B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6259/2014
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Ohne Nationalität,
B._______, geboren (…),
Syrien,
C._______, geboren (…),
Ohne Nationalität,
alle vertreten durch MLaw Lukas Marty,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2014 / N (…).
D-6259/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer Palästinenser
(staatenlos), die Beschwerdeführerin Araberin (syrische Staatsangehöri-
ge) mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen Syrien letztmals am
15. September 2014 und gelangten am folgenden Tag in die Schweiz, wo
sie am 30. September 2014 um Asyl nachsuchten.
A.b Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 1. Oktober 2014 mit,
sie würden in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die
Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im
Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Auf-
enthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen.
A.c Das SEM führte mit den Beschwerdeführenden am 10. Oktober 2014
die Befragungen zur Person (BzP) durch. Sie wurden zu ihren Persona-
lien und zum Reiseweg befragt.
A.d Am 10. Oktober 2014 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu
ihren Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Probleme in
Syrien hätten am 18. März 2011 begonnen. Sie seien ungefähr ein Jahr
lang belagert und die Lebensmittel seien von Schmugglern gebracht wor-
den. Seine Ehefrau habe im letzten Schwangerschaftsmonat ein Kind
verloren. Sie hätten danach noch etwa ein Jahr in dieser Situation gelebt.
Dann seien sie nach E._______ gegangen, wo sie mit vier Familien in ei-
nem Haus gelebt hätten. Als der Krieg auch dort ausgebrochen sei, seien
sie nach F._______ gegangen. Seine Familie werde von der al-Nusra-
Front und von der Freien Syrischen Armee (FSA) gesucht. Sein Cousin
gehöre einer Gruppe (Allgemeine Führung) an, die auf Seiten von Ahmed
Jibril stehe. Die Namen der Personen, die zu ihm gehörten, seien bei
Ausbruch des Krieges in E._______ bekannt geworden. Sein Cousin sei
von der FSA verhaftet und gefoltert worden. Durch ihn sei der Name der
Familie in diese Sache hineingezogen worden. Er sei jedoch nie persön-
lich bedroht worden. Seine Familie habe Kontakte zu Leuten der FSA und
habe die Freilassung des Cousins erreicht. Dieser habe versprechen
müssen, nicht mehr zur Armee zu gehen; er habe sein Versprechen ge-
brochen, weshalb nun die Familie gesucht werde. Als der Krieg in
F._______ ausgebrochen sei, seien sie nach E._______ gegangen. Er
sei von seiner in der Schweiz lebenden Schwester kontaktiert worden, die
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Seite 3
eine Einladung für ihn geschickt habe. Sie seien nach G._______ gegan-
gen, da alle anderen Gebiete im H._______-Gebiet von der FSA kontrol-
liert würden. Nach Erhalt der Einladung seien sie in den Libanon gegan-
gen, von wo aus sie in die Schweiz gereist seien.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, die Lage in
I._______ sei aufgrund des Krieges sehr schwierig gewesen. Ihre Tochter
sei krank geboren worden, weil sie sich nicht richtig habe ernähren kön-
nen. Aufgrund mangelnder Versorgung sei ihre Tochter gestorben. Sie
seien von Ort zu Ort gezogen und hätten unter teilweise prekären Bedin-
gungen gelebt. Wenn sie nach D._______ hätten gehen wollen, seien sie
aufgrund ihrer Herkunft aus I._______ streng kontrolliert worden. Auf-
grund des Namens ihres Mannes hätten sie sich nicht frei bewegen kön-
nen, da eine Gruppe aus J._______ hinter seiner Familie her gewesen
sei. Es seien Personen an Checkpoints festgenommen und misshandelt
worden, weil sie der Zugehörigkeit zur Familie K._______ verdächtigt
worden seien.
A.e Die Beschwerdeführenden gaben mehrere Dokumente ab: zwei syri-
sche Reisedokumente für Palästinenser, einen syrischen Pass, einen
Führerschein, einen Personenregisterauszug und eine Heiratsurkunde.
A.f Am 15. Oktober 2014 erhielten die Beschwerdeführenden vom SEM
die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Sie mach-
ten von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 Gebrauch.
B.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 – eröffnet am selben Tag – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre
Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden an.
C.
Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter mit
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Oktober 2014 die
Aufhebung der die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung betreffen-
den Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei
anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewäh-
ren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von
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der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen
mehrere Berichte über die Lage in Syrien bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2014 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten über-
wies er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2014 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 11. De-
zember 2014 an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Auf-
grund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung
(Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
D-6259/2014
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides aus, die Be-
schwerdeführenden hätten nie eine gegen sie persönlich gerichtete Be-
drohung erfahren. Bis auf einen weiteren Cousin des Beschwerdeführers
sei auch der Rest der Familie nicht behelligt worden. Dieser weitere
Cousin sei jedoch bereits nach zwei Tagen wieder freigelassen worden.
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Seite 6
Während der Zeit von eineinhalb Jahren sei ihnen nicht Konkretes zuge-
stossen, weshalb nicht von einer gezielt gegen sie gerichteten Verfol-
gungsmassnahme gesprochen werden könne. Sie seien im Februar 2014
in den Libanon gegangen und wegen ihrer erkrankten Tochter später
nach Syrien zurückgekehrt. Dies bedeute, dass für sie in Syrien keine
unmittelbare Gefährdung des Lebens bestanden habe, da sie sonst nach
anderen Wegen gesucht hätten, um das Kind behandeln lassen zu kön-
nen. Durch das Verweilen in Gebieten, die unter Kontrolle der syrischen
Armee gestanden hätten, hätten sie sich einer potenziellen Verfolgung
entziehen können. Durch die Belagerung von I._______ im Frühjahr 2011
hätten die Beschwerdeführenden eine harte Zeit erlebt. Die negativen Er-
fahrungen seien vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs zu sehen und auf
die in Syrien herrschende allgemeine Gewalt zurückzuführen. Diese Be-
nachteiligungen seien nicht asylrelevant, da sie nicht aus einem der in
Art. 3 AsylG erwähnten Gründe erfolgt seien.
4.1.2 In der Stellungnahme der Rechtsvertretung sei ausgeführt worden,
die Beschwerdeführenden hätten sich immer in einem vom Regime kon-
trollierten Stadtteil aufhalten müssen. Dass sie bisher keine Verfolgung
erlebt hätten, sei ein Glücksfall. Bei einer Rückkehr nach Syrien würden
sie einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Der Cousin des Beschwerdefüh-
rers sei Anhänger von Ahmed Jibril, dessen Anhänger von der FSA und
der al-Nusra-Front mit hoher Wahrscheinlichkeit verfolgt würden. Da sie
denselben Namen wie der Cousin hätten, sei eine Assoziation mit ihm
naheliegend. Schliesslich bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdefüh-
rer in den Militärdienst eingezogen werde. Bei den geäusserten Befürch-
tungen vor Verfolgung handle es sich um eine hypothetische Frage, da
die Beschwerdeführenden bisher keine konkreten Probleme gehabt hät-
ten. Den Schilderungen seien keine Hinweise zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer als Cousin eines Mitarbeiters von Ahmed Jibril identifi-
ziert werden könnte. Es gebe auch keine Hinweise, dass der Beschwer-
deführer hätte in den Militärdienst eingezogen werden sollen. Wäre dem
so gewesen, wäre er vom Libanon nicht wieder nach Syrien zurückge-
kehrt. Überdies habe er dies bei der Anhörung nicht geltend gemacht.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Syrienkonflikt sei eine
komplexe Angelegenheit, in der mindestens 1200 Gruppierungen kämpf-
ten. Prägend sei die Nichtberücksichtigung des Schutzes von Zivilisten.
Viele der kriegsführenden Parteien seien der Ansicht, dass alle Personen,
die nicht für sie kämpften, ihre Feinde seien. Viele Zivilisten seien ge-
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Seite 7
zwungen, Position zu beziehen, was sich durch die Lage der Palästinen-
ser in Syrien zeige. Der syrische Staat sei lange Zeit eine Schutzmacht
für sie gewesen, sie hätten in Syrien umfassende Rechte erhalten und
hätten im Flüchtlingslager Jarmuk ein kleines Palästina bilden können.
Als der Konflikt begonnen habe, hätten viele Palästinenser versucht,
neutral zu bleiben, womit sie den Zorn des Regimes und der Opposition
auf sich gezogen hätten. In der Folge hätten sich viele Palästinenser der
Opposition angeschlossen. Gegenpol dazu sei die "Volksfront zur Befrei-
ung Palästinas – Generalkommando" (PFLP-GC) unter Ahmed Jibril ge-
wesen. Ungefähr ab Spätsommer 2012 habe sich diese Gefechte um
Jarmuk mit der FSA geliefert. Jarmuk sei von der FSA im Dezember 2012
eingenommen worden.
4.2.2 Die Beschwerdeführenden hätten einzelne Verfolgungsmassnah-
men gegenüber ihrer Familie miterlebt. Zwei Cousins seien festgenom-
men worden. Dass der Bruder des bei der PFLP-GC tätigen Cousins
nach zwei Tagen freigelassen worden sei, lasse nicht auf eine nichtbeste-
hende Verfolgung schliessen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin lies-
sen darauf schliessen, dass dieser nicht ein gutes Druckmittel gewesen
sei. Die Aussagen deuteten aber auch darauf hin, dass er gefoltert wor-
den sei, womit eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben bejaht werden
könne. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass Leute, die vor
ihnen an einem Checkpoint gestanden hätten, wegen ihres gleich klin-
genden Namens festgenommen und befragt worden seien. Schliesslich
habe sie erwähnt, dass Leute von der Opposition umgebracht worden
seien, nur weil sie einen ähnlichen Namen wie ihre Familie gehabt hätten.
Die Frage nach der begründeten Furcht sei immer eine hypothetische.
Die Beschwerdeführenden hätten grosse Angst vor einer Verhaftung
durch die Opposition gehabt. Dass sie im Rahmen der Asylgründe vor al-
lem die Belagerung von I._______ erwähnt hätten, widerspreche dem
nicht, sondern zeige, dass im Syrienkonflikt die Situation der allgemeinen
Gewalt so intensiv sei, dass sie die subjektiv erlebte Intensität einer asyl-
relevanten Verfolgung übersteigen könne. Der Beschwerdeführer sei Pa-
lästinenser, diese Gruppe werde als besonders verletzlich eingeschätzt.
Nur schon aufgrund seiner Herkunft weise er ein erhöhtes Risikoprofil
auf, das sich dadurch erhöhe, dass sein Cousin sich im Bürgerkrieg ein-
deutig positioniert habe. Ferner sei auch der Bruder des Beschwerdefüh-
rers in der syrischen Armee. Somit bestünden erhebliche Hinweise dafür,
dass die Familie der Beschwerdeführenden als Unterstützer des Regimes
wahrgenommen werde. Diese wiesen gemäss UNHCR-Bericht vom
22. Oktober 2013 ebenfalls ein erhöhtes Risikoprofil auf. Die Beschwer-
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Seite 8
deführenden hätten innerhalb Syriens auch keine innerstaatliche Fluchtal-
ternative gehabt. Der Cousin habe in einem vom Regime kontrollierten
Gebiet festgenommen werden können. In Anbetracht der fragilen Sicher-
heitslage und der Tatsache, dass die Streitkräfte des Regimes ge-
schwächt seien, sei die Situation in D._______ nicht geeignet, ihnen adä-
quaten Schutz zu bieten. Die Beschwerdeführenden hätten zwischen
dem Risiko einer Wiedereinreise nach Syrien und dem Risiko, erneut ein
Kind zu verlieren, abwägen müssen, als sie vom Libanon in die Heimat
zurückgekehrt seien. Da zu jener Zeit die Strasse nach D._______ unter
der Kontrolle des Regimes gestanden habe, sei verständlich, dass sie
das Risiko, ihre Tochter zu verlieren, als höher eingestuft hätten und des-
halb eine Festnahme bei einer erneuten Einreise in Kauf genommen hät-
ten.
4.2.3 Vorliegendes Verfahren sei in einem Expressverfahren in geraffter
Form und mittels einer bloss punktuellen Befragung durchgeführt worden.
Es sei fraglich, ob dieses Vorgehen geeignet sei, um Fälle prüfen zu kön-
nen, die eine gewisse Komplexität aufwiesen und bei denen in Bezug auf
die rechtliche Beurteilung Fragen offen blieben. Dies sei im Hinblick auf
Art. 6 TestV problematisch, da den Beschwerdeführenden aufgrund der
Teilnahme an der Testphase Nachteile erwachsen könnten.
4.3
4.3.1 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, es teile die Auffassung,
dass in Syrien quasi jede Person gezwungen sei, Stellung zu beziehen
und damit Gefahr laufe, einer Bedrohung ausgesetzt zu werden, nicht.
Auch syrische Gesuchstellende müssten für die Asylgewährung gemäss
geltender schweizerischer Asylpraxis eine gezielt gegen sie gerichtete
Verfolgungsmassnahme aus in Art. 3 AsylG genannten Gründen erlitten
haben oder befürchten. Aufgrund der Akten bestünden keine Hinweise
auf eine gegen die Beschwerdeführenden und ihr Kind gerichtete Verfol-
gung. Während eineinhalb Jahren sei es zu keinem Ereignis gekommen,
das als Verfolgung zu werten wäre. Die Aussagen der Beschwerdefüh-
renden betreffend die Bedrohung anderer Familienmitglieder widersprä-
chen sich in wesentlichen Punkten und enthielten kaum Realkennzei-
chen. Ausserdem divergierten ihre Aussagen in etlichen Punkten von de-
nen der Gesuchstellenden im Verfahren N (…), so dass die Bedrohung
anderer Familienmitglieder nicht glaubhaft gemacht worden sei. Gemäss
Aussagen der Beschwerdeführerin sei der Cousin, der für die PFLP-GC
tätig gewesen sei, der einzige, der Folter erlitten habe. Ihre Aussagen zu
Personen, die an Checkpoints wegen eines ähnlichen Namens festge-
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Seite 9
nommen worden seien, seien äusserst vage und unpräzise. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb jemand mit einem ähnlich klingenden Namen
hätte umgebracht werden sollen, der Bruder des für die PFLP-GC tätigen
Cousins – der den Familiennamen K._______ trage – nach kurzer Fest-
nahme jedoch wieder freigelassen worden sei. Zum aktuellen Zeitpunkt
lägen keine Anzeichen vor, dass die Volksgruppe der Palästinenser in Sy-
rien allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gezielten staatli-
chen Verfolgung unterliege. Das SEM habe nicht eine innerstaatliche
Fluchtalternative bejaht, sondern festgehalten, dass die Beschwerdefüh-
renden sich einer potenziellen Gefährdung hätten entziehen können, in-
dem sie sich in einem vom Regime kontrollierten Gebiet aufgehalten hät-
ten. Wären sie in Syrien an Leib und Leben bedroht gewesen, wären sie
nicht aus dem Libanon dorthin zurückgekehrt. Selbst wenn sie entschie-
den hätten, die Tochter in ein Krankenhaus in Syrien zu bringen, wäre die
Beschwerdeführerin allein gegangen, da sie nicht den Namen K._______
trage.
4.3.2 Die Beschwerdeführenden hätten von der Schweizer Auslandvertre-
tung in Beirut Einreisevisa erhalten, weshalb die Zuständigkeit der
Schweiz, die Asylanträge im nationalen Verfahren zu behandeln, nicht in
Frage gestellt gewesen sei. Aus diesem Grund sei beschlossen worden,
eine verkürzte Erstbefragung durchzuführen und in unmittelbarem An-
schluss daran eine reguläre Anhörung zur Sache gemäss Art. 17 Abs. 2
Bst. b TestV folgen zu lassen. Dieses Vorgehen sei der Rechtsvertretung
frühzeitig mitgeteilt worden. Im Anschluss seien sämtliche entscheidrele-
vanten Fragen geklärt gewesen, weshalb dem Verfassen des Entscheids
nichts entgegengestanden habe. Dass den Beschwerdeführenden durch
das gewählte Vorgehen kein Nachteil entstanden sei, werde dadurch er-
sichtlich, dass die Rechtsvertretung dies weder im Rahmen der Befra-
gungen noch im Zuge ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung
zum Ausdruck gebracht habe. Die Rechtsvertretung habe auch keine
mangelhafte Abklärung des Sachverhalts moniert. Den Beschwerdefüh-
renden sei somit kein Nachteil erwachsen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in der Beschwerde sei nicht von
einer Kollektivverfolgung der Palästinenser in Syrien ausgegangen wor-
den. Es sei aufgezeigt worden, dass für sie eine allgemein bekannte Ge-
fährdung bestehe, die die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Gefähr-
dung erhöhen könne. Die Familie K._______ sei nicht zufällig Opfer von
Massnahmen, welche die Zivilbevölkerung als ungezielte Nebenfolgen
der allgemeinen Lage träfen, sondern gezielt gesucht worden. Es sei be-
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kannt, dass in arabischen Kulturen eine Reflexverfolgung von Familien-
mitgliedern häufig vorkomme. Die Beschwerdeführenden hätten die Vor-
fälle an Checkpoints nicht selbst gesehen, weshalb ihre Aussagen nur
vage ausfallen könnten. Es möge zwar erstaunen, dass willkürlich Leute
getötet worden seien, der Bruder des gesuchten Cousins aber freigelas-
sen worden sei, dies zeige aber auch, wie willkürlich und unberechenbar
die Reaktionen der kriegerischen Parteien seien. Es sei davon auszuge-
hen, dass bei einer erneuten Festnahme des Bruders des Cousins drasti-
schere Reaktionen zu erwarten seien. Die Rechtsvertretung habe von
Beginn an auf Leitungsebene Bedenken gegen die Durchführung von Ex-
pressverfahren geäussert. Es sei nicht deren Aufgabe, den Sachverhalt
abzuklären. Betreffend eine allfällige Prüfung der Glaubwürdigkeit sei auf
die Beschwerde und die Replik im Beschwerdeverfahren E-5381/2014
(recte: D-6479/2014) zu verweisen.
5.
In der Beschwerde wird die Frage aufgeworfen, ob die Behandlung des
vorliegenden Asylverfahrens in einem Bundeszentrum in einem "Express-
verfahren" angebracht gewesen sei. Der Rechtsvertreter stellte an der
Anhörung der Beschwerdeführenden zusätzliche Fragen und bestätigte
am Ende der Befragung unterschriftlich, er habe keine weiteren Fragen,
die er den Beschwerdeführenden stellen möchte (act. A19/6 S. 6, A21/6
S. 6). In der Stellungnahme vom 15. Oktober 2014 wurde nicht vorge-
bracht, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt
worden sei. Dem Standpunkt des Rechtsvertreters, es sei nicht Aufgabe
der Rechtsvertretung, den Sachverhalt abzuklären, kann grundsätzlich
beigepflichtet werden. Es ist indessen im Verfahren im Bundeszentrum
(Testphasenbetrieb) mit Aufgabe der Rechtsvertretung, im Interesse ihrer
Mandantschaft bei der Erhebung des Sachverhalts insofern mitzuwirken,
als sie die Mandanten darauf hinweist, alle Fluchtgründe zu nennen, und
dazu allenfalls ergänzende Fragen zu stellen. Das SEM hat in seiner Ver-
nehmlassung nicht behauptet, die Rechtsvertretung hätte den Sachver-
halt erstellen müssen, sondern darauf hingewiesen, diese habe im vorlie-
genden Verfahren bis zum Erlass der Verfügung nicht moniert, der Sach-
verhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Dies wäre indessen de-
ren Pflicht, sollte sie davon ausgehen, das Verfahren sei nicht entscheid-
reif, weil wesentliche Sachverhaltselemente nicht hätten abgeklärt wer-
den können. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage
davon aus, der Sachverhalt habe vorliegend richtig und vollständig abge-
klärt werden können. Insgesamt gesehen sind den Beschwerdeführenden
D-6259/2014
Seite 11
durch die Zuweisung in ein Zentrum des Bundes und der Teilnahme an
der Testphase keine Nachteile erwachsen.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
6.2 Die Beschwerdeführenden sahen sich aufgrund des in Syrien herr-
schenden Bürgerkriegs gezwungen, ihre jeweiligen Wohnorte zu verlas-
sen. Der Beschwerdeführer schilderte zu Beginn der Anhörung wie er zu-
sammen mit seiner Ehefrau und dem Kind die Wohnorte wechselte, da
die bisherigen Wohnorte von den kriegerischen Ereignissen "eingeholt"
wurden (act. A19/6 S. 1 f.). Die Beschwerdeführenden schilderten, wie sie
persönlich vom Krieg betroffen waren (Nahrungsmangel, Bombenein-
schläge, Angstzustände, Tod eines Kindes, Kontrollen an Checkpoints
[act. A19/6 S. 2, A21/6 S. 1]). Das SEM hat in der angefochtenen Verfü-
gung zu Recht befunden, dass die ihnen aus der Bürgerkriegssituation
entstandenen Nachteile mangels Zielgerichtetheit praxisgemäss asyl-
rechtlich nicht relevant sind. Die von ihnen geschilderten Nachteile sind
als Folgen der allgemeinen Gewalt- und Bürgerkriegssituation in Syrien
zu qualifizieren, die zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hat.
6.3 Die Beschwerdeführenden verweisen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen auf die im Beschwerdeverfahren ihrer Verwandten
(D-6479/2014) gemachten Eingaben. Das Bundesverwaltungsgericht be-
stätigt im in diesem Verfahren erlassenen Urteil vom heutigen Tag die
vom SEM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von den Ver-
wandten der Beschwerdeführenden gemachten Vorbringen und geht da-
von aus, diese hätten ihre persönliche Gefährdungssituation überzeich-
net. Die Beschwerdeführenden können somit aus den Aussagen ihrer
Verwandten nichts zu ihren Gunsten ableiten.
D-6259/2014
Seite 12
6.4 Die Beschwerdeführenden machten geltend, ihre Familie werde von
der al-Nusra-Front und der FSA verfolgt, weil ein Cousin des Beschwer-
deführers einer Gruppe angehöre, die Ahmed Jibril unterstütze. Dieser
Cousin sei von Oppositionellen festgenommen und stark gefoltert wor-
den. Der Beschwerdeführer gab an, ihm persönlich sei nie etwas zuges-
tossen, da er immer versucht habe, nicht an Orte zu gehen, an denen die
FSA aktiv gewesen sei. Es habe auch keine gegen ihn gerichteten Dro-
hungen gegeben (act. A19/6 S. 2). Die Beschwerdeführerin sagte, man
habe zweimal jemanden mit dem Familiennamen K._______ festgenom-
men, als sie an einem Checkpoint auf die Kontrolle gewartet hätten (act.
A21/6 S. 2). Ein Cousin ihres Mannes sei befragt und gefoltert worden,
ein weiterer Cousin sei zwei Tage lang inhaftiert worden (act. A21/6 S. 3).
Leute, die einen ähnlichen Familiennamen gehabt hätten, seien umge-
bracht worden. Nachdem der Cousin ihres Mannes sein Versprechen ge-
brochen habe und wieder zur Armee zurückgekehrt sei, sei dessen Bru-
der festgenommen worden, damit der Cousin sich stelle. Als der Cousin
klar gemacht habe, dass er dies nicht tun werde, habe man seinen Bru-
der freigelassen (act. A21/6 S. 4).
Den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass
weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer jemals konk-
ret bedroht oder gar angegriffen wurden. Der Beschwerdeführer sagte
zwar aus, die Angehörigen des Cousins, der von der Opposition festge-
nommen und wieder freigelassen worden war, seien gesucht worden und
an Leib und Leben bedroht gewesen, den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin ist aber zu entnehmen, dass ein Bruder dieses Cousins in den Hän-
den der potenziellen Verfolger war und wieder freigelassen wurde. Den
Aussagen der Angehörigen der Beschwerdeführenden im Verfahren
D-6479/2014 ist zu entnehmen, dass die Kämpfer der Opposition mehre-
re Mitglieder der Familie K._______ hätten festnehmen oder töten kön-
nen, dies jedoch nicht taten. Somit vermag die Aussage des Beschwerde-
führers, alle Familienmitglieder seien gesucht worden und bedroht gewe-
sen, nicht zu überzeugen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführen-
den wurde der Cousin, der sein Versprechen, nicht zur Armee zurückzu-
kehren brach, rund eineinhalb Jahre vor ihrer Ausreise aus Syrien festge-
nommen und wieder freigelassen. Der Bruder dieses Cousins sei kurzzei-
tig festgenommen und während der Haft geschlagen worden, von weite-
ren Benachteiligungen seiner Person ist indessen nichts bekannt. Das
Bestehen einer den Angehörigen des Cousins, der auf Seiten von Ahmed
Jibril aktiv gewesen sei, generell drohenden Reflexverfolgung kann somit
nicht bejaht werden.
D-6259/2014
Seite 13
6.5 Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerde-
führer gehöre als Palästinenser gemäss dem Bericht des UNHCR vom
22. Oktober 2013 einer Risikogruppe an, ist festzustellen, dass er anläss-
lich seiner Anhörung nicht geltend machte, aufgrund seiner Abstammung
ernsthafte Probleme gehabt zu haben. Aus der allgemeinen Situation der
Palästinenser in Syrien kann nicht geschlossen werden, diese seien ge-
nerell gefährdet, asylrechtlich relevante Verfolgung zu erleiden. Entgegen
der in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 vertretenen Auffas-
sung geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem
SEM nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Enga-
gements von Verwandten von der Opposition gezielt gesucht wurde (vgl.
vorstehend unter 6.4). Demnach kann auch in Anbetracht der geltend
gemachten Aktivitäten von Familienangehörigen des Beschwerdeführers
nicht davon ausgegangen werden, ihm drohe bei einer Rückkehr nach
Syrien aufgrund seiner palästinensischen Abstammung asylrechtlich rele-
vante Verfolgung.
6.6 Da die Beschwerdeführenden in der Zeit nach der Festnahme des
Cousins des Beschwerdeführers weder konkret bedroht wurden noch
Übergriffe auf sie erfolgten, erscheint ihre subjektive Furcht vor der Zufü-
gung asylrechtlich relevanter Nachteile als objektiv nicht begründet. Da-
ran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer Palästi-
nenser ist, da ihm aufgrund seiner Abstammung bis zu seiner Ausreise
weder von der Regierungsseite noch von der Opposition ernsthafte Nach-
teile zugefügt wurden und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dies wer-
de in Zukunft der Fall sein.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der auf Beschwerdeebene verfassten Eingaben und die einge-
reichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung
des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vo-
rinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
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und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischen-
verfügung vom 7. November 2014 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Vorausset-
zungen dazu nichts geändert hat, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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