Abtei lung IV
D-6261/2007
spn/wer
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérald Scherrer
Gerichtsschreiber Patrick Weber
1. A._______, geboren _______,
2. B._______, geboren _______,
3. C._______, geboren _______,
alle aus Kirgistan,
vertreten durch lic. phil I Annelise Gerber, _______,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Postfach, 3000
Bern 14,
Gesuchsgegner,
Urteil des BVGer vom 17. August 2007 i.S. Vollzug der
Wegweisung (Wiedererwägung) / N _______,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
D-6261/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchsteller am 25. Juni 2003 in der Schweiz um Asyl nach-
suchten,
dass sie dabei ausführten, sie besässen die kirgisische Staatsangehö-
rigkeit, seien russisch-orthodoxer Abstammung und hätten vor ihrer
Flucht in _______ (Kirgistan) gelebt,
dass sie dort aufgrund ihrer Ethnie und ihres Glaubens mit massiven
Angriffen auf ihre physische Integrität konfrontiert gewesen seien,
dass die Vorinstanz die Asylgesuche mit Verfügung vom 8. März 2004
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass die Gesuchsteller besagte Verfügung mit Beschwerde vom 5. Ap-
ril 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) anfechten liessen,
dass die ARK mit Urteil vom 10. Mai 2004 auf die Beschwerde wegen
Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass auf das dagegen gerichtete Revisionsgesuch mit Urteil der ARK
vom 14. Juli 2004 ebenso nicht eingetreten wurde,
dass die Gesuchsteller am 7. Juni 2007 durch ihre Rechtsvertreterin
beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liessen,
dass das Bundesamt das Gesuch mit Verfügung vom 5. Juli 2007 ab-
wies,
dass die Gesuchsteller am 6. August 2007 (Poststempel) beim BVGer
eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2007 ein-
reichen liessen,
dass das BVGer die Beschwerde mit Urteil vom 17. August 2007 ab-
wies,
dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. September 2007 beim
BVGer ein Revisionsgesuch einreichen und Eintreten auf ihre Eingabe,
den Erlass vorsorglicher Massnahmen, die Aufhebung des Urteils vom
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17. August 2007, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung, eventualiter die Anordung der vorläufigen Aufnahme,
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG; SR 172.021]) samt Entbindung von der Kostenvorschuss-
pflicht und die Einvernahme der in der Schweiz weilenden _______
(Verwandten) als Zeugen beantragen liessen,
dass sie zur Begründung ihrer Eingabe im Wesentlichen auf die Argu-
mentation in früheren Eingaben verweisen und ausführen, in Kirgistan
aus ethnischen und religiösen Gründen erhebliche Nachteile und Dis-
kriminierungen gewärtigen zu müssen,
dass sie entgegen der Sichtweise des BVGer vor Ort über kein sozia-
les Netz verfügten,
dass die Beschwerdeinstanz im angefochtenen Urteil die für die Ge-
suchsteller sehr angespannte Situation mithin nicht genügend berück-
sichtigt habe,
dass die Gesuchsteller im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Lage vor Ort drei fremdsprachige Zeitungsartikel (gemäss ihren Anga-
ben aus dem Jahre 2006) samt Übersetzung einreichten,
dass das BVGer den Vollzug der Wegweisung am 19. September 2007
provisorisch aussetzte,
dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. September 2001 erneut
die Einvernahme der in der Schweiz weilenden _______ (Verwandten)
als Zeugen beantragten,
dass das BVGer mit Zwischenverfügung vom 25. September 2007 die
Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aus-
sichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abwies und die Gesuchsteller
aufforderte, bis zum 9. Oktober 2007 einen Kostenvorschuss zu leis-
ten, verbunden mit der Androhung, bei nicht fristgemässer oder aus-
bleibender Zahlung werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten,
dass die Gesuchsteller den Kostenvorschuss am 9. Oktober 2007 leis-
teten,
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dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 erneut auf
die für sie im Heimatland angespannte Situation sowie eine persönli-
che Gefährdung hinwiesen,
dass sie als Belege zwei Arztberichte aus dem Heimatland samt Über-
setzungen, eine Bestätigung des Innenministeriums aus dem Jahre
2007 über ihre Anzeige aus dem Jahre 2002, eine Bestätigung über
eine ergangene Anzeige vom 5. April 2007 eines gewissen _______
(kirgisischern Staatsbürgers) wegen Übergriffen aus ethnischen
Gründen (sämtliche Dokumente mit Übersetzungen) sowie eine Liste
von sie in der Schweiz unterstützenden Privatpersonen nachreichten
und weitere Beweismittel (DVD-Aufnahme über die Situation in
Kirgistan; Original der Anzeige beim Innenministerium) in Aussicht
stellten,
dass die erwähnte DVD-Aufnahme samt einem Begleitschreiben der
Rechtsvertretung und einem Schreiben der in der Schweiz weilenden
Angehörigen der Gesuchsteller vom 27. September 2007 am 25. Okto-
ber 2007 beim Bundesverwaltungsgericht einging,
dass die Gesuchsteller am 26. Oktober 2007 das vom 1. Oktober 2007
datierende Original der erwähnten Bestätigung über eine ergangene
Anzeige vom 5. April 2007 _______ (kirgisischer Staatsbürger) und der
Bestätigung des Innenministeriums hinsichtlich der Anzeige der
Gesuchsteller aus dem Jahre 2002 sowie eine weitere Anzeige eines
der russischen Ethnie angehörenden kirgisischen Staatsbürgers
nachreichten,
und zieht in Erwägung,
dass das BVGer seit dem 1. Januar 2007 für die Beurteilung der gegen
seine Urteile gerichteten Gesuche um Revision zuständig ist (vgl. Art.
45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]),
dass über Revisionsgesuche, welche nicht in die Zuständigkeit des
Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin gemäss Art. 111
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fallen,
in der Besetzung von drei Richtern entschieden wird,
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dass das Gesuch form- und fristgemäss eingereicht wurde und die Ge-
suchsteller legitimiert sind, weshalb auf die Eingabe vom 17. Septem-
ber 2007 einzutreten ist (Art. 47 VGG; Art. 124 Abs. 1 Bst. d des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); Art. 48 ff.
und 67 Abs. 1 und 3 VwVG),
dass die Gesuchsteller sinngemäss Revisionsgründe gemäss Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG geltend machen,
dass in diesem Zusammenhang auf die ausführliche Zwischenverfü-
gung des BVGer vom 25. September 2007 Bezug zu nehmen ist,
dass demnach den eingereichten Zeitungsberichten unbesehen ihrer
fraglichen revisionsmässigen Neuheit keine Erheblichkeit zukommt, da
im angefochtenen Urteil allfällige Behelligungen der russischen Min-
derheit durch die islamische Mehrheit bereits gewürdigt wurden,
dass die Beschwerdeinstanz auch der individuellen Situation der Ge-
suchsteller im angefochtenen Urteil Rechnung getragen hat,
dass das Vorbringen der Gesuchsteller, entgegen der Erwägung der
Beschwerdeinstanz vor Ort über kein soziales Netz zu verfügen, schon
insofern nicht zu überzeugen vermag, als sich ihre Angehörigen aus
dem Heimatland in der Schweiz lediglich besuchsweise aufhalten sol-
len beziehungsweise sich inzwischen wohl bereits wieder im Heimat-
staat befinden,
dass auf deren beantragte Einvernahme als Zeugen zu verzichten ist,
da der revisionmässig vorgebrachte Sachverhalt als hinlänglich erstellt
erscheint,
dass den am 23., 25. und 26. Oktober 2007 nachgereichten Beweis-
mitteln samt Begleitschreiben keine revisionsmässige Erheblichkeit zu-
kommt,
dass die nachgereichten Spitalberichte zumindest in Kopie bereits im
ursprünglichen ordentlichen Verfahren vorlagen und dort wegen Wider-
sprüchen als unerheblich qualifiziert wurden,
dass auch die Bestätigung durch das Innenministerium aus dem Jahre
2007 über eine im Jahre 2002 erhobene Anzeige nicht zu einer neuen
Beurteilungen zu führen vermag, zumal das Einreichen nach so langer
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Zeit erhebliche Zweifel an der Echtheit der Bestätigung aufwirft, die
Vorbringen im ordentlichen Verfahren aus verschiedenen Gründen als
unglaubhaft qualifiziert wurden und der Gesuchsteller selber in seinem
Wiedererwägungsgesuch ausführte, die ursprüngliche Gefährdungssi-
tuation liege aktuell nicht mehr vor (vgl. Wiedererwägungsgesuch vom
7. Juni 2007, S. 3),
dass die Gesuchsteller schliesslich aus den beiden Anzeigen von
Drittpersonen wegen Übergriffen aus ethnischen Gründen nichts kon-
kretes für sich ableiten können, hier vielmehr die generelle Lagebeur-
teilung durch das Bundesverwaltungsgericht mehr Gewicht erlangt,
wobei die Möglichkeit einzelner Übergriffe nicht ausgeschlossen wur-
de, daraus aber nicht auf die generelle Unzumutbarkeit oder Unzuläs-
sigkeit geschlossen wurde,
dass die ferner nachgereichte DVD-Aufnahme über die Situation in Kir-
gistan gemäss dem in der Eingabe vom 23. Oktober 2007 zusammen-
gefassten Inhalt sowie das Schreiben der Angehörigen der Gesuch-
steller offensichtlich keine den Gesuchstellern konkret drohende Ge-
fahr zu belegen vermögen und demnach ebenfalls als revisionsrecht-
lich unerheblich zu qualifizieren sind,
dass im Übrigen auch aktuelleren Zeitungsberichten nicht entnommen
werden kann, die allgemeine Lage im Heimatland der Beschwerdefüh-
rer stelle sich wesentlich anders dar als im angefochtenen Urteil skiz-
ziert (vgl. NZZ vom 20. September 2007),
dass im Weiteren die blosse Urteilskritik praxisgemäss keinem Revisi-
onsgrund zugeordnet werden kann,
dass die Gesuchsteller somit nicht mit der erforderlichen Substanz
dargelegt haben, es lägen Revisionsgründe gemäss Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG vor,
dass das Revisionsgesuch vom 17. September 2007 demnach abzu-
weisen ist und das angefochtene Urteil vom 17. August 2007 in
Rechtskraft bleibt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern
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aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Gesuch-
stellern auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss getilgt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchsteller durch Vermittlung ihrer Vertretung (einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-
Nr. N _______; Kopie zu den Akten)
- _______
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