B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-626/2017
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / N (…).
D-626/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie
der Hazara – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Ende
Oktober 2014 auf dem Luftweg in den Iran, von wo er über den Landweg
am 26. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 2. November 2015 wurde er summarisch befragt und am
18. August 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2003 nach Kabul gezogen, wo er nach
der Heirat beim Schwiegervater im Verkauf habe arbeiten können. Im Jahr
2010 sei er mit dem Bus von einem Besuch bei seiner Tante nach Kabul
zurückgefahren. Als der Bus angehalten worden sei, habe er einen Freund,
welcher bei der Armee arbeite, gekannt und diesen begrüsst. Dieser habe
ihm 10‘000 Afghani für dessen Familie in Kabul mitgegeben. Bei der Ein-
fahrt nach Kabul sei der Bus wieder angehalten und zwei von drei mitfah-
renden Paschtunen seien von der Polizei mitgenommen worden. Rund fünf
Tage später, am 10. Juli 2010, habe er einen Drohbrief in Paschtu erhalten.
Darin sei er beschuldigt worden, die beiden Paschtunen, welche Mitglieder
der Taliban gewesen seien, ausgeliefert zu haben. Er müsse so schnell wie
möglich 100‘000 Dollar bereitstellen, sonst würde er umgebracht. Er ver-
mute, dass jemand gesehen habe, wie er die 10‘000 Afghani erhalten und
daraus geschlossen habe, dass er die Paschtunen ausgeliefert habe. Die
Polizei habe ihm trotz einer eingereichten Anzeige nicht helfen können,
weshalb er die Wohnung gewechselt habe. Zwei Jahre lang sei er abgese-
hen von Drohanrufen und Anrufen von unbekannten Nummern, welche er
nicht beantwortet habe, nicht behelligt worden. Am 27. August 2012 hätten
drei Personen auf ihn Zuhause geschossen. Die Polizisten hätten trotz sei-
ner Anzeige und sofort eingeleiteter Untersuchungen die Täter nicht gefun-
den. Die Anzeige habe er schliesslich zurückgezogen. Etwa einen Monat
später habe er einen Anruf erhalten, dass er nun das Geld liefern solle. Er
sei aufgrund der hohen Mieten auch in seine frühere Wohnung zurückge-
kehrt. Am 12. Oktober 2014 habe er wiederum einen Drohbrief erhalten mit
gleichem Inhalt, weshalb seine Familie und er beschlossen hätten, zu flie-
hen. Auf der Flucht sei er von seiner Familie getrennt worden. Er stehe
aber in regelmässigem Kontakt mit seinem Bruder und seiner Frau, welche
in Kabul wohnen würden. Seine Frau erhalte nach wie vor Anrufe von un-
bekannten Nummern, welche sie aber nicht entgegen nehme. Sein Vater
sei gestorben und seine Mutter lebe mit einem neuen Mann zusammen.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Taz-
kera sowie diejenigen seiner Ehefrau und seiner Tochter, die beiden Droh-
briefe sowie die Strafanzeigen zu den Akten.
B.
Am 26. Oktober 2016 (Eingang SEM) reichte der Beschwerdeführer ein
handschriftliches Schreiben in Dari zu den Akten. Das SEM forderte den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. November 2016 auf, dieses in
eine Amtssprache übersetzt einzureichen. Am 15. Dezember 2016 reichte
der Beschwerdeführer eine Übersetzung des Schreibens zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 – eröffnet am 3. Januar 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung so-
wie den Vollzug aus der Schweiz.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. Januar 2017 (Poststem-
pel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbar-
keit oder Unzulässigkeit. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Fürsorgebestätigung, seine
Heiratsurkunde und eine Schulbestätigung (beide in Kopie) sowie ein Foto
des Grabes seines Vaters zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
F.
Am 25. Januar 2018 wurde die Taufurkunde des Beschwerdeführers vom
(…) 2017 sowie ein Referenzschreiben des Pfarrers B._______ der (…) zu
den Akten gereicht und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
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5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) aufmerk-
sam gemacht.
G.
Am 13. März 2018 reichte das SEM – nach vorgängiger Einladung durch
das Bundesverwaltungsgericht – eine Vernehmlassung zu den Akten.
H.
Der Beschwerdeführer – handelnd durch seine neu mandatierte Rechts-
vertreterin – reichte innert der vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwi-
schenverfügung vom 16. März 2016 und mit Verfügung vom 23. März 2018
erstreckten Frist am 16. April 2018 eine Replik zu den Akten, wobei er in
ergänzender respektive ersetzender Weise beantragte, es seien die Dis-
positivpunkte 1-5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventua-
liter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und der Vollzug der Weg-
weisung wegen Unzulässigkeit auszusetzen, subeventualier sei der Voll-
zug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit auszu-
setzten und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Stellungnahme zu seiner
Konversion, seine Taufurkunde vom (…) 2017, einen Brief des (…) vom
25. Januar 2018 sowie das bereits eingereichte Referenzschreiben des
Pfarrers B._______ der (…), den Kurzbericht der Hilfswerksvertretung, Fo-
tos der Verwandten und eine Kostennote zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 wurde antragsgemäss Frau
Céline Benz-Desrochers, MLaw, C._______, dem Beschwerdeführer als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat seine Rechtsbegehren im Rahmen der Rep-
lik angepasst und auf die Gewährung von Asyl und die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erweitert. Es ist damit vorab zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer mit dieser Änderung den Streitgegenstand ausgedehnt hat
und ob dies zulässig ist.
2.2 Gemäss Art. 108 Abs. 1 AsylG ist eine Beschwerde gegen die Verfü-
gung des SEM innerhalb von 30 Tagen einzureichen. Mit der Beschwerde-
einreichung definiert die prozessführende Partei mit ihren Rechtsbegehren
den Prozessgegenstand. Im Laufe des Verfahrens kann sich der Streitge-
genstand dem Grundsatz nach höchstens verengen, nicht aber ausweiten.
In der Beschwerde nicht angefochtene Teile des vorinstanzlichen Ent-
scheids erwachsen in Rechtskraft, soweit sie eigenständigen Charakter
haben, also kein enger Zusammenhang mit den angefochtenen Teilen be-
steht (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl.
2015, Rz. 1284, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2013, Rz. 2.8).
2.3
2.3.1 Bezüglich der Gewährung von Asyl ist festzustellen, dass Asyl ge-
mäss Art. 2 Abs. 2 AsylG den Schutz und die Rechtsstellung umfasst, die
Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt
werden, wobei das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz eingeschlossen
ist. Die Gewährung von Asyl ist demnach – im Gegensatz zur Flüchtlings-
eigenschaft, welche eine Person hat oder nicht – ein souveräner Akt der
Staaten (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.2; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7h).
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2.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Asylgewährung als solche in sei-
ner Eingabe vom 29. Januar 2017 nicht explizit beantragt, bilden die Ge-
währung von Asyl und damit der diesbezügliche Dispositivziffer 2 in der
angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens. Dies gilt ebenso für die Anordnung der Wegweisung (Dispo-
sitivziffer 3 der angefochtenen Verfügung; vgl. Urteil des BVGer
E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 3.3 m.w.H.)
2.3.3 Wie bereits erwähnt, erwachsen mangels Anfechtung nur jene Teile
der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft, die eigenständigen Charakter
haben. Das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot, wonach kein vertragsschliessender
Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes aus-
weisen oder zurückstellen darf, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen
seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen ge-
fährdet wäre, ist das zentrale Recht, dass einer Person zusteht, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Bei der Prüfung von völkerrechtlichen Voll-
zugshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG stellt sich deshalb re-
gelmässig die Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft einer Person und somit
das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs begründet und diesem entgegensteht. Die
Frage, ob eine Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht, bildet
demnach auch dann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, wenn in der
Beschwerde die Gewährung von Asyl nicht beantragt wird.
2.3.4 Nach dem Gesagten bilden Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens somit die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung (Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, Anordnung des Wegweisungsvollzuges).
Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung (Dis-
positivziffern 2 und 3) sind hingegen in der Beschwerde vom 29. Januar
2017 nicht angefochten worden und bilden – da insofern mit den neuen
Anträgen in der Replik vom 16. April 2018 nachträglich eine unzulässige
Erweiterung des Streitgegenstands vorgenommen wird – nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens. Auf den Antrag, dem Beschwerdefüh-
rer sei Asyl zu gewähren, ist daher nicht einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer im
Heimatstaat oder im Land, in dem er oder sie zuletzt wohnten, wegen der
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen der politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken.
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, es sei nicht erkennbar, weshalb gerade der Beschwerde-
führer von den Taliban für die Mitnahme der beiden Paschtunen verant-
wortlich gemacht werde, zumal er nie mit ihnen gesprochen habe und weit
von ihnen weg gesessen sei. Auch seine Erklärung, wonach er in Kabul
verfolgt und sich durch die Entgegennahme des Geldes verdächtigt ge-
macht habe, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei auch fraglich, wie er
überhaupt hätte ausfindig gemacht werden sollen. Zudem habe er sich wi-
dersprochen, indem er einmal gesagt habe, er habe das Drohschreiben bei
der Arbeit erhalten und einmal, er habe es Zuhause vorgefunden. Diese
Vorbringen seien demnach als unglaubhaft zu qualifizieren. Bezüglich des
Drohschreibens der Taliban aus den Jahren 2010 und 2014 sei festzustel-
len, dass die Behörden in Kabul schutzfähig und -willig seien. Es könne
aber durchaus sein, dass trotz des Willens der Polizei einen Vorfall zu un-
tersuchen, diese Untersuchung nicht erfolgreich beendet werden könne.
Zudem sei nicht mit Sicherheit gegeben, dass es sich stets um die gleichen
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Verfolger gehandelt habe. Seine Vorbringen, wonach er zweimal von den
Taliban bedroht worden sei und er mehrere unbekannte Anrufe erhalten
habe, vermöchten keine asylrelevante Intensität zu entfalten. Dokumente,
welche käuflich leicht erhältlich seien, oder deren unterschiedliche formale
und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung
verunmöglichen würden, würden keiner materiellen Prüfung unterzogen.
Angesichts der Unglaubhaftigkeit sowie der mangelnden Asylrelevanz
werde demnach auf eine Würdigung der Dokumente verzichtet. In Bezug
auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer jung und gesund sei und über Berufserfahrung verfüge.
Er habe in Kabul mehrere Jahre vor seiner Ausreise gelebt und neben sei-
ner Ehefrau und seinem Kind würden auch weitere Verwandte dort woh-
nen, mit welchen er zum Teil auch in Kontakt stehe. Dieses Beziehungs-
netz werde ihm bei der Wiedereingliederung und der Arbeitssuche behilf-
lich sein.
5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend, seit dem Sturtz des Taliban-Regimes bemühe sich die afghanische
Regierung um die Etablierung von Sicherheit, Stabilität und Frieden. Die
Sicherheit der Bevölkerung könne aber noch nicht gewährleistet werden,
da weder ein staatlicher Sicherheitsapparat, noch ein funktionierendes
Justizsystem bestehe. Rückkehrenden Afghanen würde die Sensibilität der
herrschenden, völlig ungeordneten Machtverhältnisse fehlen und sie wür-
den missgünstig beargwöhnt oder sogar angegriffen. Eine Rückkehr in der
aktuellen Zeit stelle daher eine Gefährdung dar. Frühere Kriegskomman-
danten würden nach der Vertreibung der Taliban an die Macht zurückkeh-
ren. Die Zentralregierung habe sich nicht durchgesetzt. Die Lage sei auch
in Kabul unbefriedigend und die Sicherheitslage habe sich nicht verbes-
sert, wobei der Alltag von Anschlägen und Angriffen geprägt sei. Das SEM
sei in seinen Ausführungen zur Situation in Afghanistan zu undifferenziert
und optimistisch.
5.3 Das SEM machte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen mit Ver-
weis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) geltend, beim Beschwer-
deführer sei von begünstigenden Voraussetzungen auszugehen, womit der
Wegweisungsvollzug zumutbar sei. Er sei ein junger, gesunder Mann, wel-
cher seit dem zwölften Lebensjahr mit seiner Familie in Kabul gelebt habe,
mit welcher er in Kontakt stehe. Alle Familienmitglieder kämen finanziell
zurecht und würden bezahlter Arbeit nachgehen. Er könne sich somit im
Falle der Rückkehr auf sein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz stützen,
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welches ihm eine Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe bei der sozialen
Reintegration bieten könne. Zudem verfüge er über Schulbildung und erste
Arbeitserfahrungen im Verkauf. Der Wegweisungsvollzug sei demnach zu-
mutbar. Die beiden eingereichten Dokumente vermöchten zudem den
Sachverhalt nicht aussagekräftig zu untermauern, da es sich nicht um zu-
verlässige Dokumente handle. Zudem verstehe der Beschwerdeführe kein
Paschtu, weshalb er die Briefe nicht habe lesen können. Die Strafanzeige
unterstreiche, dass die Polizei in Kabul sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten
den Problemen des Beschwerdeführers angenommen habe.
5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik im Wesentlichen,
sein Bruder sei wie er bedroht und schliesslich geköpft worden, weshalb
davon auszugehen sei, dass ihm dasselbe Schicksal gedroht hätte, wäre
er nicht ausgereist. Hazaras würden zudem diskriminiert und seien oft Op-
fer unter anderem von Erpressung, Übergriffen, Festnahmen und gezielten
Anschlägen. Er habe sich zudem aufgrund seiner inneren Überzeugung
dem christlichen Glauben zugewandt. Er habe an den Gottesdiensten und
anderen Anlässen der (…) teilgenommen. Im (…) 2017 habe er sich taufen
lassen. Aufgrund seiner Abkehr vom Islam habe er im Sinne der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts D-4952/2014 vom 23. August
2017 (als Referenzurteil publiziert) ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten oder er wäre einem unerträglichen psychischen Druck
ausgesetzt. Er sei aufgrund seiner Überzeugung nicht mehr fähig, sich
nach der islamischen Religion zu verhalten. Ohne Beziehungsnetz könne
er zudem nicht überleben. Die vom SEM zitierte Rechtsprechung sei ver-
altet. Die Polizei könne die Sicherheit in Kabul nicht gewährleisten, wes-
halb seine Aussagen zur Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit begründet
seien. In Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtige das
SEM nicht, dass er als Hazara besonders gefährdet sei, weshalb es nicht
erstaune, dass er für die Mitnahme der Paschtunen verantwortlich gemacht
worden sei. Zudem habe der dritte Paschtune aufgrund der Geldübergabe
gedacht, dass er (der Beschwerdeführer) seine Kollegen verraten habe,
weshalb er die Taliban informiert habe. Der Widerspruch im Zusammen-
hang mit dem Erhalt des Drohschreibens sei dahingehend aufgeklärt, als
die Aussagen in der Befragung nicht so klar formuliert gewesen seien und
er auch die Arbeit erwähnt habe. Die Tatsache, dass die Drohbriefe in
Paschtu verfasst seien, verstärke aufgrund der Unüblichkeit der Sprache
deren Zuverlässigkeit. Der Verweis auf die einfache Käuflichkeit der Be-
weismittel reiche gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR) nicht aus. So habe das SEM zu bewei-
sen, dass die Dokumente gefälscht seien. Ferner möchten seine Ehefrau
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und seine Familie keinen Kontakt zu ihm, da er konvertiert sei. Zudem habe
die gesamte Familie Afghanistan verlassen, da sein Bruder geköpft worden
sei. Er könne daher – mit Ausnahme seiner Mutter, welche nochmals ver-
heiratet sei – auf keine Hilfe bei der Reintegration zählen. Zudem sei die
Reintegration als Hazara noch schwieriger. Er habe nur acht Schuljahre
abgeschlossen und keinen Beruf erlernt. Seine Arbeitserfahrung als Ver-
käufer sei zu gering.
5.5 In der in der Replik beigefügten Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers machte dieser zu seiner Konversion im Wesentlichen geltend, er habe
nach seiner Ankunft in der Schweiz festgestellt, dass der Islam nicht die
einzig richtige Religion sei und dass Christen nette Menschen seien, die
einander helfen, wobei Mann und Frau gleichwertig seien. Im Islam würden
die Regeln und Gesetze mit Druck und Gewalt durchgesetzt, was er auch
am eigenen Leib erlebt habe. Er möchte aber ein freier Mensch sein. Wenn
man vom Islam abtrünnig werde, verliere man die ganze Familie und könne
getötet werden. Im Christentum habe er genau das gefunden, was er in
Afghanistan seit vielen Jahren gesucht habe. Er habe nur eine Frau gehei-
ratet und diese immer versucht, mit Respekt zu behandeln. Nach seiner
Ankunft in der Schweiz habe er aufgrund der Diskrepanz seines vom Islam
geprägten Bildes zur Realität mehr über das Christentum erfahren wollen,
wobei er begonnen habe, sich im Internet über das Christentum zu infor-
mieren. Für ihn habe es viele Gründe gegeben, Christ zu werden, wobei
das Rollenverständnis zwischen Mann und Frau im Vordergrund gestan-
den sei, welches er im Islam als inakzeptabel erachte. Er sei fast jeden
Sonntag in den Gottesdienst der (…) nach D._______ gegangen. Donners-
tags habe es jeweils die Möglichkeit gegeben, interaktiv an einer persi-
schen Internetkirche teilzunehmen. Ein afghanischer Kollege sei ebenfalls
vor kurzem Christ geworden und habe ihm Kontakte nach C._______ ver-
mittelt, wo jeweils einmal im Monat ein Treffen mit einem iranischen Pastor
stattfinde. So habe er viele Fragen zum christlichen Glauben in seiner Mut-
tersprache klären können, was sehr wertvoll gewesen sei. Als Zeichen sei-
nes Glaubens habe er sich schliesslich taufen lassen. Er habe seine Frau
nicht mehr über seinen Glauben belügen wollen, weshalb er sie über seine
Abtrünnigkeit informiert habe. Seine Frau habe seine gesamte Familie in-
formiert, welche sehr erbost reagiert und den Kontakt abgebrochen habe.
Er könne sie weder telefonisch noch schriftlich erreichen. Er finde Trost im
Christentum.
6.
D-626/2017
Seite 11
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
6.2 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit stellt bei einer geltend gemachten
Konversion zu einer neuen Religion oder einer Apostasie oft das zentrale
Element einer Asylgesuchsprüfung in diesem Bereich dar. Aufgrund des
ausgeprägten inneren Charakters dieses Vorbringens ist diese Prüfung
denn auch besonders heikel und schwierig. Die religiöse Zugehörigkeit
kann – im Vergleich zu anderen Asylvorbringen – praktisch nur anhand der
eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebe-
nenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie
Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater
Dritter gezogen werden. Solche Urkunden sind im Gesamtkontext zusam-
men mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, ver-
mögen in der Regel alleine jedoch die Konversion nicht glaubhaft zu ma-
chen. Die asylsuchende Person muss hingegen in jedem Fall mit ihren Aus-
sagen den Behörden glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund
ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab und
zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle
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Seite 12
Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf innere Überzeugung
reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (Urteil des BVGer
D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]).
6.3 Vorliegend stellt sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit zusätzlich er-
schwert dar, da sich die Konversion des Beschwerdeführers zum Christen-
tum gemäss seiner schriftlichen Stellungnahme erst nach Ankunft in der
Schweiz und im Laufe des Asylverfahrens ereignete und erst im Beschwer-
deverfahren geltend gemacht wurde. Da das Beschwerdeverfahren praxis-
gemäss schriftlich durchgeführt wird, wurde der Beschwerdeführer somit
nie mündlich zu seiner Konversion angehört. Indessen kam er seiner Mit-
wirkungspflicht nach, indem er eine umfassende schriftliche Stellung-
nahme zum Ablauf und den Gründen seiner Konversion einreichte.
6.4 Zweifelsohne ist die Geltendmachung seiner Konversion sehr spät im
Asylverfahren erfolgt, weshalb der Verdacht naheliegt, dass diese nachge-
schoben und somit unglaubhaft ist. Diese Schlussfolgerung ist indessen
verkürzt. Zum einen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zum
Zeitpunkt der Replik nicht juristisch vertreten war, weshalb bezüglich der
Vollständigkeit seiner Eingaben als fremdsprachiger und des Schweizer
Rechts a priori rechtsunkundiger Laie mehr Spielraum im Zusammenhang
mit seiner Mitwirkungspflicht zuzusprechen ist, als einer anwaltlich vertre-
tenen Person (vgl. BVGE 2016/16 E. 3.3 e contrario). Darüber hinaus ver-
mochte der Beschwerdeführer gewichtige Hinweise für die Glaubhaftigkeit
seiner Konversion mit Hilfe von externen Anhaltspunkten zu geben. Neben
seiner Taufurkunde vom (…) 2017 reichte er auch eine Stellungnahme des
Pfarrers der (…) zu den Akten. Letztere zeigt neben der Bestätigung seines
Interessens für den Christlichen Glauben und seiner Taufe auch auf, dass
sich der Beschwerdeführer bereits vor Abschluss des erstinstanzlichen
Asylverfahrens mit dem Christentum auseinandersetzte und einen intensi-
ven Kontakt mit ihm als Pfarrer pflegte. Das Bundesverwaltungsgericht
sieht keinen Anlass, an diesem Schreiben, welches als Auskunft einer Dritt-
person im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG zu qualifizieren ist, zu zweifeln.
6.5 Weiter ist in casu die schwierige Situation von abtrünnigen Muslimen
in Afghanistan beachtlich. Gemäss der afghanischen Verfassung können
Gläubige anderer Religionen als des Islams ihren Glauben innerhalb der
gesetzlichen Grenzen frei ausüben. Jedoch bezeichnet die afghanische
Verfassung den Islam gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und
bestimmt, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des
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Seite 13
Islams zuwiderlaufen dürfe. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafge-
setzbuch nicht als Straftat definiert, fällt jedoch nach afghanischer Rechts-
auffassung unter die nicht weiter definierten „ungeheuerlichen Straftaten“,
die laut Strafgesetzbuch nach der in Afghanistan angewendeten Hanafi-
Rechtslehre bestraft werden. Neben langjährigen Haftstrafen oder sogar
Todesstrafen sind auch die gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst
hart. Öffentliche Konversionen gibt es entsprechend selten. Die Äusserung
von nicht-religiösen Überzeugungen wird jedoch verfolgt oder schlicht
durch soziale Zwänge verunmöglicht. Somit ist nach dem Gesagten grund-
sätzlich davon auszugehen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich be-
kannt wird, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen haben. Die ange-
drohten Verfolgungsmassnahmen vermögen aufgrund der Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit die Schwelle der Intensität der ernst-
haften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG klar zu erreichen (vgl. Urteil des
BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.5 [als Referenzurteil publi-
ziert]).
6.6 Wie bereits festgestellt, ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer
Konversion in besonderem Masse auf die Aussagen der konvertierten Per-
son abzustellen. Eine schriftliche Stellungnahme vermag den Ablauf der
Konversion kaum in umfassender und überzeugender Weise darzustellen,
so dass die Glaubhaftigkeit der inneren Überzeugung der Konversion be-
urteilt werden kann. Es fehlt die Möglichkeit von Rück- und Ergänzungsfra-
gen, spontanen Äusserungen und die unmittelbare Gelegenheit zu Wider-
sprüchen und Unplausibilitäten Stellung nehmen zu können sowie auch die
Möglichkeit, den Beschwerdeführer zu seiner Kenntnis des Christentums
zu befragten. In der eingereichten schriftlichen Stellungnahme wird der Ab-
lauf seiner Konversion zwar recht genau umschrieben. Es fehlt indessen
der für eine mündliche Befragung typische Detailierungsgrad, so dass zum
Beispiel die Glaubhaftigkeit des Konversionsprozesses, die Reaktion des
familiären und sozialen Umfelds sowie das Interesse und das Wissen über
das Christentum genau erfasst werden könnten (vgl. zu den Methoden zur
Überprüfung einer religiösen Überzeugung: BERLIT/DÖRIG/STOREY, Credi-
bility Assessement in Claims based on Persecution for Reasons of Religi-
ous Conversion and Homosexuality: A Practitioners Approach, in: Interna-
tional Journal of Refugee Law, 2015, Vol. 27, No. 4).
6.7 Darüber hinaus ist im Kontext von Afghanistan ergänzend darauf hin-
zuweisen, dass eine Konversion auch grossen Einfluss auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs haben kann. Gemäss dem Urteil des Bun-
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desverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) ist eine Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorlie-
gen besonders günstiger Voraussetzungen als zumutbar zu qualifizieren.
Diesbezüglich wurden insbesondere das Vorliegen eines tragfähigen Be-
ziehungsnetzes, die Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und
die gesicherte Wohnsituation als relevante Kriterien qualifiziert. Es liegt auf
der Hand, dass eine glaubhaft gemachte Konversion auch Einfluss auf
diese Kriterien hätte.
6.8 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit der geltend gemach-
ten Konversion und somit auch bezüglich allfälliger Wegweisungsvollzugs-
hindernisse aufgrund der fehlenden mündlichen Befragung des Beschwer-
deführers trotz der glaubhaften Hinweise auf die Konversion durch die ex-
ternen Anhaltspunkte als nicht rechtsgenüglich erstellt erachtet werden
kann. Im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen
zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ord-
nungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.)
2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
Rz. 1043 ff.).
7.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
7.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere
angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein
umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
D-626/2017
Seite 15
7.2 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar
kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmass-
nahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt
nicht abschliessend geklärt erscheint und umfassende Untersuchungs-
massnahmen notwendig sind, ist die Beschwerde gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer bezüglich seiner
Konversion zum Christentum respektive seinem Abfall vom islamischen
Glauben ergänzend anzuhören.
8.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den
übrigen Vorbringen im Beschwerdeverfahren.
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des
Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf
Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung un-
terlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss be-
deutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grund-
sätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kos-
tenauflage abzusehen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, der
Beschwerdeführer sei nicht mehr bedürftig.
9.2
9.2.1 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – also auch
hier hälftig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädi-
gen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers hat das Mandat während des Beschwerdeverfahrens am 22. März
2018 übernommen und wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober
2018 als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt, weshalb lediglich der Auf-
wand für die Eingabe der Replik entschädigt wird. Die Rechtsvertreterin hat
D-626/2017
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mit Eingabe der Replik 16. April 2018 eine aktuelle Kostennote zu den Ak-
ten gereicht, welche einen Gesamtaufwand von 8 Stunden zu einem Stun-
denansatz von Fr. 200.– zuzüglich Fr. 20.– Auslagen ausweist. Der in der
Kostennote ausgewiesene Aufwand für die Replik ist jedoch nicht vollum-
fänglich angemessen und entsprechend auf 5 Stunden zu kürzen. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist
dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine hälftige Parteient-
schädigung von Fr. 550.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
9.2.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer
als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs
des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht indessen praxis-
gemäss bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 200.–
bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.–
für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz
von Fr. 200.– ist entsprechend auf Fr. 150.– zu reduzieren. Der Rechtsver-
treterin ist danach der weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse
als amtliches Honorar in Höhe von Fr. 420.– (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) festzusetzen.
9.2.3 Für das übrige Beschwerdeverfahren, in welchem der Beschwerde-
führer nicht vertreten wurde, ist trotz seines Obsiegens keine Parteient-
schädigung auszurichten, da davon auszugehen ist, dass ihm dabei keine
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 29. Dezember
2016 werden aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 550.–
auszurichten.
5.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 420.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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