B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6258/2019
law/bah
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch MLaw Olivia Eugster,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2019 / N (…).
D-6258/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger mit letztem
Aufenthalt in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss
im Juni 2016 und gelangte von C._______ herkommend am 4. November
2016 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte.
A.b Am 14. November 2016 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer
die Befragung zur Person (BzP) durch, wobei er angab, er habe in Russ-
land (…) und (…) studiert und die Studien abgeschlossen. Vor acht Jahren
habe er B._______ ein (…) eröffnet, das sich mit der (…) anderer Unter-
nehmen beschäftigt habe. Vor drei Jahren seien Vertreter des FSB (russi-
scher Inlandgeheimdienst) bei ihm vorstellig geworden, die von ihm ver-
langt hätten, er müsse ihnen (…) seiner Kunden übergeben. Als er sich
geweigert habe, habe man ihm gesagt, er werde Probleme haben. Nach
einiger Zeit sei er auf der Autobahn angehalten und in einen Wald geführt
worden, wo er zusammengeschlagen und erheblich verletzt worden sei. Er
habe Anzeige erstattet und man habe ihm gesagt, es gebe keinen Grund,
ein Verfahren einzuleiten. Als er aus dem Spital entlassen worden und wie-
der in seine Firma zurückgekehrt sei, sei er erwartet worden. Man habe ihn
erneut zur Zusammenarbeit aufgefordert. Am selben Abend habe er ein
Transportunternehmen beauftragt, die (…) in seine Wohnung zu bringen.
Er sei noch einmal in sein Büro gegangen, wo er wiederum erwartet wor-
den sei. Danach habe er sich während dreier Jahre an verschiedenen Or-
ten versteckt. Man habe die Scheiben an seiner Wohnung beschädigt und
er sei immer wieder auf sein Mobiltelefon angerufen und bedroht worden.
Dann sei er nach B._______ zurückgekehrt, wo er sich die zur Ausreise
nötigen Dokumente habe ausstellen lassen. Vor dem Abschluss der BzP
wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zu-
ständigkeit C._______ oder D._______ für die Durchführung seines Asyl-
und Wegweisungsverfahrens und eines damit zusammenhängenden
Nichteintretensentscheids gewährt. Nach gesundheitlichen Beschwerden
gefragt, sagte er, er leide seit seiner Kindheit unter (…). Einige Jahre lang
habe er sich nach E._______ begeben, um sich dort behandeln zu lassen.
Nach seinem Aufenthalt in C._______ hätten die Beschwerden wieder zu-
genommen, nun gehe es ihm besser. In Russland habe man ihn mit Mas-
sagen, Physiotherapie und Vitaminspritzen behandelt, sich jedoch gewei-
gert, eine (…) durchzuführen.
D-6258/2019
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 20. April 2017 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. b des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung in den für ihn
zuständigen Dublin-Staat (C._______). Der zuständige Kanton wurde mit
dem Vollzug beauftragt.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung gerich-
tete Beschwerde vom 11. Mai 2017 mit Urteil D-2722/2017 vom 12. Juli
2018 gut und wies das SEM an, sich für das Asylverfahren des Beschwer-
deführers zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzufüh-
ren.
D.
D.a Am 26. April 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er zurzeit psy-
chiatrisch behandelt werde. Seine gesundheitliche Situation sei prekär und
es bereite ihm Mühe, eine Befragung durchzustehen. Nach Kontakten zu
seinem Heimatland gefragt, sagte er, er stehe nur mit seiner Mutter in Ver-
bindung. Er habe für sie ein Haus nahe der Grenze zu F._______ gekauft,
da sie am vorherigen Wohnort verfolgt worden sei. Seine Mutter sei von
Leuten, die hätten wissen wollen, wo er sich befinde, unter Druck gesetzt
worden. Am jetzigen Wohnort sei sie nicht registriert worden. Ob er derzeit
in Russland gesucht werde, wisse er nicht – er gehe nicht davon aus, dass
gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, da diese Leute anders handelten. Hätte
ihn nicht zufällig ein Passant im Wald gefunden, würde er heute nicht mehr
leben. Nach dem erlittenen Übergriff habe er sich vier Monate lang in Spi-
talpflege befunden.
Aufgrund seiner Erkrankung sei er in der Schule nicht immer korrekt be-
handelt worden. Da sein Vater jedoch eine gute berufliche Stellung gehabt
habe, habe er die Schule abschliessen können und anschliessend eine
gute Ausbildung genossen. Seine Firma, die zu den besten Zeiten (…) Mit-
arbeitende beschäftigt habe, habe er während zirka (…) Jahren aufgebaut.
Er habe in G._______ eine Filiale eröffnet und praktisch rund um die Uhr
gearbeitet, weshalb er es zu einigem Wohlstand gebracht habe. Er habe
heute keinen Zugang zu seinen Vermögenswerten, da alles blockiert sei.
Vielleicht gehöre sein Vermögen bereits einer anderen Person.
D-6258/2019
Seite 4
Einen Monat, nachdem Leute des FSB zu ihm gekommen seien, die von
ihm gewisse Informationen verlangt hätten – es seien zuvor Leute zu ihm
gekommen, die seine Firma hätten kaufen wollen und er könne nicht aus-
schliessen, dass Leute des FSB dabei gewesen seien –, habe man seinen
Wagen in Brand gesetzt. Danach habe man versucht, auf seine Mutter
Druck auszuüben. Bei seiner Wohnung seien mehrmals Scheiben einge-
schlagen worden, worauf sie eine Videoüberwachung eingerichtet hätten.
Die Leute, welche die Scheiben eingeschlagen hätten, seien maskiert ge-
wesen. Er habe bereits damals an eine Ausreise aus Russland gedacht.
Als er einmal mit dem Auto unterwegs gewesen sei, sei er angehalten und
aus dem Auto gezerrt worden. Man habe ihn zum Waldrand gebracht und
ihn dort zusammengeschlagen. Er sei in ein Spital gebracht worden, wo
man ihm, als er aus einem einmonatigen Koma erwacht sei, gesagt habe,
was ihm zugestossen sei. Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe er
mit Kollegen seines Vaters Kontakt aufgenommen, die ihm bei den Ausrei-
seformalitäten behilflich gewesen seien. Zuerst sei er indessen zu seiner
Firma gegangen, wo nur noch einige Computer gestanden seien, ansons-
ten sei alles verwüstet gewesen. Er habe die (…) angeschaut und festge-
stellt, dass auch dort alles verwüstet worden sei. Er habe sich zwar an die
Polizei und an Gerichte gewandt, aber mit dem FSB wolle keine andere
Instanz in Konflikt geraten. Trotz Insistierens habe er weder von der Polizei
noch vom Gericht eine Empfangsbestätigung für die von ihm eingereichten
Anzeigen erhalten. Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe er keinen
direkten Kontakt zu FSB-Leuten gehabt.
Der Beschwerdeführer gab ärztliche Zeugnisse und russische Gerichtsdo-
kumente zu den Akten. Er wies darauf hin, dass er nicht alle russischen
Dokumente abgeben könne, da zahlreiche Dokumente in C._______ zu-
rückgeblieben seien.
D.b Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Au-
gust 2019 auf, ärztliche Zeugnisse zur Behandlung der (…) und der psy-
chischen Leiden einzureichen.
D.c Am 9. September 2019 gingen beim SEM ärztliche Berichte der (…)
vom 6. September 2019, 10. Mai 2019 und 27. März 2019 ein.
D.d Mit Schreiben vom 24. September 2019 forderte das SEM den Be-
schwerdeführer auf, einen ärztlichen Bericht zur Behandlung seiner (…)
einzureichen, falls er in ärztlicher Behandlung sei. Sollte er nicht in Behand-
lung sein, habe er mehrere ihm gestellte Fragen zu beantworten.
D-6258/2019
Seite 5
D.e Der Beschwerdeführer teilte dem SEM am 25. September 2019 mit,
sein Hausarzt habe alle notwendigen medizinischen Unterlagen geschickt.
Er beantwortete zudem die vom SEM gestellten Fragen und legte eine Me-
dikamentenliste bei.
D.f Am 27. September 2019 ging beim SEM ein Bericht des Hausarztes,
Dr. med. H._______, vom 27. August 2019 mit zwei Berichten des Kan-
tonsspitals I._______ vom 13. Dezember 2018 und 12. Juni 2018 ein.
E.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 26. November 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser
wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei
die Sache aufgrund erheblicher Mängel in der Entscheidbegründung zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter
sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Der Eingabe lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Be-
schwerdeführers vom 15. November 2019, ein Schreiben an den Beauf-
tragten für Menschenrechte (Ombudsmann) im Gebiet B._______ vom
23. März 2016 und eine Urkunde von Minister J._______ vom 25. Mai 2016
bei.
G.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 gut,
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er setzte dem
Beschwerdeführer Frist zur Bezeichnung eines für die amtliche Verbeistän-
dung zugelassenen Rechtsvertreters. Auf den Eventualantrag auf Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung trat er nicht ein.
D-6258/2019
Seite 6
H.
Mit als Beschwerdeergänzung bezeichneter Eingabe vom 5. Dezember
2019 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Dokumente.
I.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 teilte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers mit, sie habe dessen Vertretung übernommen und ersu-
che um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe lagen
mehrere ärztliche Berichte bei (vgl. S. 2 derselben).
J.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeistän-
dung mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2019 gut und setzte
MLaw Olivia Eugster als amtliche Rechtsbeiständin ein. Die Akten über-
wies er zur Vernehmlassung an das SEM.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2020 hielt das SEM an seinem
Standpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerde-
führer am 9. Januar 2020 von der Vernehmlassung in Kenntnis.
L.
Am 30. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Abklärungsbe-
richt der (…) vom 11. November 2019 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
D-6258/2019
Seite 7
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt des An-
trags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-6258/2019
Seite 8
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh-
rer im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche An-
gaben gemacht habe. Bei der BzP habe er geltend gemacht, seine Prob-
leme hätten im Jahr 2013 begonnen, als er von Leuten des FSB aufge-
sucht, bedroht und zusammengeschlagen worden sei. Daraufhin habe er
sich während dreier Jahre versteckt gehalten. Bei der Anhörung habe er
indessen gesagt, seine Probleme hätten im Winter 2015, rund ein Jahr vor
seiner Ausreise begonnen. Als er darauf angesprochen worden sei, habe
er geantwortet, er sei während der BzP gesundheitlich angeschlagen ge-
wesen, weshalb er nicht immer zutreffende Auskünfte erteilt habe. Es
handle sich aber nicht um einen einzelnen Widerspruch, der auf eine ver-
sehentliche Aussage zurückgeführt werden könnte. Bei der BzP habe er
insgesamt viermal erklärt, die Ereignisse hätten vor rund drei Jahren statt-
gefunden. Dass die im Vergleich zu den Schilderungen während der Anhö-
rung völlig abweichenden Aussagen auf seinen schlechten Gesundheits-
zustand zurückzuführen seien, lasse sich ausschliessen. Dies gelte auch
für die Aussage betreffend das dreijährige Untertauchen in Russland. Aus-
serdem habe er bei der BzP gesagt, er sei vom FSB zur Zusammenarbeit
aufgefordert worden, was er abgelehnt habe. Später sei er zusammenge-
schlagen und nach dem Spitalaufenthalt von jenen Leuten erneut direkt
kontaktiert worden. Im Widerspruch dazu wolle er bei der Anhörung nur
zweimal mit dem FSB zu tun gehabt haben; einmal, als diese Leute zu ihm
ins Büro gekommen seien, ein zweites Mal, als er verprügelt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe behauptet, in Russland sei ein Gesetz in Kraft
getreten, gemäss dem er Informationen an die Behörden hätte weiterge-
ben müssen. Es erscheine dilettantisch, dass drei FSB-Mitarbeiter zur Er-
langung dieser Informationen persönlich vorbeigekommen wären, da er
diese nicht hätte mitgeben können, zumal sie (…) seien. Es sei davon aus-
zugehen, dass er schriftlich zur Herausgabe der Informationen aufgefor-
dert worden wäre. Es erscheine abwegig, dass die FSB-Leute ihn nach der
abschlägigen Antwort bedroht hätten, da der Staat aufgrund der geschaf-
fenen gesetzlichen Grundlage gegen ihn auf dem Rechtsweg hätte vorge-
hen können. Hätte er sich weiterhin geweigert, die gewünschten Daten her-
auszugeben, hätten die Behörden (…) beschlagnahmen können. Ausser-
dem sei davon auszugehen, dass der Staat womöglich ein legitimes Inte-
resse an (…) gehabt haben könnte, da ein solches Vorgehen der Bekämp-
fung illegaler Machenschaften (Geldwäsche, Steuerhinterziehung) hätte
dienen können. Hinsichtlich der Täterschaft bezüglich des in Brand gesetz-
ten Autos und der Vergiftung seines Hundes habe der Beschwerdeführer
D-6258/2019
Seite 9
nur Vermutungen anstellen können. Er habe nicht gewusst, wie lange er in
einem staatlichen Spital gewesen sei. Da er danach in ein Spital eines
Freundes verlegt worden sei, hätte ihm dieser mit Bestimmtheit alles de-
tailliert erzählt. Aufgrund seiner Geschäfte müsse er in Russland über ein
gutes Beziehungsnetz verfügt haben, das ihm über seine momentane Si-
tuation in Russland hätte Auskunft geben können. Sein Vater solle (…) ge-
wesen sein, der sicher auch ein gutes Kontaktnetz gehabt habe. Die ehe-
maligen Geschäftspartner hätten mit Sicherheit ein eigenes Interesse zu
wissen, wie die Situation ist, da (…) jetzt in den Händen der Behörden
seien; sie hätten den Beschwerdeführer bestimmt über die aktuelle Lage
vor Ort informiert, falls er in Russland gefährdet wäre. Es sei nicht glaub-
haft, dass er in Bezug auf seinen Fall in völliger Unkenntnis der momenta-
nen Situation sei.
Die eingereichten Gerichtsdokumente seien nicht geeignet, die Vorbringen
des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die
Echtheit solcher Dokumente lasse sich nicht prüfen. Das Schreiben des
High Court of Justice in London betreffe zudem nicht ihn, sondern angeb-
lich einen seiner Freunde.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorwürfe bezüglich der
Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers seien unge-
rechtfertigt, habe er doch nach beiden Befragungen eindringlich und wie-
derholt auf die unzureichenden Russischkenntnisse des beim Asylgesuch
und der Erhebung der Daten amtierenden Italieners aufmerksam gemacht.
Das habe sich für ihn sowohl während der Befragung als auch im ihm vor-
gelegten Protokoll fatal ausgewirkt. Umso mehr als er bei seiner Einreise
in die Schweiz Italienisch weder verstanden noch gesprochen habe. Die
unterschiedliche Datierung des Auftauchens von Vertretern des FSB in sei-
ner Firma sei auf die sprachlichen Missverständnisse zurückzuführen. Die
Leute seien erstmals um die Jahreswende 2015/2016 bei ihm aufgetaucht.
Dass der Übersetzer seine Angaben (due mila sedici) irrtümlicherweise als
2013 (due mila tredici) verstanden habe, sei phonetisch nachvollziehbar Es
gehe nicht an, ihm diesen behördlichen Fehler anzulasten. Die FSB-Leute
seien erstmals Ende Dezember 2015 zu seinem Büro gekommen und hät-
ten ohne weitere Begründung die Herausgabe von Akten verlangt. Ende
Januar 2016 habe man einen seiner beiden Wagen in Brand gesteckt, et-
was später hätten Maskierte bei ihm Fenster eingeschlagen und seinen
Hund getötet. Zwischen dem 10. und 15. Februar 2016 sei er wie geschil-
dert zusammengeschlagen worden. Nach dem Spitalaufenthalt seien er-
neut FSB-Leute aufgetaucht, die einen Teil (…) entwendet hätten.
D-6258/2019
Seite 10
Das SEM schätze die realen Verhältnisse im von rigoroser Machtpolitik,
Menschenrechtsverletzungen, Amtswillkür und einem allgegenwärtigen
Geheimdienstsystem bestimmten Russland falsch ein. Der Beschwerde-
führer weigere sich, wegen der dort herrschenden Repression, der ihm wi-
derfahrenen Gewalt und angesichts seines gesundheitlichen Zustands,
nach Russland zurückzukehren. Er habe alles verloren und keine Chance
für einen beruflichen Neubeginn, sondern müsse um sein Leben fürchten.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
5.2 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbrin-
gen in der angefochtenen Verfügung einlässlich geprüft und – soweit sie
die angebliche Verfolgung betreffen – als unglaubhaft beurteilt. Auch hin-
sichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat das SEM sich
zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers geäussert
und dargelegt, weshalb es den Vollzug als rechtskonform erachtet. Die ent-
sprechende Begründung wurde so abgefasst, dass es dem Beschwerde-
führer möglich war, deren Tragweite zu erkennen und sich mit der Argu-
mentation des SEM auseinanderzusetzen. Eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht, die eine Rückweisung der Angelegenheit an das SEM recht-
fertigen würde, ist demnach zu verneinen. Der Eventualantrag auf Rück-
weisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht, dass seine bei der BzP
und der Anhörung gemachten Aussagen teilweise widersprüchlich sind,
D-6258/2019
Seite 11
führt dies aber auf Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin
zurück.
6.2.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass er bei der BzP zweimal erklärte,
die Dolmetscherin sehr gut verstanden zu haben (vgl. act. A9/12 S. 2 und
S. 9). Nachdem ihm das Protokoll in die russische Sprache zurücküber-
setzt worden war, bestätigte er unterschriftlich, es entspreche seinen Aus-
sagen. Die Behauptung in der Beschwerde, er habe mehrmals auf die un-
zulänglichen Russischkenntnisse des bei der BzP eingesetzten Überset-
zers (Italieners) hingewiesen, entbehrt somit jeglicher Grundlage. Zudem
wurde bei der BzP eine Übersetzerin und kein Übersetzer eingesetzt. Auch
die Erklärung des Beschwerdeführers, der Übersetzer müsse seine An-
gabe «due mila sedici» falsch verstanden und mit «due mila tredici» über-
setzt haben, überzeugt nicht, da der Beschwerdeführer die Jahreszahlen
in russischer und nicht in italienischer Sprache nannte, zumal er des Italie-
nischen nicht mächtig ist (vgl. act. A9/12 S. 4). Wenn überhaupt könnte das
Missverständnis nur zwischen der Dolmetscherin und der Befragerin ent-
standen sein. Dass indessen kein solches vorliegt, lässt sich dem Protokoll
der BzP unschwer entnehmen. So gab der Beschwerdeführer bei der BzP
vom 14. November 2016 hinsichtlich der Schilderung der Asylgründe ein-
leitend an, vor drei Jahren seien Leute des FSB zu ihm gekommen. Nach-
dem er bedroht und misshandelt worden sei, habe er sich während dreier
Jahre versteckt. Danach sei er nach B._______ zurückgekehrt, um seine
Ausreise vorzubereiten. Auf Nachfrage, wann diese Personen sich bei sei-
ner Firma gemeldet hätten, antwortete er, dies sei vor zirka dreieinhalb
Jahren gewesen. Etwa vier Monate, nachdem er zusammengeschlagen
worden sei, hätten sie (…) abtransportiert, es sei im Jahr 2013 gewesen
(vgl. act. A9/12 S. 7). Die widersprüchlichen Angaben lassen sich somit
nicht auf die in der Beschwerde genannten Gründe zurückführen. Auch die
vor Abschluss der Anhörung vom Beschwerdeführer genannte Erklärung,
das Missverständnis bei der BzP bestehe darin, dass er «drei Monate» und
nicht «drei Jahre» gesagt habe (vgl. act. A47/25 S. 24), vermag angesichts
des vorstehend Ausgeführten nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist zu
ergänzen, dass er bei der Anhörung angab, seine Probleme hätten kurz
vor dem Neujahrsfest 2016 begonnen (vgl. act. A47/25 S. 6). Einen Monat
später (d.h., gegen Ende Januar 2016; Anmerkung des Gerichts) habe
man seinen Wagen in Brand gesteckt. Anschliessend habe man versucht,
Druck auf seine Mutter auszuüben, und bei ihm mehrmals Fensterscheiben
eingeschlagen (vgl. act. A47/25 S. 9). Zu dieser Zeit habe man auch seinen
Hund vergiftet (vgl. act. A47/25 S. 18). Nach dem tätlichen Übergriff auf ihn
sei er während vier Monaten hospitalisiert gewesen (vgl. act. A47/25 S. 10).
D-6258/2019
Seite 12
In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei zwi-
schen dem 10. und 15. Februar 2016 zusammengeschlagen worden, wo-
mit er frühestens (gegen) Mitte Juni 2016 aus dem Spital entlassen worden
wäre. Seinem am 1. Juni 2016 ausgestellten Reisepass ist zu entnehmen,
dass er am 28. Juni 2016 in D._______ einreiste. Somit kann auch seine
Darstellung, er habe sich nach der Entlassung aus dem Spital während
dreier Monate versteckt, nicht zutreffen. Der Vollständigkeit halber ist da-
rauf hinzuweisen, dass er auch gegenüber den (…) Behörden, von denen
er am 5. Juli 2016 befragt wurde, erklärte, er habe in der Zeit vor seiner
Ausreise nicht mehr zu Hause gelebt, weil er seit zirka drei Jahren verfolgt
werde (vgl. act. A48/1 Ziff. 8).
6.2.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich auch widersprüchlich zur An-
zahl der persönlichen Begegnungen mit Vertretern des FSB und zur Frage,
weshalb er gewusst habe, dass es sich bei den in Zivil gekleideten Perso-
nen um Agenten des FSB gehandelt habe.
Bei der BzP führte er aus, vor drei Jahren seien Vertreter des FSB zu ihm
gekommen; sie hätten ihm ihre Ausweise gezeigt. Nachdem er aus dem
Spital nach Hause zurückgekehrt und in sein Büro gegangen sei, sei er
dort erwartet worden – man habe von ihm erneut eine Zusammenarbeit
(mit dem FSB; Anmerkung des Gerichts) verlangt. Am selben Abend habe
er eine Transportfirma angerufen, die alle (…) in seine Wohnung gebracht
habe. Er sei noch einmal in sein Büro gegangen, wo er wiederum erwartet
worden sei. Danach habe er sich drei Jahre lang in K._______ und in an-
deren russischen Städten versteckt. Im Gegensatz zu diesen Angaben gab
er kurz darauf zu Protokoll, den letzten Kontakt mit den Leuten des FSB
habe er vier Monate nach dem Übergriff auf ihn gehabt, als sie alle (…)
weggebracht hätten; danach habe er sie nicht mehr gesehen (vgl. act.
A9/12 S. 7).
Im Rahmen der Anhörung legte der Beschwerdeführer dar, er habe die Do-
kumente der FSB-Leute einsehen können, als sie zu seiner Firma gekom-
men seien (vgl. act. A47/25 S. 4). Nachdem er aus dem Spital entlassen
worden sei, sei er zuerst zur Firma gegangen und habe festgestellt, dass
alles verwüstet gewesen sei und (…) gefehlt hätten (vgl. act. A47/25 S. 11).
Im weiteren Verlauf gab er an, die Leute des FSB hätten sich ausgewiesen,
als sie das erste Mal zu seiner Firma gekommen seien. Sie hätten ihm ihre
Dienstausweise zwar nicht in die Hand gegeben, aber er sei sich sicher,
dass es Leute des FSB gewesen seien (vgl. act. A47/25 S. 12 f.). Im Jahr
2016 habe er keinen direkten Kontakt mehr mit dem FSB gehabt (vgl. act.
D-6258/2019
Seite 13
A47/25 S. 13). Später gab er an, die FSB-Leute hätten sich als FSB-Agen-
ten vorgestellt und ihm entsprechende Ausweise gezeigt. Er habe die
Buchstaben FSB deutlich sehen können (act. A47/25 S. 15). Nachdem er
das Spital habe verlassen können, habe er sich bei Freunden oder im Hotel
aufgehalten, immer in der Stadt B._______ (vgl. act. A47/25 S. 21).
Im Gegensatz zu seinen Angaben bei der BzP machte der Beschwerde-
führer auch bei den (…) Behörden geltend, er habe sich drei Jahre lang
versteckt, weil er verfolgt worden sei, habe sich aber immer B._______
aufgehalten (vgl. act. A48/1 Ziff. 8).
Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl zur
Anzahl der Begegnungen mit den Agenten des FSB als auch zur Frage,
weshalb er wisse, dass es sich um Agenten dieses Geheimdienstes ge-
handelt habe, voneinander abweichende Angaben machte. Ebenso abwei-
chend sind seine Angaben zur Frage, wie lange er sich versteckt und wo
er sich nach seiner Entlassung aus dem Spital aufgehalten habe. Er
machte auch nicht übereinstimmende Angaben dazu, was mit den sich in
seiner Firma befindlichen (…) geschehen sei.
6.2.3 Bei der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe mit
dem Gedanken an eine Ausreise aus Russland gespielt, nachdem sein
Wagen in Brand gesteckt und die Fensterscheiben eingeschlagen worden
seien (vgl. act. A47/25 S. 9). Ebenfalls bei der Anhörung sagte er, er habe
keine Bestätigungen für seine Spitalaufenthalte verlangt, weil er zu diesem
Zeitpunkt nicht vorgehabt habe, auszureisen (vgl. act. A47/25 S. 11). Diese
Aussage befremdet in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerde-
führer sich bereits vor dem angeblichen gewaltsamen Übergriff gedanklich
mit einer Ausreise befasst haben will. Danach gefragt, wann der Zeitpunkt
gekommen sei, als er sich zur Ausreise entschied, antwortete er auswei-
chend, er habe sich an verschiedene Instanzen gewandt, die nicht mit dem
FSB in Konflikt hätten geraten wollen (vgl. act. A47/25 S. 11).
Da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei der Anhörung bis
(gegen) Mitte Juni 2016 im Spital gewesen sein müsste und sein Reise-
pass am 1. Juni 2016 ausgestellt wurde, müsste er sich indessen bereits
während des geltend gemachten Spitalaufenthalts zur Ausreise entschlos-
sen haben, da die Vorbereitungen für diese (die Passausstellung gehörte
seinen Angaben gemäss dazu) bereits im Gange waren. Der Beschwerde-
führer gab beim SEM einen russischen Führerschein ab, gemäss dem er
D-6258/2019
Seite 14
am 17. Juni 2016 die Prüfung für die Kategorie B1 absolvierte – die Be-
rechtigung zum Lenken von Fahrzeugen der Kategorie B hatte er bereits
im Januar 2003 erworben; er gab auch einen vom 17. Juni 2016 datieren-
den internationalen Führerschein zu den Akten (vgl. act. A48/1 Ziff. 9). Es
erscheint merkwürdig, dass er im Juni 2016, kaum aus dem Spital entlas-
sen und mit der Anzeigeerstattung bei mehreren Behörden sowie den Aus-
reisevorbereitungen beschäftigt, Zeit für die Absolvierung der Prüfung für
Fahrzeuge der Kategorie B1 hatte.
Des Weiteren befinden sich bei den abgegebenen Dokumenten ein vom
5. Februar 2016 datierender Auszug aus der Krankenakte des Beschwer-
deführers (vgl. act. A48/1 Ziff. 10) und eine Bestätigung des Büros für so-
ziale Gesundheit vom 15. Januar 2016 über eine bei ihm festgestellte (…)
(vgl. act. A48/1 Ziff. 7). Ebenso befindet sich bei den Akten eine am 25. Mai
2016 ausgestellte Bestätigung des Gesundheitsministeriums der Region
B._______, gemäss der eine (…) in den öffentlichen Strukturen des russi-
schen Gesundheitssystems nicht durchführbar sei (vgl. act. A48/1 Ziff. 6).
Eine Bestätigung eines russischen Ombudsmannes vom 1. April 2016 liegt
auch in den Akten des SEM (vgl. act. A48/1 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer
gab beim SEM zudem eine vom 11. April 2016 datierende Eingabe an ein
russisches Gericht ab (vgl. act. A48/1 Ziff. 2, act. A47/25 S. 12). Da er sich
in den Monaten Januar bis April 2016 von verschiedene Behörden und In-
stitutionen seine Gesundheit betreffende Dokumente ausstellen liess, kann
nicht davon ausgegangen werden, dass er sich damals in Spitälern aufhielt
(während des ersten Monats des Aufenthalts in zwei Spitälern soll er im
Koma gelegen sein). Er machte bei den Befragungen zudem nicht geltend,
dass er bereits während des Spitalaufenthalts Anzeige bei der Polizei er-
stattete und an ein Gericht gelangt sei.
6.2.4 Insgesamt gesehen können die zahlreichen Ungereimtheiten und Wi-
dersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf seinen Ge-
sundheitszustand zurückgeführt werden. Bei der BzP sagte er, er leide un-
ter einem Geburtsgebrechen, dessen Symptome durch mehrere Behand-
lungsarten hätten gemildert werden können, habe sich aber in C._______
mangels adäquater Unterbringung und Behandlung schlechter gefühlt.
Nun gehe es ihm wieder besser (vgl. act. A9/12 S. 9). Dem Protokoll der
BzP können denn auch keine Hinweise dafür entnommen werden, dass
der Beschwerdeführer sich nicht verständlich machen konnte beziehungs-
weise Mühe hatte, die geltend gemachten Erlebnisse kohärent wiederzu-
geben. Im Anhörungsprotokoll wurde hingegen mehrmals vermerkt, dass
dem Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme zu schaffen machten
D-6258/2019
Seite 15
(vgl. act. A47/25 S. 3, 6 und 7). Er gab indessen an, er möchte die Anhö-
rung fortsetzen (vgl. act. A47/25 S. 7). Dem Protokoll der Anhörung kann
ebenso wenig wie demjenigen der BzP entnommen werden, dass es ihm
nicht möglich gewesen wäre, die geltend gemachten Vorbringen in klare
Worte zu fassen und verständlich zu formulieren.
6.2.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer auch den ihn behandelnden Ärzten gegenüber Angaben
machte, die von den bei den Asylbehörden gemachten Aussagen abwei-
chen. So kann dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden ärztlichen
Zwischenbericht (Dr. med. L._______, vgl. act. A48/1 Ziff. 1) vom 12. Feb-
ruar 2018 entnommen werden, der Beschwerdeführer sei mehrfach münd-
lich bedroht worden, nachdem er sich geweigert habe, Kundendaten offen-
zulegen. Er sei entführt und misshandelt worden, weshalb er vier Monate
lang im Krankenhaus gewesen sei. In der Folge seien sein Auto in Brand
gesetzt und wiederholt seine Eltern bedroht worden. Er habe versucht, sich
durch mehrere Umzüge in Sicherheit zu bringen, was nicht gelungen sei.
Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen auch
gegenüber den ihn behandelnden Ärzten der (…) (vgl. Aufnahmebericht
vom 27. März 2019). Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom
27. August 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erklärte,
sein Vater sei im Jahr 2005 verstorben und seine Mutter lebe in G._______.
Er sei in Russland wiederholt bedroht und mehrmals körperlich misshan-
delt worden. Gemäss dem eingereichten Abklärungsbericht der (…) vom
11. November 2019 sagte der Beschwerdeführer dort, er habe sich gewei-
gert, Beamten des FSB (…). Danach habe man seine ausserhalb
B._______ lebende Mutter bedroht, ihren Hund vergiftet und wiederholt
Schüsse auf ihr Haus abgegeben. Eines seiner Autos sei in Brand gesteckt
und er sei in einen Wald geschleppt und misshandelt worden. Zuerst sei er
in ein staatliches, anschliessend in ein privates Spital gebracht worden.
Dort habe er den Entschluss gefasst, Russland zu verlassen. Über einen
Menschenrechtsaktivisten habe er einen Termin beim russischen Gesund-
heitsministerium erhalten, bei dem man ihm alle Krankenakten ausgehän-
digt habe. Sein Vater sei ihm bei der Visumsbeschaffung behilflich gewe-
sen. Er sei nach C._______ gereist, wo er eine Wohnung gekauft und zwei-
einhalb Monate gelebt habe. Eines Tages seien Leute zu ihm gekommen,
die ihm gesagt hätten, die Wohnung sei verkauft worden. Danach sei er
obdachlos gewesen und habe zwei Monate später C._______ verlassen.
Im weiteren Verlauf des Gesprächs bestätigte der Beschwerdeführer, dass
beide Elternteile noch lebten und sein Vater im russischen (…) eine höhere
Stellung bekleide.
D-6258/2019
Seite 16
Die Angaben, die der Beschwerdeführer gegenüber den ihn behandelnden
Ärzten machte, weichen nicht nur untereinander ab, sie stehen auch im
Widerspruch zu denjenigen, die er im Rahmen der beiden Befragungen
durch das SEM machte. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Ärzten
einerseits an, sein Vater sei 2005 verstorben, anderseits sagte er, er sei
noch am Leben und habe ihm bei der Ausreise aus Russland geholfen. Bei
den (…) und schweizerischen Asylbehörden brachte er übereinstimmend
vor, sein Vater sei bereits beziehungsweise im Jahr 2015 verstorben (vgl.
act. A9/12 S. 5, A48/1 Ziff. 8). Die Chronologie der Ereignisse, die der Be-
schwerdeführer gegenüber Dr. med. L._______ und der (…) wiedergab,
weicht von seinen Angaben bei den Befragungen ebenso ab, wie die An-
gabe gegenüber der (…), auf das Haus seiner Mutter sei mehrmals ge-
schossen worden. Bei den Befragungen durch das SEM gab er zu keinem
Zeitpunkt an, dass auf das Haus seiner Mutter geschossen worden sei.
Ebenso abweichend von den übrigen Aussagen sagte der Beschwerdefüh-
rer gegenüber Dr. med. H._______, seine Mutter lebe in G._______. Bei
der BzP gab er genauso wie gegenüber den (…) Behörden an, seine Mut-
ter lebe B._______ (vgl. act. A9/12 S. 5, A48/1 Ziff. 8), während er bei der
Anhörung darlegte, sie lebe seit zweieinhalb Jahren bei M._______, unweit
der russisch-(…) Grenze (vgl. act. A47/25 S. 3 f.). Die Angabe bei der (…)
er habe einen Termin beim Gesundheitsministerium erhalten, widerspricht
seiner Darstellung in der Beschwerde, wonach er vergeblich um einen Be-
sprechungstermin beim Gesundheitsministerium gebeten habe (vgl. Be-
schwerde S. 3 Ziff. 6), was er in der Beschwerdeergänzung vom 5. Dezem-
ber 2019 bestätigte. Gegenüber den Asylbehörden machte er geltend, die
Wohnung, die er in C._______ gekauft habe, sei bereits vor seiner dortigen
Ankunft verkauft worden (vgl. act. A47/25 S. 10). Zu keinem Zeitpunkt
führte er aus, er habe dort zweieinhalb Monate lang in einer eigenen Woh-
nung gelebt. Entgegen den Angaben bei der (…), er sei in C._______ ob-
dachlos gewesen, gab er bei der BzP an, er sei während seines dortigen
Aufenthalts in Asylstrukturen untergebracht worden, da man ihn aufgrund
seiner gesundheitlichen Probleme «nicht habe auf der Strasse lassen kön-
nen» (vgl. act. A9/12 S. 6).
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch staatli-
che Behörden (FSB) glaubhaft zu machen. Anstelle von Wiederholungen
ist auf die weiteren Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Es er-
übrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die einge-
reichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung
D-6258/2019
Seite 17
des geltend gemachten Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das
SEM hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da-
bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-6258/2019
Seite 18
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.
9.1
9.1.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwer-
deführer leide gemäss verschiedenen eingereichten ärztlichen Berichten
an einer (…) und sei auf die Medikamente (…), (…) und (…) angewiesen.
Er befinde sich in physiotherapeutischer Behandlung und habe in Reserve
das Medikament (…). Sodann leide er an einer mittelgradig depressiven
Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und
werde deshalb psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt.
9.1.2 Die (…) sei nicht heilbar; bei der Behandlung dieser Krankheit gehe
es um eine Abmilderung der Symptome durch geeignete medikamentöse,
physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Vor die-
sem Hintergrund seien auch die eingereichten ärztlichen und amtlichen
Schreiben aus Russland zu würdigen. Diese wiesen auf die Nicht-Behan-
delbarkeit des Krankheitsbildes innerhalb der russischen Gesundheits-
strukturen hin. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass er in
der Schweiz eine (…) wünsche, die in Russland offenbar nicht angeboten
werde. Diese Therapieform sei für (…) nicht vorhanden – sie werde unter
Umständen auch auf weite Sicht hin nicht entwickelt. Eine (…) komme vor-
liegend demnach nicht in Frage.
9.1.3 Die wesentlichen Behandlungsmöglichkeiten seien B._______, wo-
her der Beschwerdeführer stamme, grundsätzlich vorhanden. Physiothera-
pie werde sowohl in G._______ als auch B._______ angeboten. Ebenso
gebe es in Russland verschiedene ambulante und stationäre psychothera-
peutisch-psychiatrische Einrichtungen. Die von ihm benötigten Medika-
mente seien in Russland gegen Rezept oder rezeptfrei in Apotheken er-
hältlich. Auch wenn ihm von Fachpersonen in Russland mitgeteilt worden
sei, dass seine Krankheit in Russland nicht behandelt werde, sollte es ihm
möglich sein, Zugang zu den notwendigen Behandlungen (Physiotherapie,
Psychotherapie und Medikamente) zu haben. Er habe selber angegeben,
dass er zum Teil beste Kontakte zu den medizinischen Strukturen seines
Heimatlandes habe. Es sei denkbar, dass er bei den für russische Bürger
grundsätzlich kostenlosen medizinischen Dienstleistungen Zuzahlungen
leisten müsse. Unter Umständen müsse er für bestimmte Therapieformen
selbst aufkommen. Dazu sei festzuhalten, dass noch verschiedene seiner
Verwandten in Russland lebten, die ihn allenfalls finanziell unterstützen
D-6258/2019
Seite 19
könnten. Gegebenenfalls könne er auch von im Ausland lebenden Ver-
wandten unterstützt werden. Sodann könne er auch Medikamente in grös-
serer Zahl aus der Schweiz mitnehmen. Es stehe ihm frei, bei der kanto-
nalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
In Russland lebten verschiedene Verwandte des Beschwerdeführers, die
ihm zumindest in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr behilflich sein könn-
ten. Zudem habe er eine gute Ausbildung absolviert und habe langjährige
Berufserfahrungen gesammelt, die ihm beim Aufbau einer wirtschaftlichen
Existenz dienlich wären. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar.
9.2 In der Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer erachte
den ihm vom SEM am 26. April 2019 geltend gemachten Vorwurf, er habe
ein Dokument des Gesundheitsministeriums der Region B._______ ge-
fälscht, als besonders schwerwiegend. Dass dies nicht zutreffe, bezeugten
die eingereichte Urkunde des zuständigen Ministers vom 25. Mai 2016 und
der Nachweis des Beauftragten für Menschenrechte im Gebiet B._______
vom 23. März 2016. Er habe sich damals vergeblich um einen Termin beim
Gesundheitsministerium bemüht, um nach dem Übergriff durch die FSB-
Schergen zu seinem Recht zu kommen. 2019 sei einer seiner Freunde
B._______ gewesen und habe die Dokumente beglaubigen lassen. Der
Ansicht des SEM, er könne in Russland ohne Weiteres die erforderlichen
Medikamente und Therapien erhalten, könne nicht gefolgt werden. Das
SEM scheine sich vor allem auf Recherchen im Internet zu stützen, die
aber nicht als zuverlässige Quelle angesehen werden könnten.
10.
10.1 Die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, das SEM scheine
sich bezüglich der in Russland bestehenden Behandlungsmöglichkeiten
seiner Leiden vor allem auf Recherchen im Internet zu stützen, was nicht
als zuverlässig angesehen werden könne, ist unzutreffend. Das SEM wies
in seiner Akte «Medizinisches Consulting» (vgl. act. A59/3) darauf hin,
seine Informationen zur Verfügbarkeit medizinischer Versorgung in Russ-
land basierten auf Abklärungen, die durch das Projekt MedCOI und die
Länderanalyse des SEM erarbeitet worden seien. Die Verfügbarkeit der
Medikamente sei durch das MedCOI-Team überprüft und falls notwendig
durch alternative Medikation ergänzt worden. Dieses Projekt werde durch
den Europäischen Flüchtlingsfond zur Erfassung medizinischer Informati-
onen aus den Herkunftsländern finanziert. Das Team mache Anfragen bei
qualifizierten Ärzten und anderen Experten in den Herkunftsländern, über-
D-6258/2019
Seite 20
prüfe die Antworten und leite sie an die anfragende COI-Unit/Länderana-
lyse weiter. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die
vom SEM beigezogene Quelle als zuverlässig erachtet werden.
10.2
10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen
zur Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Asylgründe nicht ge-
lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
10.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsu-
chenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK darstellen. Voraussetzung dafür sind jedoch ganz ausser-
gewöhnliche Umstände (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien
vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Um-
stände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaf-
fung betroffene Person in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, sondern
auch, wenn Personen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkei-
ten im Staat, in den sie zurückkehren müssen, einem realen Risiko einer
D-6258/2019
Seite 21
schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer
erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen, ausgesetzt wären.
Solche aussergewöhnlichen Umstände können vorliegend hinlänglich aus-
geschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1, BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Die
in den ärztlichen Berichten diagnostizierten Leiden des Beschwerdeführers
([…], PTBS, rezidivierende depressive Störung [mittelgradige Episode],
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren,
Spannungskopfschmerz) sind gemäss den Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts in Russland behandelbar. Wie den Akten zu entnehmen
ist, ist die (…), unter der der Beschwerdeführer seit Geburt zu leiden hat,
weder in Russland noch in der Schweiz heilbar. Den Aussagen des Be-
schwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Behandlung, die er in Russ-
land und in E._______ erhielt, die Symptome seiner Erkrankung milderte
und sich sein gesundheitlicher Zustand bereits vor seiner Ausreise aus
Russland besserte. Die vom Beschwerdeführer benötigte Physiotherapie
und die Kontrolluntersuchungen werden sowohl in seiner Heimatregion als
auch in G._______ angeboten. Auch die zur Behandlung der psychischen
Leiden des Beschwerdeführers erforderlichen medizinischen Strukturen
stehen dort zur Verfügung. Das SEM hat unter Hinweis auf die Abklärungen
von MedCOI festgestellt, dass die von ihm zurzeit benötigten Medikamente
ebenfalls erhältlich sind. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Doku-
mente des russischen Gesundheitsministeriums und des Ombudsmannes
der Region B._______ vermögen nicht zu belegen, dass die (…) in Russ-
land nicht behandelbar ist, sie sind dahingehend zu deuten, dass diese
Erkrankung (auch) in Russland nicht heilbar ist. Es liegt in der Verantwor-
tung des Beschwerdeführers, sich zusammen mit den ihn behandelnden
Ärzten und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in seine Heimat vor-
zubereiten, wobei er – wie in der angefochtenen Verfügung bereits erwähnt
wurde – ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe stellen kann, was ihm
auch unter finanziellen Aspekten ermöglichen wird, eine möglichst nahtlose
medizinische Weiterbetreuung in seiner Heimat zu organisieren. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-6258/2019
Seite 22
10.3.1 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder krie-
gerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse, weshalb seitens des
Bundesverwaltungsgerichts von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des
Vollzugs von Wegweisungen dorthin ausgegangen wird.
10.3.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der
Beschwerdeführer in Russland über ein gewisses familiäres Beziehungs-
netz verfügt. Angesichts seiner ungereimten Aussagen zu den familiären
Verhältnissen (Tod des Vaters, Aufenthaltsort der Mutter) sind seine Anga-
ben indessen zweifelhaft. Darüber hinaus ist seinen Aussagen zu entneh-
men, dass er bis zu seiner Ausreise über ein breites, nicht familiäres sozi-
ales Netz verfügte, das er zumindest teilweise reaktivieren können wird. Es
ist zwar nicht zu verkennen, dass eine wirtschaftliche Reintegration für den
Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme einerseits
in einem gewissen Masse erschwert ist, anderseits steht fest, dass er sei-
nen eigenen Angaben gemäss über eine überdurchschnittlich gute Ausbil-
dung und reichlich Berufserfahrung verfügt, weshalb nicht davon ausge-
gangen werden kann, eine wirtschaftliche Reintegration sei ihm verunmög-
licht.
10.3.3 Hinsichtlich der angeführten und durch die erwähnten ärztlichen Be-
richte belegte Beeinträchtigung des physischen und psychischen Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass praxisge-
mäss Gründe medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemei-
nen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche
Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entspre-
chen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizini-
schen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann
auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung
eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2
E. 9.3.2). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer
gelange im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat in eine medizinische
Notlage im eben erwähnten Sinne. Sowohl die (…), die als solche nicht
heilbar ist, als auch die PTBS und die Depression sind in Russland behan-
delbar. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die geltend gemachte
Verfolgungssituation glaubhaft zu machen, weshalb die Ursachen für seine
psychische Erkrankung nicht in der von ihm vorgebrachten Verfolgung
durch den FSB liegen können. Es ist nicht auszuschliessen, dass er im
D-6258/2019
Seite 23
Falle des bevorstehenden Vollzugs der Wegweisung mit gewissen, mög-
licherweise kurzfristig auch ernsthafteren psychischen Schwierigkeiten
konfrontiert sein könnte. Einer psychischen Dekompensation könnte indes
mit geeigneter Vorbereitung des Vollzugs und psychiatrischer Betreuung
im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Die in den ärztlichen
Berichten aufgeführten psychischen Probleme des Beschwerdeführers
sind nicht derart, dass sie in Russland nicht erhältliche Therapien oder Me-
dikamente erfordern würden. Die Behandlungsmöglichkeiten von psychi-
schen Problemen sind dort grundsätzlich gegeben. Die temporäre Sicher-
stellung der finanziellen Tragbarkeit der notwendigen Behandlung kann mit
entsprechender medizinischer Rückkehrhilfe gewährleistet werden.
10.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzu-
mutbar.
10.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum 1. Juni 2026 gülti-
gen russischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 4. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Vorausset-
zungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Kosten aufzuerle-
gen.
13.
13.1 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom
23. Dezember 2019 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und
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Seite 24
MLaw Olivia Eugster als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist
jener ein amtliches Honorar auszurichten.
13.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asyl-
bereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.–
für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltli-
che Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2
VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.
13.3 Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb
das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2
in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin für ihre Bemühungen
ab dem 18. Dezember 2019 ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 450.–
(inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6258/2019
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
MLaw Olivia Eugster wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 450.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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