Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-626/2011
Urteil vom 27. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…), alias D._______, geboren
(…), alias E._______, geboren (…), alias F._______,
geboren (…),
Irak,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Januar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. November 2006 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein erstes Asylgesuch ein. Mit
Verfügung vom 2. Mai 2007 stellte das BFM fest, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, wobei es den
Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufschob. Am 21. Januar 2008 kehrte der Beschwerdeführer freiwillig in
sein Heimatland zurück.
B.
Am 4. November 2010 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz
ein, wo er nach der Verbüssung einer Haftstrafe in H._______ am 24.
November 2010 im EVZ G.________ ein zweites Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 30. November 2010 machte er
insbesondere geltend, er sei am 6. Februar 2009 vom Irak in die Türkei
gereist. Nach drei Wochen habe er sich nach Griechenland begeben, wo
er sich für fünf Monate aufgehalten habe, ohne jedoch mit den
griechischen Behörden in Kontakt zu treten. Danach sei er per LKW nach
Italien gefahren, wo er im Januar 2010 in I._______ um Asyl ersucht
habe. Da es ihm nicht erlaubt gewesen sei, im Lager bei I._______ zu
bleiben und er ausserdem gezwungen gewesen sei, auf der Strasse zu
leben, sei er Anfang November 2010 in die Schweiz gereist.
Anlässlich der Befragung zur Person reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine ihn betreffende,
italienische Aufenthaltsbewilligung für Ausländer (gültig bis am 30. November 2010) zu den Akten.
C.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 30. November 2010 das
rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur
Zuständigkeit Italiens oder Griechenlands für die Durchführung des
Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin
und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem
Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er wünsche Asyl in der
Schweiz. In Italien habe er keine Unterkunft, er sei dort gezwungen, auf
der Strasse zu leben.
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D.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den EURODAC-
Treffer vom 27. Januar 2010 stellte das BFM am 13. Dezember 2010 an
Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-
II-VO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (vgl. Akten BFM B 13/6). Da sich die italienischen Behörden
bis zum 27. Dezember 2010 nicht zu diesem Wiederaufnahmeersuchen
vernehmen liessen, ging die Vorinstanz infolge Verfristung von der
stillschweigenden Zustimmung und von der Zuständigkeit Italiens aus.
E.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2011 - eröffnet am 14. Januar 2011 - trat
das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. November 2010 nicht ein
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
F. Mit Rechtsmittelschrift vom 21. Januar 2011 (Poststempel) liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr
Selbsteintrittsrecht auszuüben sowie einzutreten. Zudem sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (recte: zu erteilen)
und es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird,
soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen ein Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht
vom November 2009 und ein Bericht aus "The Researcher" sowie eine Fürsorgebestätigung bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
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gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art.
111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen
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Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008).
Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen
Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück.
5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen fest, mit der Umsetzung des "Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" verpflichte sich die
Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthalte Kriterien, um
denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig sei, das Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchzuführen. Der Beschwerdeführer gebe zu
Protokoll, dass er in Italien am 27. Januar 2010 ein Asylgesuch
eingereicht habe. Dies werde durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit
der Zentraleinheit EURODAC bestätigt. Die italienischen Behörden hätten
innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine
Stellung genommen. Somit sei gemäss DAA und unter Anwendung von
Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 27. Dezember 2010 auf
Italien übergegangen. Die Überstellung nach Italien habe - vorbehältlich
allfälliger Unterbrechungen oder Verlängerungen der Überstellungsfrist
(Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 27. Juni 2011 zu erfolgen.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des
Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien
herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen
Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Italien
habe der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt. Schliesslich hätten Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine
aufschiebende Wirkung.
5.3. In der Rechtsmitteleingabe wurde als Begründung insbesondere
geltend gemacht, die Vorinstanz habe mit dem Beschwerdeführer nur
eine kurze Befragung durchgeführt. Zu seiner Situation in Italien habe sie
ihm lediglich zwei Fragen gestellt. Zu ihrer Pflicht zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts hätte gehört, dass sie ihn einlässlich zu
seinem Aufenthalt in Italien befragt hätte. Indem sie dies unterlassen
habe, habe sie ihre Pflicht zur Erhebung des Sachverhalts vernachlässigt.
Obwohl der Beschwerdeführer in der Befragung unmissverständlich
ausgesagt habe, dass er in Italien unmenschlichen Verhältnissen
ausgesetzt gewesen sei, habe sich die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung kaum mit diesem Sachverhalt auseinandergesetzt. Indem sie
seine Aussagen nicht gewürdigt habe, habe die Vorinstanz das rechtliche
Gehör verletzt. Zudem hätten die italienischen Behörden auf das
schweizerische Rückübernahmeersuchen nicht geantwortet, weswegen
von ihrer Seite keine Zusicherung vorliege, dass der Beschwerdeführer in
ein reguläres Asylverfahren gelangen und Aufnahme in einer Unterkunft
finden werde.
5.4.
5.4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im
August 2009 nach Italien begab, wo er am 27. Januar 2010 ein
Asylgesuch einreichte und sich bis zum 3. November 2010 aufhielt. Da
das BFM die italienischen Behörden am 13. Dezember 2010 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme ungenutzt
verstreichen liessen, liegt angesichts der Verfristung eine
stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers
gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vor, weshalb der
Beschwerdeführer somit ohne weiteres in den Dublin-Staat Italien
ausreisen kann, welcher staatsvertraglich zuständig ist. An dieser
Einschätzung ändern auch die in der Rechtsmittelschrift geäusserten
Bedenken bezüglich der Lebendbedingungen in Italien (keine Unterkunft,
keine Unterstützung, keine Arbeitsmöglichkeiten) nichts. Das
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Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass Asylsuchende bei
der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur Infrastruktur in Italien
gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Italien ist aber unter
anderem Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es bestehen
keine konkreten Hinweise dafür, dieses Land werde sich im vorliegenden
Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden
Verpflichtungen halten. Zudem kann auch auf die spezifischen
völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von
Asylsuchenden verwiesen werden, namentlich die EU-Richtlinie
2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für
die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren
Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel
vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie).
Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nehmen überdies
neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen sich Dublin-
Rückkehrenden an. Unter diesen Umständen sind daher keine konkreten
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer würde im Falle
einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten.
An dieser Beurteilung vermögen auch die mit der Rechtsmittelschrift
eingereichten Berichte nichts zu ändern.
Soweit in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen
Sachverhalt mangelhaft abgeklärt, indem sie den Beschwerdeführer nicht genügend zu seinem Aufenthalt
in Italien befragt habe, ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass das BFM seiner
Untersuchungspflicht auch diesbezüglich in hinreichendem Masse nachgekommen ist und nicht gehalten
war, den Sachverhalt in der vorliegenden Konstellation weiter zu ermitteln. Unbegründet ist auch die in der
Beschwerde sinngemäss erhobenen Rüge, wonach die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe,
indem sie in der angefochtenen Verfügung mit unzureichender Begründung die Wegweisung
beziehungsweise den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als zumutbar beurteilt habe, zumal
sich das BFM bei der Begründung ihrer Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränkten durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
auseinander zu setzen, zumal den Akten keine Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit des
Beschwerdeführers entnommen werden können.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in
Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
– als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in
der Rechtsmittelschrift – kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.
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5.4.2. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und
Einwände in der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten
Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts
ändern können. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten.
6.
6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des
Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter
eingegangen werden.
6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO).
6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug nach Italien zu bestätigen.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
8.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf
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die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
9.
9.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, vollumfänglich abzuweisen ist.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: