B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6259/2011
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 / N (…).
D-6259/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
6. Mai 2008 auf dem Luftweg und gelangte über Qatar und Italien am
13. Mai 2008 in einem Auto in die Schweiz, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ um Asyl nachsuchte. Am
23. Mai 2008 wurde er im EVZ Y._______ summarisch befragt und am 3.
Juni 2008 beziehungsweise am 12. Juni 2008 vom BFM direkt zu seinen
Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, stamme aus X._______, Nordprovinz, habe aber in den Jahren
2000 bis 2008 in W._______ nahe Jaffna gelebt. Von 2001 bis 2003 sei
er Mitglied einer den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstellten
Studentenorganisation gewesen, weshalb die LTTE einige Zeit danach an
ihn herangetreten seien und er ab September 2004 in deren Politischer
Division eine viermonatige Ausbildung im Bereich Propaganda absolviert
habe. Im Januar 2005 sei er nach W._______ zurückgekehrt, wo er bis-
weilen Pläne von Armeecamps für die LTTE gezeichnet habe. Im Sommer
2005 sei ein Kollege, mit welchem er eine Karte ausgefertigt habe, von
srilankischen Soldaten erschossen worden. Nachdem er (der Beschwer-
deführer) am 2. Oktober 2005 mit einer von ihm gezeichneten Karte eines
Armeecamps von srilankischen Soldaten erwischt worden sei, sei er fest-
genommen worden und bis zur Bezahlung einer Kaution durch seinen Ar-
beitgeber am 13. Januar 2006 im Camp inhaftiert gewesen. Er sei in Haft
mehrmals verhört und dabei geschlagen worden. Daneben sei auch sein
Cousin, mit welchem er ebenfalls gearbeitet habe, von Soldaten getötet
worden. Im Januar 2007 habe er erneut zugunsten der LTTE Propaganda
betrieben. Nachdem am 17. Februar 2007 ein anderer Kollege in einem
"White Van" entführt worden sei und am 20. März 2008 schliesslich ein
weiterer Kollege von Soldaten verhaftet beziehungsweise erschossen
worden sei, habe er beschlossen, seine Tätigkeiten für die LTTE nieder-
zulegen und sich zu verstecken. Da danach Soldaten bei ihm zuhause
nach ihm gesucht hätten, sei er nach V._______ geflüchtet. Als er dort
wiederum am 25. März 2008 von den LTTE aufgesucht und dazu aufge-
fordert worden sei, ein Waffentraining zu absolvieren, habe er um einen
Monat Gedenkzeit gebeten und sei ausgereist.
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Seite 3
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine sri-
lankische Identitätskarte sowie zwei Internetausdrucke von Fotos zu den
Akten.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton U._______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 – eröffnet am 18. Oktober 2011 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete sei-
ne Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht genügten, da diese vor dem Hintergrund der veränderten Situation
als offensichtlich nicht asylrelevant zu qualifizieren seien. Den Wegwei-
sungsvollzug erachtete die Vorinstanz in den Jaffna-Distrikt als zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. November 2011 erhob der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter
die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie sube-
ventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen;
eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer
separaten Verfügung zu informieren.
In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer unter Wie-
derholung seiner Gesuchsgründe im Wesentlichen geltend, er sei in Sri
Lanka als LTTE-Unterstützer in Anbetracht der aktuellen Situation anhal-
tend gefährdet.
Zur Stützung seiner Ausführungen fügte er seiner Beschwerde verschie-
dene Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka bei.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 25. No-
vember 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies
die Anträge, wonach die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und der
Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in
einer separaten Verfügung zu informieren, ab und forderte den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 12. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss
zu leisten.
E.
Der Kostenvorschuss ging am 6. Dezember 2011 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3. Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen aus, die geltend gemachten Ereignisse müssten vor dem
Hintergrund der Lage während des Bürgerkriegs betrachtet werden, wäh-
rend heute eine veränderte Situation vorherrsche. Zwar würden srilanki-
sche Sicherheitskräfte nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Füh-
rungspersonen der LTTE vorgehen. Da diese Umschreibung indes auf
den Beschwerdeführer nicht zutreffe und er aus der Haft nach drei Mona-
ten gegen Bezahlung freigelassen worden sei, sei nicht davon auszuge-
hen, es habe gegen ihn ein derartiger Verdacht bestanden. Zudem sei
nicht ersichtlich, aus welchem Grund die srilankischen Sicherheitskräfte
zum heutigen Zeitpunkt ein Interesse an ihm haben sollten, weshalb in
Anbetracht seines geringfügigen politischen Profils nicht davon auszuge-
hen sei, dass er in Sri Lanka noch mit asylrelevanten Schwierigkeiten zu
rechnen habe. Auch die geltend gemachte Verfolgung durch die LTTE sei
heute nicht mehr asylrelevant, zumal die Organisation seit dem Ende des
Bürgerkrieges als zerschlagen gelte und er sich diesbezüglich an die sri-
lankischen Behörden wenden könne. Die Vorbringen erfüllten daher die
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Seite 6
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht,
weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
2.4. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Rechtsmitteleinga-
be, er verfüge entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sehr wohl über
ein Profil, das ihn auch in Zukunft als gefährdet erscheinen lasse. Obwohl
er nicht am bewaffneten Kampf teilgenommen habe, so habe er doch mit
seinen Spionage- und politischen Tätigkeiten zugunsten der LTTE das In-
teresse der srilankischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. Zumal er
auch nach seiner Freilassung durch die Armee gesucht worden sei, sei
von einem anhaltenden Verfolgungsinteresse der Behörden auszugehen.
Er habe deshalb in Anbetracht der vom BFM erläuterten und im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 bestätigten Lageein-
schätzung, wonach mutmassliche LTTE-Unterstützer nach wie vor ge-
fährdet seien, begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs.
1 AsylG, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Daneben führte er unter dem
Titel "vorläufige Aufnahme" aus, die Behörden würden bei seiner Mutter
anhaltend nach ihm fragen, was er zu belegen versuchen werde. Mit Blick
auf die aktuelle Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts falle
er aufgrund seiner früheren politischen Aktivitäten und der Eigenschaft als
abgewiesener Asylsuchender unter die vom Gericht definierten Risiko-
gruppen.
2.5. Die Einschätzung des BFM, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle, ist zu bestätigen. Obwohl nicht auszu-
schliessen ist, dass die Armee den Beschwerdeführer im Jahr 2005 wäh-
rend einer gewissen Zeit festhielt, ist nicht davon auszugehen, er habe
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte
Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheits-
kräfte zu befürchten. Diesbezüglich ist auf die ausführliche Lageanalyse
des Bundesverwaltungsgerichts im (unter BVGE 2011/24) zur Publikation
bestimmten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Situation in Sri
Lanka hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass
sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts
zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich
verbessert hat. Militärisch gilt die LTTE als vernichtet und auch die Si-
cherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig hat
sich die Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Meinungsäusse-
rungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle
werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen
mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der
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allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personenkreise, wel-
che einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Demnach gehören
Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, auch
heute potentiell noch zu einer Risikogruppe (vgl. a.a.O. E. 8.1). Indes lie-
gen keine objektiven Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer
diesbezüglich in Sri Lanka heute noch gesucht würde. So wurde dieser
eigenen Angaben zufolge am 13. Januar 2006 von den Sicherheitskräften
– obwohl man ihn auf frischer Tat ergriffen hatte – ohne Auflagen aus der
Haft entlassen und lebte in der Folge bis im März 2008 – mithin während
weiterer zweier Jahre – weiterhin an seinem Wohnort W._______, ohne je
in Konflikt mit den Behörden geraten zu sein, was darauf schliessen lässt,
dass seitens der srilankischen Behörden nichts mehr gegen ihn vorliegt.
Sein Vorbringen, wonach er im März 2008 infolge der Verhaftung bezie-
hungsweise Erschiessung eines Arbeitskollegen durch die Armee gesucht
worden sei, ist nicht nachvollziehbar. So verstrickte sich der Beschwerde-
führer bezüglich der geltend gemachten Suche im März 2008 in Wider-
sprüche, indem er diese im Rahmen der summarischen Befragung gar
nicht erwähnte, am 3. Juni 2008 ausführte, er sei infolge der Erschies-
sung seines Kollegen gesucht worden und am 12. Juni 2008 lediglich von
einer Verhaftung seines Kollegen sprach. Das Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe, wonach bei seiner Mutter nach wie vor nach ihm gesucht
werde, wurde weder konkretisiert noch belegt, weshalb es nicht gehört
werden kann. Die nachträgliche Suche durch die Armee ist demnach
nicht glaubhaft. Dass die Behörden von seinem angeblichen und gering-
fügigen Engagement für die LTTE im Januar 2007 – Propaganda infolge
der Ermordung eines Schulkindes – überhaupt Notiz genommen hätten,
ist nicht ersichtlich. Es ist daher überwiegend unwahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner lange Jahre zurückliegenden beschei-
denen Unterstützungstätigkeiten zugunsten der LTTE heute durch die sri-
lankischen Behörden noch verfolgt würde.
Weiter laufen gemäss oben zitierter Rechtsprechung – wie vom Be-
schwerdeführer festgestellt – unter Umständen auch abgewiesene tamili-
sche Asylsuchende aus der Schweiz Gefahr, bei der Rückkehr behördlich
belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der
Schweiz unterstellt werden (vgl. a.a.O. E. 8.4). Indes ist nicht von einer
generell drohenden Gefahr für Rückkehrende aus der Schweiz auszuge-
hen, vielmehr muss im Einzelfall eine konkrete Gefährdung vorliegen. In
casu ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, dass der Be-
schwerdeführer in einen behördlichen Verdacht geraten sei, während sei-
nes Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu führenden LTTE-
D-6259/2011
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Kadern unterhalten zu haben, weshalb auch diesbezüglich nicht von einer
Verfolgungsgefahr im Heimatstaat auszugehen ist.
Soweit der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung durch die LTTE
(im Sinne einer Zwangsrekrutierung) geltend macht, kann eine solche aus
heutiger Sicht ausgeschlossen werden, nachdem die LTTE im gesamten
Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gelten (vgl. a.a.O. E. 7.1).
An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, da sie sich – wie vom BFM festgestellt – auf den Tod
seines Cousins beziehen, was keine asylrelevante Verfolgung des Be-
schwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt zu begründen vermag.
2.6. Der Beschwerdeführer erfüllt diesen Erwägungen zufolge die Flücht-
lingseigenschaft nicht, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat.
3.
3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.3.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober
2011 aus, weder die allgemeine Lage im Jaffna-Distrikt noch die individu-
elle Situation des Beschwerdeführers würden gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen. Insbesondere verfüge er in Sri Lan-
ka, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht habe, über ein sozia-
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les und familiäres Beziehungsnetz sowie über ein Studium und gewisse
Berufserfahrung als Schreiner.
4.3.2. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Rechtsmittelein-
gabe, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Lageeinschätzung
festgehalten habe, sei zwar in einigen Bereichen von einer verbesserten
Situation auszugehen, wohingegen in anderen Bereichen nach wie vor
prekäre Verhältnisse vorherrschten. Die Praxisänderung des Gerichts,
wonach eine Rückkehr in den Norden Sri Lankas unter gewissen Voraus-
setzungen wieder möglich sei, werde von verschiedenen Seiten kritisiert.
Da er aus der Nordprovinz stamme, vor Beendigung des Bürgerkrieges
ausgereist sei und davon auszugehen sei, er stehe aufgrund seiner Ver-
bindung zu den LTTE im Fokus der Behörden, sei ein Wegweisungsvoll-
zug aus der Schweiz in seinem Fall unzumutbar.
4.3.3. Im Zusammenhang mit diesen Einwänden ist vorweg festzuhalten,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen, dass er begründete Furcht vor asylrecht-
lich relevanten Nachteilen hegen muss (vgl. E. 2.5 und 4.2). In Bezug auf
die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungs-
gericht vorgenommene Einschätzung der Situation im zur Publikation be-
stimmten Urteil verwiesen werden (vgl. BVGE E-6110/2006 vom 27. Ok-
tober 2011), welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz über-
einstimmt. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwi-
schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer er-
heblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen,
wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert (vgl.
a.a.O. E. 12). Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert
und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Ge-
biet der Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1).
Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da
sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den
Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen
– namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Va-
vuniya und Mannar – herrscht heute weder eine Situation allgemeiner
Gewalt, noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine
Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl.
a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich
aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zu-
mutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegwei-
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Seite 11
sungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete
erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben,
grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige
Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können. Liegt der Auf-
enthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten
hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben
könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse
sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
hin zu prüfen. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die
Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die
nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen
Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rück-
kehr aufgrund der aktuellen Lage – namentlich aufgrund der weitgehend
zerstörten Infrastruktur und der Verminung – weiterhin als unzumutbar
einzustufen. In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungs-
vollzug indessen grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E.13.3).
Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus T._______,
X._______, und lebte in den Jahren 2000 bis 2008 in S._______,
W._______ nahe Jaffna. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob
dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Jaffna-Distrikt, Nordprovinz,
aufgrund einer individuellen Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die
Bejahung der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Nordprovinz – mit Aus-
nahme des Vanni-Gebiets – setzt insbesondere die Existenz eines tragfä-
higen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des
Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus
(vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Solche begünstigenden Faktoren liegen im Fall
des Beschwerdeführers vor. Der junge und – soweit aktenkundig – ge-
sunde Beschwerdeführer lebte über zwanzig Jahre im Jaffna-Distrikt, wo
er mit seiner Mutter und mehreren Geschwistern über mehrere enge Be-
zugspersonen verfügt. Seine Ausführungen im Rahmen der direkten An-
hörung vom 3. Juni 2008, wonach er die genauen Adressen seiner Ge-
schwister nicht kenne, zumal sie alle verheiratet und vor langer Zeit weg-
gegangen seien (vgl. A9 S. 3), vermag daran nichts zu ändern. Im Übri-
gen gab er im Rahmen der summarischen Befragung an, zwei seiner
Brüder lebten noch bei seiner Mutter (vgl. A1 S. 4). Da ferner sein in der
Schweiz lebender Bruder finanzielle Unterstützung leisten kann und der
in W._______ lebende Mann seiner Tante ihm bereits die Ausreise zu fi-
nanzieren bereit war, ist – im Lichte aller vorgenannten Faktoren besehen
– vom Vorhandensein eines tragfähigen Netzes im Heimatstaat auszuge-
hen. Zudem verfügt er über zehn Jahre Schulbildung und durch seine
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Seite 12
langjährige Arbeit als Schreiner und die Erwerbstätigkeiten in der Schweiz
über eine solide Berufserfahrung, was sich auf eine Reintegration im
Heimatstaat begünstigend auswirken dürfte. Es ist daher davon auszuge-
hen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich im Heimatstaat ei-
ne Existenz aufzubauen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar erweist.
4.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1
- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
am 6. Dezember 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6259/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: