien aus-
geübt werden würde.
C.
Mit Verfügungen vom 25. September 2015 (Eröffnung am 28. Septem-
ber 2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
D.
Diese Verfügungen fochten die Beschwerdeführer am 2. Oktober 2015
beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten sinngemäss die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügungen und die Gewährung von Asyl. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des VwVG ersucht.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 des AsylG [SR 142.31]).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.3 Aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs werden
die Verfahren D-6258/2015 und D-6263/2015 vereinigt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführer begründeten ihre Gesuche damit, dass sie ma-
zedonische Staatsbürger albanischer Ethnie seien und aus C._______
stammten, wo sie bis am 26. August 2015 gelebt hätten. Der Sohn leide
seit seiner Geburt an verschiedenen medizinischen Problemen, unter an-
derem an einer [Krankheit], aufgrund welcher er (…), nicht richtig entwi-
ckelte Organe in der rechten Körperhälfte, und zwei fehlende Rippenkno-
chen habe. Dies habe zur Folge, dass er stets an starken Kopfschmerzen
leide. Dagegen nehme er täglich Schmerzmittel und sei auch in physiothe-
rapeutischer Behandlung gewesen. Die Ärzte in Mazedonien seien ihm ge-
genüber aber nicht wohlwollend eingestellt wegen seiner albanischen Eth-
nie. Somit habe er nicht die gleiche Behandlung erhalten, wie wenn er nicht
Albaner wäre. Ausserdem seien die Spitäler Mazedoniens nicht ausrei-
chend ausgestattet um eine allfällige Operation durchzuführen, welche
eine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes bewirken
könnte. Er sei folglich auf eine Operation im Ausland angewiesen. Für eine
solche seien ihm von den Ärzten aber nicht die nötigen Papiere ausgestellt
worden. Um dem entgegenzuwirken, habe der Vater EUR 6'000.– Schul-
den aufgenommen um die Ärzte bestechen zu können. Allerdings sei auch
die Bestechung erfolglos geblieben. Nun habe der Vater hoch verzinste
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Schulden von mittlerweile EUR 10'000.–, welche die Gläubiger nun zurück-
fordern würden. Des Weiteren hätten jene gedroht, den Sohn zu entführen,
wenn die Schulden nicht bald beglichen würden. An die mazedonische Po-
lizei könne sich der Vater aber nicht wenden, weil ihm diese auch nicht
wohlgesinnt sei, da er regelmässig ohne Bewilligung Waren auf dem loka-
len Markt angeboten habe. Um die nötige medizinische Behandlung des
Sohnes zu erhalten, sowie um vor den Gläubigern des Vaters zu entfliehen,
seien Vater und Sohn in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichten sie den Führerschein und die Nationalitätenbe-
scheinigung des Vaters, den Geburtsschein des Sohnes, zwei Arztberichte
im Original und jeweils eine französische Übersetzung dazu ein.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es sich bei gesund-
heitlichen Problemen, wie den vorgebrachten, nach konstanter Praxis und
Rechtsprechung nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
handle. Es gelte zudem festzuhalten, dass gemäss gefestigten Erkenntnis-
sen ihrerseits in Mazedonien keine systematische Diskriminierung von Pa-
tienten albanischer Ethnie vorliegen würde. Ferner sei festzuhalten, dass
unter Ärzten immer wieder unterschiedliche Meinungen zur Behandlung
von Krankheiten auftreten können. Die geltend gemachten finanziellen
Probleme, welche aufgrund der benötigten medizinischen Behandlungen
entstanden seien, würden gemäss Rechtsprechung und konstanter Praxis
ebenfalls nicht als asylrelevant gelten.
5.3 Die Beschwerde beschränkte sich im Wesentlichen auf eine Wiederho-
lung der Gesuchsgründe. Ergänzend wurde ausgeführt, dass dem Sohn
von einem Arzt im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ver-
sprochen worden sei, an einen Orthopäden weitergeleitet zu werden, um
eine genaue Diagnose seiner Krankheit zu erhalten. Dies sei dem Sohn
wichtig, da er einmal von einem unabhängigen Arzt eine Diagnose und ver-
schiedene Behandlungsoptionen bekommen wolle.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wo-
bei auf deren Ausführungen verwiesen werden kann. Präzisierend ist noch
darauf hinzuweisen, dass die Furcht vor der Gewalt der Gläubiger aufgrund
der geringen Intensität nicht asylbeachtlich ist. Gemäss Schutztheorie
muss zudem Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich sein (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S.37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.). Dies
ist in Mazedonien, welches vom Bundesrat angesichts der innenpolitischen
Situation als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a
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Abs. 2 lit. a AsylG bezeichnet wurde, gegeben. Des Weiteren ist hinzuzu-
fügen, dass die Beziehungen zwischen den beiden grössten Bevölke-
rungsgruppen Mazedoniens, den ethnischen Mazedoniern und Albanern,
zwar als angespannt zu bezeichnen sind, dass aber nicht von einer staat-
lichen oder gar systematischen Diskriminierung der albanischen Bevölke-
rungsgruppe von staatlicher Seite respektive von einem ungenügenden
Schutzwille oder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden gesprochen
werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4061/2014 vom
23. Juli 2015). Das SEM hat somit die Asylgesuche der Beschwerdeführer
zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Eine Rückkehr nach Mazedonien als verfolgungssicherer Staat unter
Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und
der allgemeinen Lebensumstände – es besteht dort keine Situation von
Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die eine konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführer bewirken würde – erweist sich als zumutbar (vgl. zur
allgemeinen Lage in Mazedonien auch das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-3864/2015 vom 6. August 2015).
Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer kann gesagt werden,
dass sie ein Haus in C._______ besitzen und dort über ein verwandtschaft-
liches Beziehungsnetz verfügen. Ferner haben sie Verwandte in der Re-
gion und auch in Drittstaaten, welche grundsätzlich finanzielle Hilfe leisten
könnten. Auch hat der Sohn kürzlich die medizinische Mittelschule abge-
schlossen, womit er die Möglichkeit hat, Medizin zu studieren und an-
schliessend in diesem Bereich zu arbeiten. Es liegen somit keine konkreten
Anhaltspunkte vor, dass sie bei einer Rückkehr in eine ihre Existenz bedro-
hende Situation geraten würden.
Die vorgebrachten medizinischen Beschwerden des Sohnes können in
Mazedonien ebenfalls behandelt werden, wie sich aus den Ausführungen
der Beschwerdeführer schliessen lässt. Der Sohn habe bereits Physiothe-
rapie machen können, welche eine Behandlungsmethode ist, die oft ange-
wandt wird bei [Krankheit]. Auch die nötigen Medikamente und Schmerz-
mittel sind erhältlich und wurden auch stets für den Sohn besorgt. Ferner
bestehen keine Hinweise, dass er wegen seinem Gesundheitszustand in
eine lebensgefährdende Lage geraten könnte. Es kann auf die zutreffen-
den Erwägungen in Ziff. III/2 der angefochtenen Verfügung des Sohnes
verwiesen werden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
9.
Die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind abzuwei-
sen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.– (ver-
einigte Verfahren) festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren D-6258/2015 und D-6263/2015 werden vereinigt.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: