B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6258/2017
plo
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Hanna Stoll,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (…).
D-6258/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo mit undatierter
Eingabe, welche am 2. März 2001 einging, erstmals um Schutz. Mit Verfü-
gung des damals zuständigen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom
23. Mai 2002 wurde die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
B.
Am 17. Juli 2001 reichte er in der Schweiz sein erstes Asylgesuch ein, wel-
ches mit Verfügung vom 20. Juni 2003 abgelehnt wurde. Die dagegen er-
hobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) mit Urteil vom 1. Juni 2005 ab.
C.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2006 beantragte er wiedererwägungsweise
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Mit Verfügung
vom 8. Februar 2006 wurde dieses Wiedererwägungsgesuch vom damals
zuständigen Bundesamt für Migration (BFM) abgewiesen. Am 14. April
2006 wurde der Beschwerdeführer ins Heimatland zurückgeführt.
D.
Mit Schreiben vom 3. August 2009 reichte er bei der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo ein weiteres Auslandsgesuch ein, welches vom damals
zuständigen BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2013 abgelehnt und die Ein-
reise in die Schweiz nicht bewilligt wurde.
E.
Am 28. April 2015 verliess der Beschwerdeführer eigenen Angaben ge-
mäss sein Heimatland erneut mit seinem eigenen Reisepass über den Luft-
weg via B._______ nach C._______. In B._______ habe er einen (…) Rei-
sepass erhalten, welchen er für die weitere Reise habe benutzen müssen.
In C._______ sei er zu einem Haus gefahren worden, in welchem er sich
bis am 3. Juni 2015 aufgehalten habe. Danach habe er einen Container
bestiegen, in welchem er bis am 7. Juni 2015 geblieben und über ihm un-
bekannte Länder weitergereist sei. Später sei er zu einem anderen Haus
und von dort aus ins Haus seiner älteren Schwester gebracht worden. Am
7. Juni 2015 sei er illegal in die Schweiz eingereist, und am folgenden Tag
D-6258/2017
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reichte er ein weiteres Asylgesuch ein. Am 16. Juni 2015 fand die Befra-
gung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ statt und am
25. September 2015 wurde die Anhörung durchgeführt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe während seines ersten
Aufenthaltes in der Schweiz zwischen 2001 und 2006 an Märtyrerfeierlich-
keiten und an diversen Demonstrationen in F._______ teilgenommen, für
das Büro der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verschiedene Hilfe-
leistungen ausgeführt und ab 2002 zusammen mit dem Exilparlamentsmit-
glied J. in G._______ im Restaurant H._______ gearbeitet. Auch nach sei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka im April 2006 habe er bis zu seiner zweiten
Ausreise aus Sri Lanka mit J. Kontakt gepflegt. Bis zu seiner Hochzeit habe
er vorerst in I._______ und danach mit seiner Ehefrau in J._______ gelebt.
Während der letzten Kriegsphase im Januar 2009 habe er nach K._______
umziehen, und ab Mai 2009 habe er sich mit seiner Familie ins Flüchtlings-
lager L._______ bei M._______ begeben müssen. Nachdem sein schwer
verletzter Vater mit seiner Ehefrau und seinem Sohn per Schiff aus dem
Lager evakuiert worden seien, habe er Beamte des Criminal Investigation
Departments (CID) um Hilfe gebeten, weil er um sein Leben gefürchtet
habe. Mit einem Passierschein, der ihm die Möglichkeit gegeben habe, in
der Stadt die Bankangelegenheiten zu regeln, sei er zur Familie nach
M._______ zurückgekehrt und habe sich fortan bis im März 2010 dort auf-
gehalten. Anschliessend habe er für kurze Zeit in N._______ gelebt und
sich dann nach J._______ begeben, wo er mit seiner Ehefrau, den beiden
Kindern und der Schwiegermutter bis zur Ausreise gelebt und als selbstän-
diger (…) mit zwei Angestellten gearbeitet habe. Er habe die Tamil National
Alliance (TNA) unterstützt, indem er bei der Wahlpropaganda mitgeholfen
und unter anderem Plakate angebracht sowie Flyers verteilt habe. Wäh-
rend seines Aufenthaltes in M._______ im Jahr 2009 sei er einmal vom
CID über seine bisherigen Aufenthalte, Auslandkontakte und Beziehungen
zu den LTTE befragt worden. Nach vier Stunden habe er nach Hause ge-
hen können. Einige Tage später habe nachts ein weisser Van vor seinem
Haus angehalten. Er habe durch den Hintereingang fliehen können und sei
nicht mehr an diese Adresse zurückgekehrt. Später seien auch die Ehefrau
und deren Tante umgezogen. Von Nachbarn habe er erfahren, dass das
CID noch vier- bis fünfmal erschienen sei. Bis ins Jahr 2010 habe sich das
CID ausserdem bei der Tante seiner Ehefrau nach seinem Verbleib erkun-
digt. Ende 2014 habe das CID bei seinen Nachbarn nach ihm und nach
seinen Aktivitäten gefragt. Aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnah-
men habe er erstmals Kontakt zu einer Ausreiseagentur aufgenommen und
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seine Ausreise vorbereitet. Bis April 2015 hätten Personen der Marine zu-
sammen mit dem CID die Boote am Strand kontrolliert. Seines sei immer
untersucht worden. Am 26. April 2015 sei er vom CID an seinem Wohnort
aufgesucht und zu einer Marinebasis mitgenommen worden. Dort sei er die
ganze Nacht zu Aktivitäten und Beziehungen mit den LTTE während seines
Aufenthaltes in der Schweiz befragt und der Unterstützung der TNA ver-
dächtigt worden. Er sei gefoltert und mit dem Tod bedroht worden; nament-
lich sei ihm die Pistole an den Kopf gehalten worden. Infolge der damaligen
Wahlperiode sei er freigelassen worden. Er habe sich aber für weitere Be-
fragungen bereithalten müssen. Noch am gleichen Tag habe er mit der
Ausreiseagentur Kontakt aufgenommen, sei nach O._______ gereist und
habe dort den Schlepper getroffen. Nach seiner Ausreise seien seine Ehe-
frau und die Kinder wiederholt vom CID aufgesucht und nach seinem Ver-
bleib gefragt worden. Seine Familie müsse deshalb ständig den Übernach-
tungsort wechseln.
Der Beschwerdeführer gab seine sri-lankische Identitätskarte und die Ko-
pie seines Geburtsregisterauszuges zu den Akten. Zur Untermauerung sei-
ner Vorbringen reichte er unter anderem ein Schreiben des Northern Pro-
vincial Council, einen Internetauszug über seinen Bruder und Fotos, die ihn
an einer Demonstration vor dem Gebäude der (…) in F._______ zeigen,
ein.
F.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 – eröffnet am 9. Oktober 2017 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung und deren Voll-
zug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
G.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. November 2017
beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter der vor-
läufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Erlass
des Kostenvorschusses und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwä-
gungen Stellung genommen.
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Seite 5
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2017 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung der Rechtsver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin wurde gutgeheissen und MLaw Cora
Dubach dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeord-
net. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 17. November 2017 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und stellte fest, dass die Beschwerde-
schrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, wel-
che eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten.
J.
Am 21. November 2017 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung dem
Beschwerdeführer ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
K.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 wurde die Kopie eines Fotos des (…) des
Beschwerdeführers nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standzuhalten ver-
möchten.
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Seite 7
4.1.1 Seine Angaben im Zusammenhang mit seinem Vorbringen, wonach
er am 26. April 2015 vom CID festgenommen, während einer Nacht befragt
und gefoltert sowie mit dem Tod bedroht worden sei, seien substanzlos,
oberflächlich und vage ausgefallen. Insbesondere habe er keine konkreten
Umstände und weitere Begebenheiten des Vorfalls dargelegt, weshalb
nicht der Eindruck entstanden sei, er habe dies tatsächlich selber erlebt.
Auch die Situation, als ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und er mit
dem Tod bedroht worden sei, sei von ihm nicht näher beschrieben worden.
Vielmehr sei er ausgewichen und habe in abstrakter Weise seine Aktivitä-
ten für die LTTE in der Schweiz dargelegt. Der Aufforderung, den Vorfall
näher zu konkretisieren, sei er zwar mit einer etwas ausführlicheren Schil-
derung nachgekommen; indessen könnten seinen Angaben weder persön-
liche Erinnerungen und Wahrnehmungen entnommen werden noch habe
er sich zu allfälligen Gedanken und Gefühlsvorgängen geäussert, obwohl
von einer Person in dieser äusserst bedrohlichen Situation hätte erwartet
werden können, dass sie subjektiver und erlebnisgeprägter berichtet hätte.
Bei der eingehenden Anhörung im Zusammenhang mit der geltend ge-
machten Gewalt habe er seine Schilderung mit dem gleichen Erzählverhal-
ten auf die Wiedergabe der Gewalterlebnisse reduziert und bereits Gesag-
tes einsilbig wiederholt. Selbst bei der expliziten Frage nach der persönli-
chen Wahrnehmung habe er nur ausgesagt, er sei auf den Boden geworfen
und mit Zigaretten verbrannt worden, ohne seine Reaktion und sein Emp-
finden darzulegen. Damit habe er den Vorfall vom 26. April 2015 nicht über-
zeugend dargestellt.
4.1.2 Auch die Fragen zum Verhör seien unsubstanziiert und pauschal be-
antwortet worden. Aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, warum ihm die
geltend gemachten politischen Aktivitäten und die Verbindung zu den LTTE
vorgeworfen worden seien. Auch könne seinen Ausführungen nicht ent-
nommen werden, dass er sich im Heimatland in besonderer Weise für die
LTTE engagiert hätte. Zudem habe er explizit ausgesagt, nie LTTE-Mitglied
gewesen zu sein. Unter diesen Umständen sei eine Exponierung fraglich.
Die Zweifel würden noch dadurch bestärkt, dass er sich im früheren Asyl-
verfahren als LTTE-Kämpfer ausgegeben habe, wobei er den Widerspruch
auf Vorhalt hin nicht habe auflösen können. Folglich sei nicht davon aus-
zugehen, dass die sri-lankischen Behörden wegen politischer und anderer
Tätigkeiten im Heimatland auf ihn aufmerksam geworden seien.
4.1.3 Zum exilpolitischen Engagement in der Schweiz habe er ebenfalls
keine substanziellen Auskünfte geben können, zumal auch diese Aussa-
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Seite 8
gen äusserst vage und gehaltlos ausgefallen seien. Zwar habe er darge-
legt, die heimatlichen Behörden seien über seine damaligen Tätigkeiten in
der Schweiz und den Kontakten zum Exilparlament im Bild; indessen sei
es ihm nicht überzeugend gelungen anzugeben, welche seiner Aktivitäten
bekannt geworden seien und woher sie in den Besitz dieser Informationen
gekommen seien. Zudem bestehe zwischen den Aussagen der Befragung
und denjenigen der Anhörung ein Widerspruch, was die Unglaubhaftigkeit
noch verstärke. Auch über die geltend gemachte damalige politische Tätig-
keit in der Schweiz und die Beziehungen zum Exilparlament habe er nur
unsubstanziierte und ausweichende Angaben zu Protokoll gegeben, indem
er vorgebracht habe, er habe infolge seiner Arbeit im Restaurant
H._______ in G._______ das Mitglied des Exilparlaments J. kennengelernt
und diesen Kontakt auch nach der Rückkehr nach Sri Lanka aufrechterhal-
ten; J. habe ihn ausserdem finanziell unterstützt. Dabei sei unklar geblie-
ben, inwiefern es sich bei J. um ein hochrangiges Mitglied des Exilparla-
ments gehandelt habe und wie die angeblich enge Beziehung zu ihm aus-
gesehen habe. Auch andere Kontakte zu hochrangigen LTTE-Mitgliedern
habe er nicht darstellen können. Seine Angaben seien ausweichend und
oberflächlich ausgefallen, obwohl er mehrmals danach gefragt worden sei.
Zudem sei aus seinen Angaben über die Teilnahme an diversen Veranstal-
tungen und Demonstrationen in der Schweiz nicht ersichtlich, dass er sich
in besonderem Mass eingesetzt oder exponiert hätte; vielmehr sei er als
einfacher Teilnehmer erkennbar. Insgesamt sei somit nicht von einer genü-
genden exilpolitischen Exponierung während seines Aufenthaltes in der
Schweiz zwischen 2001 und 2006 auszugehen, so dass er in den Augen
der sri-lankischen Behörden als Gefahr hätte wahrgenommen werden
müssen. Dafür spreche auch, dass er sein angebliches politisches Enga-
gement weder im damaligen Asyl- noch im Beschwerdeverfahren, das im
Juni 2005 beendet worden sei, erwähnt habe.
4.1.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte vierstündige Befra-
gung durch das CID im Jahr 2009 über seine Aufenthalte im In- und Aus-
land, über seine Aktivitäten und über seine Kontakte sei nicht asylrelevant.
Er sei danach freigelassen worden und habe unbescholten nach Hause
zurückkehren können. Eine allfällige Verfolgungsabsicht des CID wäre in-
dessen deutlicher erkennbar gewesen, was sich nicht aus den Aussagen
des Beschwerdeführers ergebe. Auch die Vorfahrt eines weissen Vans vor
seinem Haus und seine Flucht aus dem Haus ändere daran nichts, da er
nicht habe stichhaltig angeben können, wovor er sich gefürchtet habe be-
ziehungsweise weshalb er geflohen sei. Angesichts seiner Freilassung
nach der Befragung und des weiteren Verbleibs seiner Ehefrau und seiner
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Tante nach seiner Flucht im Haus ohne Schwierigkeiten seien keine Indi-
zien für eine konkrete Bedrohung ersichtlich, welche auf einer objektiven
Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Be-
schwerdeführers beruhten. Die lediglich mit Vermutungen begründete Be-
fürchtung, er habe mit konkreten Verfolgungsmassnahmen rechnen müs-
sen, genüge nicht. Zudem habe er dieses Vorbringen sinngemäss bereits
im Auslandverfahren vorgebracht, wobei diese Schwierigkeiten im Ent-
scheid des SEM vom 27. Juni 2013 als Schikanen infolge der damals all-
gemein angespannten Situation qualifiziert worden seien. Der Umstand,
dass die Tante der Ehefrau bis Ende 2010 vom CID nach dem Beschwer-
deführer gefragt worden sei, vermöge daran nichts zu ändern, da er zwi-
schenzeitlich nach N._______ gezogen sei und vorläufig keine Probleme
gehabt habe.
4.1.5 Die Vorbringen, wonach sich das CID gegen Ende 2014 bei den
Nachbarn des Beschwerdeführers nach ihm erkundigt habe und sein Boot
wiederholt von der Marine und vom CID kontrolliert worden sei, könnten
mangels Intensität nicht als konkrete Bedrohung und damit nicht als asyl-
relevant eingestuft werden.
4.1.6 In Bezug auf die seit der zweiten Einreise in die Schweiz im Juni 2015
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten stellte das SEM fest, dass
die früheren politischen Aktivitäten in der Schweiz kaum dazu geführt hät-
ten, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Mangels
glaubhafter Vorbringen sei er nicht im dargelegten Sinn registriert worden.
Die aktuellen Tätigkeiten seien als äusserst geringes Engagement einzu-
stufen, zumal gestützt auf die eingereichten Fotos weder eine Sonderfunk-
tion noch eine exponierte Stellung oder qualifizierte Politaktivität ersichtlich
sei. Die bloss marginale exilpolitische Tätigkeit werde deshalb von den sri-
lankischen Behörden nicht als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen, soll-
ten sie überhaupt Kenntnis davon erhalten.
4.1.7 Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine
Verfolgung seiner Person durch die sri-lankischen Behörden, namentlich
durch das CID, glaubhaft darzulegen. Daran vermöchten die eingereichten
Dokumente – das Schreiben des Northern Provincial Council und der In-
ternetauszug über seinen Bruder – nichts zu ändern, da die Beweismittel
nicht auf eine Verfolgung seiner Person schliessen liessen und im Übrigen
gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht davon auszugehen sei,
dass er je von den geltend gemachten Problemen betroffen gewesen sei.
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Unter diesen Umständen könne auf eine Prüfung der angeblichen Schwie-
rigkeiten seiner Familie nach der Ausreise verzichtet werden.
4.1.8 Zur Prüfung, ob im Fall des Beschwerdeführers andere Faktoren vor-
lägen, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen
vermöchten, stellte das SEM fest, dass allein die Befragung und ein allfäl-
liges Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise bei Rückkeh-
rern ohne gültige Identitätsdokumente, welche im Ausland ein Asylverfah-
ren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, keine asylrele-
vante Verfolgung darstelle. Auch die allfällig am Herkunftsort zwecks Re-
gistrierung, Erfassung der Identität und Überwachung der Aktivitäten
durchgeführten behördlichen Massnahmen würden grundsätzlich kein
asylrelevantes Ausmass annehmen. Verhaftet würden hingegen Personen,
welche eine besonders enge Beziehung zu den LTTE und kein Rehabilita-
tionsprogramm durchlaufen hätten. Vorliegend gebe es keinen hinreichend
begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer Massnah-
men zu befürchten habe, welche über den Background Check hinausgin-
gen und eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden,
auch wenn er tamilischer Ethnie, (…) Jahre alt und zwei Jahre landesab-
wesend sei und damit die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im
Rahmen der Wiedereinreise und der Wiedereingliederung erhöhe. Indes-
sen weise er kein oppositionelles Profil auf. Zu erwähnen sei auch, dass er
mehrmals problemlos aus Sri Lanka aus- und wieder eingereist sei, womit
die Einschätzung gestützt werde. Somit bestehe kein begründeter Anlass,
dass er bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt sein werde.
4.2 In der Beschwerde wurde Folgendes geltend gemacht:
4.2.1 In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt wurde dargelegt, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 1998 begonnen habe, für die LTTE tätig zu sein,
indem er ein Grundwaffentraining absolviert und während der folgenden
zwei Jahre als Grenzwächter habe Holz schlagen, Bunker bauen und diese
einrichten sowie Essen und andere Waren transportieren müssen. Er habe
viele LTTE-Mitglieder, auch Kaderleute kennengelernt und sei zwischen
Ende 1999 und anfangs 2000 in einem LTTE-Gefängnis gewesen, weil er
sich für eine friedliche Lösung des Konflikts ausgesprochen habe. Sein
Bruder sei als Mitglied der LTTE ermordet worden. Obwohl ihn die LTTE
habe behalten wollen, sei er daraufhin aus dem Camp nach O._______
geflohen, wo er im Mai 2000 von der sri-lankischen Armee festgenommen,
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während zwei Tagen auf dem Polizeiposten festgehalten und erst gegen
Bestechungsgeld freigelassen worden sei. Kurze Zeit darauf sei er von der
Terrorist Investigation Division (TID) verhaftet, unter dem Prevention of Ter-
rorism Act (PTA) inhaftiert und während mehrerer Wochen massiv gefoltert
worden. Im gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren sei er – erneut dank
Bestechungsgeldern – freigesprochen worden. Da er weiterhin vom TID
gesucht worden sei, habe er im Januar 2001 Sri Lanka verlassen, sei in
die Schweiz gekommen und habe hier die LTTE wieder unterstützt. Bis zur
rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs im Jahr 2005 habe er für
die LTTE gearbeitet. Das damals zuständige BFF habe seine ablehnende
Entscheidung damit begründet, dass der PTA inzwischen sistiert worden
sei, während die damals zuständige ARK festgestellt habe, mit dem Frei-
spruch sei der Beschwerdeführer nicht mehr bedroht, der PTA werde nicht
mehr angewendet und die Menschenrechtssituation habe sich verbessert.
In der Schweiz habe er im Restaurant H._______ gearbeitet, in welchem
Exil-LTTE-Mitglieder, Kaderleute und Exilparlamentarier und treue Partei-
mitglieder ein- und ausgegangen seien. Der damalige Besitzer des Res-
taurants sei Chef der LTTE in der Schweiz gewesen und derzeit Angeklag-
ter im Prozess vor dem Bundesstrafgericht. Auch der Kommandant der
Truppen der (…) und der Gebietskommandeur von P._______ hätten das
Restaurant H._______ besucht. Der Beschwerdeführer als Küchenhilfe
habe mit vielen von ihnen posiert und sich fotografieren lassen. Ausserdem
habe er immer wieder das Essen aus dem Restaurant ins LTTE-Büro trans-
portiert. Sein direkter Chef J. sei zuständig gewesen für die Rekrutierung
der Exil-LTTE-Mitglieder im Umfeld des Restaurants.
4.2.2 Der Beschwerdeführer gehöre als Tamile aus dem Norden Sri Lankas
infolge seiner Aktivitäten zugunsten der LTTE im Heimatland und in der
Schweiz sowie aufgrund seines Bruders, der LTTE-Mitglied gewesen und
ermordet worden sei, zu einer systematisch verfolgten Gruppe. Nach sei-
ner Rückkehr ins Heimatland sei er verfolgt und gefoltert worden. Die
Glaubhaftigkeit müsse daher sorgfältig geprüft werden, was von der Vor-
instanz unterlassen worden sei, da sie ihren Entscheid hauptsächlich damit
begründet habe, seine Aussagen seien oberflächlich, vage und enthielten
keine persönlichen Erinnerungen und Wahrnehmungen. Dem sei jedoch
zu widersprechen, denn der Beschwerdeführer habe seine Verfolgung
ohne Widersprüche, detailreich und lebensnahe geschildert.
4.2.2.1 Zum Verhör und zur Folterung vom 26. April 2015 habe er sehr de-
tailliert ausgeführt, was er beim Verhör gefragt worden sei. Er habe ausge-
sagt, seine Kontakte in der Schweiz mit hochrangigen LTTE-Kadern seien
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bekannt. Ferner habe er sehr genau beschrieben, wie ihm von einem Be-
amten während des Verlassens des Marinecamps die Pistole auf den Kopf
gesetzt und wie ihm mit dem Tod gedroht worden sei. Ausserdem lägen
gegen ihn Beweise vor, wobei er vermute, es handle sich dabei um das
Foto, welches ihn mit Q._______ und R._______ zeige. Ohne dies selbst
erlebt zu haben, hätte er nicht davon berichten können. Zudem seien die
Schilderungen sehr konkret und die Fragen genau auf den Lebensweg und
die Umstände des Beschwerdeführers zugeschnitten. Es sei nicht nach-
vollziehbar, was daran als vage gelte. Auch später im Protokoll habe er die
Situation des 26. Aprils 2015 erneut beschrieben, und auch diese Darstel-
lung habe die Vorinstanz als unbegründet erachtet, weil die Ausführungen
keine persönlichen Wahrnehmungen und Erinnerungen enthielten. Indes-
sen stelle die vom Beschwerdeführer dargelegte Situation, in welcher er
sich damals befunden habe, nämlich er habe dem Sohn bei den Hausauf-
gaben geholfen, als die CID-Männer an seinem Wohnort erschienen seien,
eine sehr persönliche Wahrnehmung dar. Ebenso als persönliche Erinne-
rungen und Wahrnehmungen würden die Angaben, seine Ehefrau habe
gefragt, was los sei, und seine Schwiegermutter sei dazugekommen, gel-
ten. Und auch die Angaben, er sei im Fahrzeug eine Weile herumchauffiert
worden und habe am nächsten Tag nach der Freilassung aus der Marine-
basis gemerkt, dass er nur etwa 300 Meter von seinem Wohnort entfernt
gewesen sei, stellten persönliche Wahrnehmungen dar. Alles andere als
vage oder eine oberflächliche Beschreibung seien ferner seine Ausführun-
gen, wonach er jeweils kaum Zeit zum Antworten bekommen und den Pei-
nigern gesagt habe, er sei auch in diesem Land geboren und habe Rechte.
Ferner könne er die Folterungen, bei welchen Zigaretten auf seinem (…)
ausgedrückt worden seien, fotografisch belegen. Auch seine Aussage, die
Peiniger seien vermutlich aus O._______, aber sicher nicht aus seinem
Dorf, weil er sie sonst vom Sehen her erkannt hätte, stelle eine persönliche
Wahrnehmung dar. Ausserdem habe er sich nicht in Widersprüche zwi-
schen den beiden Protokollen verstrickt. Präzise und persönlich habe er
ferner die Rückkehr nach Hause geschildert, indem er ausgesagt habe, die
Schule im Dorf gesehen und damit erkannt zu haben, dass er in der nahe-
gelegenen Marinebasis gewesen sei, wobei er zu Fuss nach Hause ge-
gangen sei, dort die Ehefrau und die Schwiegermutter noch wach ange-
troffen habe, während die Kinder geschlafen hätten. Weitere persönliche
Wahrnehmungen, welche nicht als vage gelten würden, seien seine An-
gabe, er habe beim Verlassen der Marinebasis furchtbare Angst gehabt,
die Befrager seien zivil gekleidet, alkoholisiert und Kettenraucher gewesen,
er sei mit Holzstöcken geschlagen und mehrmals von allen drei Beamten
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geohrfeigt worden, er sei auf den Boden geworfen worden, worauf derje-
nige Beamte, welcher neben ihm auf dem Stuhl gesessen habe, Zigaretten
auf seinem nackten Oberkörper ausgedrückt habe. Der Beschwerdeführer
könne sich somit an viele Details erinnern.
4.2.2.2 In Bezug auf die Befragung (Anmerkung des Gerichts: Gemeint ist
diejenige durch das CID) des Beschwerdeführers habe er beispielsweise
ausgesagt, er sei gefragt worden, wie er frühzeitig das Flüchtlingslager
habe verlassen können, warum ihn die Sicherheitsleute nicht über seine
Vergangenheit befragt hätten, mit wem er es in der Schweiz zu tun gehabt
habe und ob er für die LTTE gekämpft habe; zudem seien ihm Fragen zu
seinem ermordeten Bruder gestellt worden. Das CID habe auch wissen
wollen, welche Verbindungen er mit Exilparlamentariern habe, ob er Nach-
richten ins Ausland schicke, ob er mit hochrangigen LTTE-Mitgliedern Kon-
takt gehabt habe; zudem sei ihm mit dem gleichen Schicksal wie demjeni-
gen seines Bruders gedroht worden. Auf Frage hin habe er konkretisiert,
dass die Behörden hätten erfahren wollen, ob in der Schweiz immer noch
Geld gesammelt werde. Damit habe er den Verlauf der Befragung – entge-
gen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung – sehr substanziiert
dargelegt. Im Gegensatz zur Argumentation der Vorinstanz gehe aus sei-
nen Aussagen deutlich hervor, warum ihm politische Aktivitäten und Ver-
bindungen zu den LTTE vorgeworfen worden seien: Er sei bereits vor sei-
ner (ersten) Ausreise aus dem Heimatland für die LTTE politisch aktiv ge-
wesen, habe in der Schweiz mit Exilparlamentariern verkehrt und im
H._______-Restaurant gearbeitet, wo sich LTTE-Kader getroffen hätten,
weshalb seine Geschwister im Heimatland für die LTTE keinen Dienst hät-
ten verrichten müssen, da seine Arbeit im Restaurant H._______ als Dienst
für die LTTE gegolten habe. Die Darstellung der Vorinstanz, seinen Aus-
führungen könne nicht entnommen werden, dass er sich je besonders für
die LTTE engagiert habe, sei folglich falsch, auch wenn er kein hohes Mit-
glied der LTTE sei. Seine Tätigkeiten für die LTTE vor der ersten Ausreise
stellten ein beachtliches Engagement dar, das ihn ins Visier des CID habe
geraten lassen. Ob er Mitglied der LTTE gewesen sei oder nicht, spiele
unter diesen Umständen keine Rolle.
4.2.2.3 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten exilpolitischen Ak-
tivitäten legte der Beschwerdeführer dar, dass er konkret vorgebracht
habe, es sei ihm vorgeworfen worden, er solle den Leuten der LTTE gehol-
fen und an Demonstrationen teilgenommen haben sowie im Büro der LTTE
in G._______ gewesen sein; zudem sei er nach den Geldflüssen aus der
Schweiz gefragt worden. Entgegen der Argumentation des SEM habe er
D-6258/2017
Seite 14
somit nicht nur vage Auskunft gegeben. Angesichts der bestehenden Über-
wachung in der Schweiz durch die sri-lankischen Geheimdienste sei somit
davon auszugehen, dass seine Arbeit im Restaurant H._______, sein Auf-
enthalt im Büro der LTTE in G._______ und das abgegebene Foto den
heimatlichen Behörden bekannt geworden seien. Auch könne nicht ausge-
schlossen werden, dass das CID Telefongespräche zwischen ihm und sei-
nen Freunden in der Schweiz, welche teilweise auch aus dem Umfeld des
Restaurants H._______ stammten und mit welchen er über Menschen-
rechtsverletzungen gesprochen habe, abgehört habe. Der von ihm absol-
vierte GPS-Kurs im Zusammenhang mit der (…) bei der Internationalen
Organisation für Migration (IOM) könne ebenfalls bekannt geworden sein
und Anlass für die Annahme geboten haben, er wolle die LTTE wiederauf-
leben lassen. Auch könnten einige ehemalige Mitglieder der LTTE, welche
nun mit den sri-lankischen Behörden zusammenarbeiten würden, Informa-
tionen weitergegeben haben.
4.2.2.4 Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Beziehungen zum
Exilparlament nicht substanziell beschreiben und entsprechende Beweis-
mittel zu den Akten geben können, überzeuge ebenfalls nicht, zumal er
angegeben habe, mit J. eng befreundet gewesen zu sein, und ausserdem
verschiedene andere Namen genannt habe, welche die Asylbehörden hät-
ten überprüfen können. Bei zwei von ihnen handle es sich um Personen,
die prominente Angeklagte im Prozess vor dem Bundesstrafgericht seien,
eine weitere Person sei der Manager des Restaurants H._______ gewe-
sen. Alle diese Personen befänden sich in der Schweiz und könnten aus-
findig gemacht werden. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hätten
diese Personen als Zeugen befragt werden müssen, weil sie einen klären-
den Beitrag hätten leisten können. Die Vorinstanz habe somit die Untersu-
chungspflicht verletzt. Es sei wahrscheinlich, dass nicht die aktuellen Kon-
takte des Beschwerdeführers, sondern sein damaliges Umfeld von aktiven
und teilweise hohen LTTE-Leuten zu einer Verfolgung geführt habe.
4.2.2.5 Die Vorinstanz gehe zwar davon aus, dass sich der Beschwerde-
führer in der Schweiz nicht genügend politisch engagiert habe, um den sri-
lankischen Behörden aufgefallen zu sein, wofür auch spreche, dass er sein
Engagement im ersten Asylverfahren nicht erwähnt habe; indessen könn-
ten die von ihm gelten gemachten Teilnahmen an Märtyrerfeierlichkeiten
und Demonstrationen von den sri-lankischen Behörden wahrgenommen
worden sein, was im Sinne einer Gesamtschau zusammen mit seiner sehr
aktiven Unterstützung der LTTE und den Geld- oder Informationsflüssen,
an welchen er beteiligt gewesen oder immer noch sei, berücksichtigt
D-6258/2017
Seite 15
werde. Unter diesen Umständen spiele es keine Rolle, dass er im Asylver-
fahren aus dem Jahr 2001 nichts von seinem politischen Aktivismus er-
wähnt habe, zumal er damals auch nicht danach gefragt worden sei und
keine Angst gehabt habe, deswegen gefährdet zu sein.
4.2.2.6 Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers ein ko-
härentes und detailreiches Bild seiner Verfolgungssituation ergeben. Seine
Aussagen seien daher glaubhaft.
4.2.2.7 Dem SEM sei ferner zu widersprechen, dass die erste Festnahme
und Befragung des Beschwerdeführers im Jahr 2009 sowie das Auftau-
chen eines weissen Vans vor seinem Haus nicht asylrelevant seien, zumal
das Erscheinen eines weissen Vans angesichts der bekannten „white van
abductions“ durch die Antiterroreinheiten und Geheimdienste für Tamilen
ein objektiver Grund für eine akute Bedrohung sei. Vorliegend sei dies
umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer einige Tage zuvor verhört
worden sei unter dem Vorwurf, ohne Entlassungspapiere aus dem Flücht-
lingslager gekommen zu sein, wobei er auch zu seinen Beziehungen in der
Schweiz befragt worden sei. Es sei ferner bekannt, dass Verdächtige zu-
erst kurz befragt und später entführt und längeren Verhören mit massivem
Druck unterzogen und gefoltert würden. Der Vorfall sei zudem im Zusam-
menhang mit dem Ereignis vom April 2015 zu betrachten.
4.2.2.8 Zusätzlich zur objektiven Betrachtungsweise sei das subjektiv Er-
lebte zu berücksichtigen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer aus sei-
ner persönlichen Erfahrung – sein Bruder sei unter dem Verdacht der
LTTE-Mitgliedschaft erschossen und davor einige Male befragt worden,
„white van abductions“ und deren Folgen seien ihm bekannt gewesen –
annehmen müssen, dass ihm eine Gefahr an Leib und Leben drohe.
4.2.2.9 Auch gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erfülle
der Beschwerdeführer alle Merkmale, welche zu einer Verfolgung führten,
weshalb von einer begründeten Furcht auszugehen sei. Für die Annahme
einer Gefährdungssituation reiche es bereits aus, wenn der Verdacht be-
stehe, dass jemand in Verbindung zu den LTTE stehe. Es sei nicht zuläs-
sig, Personen wegen ihres geringen politischen Profils generell von einer
Verfolgungsgefahr auszuschliessen. Der Beschwerdeführer erfülle die
stark und schwach risikobegründenden Kriterien: Sein Bruder sei wegen
dessen Verbindungen zu den LTTE erschossen worden; er selber sei für
die LTTE aktiv gewesen und habe für sie im Heimatland und in der Schweiz
gearbeitet; zudem habe er hochrangige LTTE-Mitglieder getroffen und
D-6258/2017
Seite 16
habe in ihren Augen als treuer Unterstützer der Bewegung gegolten; ferner
sei er von den sri-lankischen Behörden festgenommen, verhört und gefol-
tert worden und dem Risiko einer Entführung ausgesetzt gewesen. Im Fall
einer Rückkehr ins Heimatland müsse er aufgrund des in Sri Lanka beste-
henden fortschrittlichen Datenbanksystems (Stop- und Watch-List) damit
rechnen, erneut aufgespürt zu werden. Unter diesen Umständen dürfte die
exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht isoliert betrachtet wer-
den. Die Kontinuität seines Engagements seit seiner ersten Einreise in die
Schweiz scheine beim sri-lankischen Staat die Überzeugung ausgelöst zu
haben, dass er am Wiedererstarken des tamilischen Separatismus mit-
wirke. Es bestehe somit begründeter Verdacht, dass er bei der Rückschaf-
fung weiterer Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein
werde. Sri Lanka sei nicht bereit, Tamilen in der Situation des Beschwer-
deführers zu schützen.
5.
5.1 In der Beschwerde wird dargelegt, dass das SEM den Untersuchungs-
grundsatz verletzt habe, indem es die vom Beschwerdeführer angespro-
chenen Personen des Exilparlaments und des LTTE-Kaders nicht ausfindig
gemacht habe, obwohl dies möglich gewesen wäre, und auch nicht als
Zeugen befragt habe, obwohl damit der geltend gemachte Sachverhalt
hätte belegt werden können.
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Der Untersuchungsgrund-
satz findet seine Grenze an der den Asylsuchenden obliegenden Pflichten
D-6258/2017
Seite 17
zur Mitwirkung, insbesondere bei der Feststellung des Sachverhaltes (vgl.
Art. 8 AsylG).
5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Darlegung des wesentlichen Sach-
verhalts grundsätzlich im Verantwortungsbereich der asylsuchenden Per-
son steht. Mithin wäre es folglich am Beschwerdeführer gelegen, im erst-
instanzlichen Verfahren aufzuzeigen, dass seine Asylgründe in wesentli-
chen Bereichen mit den im Beschwerdeverfahren erwähnten Personen des
Exilparlaments im Zusammenhang stehen und für die Beurteilung seiner
nunmehr vorgebrachten Asylgründe von entscheidender Bedeutung sind.
Aus den beiden Protokollen ergibt sich indessen auch nicht ansatzweise
eine solche Verbindung. Allein aufgrund seines Vorbringens, wonach er
diese Personen im Restaurant H._______ in G._______ getroffen und sich
mit ihnen habe fotografieren lassen, weil er dort in der Küche angestellt
gewesen sei, musste das SEM keine weiteren Abklärungen treffen. Das
SEM ist nicht verpflichtet, jedes Element im Sachverhalt aufzunehmen und
in den Erwägungen zu würdigen, sondern darf sich auf die für die Entschei-
dung relevanten Vorbringen beschränken. Dies ist vorliegend umso mehr
der Fall, als vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zusätz-
liche Sachverhaltselemente, welche diesbezüglich allenfalls hätten weitere
Fragen oder Abklärungen indizieren können, nicht konkret und nachvoll-
ziehbar angesprochen worden sind. Vielmehr sind diese erst im Beschwer-
deverfahren konkret dargelegt worden. Unter diesen Umständen war das
SEM nicht verpflichtet, die Exilparlamentarier ausfindig zu machen und in
Bezug auf das vorliegende Asylverfahren als Zeugen zu befragen. Aus den
Akten sind somit keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, gestützt auf
welche von einem nur mangelhaft festgestellten Sachverhalt auszugehen
wäre, der zusätzliche Abklärungen oder Zeugenbefragungen erfordert
hätte. Damit liegen die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltsele-
mente vor. Ausserdem sind sie ausreichend beurteilt beziehungsweise be-
gründet worden, weshalb dem SEM nicht vorzuwerfen ist, es habe die
Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Abklä-
rungs- und Begründungspflicht verletzt, zumal es – wie bereits erwähnt –
nicht verpflichtet ist, jedes vorgebrachte Sachverhaltselement beziehungs-
weise Beweismittel im Sachverhalt und in den Erwägungen einzeln aufzu-
führen und zu beurteilen. Bezeichnenderweise reichte der Beschwerdefüh-
rer auch im Beschwerdeverfahren keine Beweismittel wie beispielsweise
schriftliche Aussagen der besagten Exilparlamentarier zu den Akten, ob-
wohl er geltend macht, diese würden sich in der Schweiz befinden, und er
zudem über eine Rechtsvertretung verfügte, welche ihm bei der Beschaf-
fung der Beweismittel hätte behilflich sein können.
D-6258/2017
Seite 18
5.4 Der Sachverhalt ist im Übrigen auch im heutigen Zeitpunkt als ausrei-
chend erstellt zu erachten. Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt,
dass im vorliegenden Fall die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unge-
nügend festgestellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht, mithin
das rechtliche Gehör, verletzt, unbegründet ist, weshalb keine Veranlas-
sung besteht, die angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Grün-
den aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu-
weisen.
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass in Bezug auf die materielle Prüfung der
Beschwerdevorbringen vorliegend auch die Akten aus den vorangehenden
Verfahren, insbesondere die Einschätzung der ARK in ihrem Urteil vom
1. Juni 2005, zu beachten sind. Gestützt darauf steht infolge fehlender
Glaubhaftigkeit fest, dass der Beschwerdeführer vor seiner ersten Ausreise
aus Sri Lanka keine Führungsfunktion bei den LTTE innehatte (vgl. a.a.O.
E. 6.1 und 7.1.2). Die Frage, ob er in der Zeit vor seiner ersten Ausreise
aus dem Heimatland Mitglied der LTTE gewesen sei und sich am bewaff-
neten Kampf beteiligt habe, wurde von der ARK hingegen offengelassen
(vgl. a.a.O, E. 6.2). Ausserdem schätzte die ARK die geltend gemachte
Inhaftierung zwischen dem 20. Oktober 2000 und dem 19. Januar 2001 in
O._______, die damit in Verbindung stehenden Folterungen und Miss-
handlungen und die zweitägige Festhaltung durch die sri-lankischen Si-
cherheitskräfte anlässlich seiner Ankunft und Anmeldung in O._______ im
Mai 2000 als glaubhaft ein und bezeichnete die dreimonatige Polizeihaft
als ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes (vgl. a.a.O. E. 7.1).
Dennoch verneinte sie eine asylrelevante Verfolgung mit der Begründung,
es sei in absehbarer Zukunft nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu
befürchten, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung seitens
der sri-lankischen Behörden weiterhin der Kollaboration mit den LTTE ver-
dächtigt würde. Die geltend gemachte Suche nach der Haftentlassung
durch das CID wurde von der ARK nicht als überzeugend eingestuft. Zu-
dem ging die ARK von einer merklichen Verbesserung der Menschen-
rechtssituation seit Februar 2002 aus, da die Emergency Regulations nicht
mehr in Kraft seien und der PTA nicht mehr angewendet werde. Es sei
anzunehmen, dass der vom Vorwurf der LTTE-Tätigkeiten gerichtlich frei-
gesprochene Beschwerdeführer nicht mehr gesucht werde und bei seiner
Rückkehr nach Sri Lanka zwar mit einer routinemässigen, aber nicht mit
weitergehenden Kontrollen zu rechnen habe (vgl. a.a.O. E. 7.1.2).
D-6258/2017
Seite 19
6.2 Zunächst sind die aktuellen Vorbringen des Beschwerdeführers unter
dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu prüfen.
6.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
6.2.2 Die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Er-
mordung seines Bruders weisen Ungereimtheiten auf. Aus den Akten sei-
nes ersten Asylverfahrens ergibt sich, dass er zwei Brüder habe, wobei
einer S._______ (nachfolgend V.) und der andere T._______ (nachfolgend
T.) heisse; V. sei im Jahr […] und T. im Jahr […] geboren (vgl. Akte A9/25
S. 4). Gemäss diesen Angaben ist V. somit der ältere Bruder des im Jahr
(…) geborenen Beschwerdeführers. Im vorliegenden Asylverfahren gab er
anlässlich der Befragung an, einen jüngeren Bruder namens T. mit Jahr-
gang (…) zu haben, während ein Bruder gestorben sei (vgl. Akte E3/11 S.
5). Seine später mehrfach vorgebrachte Aussage, wonach sein jüngerer
Bruder erschossen worden sei (vgl. Akte E3/11 S. 7 und E18/30 S. 25),
passt somit nicht zu seinen früheren Aussagen. Zudem lässt sie sich nicht
mit den eingereichten Beweismitteln vereinbaren. Gemäss dem in Akte
D-6258/2017
Seite 20
E14 enthaltenen Schreiben „To whom it may concern“ vom 25. Mai 2015
soll der jüngere, ermordete Bruder des Beschwerdeführers V. geheissen
haben und auch auf dem aus dem Internet stammenden Beweismittel mit
dem Link (An-
merkung Gericht: kann nicht mehr aufgerufen werden) ist ein Ausweis ab-
gebildet, auf welchem V. erscheint. V. ist jedoch nicht der jüngere, sondern
– wie vorangehend bereits erwähnt – der ältere Bruder des Beschwerde-
führers. Damit wurde im Beweismittel „To whom it may concern“ vom
25. Mai 2015 ein unzutreffender Sachverhalt bestätigt, weshalb das Be-
weismittel zu Zweifeln Anlass gibt und in Bezug auf den vorgelegten Sach-
verhalt beweisuntauglich ist. Was das aus dem Internet stammende Be-
weismittel betrifft, handelt es sich um eine blosse Kopie, deren Beweiswert
ohnehin gering ist. Zudem ist der Text teilweise abgedeckt mit einem Foto
und deshalb nicht lesbar. Damit kann nicht festgestellt werden, worauf sich
der Text bezieht. Die auf dem Internetausdruck abgebildeten Ausweisko-
pien sind zudem schlecht oder nicht lesbar. Angesichts dieser Ungereimt-
heiten sind sowohl der Internetausdruck als auch das Schreiben „To whom
it may concern“ nicht geeignet, die Ermordung des „jüngeren“ Bruders des
Beschwerdeführers durch die sri-lankische Armee (SLA) infolge vermuteter
Zugehörigkeit zu den LTTE zu belegen. Darüber hinaus war der Bruder V.
des Beschwerdeführers mit Jahrgang (…) im Jahr (…) oder (…) bei dessen
angeblicher Ermordung bereits Mitte Dreissig und somit kaum mehr Stu-
dent. Unter diesen Umständen ist der Sachverhalt, wonach der jüngere
Bruder des Beschwerdeführers aufgrund der ihm vorgeworfenen Zugehö-
rigkeit zu den LTTE von der SLA ermordet worden und der Beschwerde-
führer auch aus diesem Grund ins Visier der sri-lankischen Behörden ge-
raten sei, nicht als glaubhaft zu betrachten. Ebenso wenig vermag der Be-
schwerdeführer – wie in der Beschwerde dargelegt wird – aus diesem
Grund zu einer systematisch verfolgten Gruppe zu gehören.
6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer im aktuellen Beschwerdeverfahren er-
neut eine Verfolgung des CID beziehungsweise der TID nach seiner Frei-
lassung im Jahr 2001, welche zur ersten Ausreise aus Sri Lanka geführt
habe, geltend macht, ist nicht näher auf diese Angaben einzugehen, weil
sie von der ARK im vorangehend erwähnten Urteil als unglaubhaft qualifi-
ziert worden sind. Daran ändert sich auch im heutigen Zeitpunkt nichts,
zumal nichts vorgebracht wird, was eine Änderung dieser Einschätzung
nahelegen würde.
6.2.4 Dem SEM kann nicht beigepflichtet werden, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Festnahme vom 26. April
D-6258/2017
Seite 21
2015 durch das CID substanzlos, oberflächlich und vage ausgefallen
seien. Der Aufforderung anlässlich der Anhörung, diesen Vorfall nochmals
zu schildern und dabei auch Einzelheiten zu erwähnen, kam der Beschwer-
deführer nach. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, er-
wähnte er zahlreiche Details (vgl. Akte E13/30 S. 12). Darunter befinden
sich auch solche, welche nebensächlich wirken, so etwa die Aussage, er
sei mit seiner Frau und den Kindern zusammen gewesen, als nach ihm
gesucht worden sei, habe dem Sohn bei den Hausaufgaben geholfen, sei
zum Hauseingang gegangen, als nach seinem Namen gefragt worden sei,
und sei dort sofort gepackt und gefangen genommen worden. Die neben-
bei erwähnten Sachverhaltselemente sprechen für die Glaubhaftigkeit.
Dem Sachvortrag lassen sich auch Interaktionen entnehmen, welche ein
Hin und Her darstellen, so die Frage der Ehefrau, was denn los sei, die
Antwort der CID-Leute, sie müssten nur mit dem Mann sprechen und ihm
Fragen stellen, und die darauf folgende Frage der Ehefrau, wer diese Leute
seien und woher sie kämen sowie das darauffolgende Geschrei der Kinder
und das Erscheinen der Schwiegermutter, welche nach draussen gekom-
men sei. Auch seine Aussage, er sei auf die 300 Meter entfernte Basis ge-
bracht worden, aber sie seien lange mit ihm gefahren, stellt ein Detail dar,
das für die Substanz spricht, zumal eine Aussage wie diese Umschreibung
eines Umweges ebenfalls ein ergänzendes Sachverhaltselement darstellt,
das nicht einfach nur den Vorfall skizzenhaft umschreibt, sondern darüber
hinausgeht. Auch seine Aussagen, sie hätten ihm nicht einmal Zeit zum
Antworten gegeben, obwohl er darum gebeten habe, sie hätten ihm nicht
zugehört, sondern nur Fragen gestellt, sind in Bezug auf die Befragungs-
situation keine stereotypen, substanzlosen und vagen Aussagen. Vielmehr
enthalten sie unerwartete Details und damit Substanz. Er wiederholte fer-
ner das, was er den Befragern gesagt habe, ohne dazu speziell aufgefor-
dert worden zu sein, was ebenfalls substanziell ist. Auch sein Bitten und
Flehen, ihn wegen seiner Familie in Ruhe zu lassen, und die dargelegte
Beschimpfung der Befrager, er sei ein tamilisches Schwein und habe keine
Rechte in diesem Land, sprechen für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen,
da sie nicht als stereotyp und vage zu betrachten sind. Er wiederholte fer-
ner einige der ihm gestellten Fragen, wobei er diese grammatikalisch in der
zweiten Person darstellte, womit er sich in die Situation zurückversetzte;
auch dieses spontane Vorgehen trägt zur Substanz bei (vgl. Akte E13/30
S. 8 und 13). Entgegen der Argumentation des SEM in der angefochtenen
Verfügung lässt sich dem Sachvortrag des Beschwerdeführers auch eine
Gefühlsregung entnehmen. So sagte er aus, bei seiner Freilassung furcht-
bare Angst gehabt zu haben, weil viele von der SLA entlassene Leute kurz
nach der Freilassung auf mysteriöse Weise ermordet worden seien (vgl.
D-6258/2017
Seite 22
Akte E13/30 S. 19). Weitere gefühlsmässige Beteiligungen bei der Schil-
derung dieser Festnahme lassen sich indessen den Aussagen des Be-
schwerdeführers nicht entnehmen. Dennoch kann der Argumentation des
SEM, wonach er sein Erzählverhalten auf die Wiedergabe der Gewalter-
lebnisse reduziert habe, nicht in allen Teilen zugestimmt werden. Im Ge-
samtzusammenhang zeigt sich, dass er an zahlreichen Stellen seines
Sachvortrags Aussagen zu Protokoll gab, welche als genügend substanzi-
ell und detailliert zu sehen sind, um als glaubhaft gelten zu können. Dabei
spielt es – im Gegensatz zur Argumentation der Vorinstanz – vorliegend für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit keine Rolle, dass die Gründe, warum
man ihm politische Aktivitäten im Heimatland und Verbindungen zu den
LTTE vorgeworfen habe, im Dunkeln geblieben sind, zumal er einerseits
diesbezüglich zu wenig eingehend befragt worden ist und es andererseits
allgemein bekannt ist, dass die sri-lankischen Behörden bei einem blossen
– auch unbegründeten – Verdacht im Zusammenhang mit Verbindungen
zu den LTTE Verhöre durchführen, ohne dass für die Betroffenen die
Gründe dafür immer erkennbar wären. Gestützt auf die vorangehenden Er-
wägungen kann dem Beschwerdeführer somit geglaubt werden, dass er
von Angehörigen des CID ins Camp der SLA mitgenommen, befragt und
nach einer Nacht freigelassen worden ist.
6.2.5 Hingegen ist dem SEM beizupflichten, dass die Schilderungen zu
den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Misshandlungen oberfläch-
lich und ohne persönliche Beteiligung ausgefallen sind, weshalb sie nicht
zu überzeugen vermögen. Diesbezüglich fehlen weitgehend substanzielle
Einzelheiten und ein persönliches Betroffensein (vgl. Akte E13/30 S. 20).
An dieser Einschätzung vermögen die Narben des Beschwerdeführers auf
seinem (…) nichts zu ändern, zumal sie auch bei einer anderen Gelegen-
heit entstanden sein können.
6.2.6 Dem Beschwerdeführer kann ausserdem nicht geglaubt werden,
dass er von den sri-lankischen Behörden ernsthaft der LTTE-Zugehörigkeit
verdächtigt wurde und sich dieser Verdacht angesichts der Festnahme und
der damit verbundenen Befragung erhärtet hat. Vielmehr erscheint das Ge-
genteil der Fall zu sein. So macht er geltend, er sei über seine Verbindun-
gen zu den LTTE, über seinen Aufenthalt in der Schweiz, über seine in
diesem Land verrichteten Aktivitäten, über seine Arbeit im Restaurant
H._______ in G._______, über seine Teilnahmen an Demonstrationen und
anderen Veranstaltungen, über Verbindungen zu seinen Landsleuten – ins-
besondere aus dem Umfeld der LTTE – in der Schweiz, über seine Aktivi-
D-6258/2017
Seite 23
täten im Heimatland zugunsten der TNA sowie über seinen jüngeren er-
mordeten Bruder, welchem Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen wor-
den seien, befragt worden. Dabei sei er verdächtigt worden, im Heimatland
und in der Schweiz zugunsten der LTTE aktiv gewesen zu sein. Ausserdem
sei er nach den Geldflüssen aus der Schweiz zugunsten der LTTE gefragt
worden. Die Leute des CID hätten Beweismittel, die ihn belasten würden.
Diese Vorbringen vermögen indessen nicht in allen Teilen zu überzeugen.
In Bezug auf die Beweismittel, welche dem CID vorliegen sollen, machte
der Beschwerdeführer nur rudimentäre und ausweichende Angaben, wel-
che auf seinen eigenen Vermutungen und Annahmen basieren und somit
nicht zu überzeugen vermögen. Auch die angeblichen Fragen zum jünge-
ren Bruder können nicht geglaubt werden; diesbezüglich kann auf die Aus-
führungen unter Erwägung 6.2.2 verwiesen werden, wo bereits festgehal-
ten wurde, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit der Ermordung seines jüngeren Bruders unglaubhaft sind. Des Weite-
ren ist es zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Ge-
sprächs auch nach seinem Aufenthalt in der Schweiz und den dort verrich-
teten Aktivitäten und Beziehungen gefragt wurde. Dabei kann nicht ausge-
schlossen werden, dass seine berufliche Tätigkeit in der Küche des Res-
taurants H._______ in G._______ und seine Teilnahme an Demonstratio-
nen und anderen Veranstaltungen bekannt wurden. Angesichts seiner Ar-
beit im erwähnten Restaurant ist es auch möglich, dass er über allfällige
Geldflüsse aus der Schweiz zugunsten der LTTE sowie über der LTTE na-
hestehende Personen, welche dieses Restaurant besucht haben, befragt
wurde, zumal allgemein bekannt ist, dass das Restaurant H._______ auch
ein Treffpunkt ehemaliger LTTE-Angehöriger war (vgl. Lankaweb: Prabaka-
ran ist dead but the LTTE is not and Eelam remains alive too, 28. Dezember
2014, gefunden auf
/news/items/2014/12/28/prabakaran-is-dead-but-the-ltte-is-not/,
aufgesucht am 12. April 2018) und die Möglichkeit, vom Beschwerdeführer
als ehemaligem Angestellten in diesem Restaurant über dessen Besucher
und die Geldflüsse aus und in dieses Restaurant mehr zu erfahren, aus der
Sicht des Geheimdienstes zu Fragen und zu gewissen Verdachtsmomen-
ten geführt haben mögen. Indessen ist es nicht glaubhaft, dass dadurch
eine asylrelevante Gefährdung entstanden ist. Die bloss kurzzeitige Fest-
nahme und die nur dreistündige Befragung sprechen mangels Intensität
deutlich dagegen, dass die sri-lankischen Behörden im Fall des Beschwer-
deführers von einer ernsthaften LTTE-Verbindung ausgegangen sind. Aus
der kurzzeitigen Festnahme über Nacht und der anschliessenden Freilas-
sung ist somit der Schluss zu ziehen, dass er trotz allenfalls erneut aufge-
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Seite 24
tretener Verdachtsmomente wegen seines Aufenthaltes und seiner berufli-
chen Aktivitäten in der Schweiz, seiner Teilnahmen an Massenveranstal-
tungen und seiner Kontakte zu Personen aus dem Umfeld der LTTE nicht
ernsthaft der LTTE-Verbindungen verdächtigt worden ist. Ansonsten wäre
mit eingehenderen und längeren Befragungen sowie einer längeren Fest-
haltung oder weiteren Massnahmen zu rechnen gewesen. An dieser Ein-
schätzung vermögen die eingereichten Beweismittel, insbesondere die Fo-
tos, nichts zu ändern. Das Foto, welches ihn zusammen mit angeblich ehe-
maligen Kaderpersonen der LTTE im erwähnten Restaurant zeigt, vermag
keine Zusammenarbeit mit diesen Leuten zu belegen, selbst wenn es in
die Hände der sri-lankischen Behörden geraten sein sollte, was im Übrigen
vom Beschwerdeführer nur vermutet wird und damit schon aus diesem
Grund nicht überzeugt. Es zeigt einzig ein Zusammentreffen mit diesen
Personen, welches auch zufällig und nicht im Hinblick auf Auslandtätigkei-
ten der Betroffenen für die LTTE erfolgt sein kann. Die Fotos der Teilnah-
men an Veranstaltungen in der Schweiz zeigen den Beschwerdeführer zu-
dem nicht bei exponierten Tätigkeiten zugunsten der LTTE, sondern wei-
sen bestenfalls auf seine blosse Teilnahme an Massenveranstaltungen hin,
woraus nicht auf eine Verbindung zu den LTTE geschlossen werden kann.
Aus der Standardfrage der sri-lankischen Behörden nach Teilnahmen an
Veranstaltungen in der Schweiz ist überdies nicht der Schluss zu ziehen,
die Behörden seien darüber tatsächlich informiert, zumal die im Ausland
tätigen Geheimdienstleute aus Kapazitätsgründen ihren Fokus auf expo-
nierte Exilaktivisten, welche dem sri-lankischen Staat gefährlich werden
könnten, legen müssen und nicht jede einzelne an Massenveranstaltungen
teilnehmende Person ins Visier nehmen können. Vorliegend ergeben sich
aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer wegen
der Teilnahme an Massenveranstaltungen in der Schweiz, seiner Arbeit im
Restaurant H._______ in G._______ oder seiner Beziehungen zu Lands-
leuten ins Visier des Auslandgeheimdienstes gelangt sei, was nachvoll-
ziehbar ist, zumal sich eine Verbindung zu den LTTE daraus nicht ableiten
lässt. Da der Beschwerdeführer überdies nur wenig konkrete Angaben in
Bezug auf Kontakte zu Exilpolitikern in der Schweiz machte und auch keine
entsprechenden Beweismittel zu den Akten reichte, obwohl ihm dies mög-
lich und zumutbar gewesen wäre, ist es nicht glaubhaft, dass er sich im
Kreis der tamilischen Exilpolitiker, welche möglicherweise mit dem Wieder-
aufbau der LTTE oder einer vergleichbaren Organisation beschäftigt wa-
ren, bewegt hat. Sein Kontakt zu J., einem der Exilpolitiker, scheint sich
vielmehr auf die Arbeit in der Küche des erwähnten Restaurants und das
Privatleben beschränkt zu haben. Unter diesen Umständen kann ihm nicht
geglaubt werden, dass er von den sri-lankischen Behörden anlässlich der
D-6258/2017
Seite 25
geltend gemachten Festnahme verdächtigt wurde, am Wiederaufbau der
LTTE beteiligt gewesen zu sein, weil er in Kontakt zu J. gestanden habe,
auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass entsprechende Fragen be-
ziehungsweise Fragen über seinen Aufenthalt in der Schweiz, seine Arbeit
im erwähnten Restaurant, über seine Verbindungen zu den LTTE, über die
dort verkehrenden Personen und über allfällige Geldflüsse in der Schweiz
zugunsten der LTTE an ihn gerichtet und entsprechende Antworten erwar-
tet worden sein können. Seine Freilassung nach nur einer Nacht der Fest-
nahme spricht dafür, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerde-
führer nicht ernsthaft verdächtigt haben, am Wiederaufbau der LTTE betei-
ligt zu sein, Verbindungen zu den LTTE zu haben oder diesbezüglich über
weitere Informationen zu verfügen.
6.2.7 Der Beschwerdeführer brachte überdies vor, er sei vom CID im Jahr
2009 über seine bisherigen Aufenthalte, Auslandkontakte und Beziehun-
gen zu den LTTE befragt worden sowie vom TID im Jahr 2010 bei seiner
Tante und im Jahr 2014 bei Nachbarn gesucht worden. Seinen Angaben
im Auslandgesuch vom 3. August 2009 und den nachfolgenden Eingaben
– insbesondere vom 23. August 2009 – kann indessen nicht entnommen
werden, dass er im Jahr 2009 vom CID oder vom TID beziehungsweise
von Leuten in einem weissen Van gesucht worden sei. Vielmehr sprach er
anlässlich des zweiten Auslandgesuches nur davon, im August 2009 von
unbekannten Leuten auf einem Motorrad und wenige Tage danach von sol-
chen in einem „Vehikel“ am Wohnort aufgesucht worden zu sein. Diese
hätten das Haus durchsucht (vgl. Akte D4/10 S. 2). Angesichts dieser un-
stimmigen Angaben bestehen grundsätzlich Zweifel an den – im Übrigen
nachgeschobenen – Suchen durch den CID/TID, weshalb sie nicht ge-
glaubt werden können.
6.2.8 Darüber hinaus spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers,
der gemäss seinen Angaben zwischen 2006 und 2015 im Heimatland ver-
blieben sei, grundsätzlich gegen eine Verfolgung in dieser Zeit. Es kann
ihm nicht geglaubt werden, dass er im Fall einer ernsthaften Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes im Heimatland verblieben wäre.
6.2.9 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer somit geglaubt werden, dass
er vom CID während einer Nacht in einem Camp festgehalten, befragt und
freigelassen worden ist. Indessen ist es nicht glaubhaft, dass er erneut
ernsthaft der LTTE-Verbindungen verdächtigt und misshandelt wurde.
D-6258/2017
Seite 26
6.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die glaubhaften Angaben des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen
vermögen.
6.3.1 Die Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Her-
kunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch
aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
somit die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfol-
gung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor
Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde Ge-
fährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3
f.).
6.3.2 Abgesehen von der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemach-
ten Suchen durch Angehörige des CID/TID in den Jahren 2009, 2010 und
2014 ist dem SEM beizupflichten, dass diese Vorbringen auch der Asylre-
levanz entbehren. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei an die-
ser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung (vgl. II./2. S. 6 f.) sowie auf die Verfügung des SEM vom 27. Juni 2013
(vgl. Akte D8/6 betreffend das zweite Auslandgesuch), welche unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsen ist, verwiesen. In Ergänzung dazu ist festzu-
halten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2014
erstmals ein Kontaktbüro zur Ausreise konsultiert, dann aber von der Aus-
reise wieder Abstand genommen habe, weil sich die Situation beruhigt
habe, ebenfalls gegen das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung
spricht.
6.3.3 Die Asylrelevanz ist nicht zu vereinbaren mit der geltend gemachten
Verfolgung zwischen 2009 und dem Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2015,
zumal der Beschwerdeführer während etwa neun Jahren im Heimatland
verblieben ist, an seinem Wohnort mit seiner Familie gelebt und mit zwei
Mitarbeitern als (…) gearbeitet hat sowie im Zusammenhang mit der Arbeit
immer wieder Kontrollen seines (…) durch Angehörige der Marine und des
CID erdulden musste. Dies alles spricht gegen eine tatsächlich befürchtete
Bedrohung im Sinne des Asylgesetzes. Hätte er in der Tat eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung oder Bedrohung befürchtet, wäre er nicht so
lange an seinem Wohn- und Arbeitsort verblieben, wo er immer wieder mit
D-6258/2017
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den Leuten des CID in Kontakt stand. Vielmehr hätte er sich einer befürch-
teten asylrechtlich relevanten Verfolgung früher entzogen.
6.3.4 An dieser Einschätzung vermag die glaubhaft dargestellte Fest-
nahme (vgl. Ziff. 6.2.4) nichts zu ändern, da sie aufgrund ihrer Art und In-
tensität den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen
vermag. Die Festhaltung soll gemäss den Angaben des Beschwerdefüh-
rers bloss eine Nacht gedauert haben. Danach sei er freigelassen worden.
Die von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachten Eingriffe in
seine körperliche Integrität (Schläge und Ausdrücken von Zigaretten) ha-
ben sich angesichts der wenig substanziellen Aussagen in diesem Bereich
(vgl. Akte E13/30 S. 20) als nicht glaubhaft herausgestellt. Dass die Leute
des CID – wie von ihm vorgebracht – eine weitere Befragung in Erwägung
gezogen und ihn aufgefordert haben, sich dafür bereit zu halten, ist nicht
als Hinweis auf eine drohende asylrechtlich relevante Verfolgung infolge
LTTE-Verdachts zu betrachten; vielmehr dürfte das Interesse nach weite-
ren Informationen bestanden haben, sollten diese Angaben denn geglaubt
werden können, was angesichts der vagen und dürftigen Aussagen zu be-
zweifeln ist. Seine Angabe, er sei beim Verlassen des Camps von einem
der Beamten mit der Pistole bedroht worden, wurde substanzlos geschil-
dert, entbehrt der nötigen Detailfülle und vermag damit den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Insgesamt ist davon auszugehen,
dass er nach einer – gemäss seinen Aussagen etwa dreistündigen Befra-
gung – ohne Auflagen freigelassen worden ist und keine weiteren Mass-
nahmen zu befürchten hatte. Damit erweist sich die geltend gemachte
Festnahme als nicht asylrelevant.
6.3.5 Keine Gefährdung begründet schliesslich die Angabe des Beschwer-
deführers, er habe bei Kriegsende das Lager zwar mit einem Passier-
schein, aber nur einem solchen zur Erledigung von Bankgeschäften, ver-
lassen und sei danach zu seiner Familie gelangt, welche das Lager vorher
habe verlassen dürfen. Gemäss seinen Aussagen wurde er nach dem Ver-
lassen des Lagers vom CID befragt, wobei dieses auch nach den Entlas-
sungspapieren gefragt habe; indessen blieb die Tatsache, dass er das La-
ger ohne den richtigen Passierschein beziehungsweise ohne Entlassungs-
papiere verlassen haben will, ohne Konsequenzen, weshalb daraus vorlie-
gend keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden kann. Auch der jah-
relange weitere Aufenthalt im Heimatland an einer den Behörden bekann-
ten Wohnadresse, seine Arbeit als (…) und die damit verbundenen geltend
gemachten wiederkehrenden Kontrollen durch die Marine und das CID,
vermochten offensichtlich keine Verfolgungshandlungen wegen des nicht
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Seite 28
korrekten Verlassens des Langers auszulösen. Unter diesen Umständen
ist nicht davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer aus diesem
Grund im Zeitpunkt der Ausreise eine asylrelevante Gefährdung bestand
oder im heutigen Zeitpunkt besteht.
6.3.6 Ebenso wenig bestand für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Ausreise eine Gefährdung, weil er früher für die LTTE und später für die
TNA bei den Wahlen aktiv gewesen sei. In Bezug auf die LTTE-Tätigkeiten
wurde er gemäss seinen Angaben gerichtlich freigesprochen. Zudem ist
gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen, dass diese Tätigkeit – auch
nach seinem Freispruch im Jahr 2001 – das Ausmass dessen, was die ge-
samte tamilische Bevölkerung für diese Organisation leisten musste, nicht
überschreitet und somit keine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung
zu begründen vermag. In Bezug auf die Tätigkeiten zugunsten der TNA ist
aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht auf exponierte Aktivitäten zu
schliessen. Zudem gab der Beschwerdeführer entsprechende Vorwürfe
seitens der Behörden nicht zu. Schliesslich ist auch diesbezüglich infolge
der raschen Freilassung nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen
Behörden von exponierten Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten
der TNA ausgegangen sind. An dieser Einschätzung vermag das dazu ein-
gereichte Beweismittel (Nr. 8 in Akte E14), welches im Übrigen aufgrund
seines Charakters als Gefälligkeitsschreiben ohnehin keinen hohen Be-
weiswert hat, nichts zu ändern.
6.3.7 Insgesamt lag im Zeitpunkt der Ausreise keine asylrelevante Verfol-
gung vor. Ausserdem ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Furcht vor einer solchen im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht begründet.
Diese Einschätzung wird noch dadurch erhärtet, dass der Beschwerdefüh-
rer das Heimatland gemäss seinen Angaben mit dem eigenen echten Rei-
sepass verlassen habe. Unter diesen Umständen kann ihm nicht geglaubt
werden, dass seine Angehörigen nach seiner Ausreise vom CID belangt
worden sein sollen.
6.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige
im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsu-
chende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereig-
nissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder
Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu
unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachflucht-
gründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände,
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Seite 29
auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur
drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person
ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG durch eigenes Tun begründet; indes-
sen führen sie nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.5 In diesem Zusammenhang ist die Frage zu klären, ob dem Beschwer-
deführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rück-
kehr ins Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist
auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführ-
lich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen interna-
tionalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rück-
kehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von den
für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen
von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen
tamilischer Ethnie – sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Os-
ten des Landes, teilweise aus Colombo – betroffen gewesen seien (vgl.
a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht ge-
nerell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines
Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und
Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den total zurückge-
kehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent
handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemes-
sen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief
aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter
Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden
misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3). Im Urteil werden verschie-
dene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Fest-
nahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekom-
men ist. Dabei ist das BVGer zum Schluss gekommen, dass ein Eintrag in
die sogenannte „Stop-List“, eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische
Tätigkeiten als stark risikobegründend zu qualifizieren sind, da sie unter
den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
D-6258/2017
Seite 30
würden das Fehlen ordentlicher Identitätspapiere, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten
Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung
sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfall-
prüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht
werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
6.6 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann dem Beschwerde-
führer nicht geglaubt werden, dass er aufgrund seiner niederschwelligen
Hilfeleistungen an die LTTE im Zeitpunkt seiner Ausreise behördlich ge-
sucht war. Zudem machte er für die Zeit nach seinem Fortgang aus dem
Camp keine glaubhaften asylrelevanten Nachteile oder konkrete überzeu-
gende Verfolgungsmassnahmen, welche als asylrelevant qualifiziert wer-
den können, gegen seine Person geltend. Unter diesen Umständen ist
nicht davon auszugehen, dass er auf der „Stop-List“ eingetragen ist, auch
wenn er in den Jahren 2000/2001 aufgrund des Verdachts der Verbindun-
gen zu den LTTE während dreier Monate inhaftiert war, zumal er von die-
sem Vorwurf gerichtlich freigesprochen worden ist. Den Akten kann auch
nicht entnommen werden, dass die von ihm geltend gemachte nieder-
schwellige Verbindung zu den LTTE nach Kriegsende weiterbestand. Mit-
hin ist sein früheres Engagement, welches vergleichbar ist mit Tätigkeiten
von Tausenden anderer Personen tamilischer Ethnie zugunsten der LTTE,
als derart niederschwellig zu betrachten, dass es nicht vergleichbar ist mit
einer Verfolgung im Sinne des oben erwähnten Referenzurteils. Unter die-
sen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hat. Er läuft somit nicht Ge-
fahr, von den heimatlichen Behörden der Wiederbelebung des tamilischen
Separatismus verdächtigt zu werden. Daran vermögen auch seine Narben
am (…) nichts zu ändern, zumal diese aufgrund ihrer Art nicht als Kriegs-
verletzung erkennbar sind. Ausserdem gelten die Narben als schwach risi-
kobegründender Faktor. Auch das allfällige Fehlen ordentlicher Identitäts-
papiere bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise respektive
durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka stellen schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar, die nicht geeignet sind, dass er bei einer
Rückkehr von den heimatlichen Behörden als Bedrohung wahrgenommen
würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könn-
D-6258/2017
Seite 31
ten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätig-
keiten bewegen sich zudem im Umfeld der Massenveranstaltungen, an
welchen er teilgenommen habe. Da sein politisches Profil somit nied-
rigschwellig ist, kann nicht angenommen werden, dass er deshalb ins Blick-
feld des sri-lankischen Auslandgeheimdienstes geraten ist.
6.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt. An dieser gesamthaften Einschätzung vermögen die zu den Ak-
ten gegebenen Beweismittel nichts zu ändern.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
D-6258/2017
Seite 32
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.), wobei gemäss dem Gerichtshof zurückkehrenden Ta-
milen nicht in genereller Weise eine unmenschliche Behandlung droht.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen – entgegen der Argumentation in der
Beschwerde – auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben
Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
D-6258/2017
Seite 33
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka führte
das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass das gesamte Land
seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Re-
gierung und der LTTE wieder unter Regierungskontrolle sei, wodurch sich
die allgemeine Sicherheitslage deutlich verbessert habe. Der Vollzug der
Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei – bei einer sorgfältigen Ein-
zelfallprüfung – zumutbar, und für Personen mit letztem Wohnsitz im Vanni-
Gebiet, wohin der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei, müsse eine in-
nerstaatliche Wohnsitzalternative geprüft werden. Der aus I._______ im
Bezirk Z._______ stammende Beschwerdeführer habe sich nach seiner
Rückkehr nach Sri Lanka mit seiner Familie überwiegend im Nachbardorf
J._______ aufgehalten und somit den grössten Teil seines Lebens in der
Nordprovinz verbracht, wohin der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei.
Individuelle Gründe, welche dem entgegenstehen könnten, lägen keine
vor. In J._______ würden sich die Ehefrau, die Kinder, die Eltern, zwei Ge-
schwister sowie Tanten und Onkel aufhalten, womit er über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfüge, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen
könne. Der Beschwerdeführer habe die Schule bis zum O-Level besucht,
verfüge über mehrere Jahre Berufserfahrung, sei jung und bei guter Ge-
sundheit. Somit erweise sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
8.4.2 Die vom SEM vorgenommene Einschätzung ist mit der vom Bundes-
verwaltungsgericht in seinen Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 vereinbar. In diesen beiden
Urteilen nahm das Bundesverwaltungsgericht neue Einschätzungen der
Situation in Sri Lanka vor. Dabei stellte es fest, der Vollzug der Wegwei-
sung in die Nordprovinz könne unter der Voraussetzung, dass individuelle
Zumutbarkeitskriterien wie insbesondere die Existenz eines tragfähigen fa-
miliären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesi-
cherte Einkommens- und Wohnsituation vorlägen, als zumutbar betrachtet
D-6258/2017
Seite 34
werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 E. 13.4).
Der Vollzug der Wegweisung in das sogenannte Vanni-Gebiet ist gestützt
auf das Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 ebenfalls zumutbar, so-
fern die davon betroffene Person eine Unterkunft und Aussicht auf De-
ckung der elementaren Bedürfnisse habe (vgl. a.a.O. E. 9.5.9). Folglich ist
zu prüfen, ob die vom SEM in der angefochtenen Verfügung vorgenom-
mene Einschätzung mit diesem Urteil vereinbar ist.
8.4.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus
I._______, hat aber mit seinen Angehörigen nach seiner Rückkehr aus der
Schweiz bis zur erneuten Ausreise im Nachbardorf J._______ gelebt und
als (…) gearbeitet (vgl. Akte E13/30 S. 2). I._______ liegt im Vanni-Gebiet,
nahe der Grenze zur übrigen Nordprovinz. Der Beschwerdeführer verfügt
mit seiner Ehefrau, den Kindern, seinen Eltern und einem Teil seiner Ge-
schwister sowie verschiedenen Onkeln und Tanten in I._______ über ein
ausgedehntes Beziehungsnetz, das ihm bei der Rückkehr nach Sri Lanka
eine Unterkunft und weitere Hilfe bei der Wiedereingliederung bieten kann.
Als (…) kann er zudem seine Arbeit wieder aufnehmen und sich erneut
eine eigene Existenz aufbauen. Gemäss der Aktenlage ist er im mittleren
Alter und zudem gesund. Mithin kann davon ausgegangen werden, dass
er arbeitsfähig ist. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er
bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten
würde. Aufgrund dieser begünstigenden Faktoren erweist sich der Vollzug
der Wegweisung auch ins Vanni-Gebiet als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-6258/2017
Seite 35
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit der
Zwischenverfügung vom 14. November 2017 gutgeheissen wurde, sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. November
2017 seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von
Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist ihr ein angemessenes Honorar aus-
zurichten. Das BVGer geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem
Stundenansatz zwischen Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Ver-
treterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur
der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Sei-
tens der Rechtsvertretung liegt eine Kostennote vor, welche mit der Be-
schwerde eingereicht wurde und in welcher bei einem Stundenansatz von
Fr. 150.– ein Gesamtaufwand in der Höhe von Fr. 2642.– geltend gemacht
wird. Dieser Aufwand erscheint angesichts des geringen Aktenumfangs der
Eingaben seitens des Beschwerdeführers zu hoch und ist unter Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 VGKE) zu
reduzieren auf Fr. 1800.– (inkl. Auslagen). Der Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers ist zulasten des Bundesverwaltungsgerichts inklusive der
Eingabe vom 4. Mai 2018 der erwähnte Betrag als amtliches Honorar aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6258/2017
Seite 36
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist zulasten des
Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von
Fr. 1800.– zuzusprechen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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