Abtei lung IV
D-6262/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. September 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6262/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...) (Kahramanmaras),
verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. oder 25. Juli
2008 und reiste am 29. Juli 2008 von Griechenland und Italien
herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags wurde sie bei der
versuchten Einreise nach Deutschland durch die deutschen Behörden
kontrolliert und in der Folge den Schweizer Behörden rücküberstellt.
Am 30. Juli 2008 führte das Migrationsamt des Kantons (...) eine
summarische Befragung der Beschwerdeführerin durch und verfügte
gestützt darauf die Ausschaffungshaft. Die Haftanordnung wurde mit
Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008 bestätigt.
Gleichentags stellte die Beschwerdeführerin aus der Haft ein
Asylgesuch, worauf das BFM sie am 9. September 2008 ausführlich zu
ihren Asylgründen anhörte.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen aus, ihr Ehemann sei im Oktober oder November
2007 unverhofft nach Frankreich geflüchtet. In der Folge sei sie von
der Polizei aufgesucht und auf den Polizeiposten mitgenommen
worden. Die Polizei habe ihr mitgeteilt, ihr Mann sei Mitglied der
Marksist Leninist Komünist Parti (MLKP). Sie sei gefragt worden, mit
wem ihr Mann befreundet gewesen sei und wo er sich aufhalte.
Ausserdem sei ihr vorgeworfen worden, ihrem Mann Unterkunft und
Unterstützung gewährt zu haben und nicht zu kooperieren. Sie wisse
nicht, ob ihr Mann tatsächlich politisch aktiv gewesen und weshalb er
nach Frankreich geflüchtet sei. Sie selber habe sich schliesslich zur
Ausreise entschlossen, weil sie immer wieder von der Polizei
mitgenommen und befragt worden sei. Aus Angst vor einer endgültigen
Verhaftung habe sie ihr Heimatdorf am 20. April 2008 verlassen und
habe sich bis zur Ausreise bei Freunden an verschiedenen Orten
aufgehalten. Sie habe von ihrem Vater erfahren, dass am 1. Mai 2008
ein Haftbefehl gegen sie ausgestellt worden sei. Am 10. Juni 2008
hätten die Behörden ihr Haus durchsucht. Ihr Name stehe auf einer
Fahndungsliste. Ende Juli 2008 sei sie dann aus der Türkei ausgereist.
Ein in Deutschland lebender Verwandter habe sie zusammen mit zwei
weiteren Verwandten in seinem PW mitgenommen. Sie habe eigentlich
zu ihrem Bruder nach Frankreich gehen wollen. Sie habe zahlreiche
Verwandte, welche aus politischen Gründen aus der Türkei geflüchtet
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seien und heute in Deutschland, Frankreich und England lebten. Sie
wisse darüber aber nichts Genaueres. In die Türkei wolle sie nicht
zurückkehren, da sie dort nicht sicher wäre.
A.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdefüh-
rerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen Haftbefehl der
Staatsanwaltschaft (...) vom 5. Juni 2008 sowie einen Polizeirapport
vom 10. Juni 2008 (beides in Kopie) zu den Akten.
B.
Das BFM trat auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 24. September 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktober
2008 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche
Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, und das BFM sei
anzuweisen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen die Originale des Haftbefehls vom 5. Juni 2008
und des Protokolls vom 10. Juni 2008 (inkl. Übersetzung) sowie Kopien
der französischen Aufenthaltsbewilligungen verschiedener Personen
mit dem Nachnamen (...) bei.
D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts verzichtete mit
Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2008 antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um amtliche
Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) ab und teilte der Beschwerdeführerin mit, über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) werde im Endentscheid befunden. Gleichzeitig wurde
die Beschwerdeführerin aufgefordert, umgehend einen Beleg für die
geltend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen. Ausserdem wurde ihr
eine Frist zur Einreichung ihres türkischen Identitätsausweises im
Original gesetzt.
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E.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 liess die Beschwerdeführerin ihren
türkischen Identitätsausweis im Original einreichen. Hinsichtlich des
verlangten Bedürftigkeitsnachweises verwies der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin auf die Akten und führte ergänzend aus, die
Beschwerdeführerin verfüge auch in der Türkei weder über
Einkommen noch Vermögen, weshalb sie nicht in der Lage sei, für die
Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen.
F.
In der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
In der Replik vom 29. Dezember 2008 bestätigte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin die in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde.
H.
Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters vom
20. Januar 2009 hin reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Januar 2009 seine
Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM,
welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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1.3 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des
Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der
Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene
Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Allerdings hat der Gesetzgeber
mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG faktisch ein Summarverfahren geschaffen, in welchem - unter
anderem - über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8, insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.). Daraus folgt, dass im
Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Ebenfalls nicht beschränkt ist die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich
der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM
diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen
hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
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Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. b).
3.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der
revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet
wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in
Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinn zu
verstehen. Er umfasst diejenigen Dokumente, welche sowohl eine
zweifelsfreie Identifizierung des Asylgesuchstellers als auch dessen
Rückschaffung ins Heimat- oder Herkunftsland ohne (grossen)
administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen
genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten.
Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene
Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnach-
weises durch die heimatliche Behörde ausgestellt wurden, da nur in
diesem Fall sichergestellt ist, dass vor der Ausstellung des Dokuments
eine Identitätsüberprüfung erfolgt war (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8
E. 4-6).
3.3 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.).
3.4 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden
Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforde-
rungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der
Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine
Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren
geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell
befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist (vgl. dazu auch oben E. 1.3). Einzutreten ist auf das
Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG
offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist
auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn auf Grund einer ebenso
summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
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erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann
sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber
auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer
summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die
asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling oder offensichtlich nicht
Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen
Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5).
4.
4.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im
Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe ohne entschuldbare
Gründe innert der 48-Stunden-Frist keine Reise- oder Identitätspa-
piere abgegeben. Insbesondere sei ihr Vorbringen, wonach sie nicht
gewusst habe, dass sie nach der Ausreise aus der Türkei
Identitätspapiere benötigen würde, unbehelflich. Im Weiteren sei
festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
unglaubhaft seien. Die Schilderung ihrer Probleme sei vage, ohne
persönliche Betroffenheit sowie teilweise unplausibel ausgefallen.
Insbesondere habe die Beschwerdeführerin das angebliche plötzliche
Interesse der Behörden an ihrer Person nicht in nachvollziehbarer
Weise erklären können. Die eingereichten Beweismittel seien nicht
geeignet, diese Schlussfolgerungen zu widerlegen. Es handle sich
dabei um Kopien, denen aufgrund der leichten Manipulierbarkeit
ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukomme. Ausserdem könnten
derartige Dokumente ohne grössere Probleme käuflich erworben
werden. Nach dem Gesagten erfülle die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Aufgrund der Aktenlage seien keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz hätte den
angefochtenen Entscheid der Beschwerdeführerin persönlich zustellen
müssen, da diese im damaligen Zeitpunkt in Bezug auf das
Asylverfahren noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Die
anwaltliche Vertretung habe sich damals auf das Verfahren betreffend
Ausschaffungshaft beschränkt. Im Rahmen einer Wiederholung des
Sachverhalts wird im Weiteren ausgeführt, die Beschwerdeführerin
werde in der Türkei von der Polizei gesucht. Ihr werde vorgeworfen, die
MLKP zu unterstützen, weshalb die Polizei in der letzten Zeit
wiederholt versucht habe, sie zu verhaften. Diese Aussagen deckten
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sich mit denjenigen ihres Bruders, welcher anlässlich eines Telefonats
mit den kantonalen Behörden von einer Verfolgung der
Beschwerdeführerin durch die Polizei gesprochen habe. Aus diesen
Gründen habe sich die Beschwerdeführerin zur Ausreise gezwungen
gesehen. In der Vergangenheit hätten schon viele Familienmitglieder
der Beschwerdeführerin aus politischen Gründen aus der Türkei
flüchten müssen. Viele davon lebten heute in Frankreich. Die
Beschwerdeführerin habe erst anlässlich der Gerichtsverhandlung vom
31. Juli 2008 (Ausschaffungsverfahren) ein Asylgesuch gestellt, weil
sie zuvor durch die Festnahme und Verhaftung eingeschüchtert
gewesen sei. Sie habe aus diesem Grund auch erst bei der
Asylgesuchstellung ihre Situation korrekt dargelegt. Seitens der
Beschwerdeführerin wird anschliessend gerügt, die Vorinstanz habe es
unterlassen, die eingereichten Beweismittel pflichtgemäss zu prüfen,
obwohl diese im Wesentlichen die Aussagen der Beschwerdeführerin
bestätigten. Das BFM habe lediglich darauf hingewiesen, dass es sich
um Kopien handle und dass derartige Dokumente überdies ohne
weiteres käuflich seien. Konkrete Hinweise dafür, dass es sich bei den
Dokumenten um Fälschungen handle, mache das BFM indessen nicht
geltend. Es habe auch nicht nachgefragt, ob die Originale beschafft
werden könnten. Aufgrund der Aktenlage gehe es nicht an, ohne
Vornahme von weiteren Abklärungen einen Nichteintretensentscheid
zu erlassen. Inzwischen sei es der Beschwerdeführerin gelungen, die
Originaldokumente zu beschaffen. Es fänden sich darin keine
Hinweise, dass es sich dabei um gefälschte oder gekaufte Papiere
handle. Sollte das BFM anderer Meinung sein, habe es dies
nachzuweisen. Angesichts der eingereichten Originaldokumente sei
das BFM zumindest verpflichtet, zusätzliche Abklärungen betreffend
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen.
4.3 In seiner Vernehmlassung stellt das BFM zunächst fest, die
Nachreichung der Identitätskarte auf Beschwerdeebene ändere nichts
daran, dass die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG festgelegte 48-Stunden-
Frist ohne entschuldbare Gründe nicht eingehalten worden sei.
Hinsichtlich der ebenfalls auf Beschwerdeebene eingereichten
Originaldokumente verweist das BFM auf die Erwägung in der
angefochtenen Verfügung, wonach solche Dokumente ohne grössere
Probleme käuflich erworben werden könnten. Schliesslich erwägt das
BFM, die blosse Tatsache, dass sich einzelne Verwandte der
Beschwerdeführerin politisch betätigt hätten und nach Frankreich
geflüchtet seien, genüge nicht, um das Vorliegen einer begründeten
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Furcht vor künftiger Verfolgung zu bejahen. Es bestünden im
vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme,
dass die Beschwerdeführerin eine im Zusammenhang mit ihren
politisch tätigen Verwandten stehende Verfolgung zu gewärtigen hätte.
4.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe
ihren Identitätsausweis anlässlich ihrer Flucht nicht mitnehmen
können. Sie habe ihn erst später, mit Hilfe von Verwandten und
Bekannten beschaffen können. Die Ausweispapiere seien nicht
zurückgehalten worden, zumal dies nicht im Interesse der
Beschwerdeführerin gewesen wäre. Die Aussage des BFM, wonach
die eingereichten Originaldokumente käuflich erworben werden
könnten, sei ohne Bezug zum vorliegenden Fall und werde vom BFM
durch nichts belegt. Es gehe nicht an, die materielle Prüfung des
Asylgesuchs mit diesem Argument zu verweigern. Im Übrigen sei es
eigenartig, dass das BFM gleichzeitig gestützt auf die eingereichten
Kopien der Aufenthaltsberechtigungen der Verwandten von deren
Flüchtlingseigenschaft ausgehe. Im Weiteren sei die Bemerkung des
BFM, wonach keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgungs-
furcht vorhanden seien, offensichtlich aktenwidrig. Wie den
eingereichten Beweismitteln zu entnehmen sei, werde der
Beschwerdeführerin vorgeworfen, die MLKP zu unterstützen. Sie
werde deswegen per Haftbefehl gesucht. Die Vorinstanz gestehe
immerhin ein, dass offensichtlich einzelne Familienmitglieder der
Familie Horuz politisch verfolgt würden, weswegen ihnen Asyl gewährt
worden sei. Die Ausführungen des BFM zur Frage der
Reflexverfolgung seien grundsätzlich irrelevant, da die Beschwerde-
führerin ihrer eigenen politischen Aktivitäten wegen gesucht werde.
Sie werde gemäss dem eingereichten Haftbefehl wegen Unterstützung
einer terroristischen Organisation polizeilich gesucht.
5.
In der Beschwerde wird vorab gerügt, der angefochtene Entscheid des
BFM sei nicht korrekt zugestellt worden; der Entscheid hätte der
Beschwerdeführerin persönlich zugestellt werden müssen, da sie im
damaligen Zeitpunkt hinsichtlich des Asylverfahrens nicht anwaltlich
vertreten gewesen sei. Mit der erwähnten Rüge wird kein spezifischer
Antrag, namentlich kein Kassationsantrag, verbunden. Der
Vollständigkeit halber ist jedoch immerhin Folgendes festzustellen:
Den Akten zufolge machte das BFM am 1. September 2008 einen
ersten Versuch, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1
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AsylG anzuhören. Die dabei eingangs gestellte Frage, ob sie in der
Schweiz einen Anwalt oder eine Rechtsvertretung habe, beantwortete
die Beschwerdeführerin positiv. Das BFM fragte umgehend beim
Untersuchungsgefängnis (...) nach, und die angefragte Stelle
bestätigte den Akten zufolge, dass die Beschwerdeführerin vertreten
sei (vgl. A13, S. 3). Die Anhörung wurde daraufhin abgebrochen. In der
Folge erhielt das BFM vom Migrationsamt die Vollmacht des
Rechtsvertreters betreffend "Aufenthalt/Ausschaffung" zugefaxt. Noch
am selben Tag (1. September 2008) lud das BFM den Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin per Fax zur Anhörung am 9. September 2008
ein und ersuchte ihn mitzuteilen, ob er daran teilnehmen werde oder
nicht (vgl. A16). Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass der
Rechtsvertreter darauf nicht reagierte. An der Anhörung vom
9. September 2008 erschien er nicht (vgl. A25, S. 3). Nach dem
Gesagten ist festzustellen, dass das BFM davon ausgehen durfte,
dass die Beschwerdeführerin auch im Asylverfahren anwaltlich
vertreten war. Einerseits wurde dies von ihr selbst so dargestellt,
andererseits dementierte der Rechtsvertreter nicht, als er vom BFM
eingeladen wurde, an der Asylanhörung vom 9. September 2008
teilzunehmen. Die Zustellung der Verfügung vom 24. September 2008
an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist unter diesen
Umständen nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist der Beschwerdefüh-
rerin aus der Zustellung der angefochtenen Verfügung an ihren
Rechtsvertreter kein Nachteil erwachsen.
6.
Nachfolgend ist zunächst zu untersuchen, ob die Grundvoraussetzung
für den Erlass eines Nichteintretensentscheids im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall erfüllt ist und ob die
Beschwerdeführerin gegebenenfalls einen Entschuldigungsgrund im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann.
6.1 Aufgrund der Aktenlage steht unbestrittenermassen fest, dass die
Beschwerdeführerin den Asylbehörden innert der in Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG statuierten Frist von 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere abgab.
6.2 Mit Blick auf die Akten ist im Weiteren davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für die
Nichteinreichung von rechtsgenüglichen Identitätspapieren innert der
48-Stunden-Frist hatte (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG). Die
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Beschwerdeführerin verfügte unbestrittenermassen bereits im
Zeitpunkt der Asylgesuchstellung über Identitätspapiere (vgl. A2, S. 3
und 25, S. 3). In der Replik vom 29. Dezember 2008 wird ohne nähere
Begründung geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ihren
Identitätsausweis anlässlich ihrer Flucht nicht mitnehmen können.
Aufgrund der Aktenlage ist es indessen nicht nachvollziehbar, weshalb
es der Beschwerdeführerin nicht hätte möglich und zumutbar sein
sollen, ihren Identitätsausweis mitzunehmen, zumal sie nicht
überstürzt von ihrem Zuhause abreisen musste. Der entsprechende
Einwand ist daher unbehelflich. Im Weiteren ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin schon anlässlich der Befragung durch das
Migrationsamt vom 30. Juli 2008 (einen Tag vor der Stellung des
Asylgesuchs) aufgefordert wurde, umgehend eine Faxkopie ihres
Nüfus kommen zu lassen und ihre Familienangehörigen anzuweisen,
den Original-Nüfus in die Schweiz schicken zu lassen (vgl. A2, S. 3). In
diesem Zusammenhang wurde der in der Türkei lebende Bruder der
Beschwerdeführerin telefonisch kontaktiert. Dieser zeigte sich den
Akten zufolge jedoch wenig kooperativ (vgl. A2, S. 4). Grundsätzlich ist
jedoch nach dem Gesagten davon auszugehen, dass es den
Verwandten der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich gewesen
wäre, den Nüfus bereits am 31. Juli 2008 einem Kurierdienst zu
übergeben und den Schweizerischen Asylbehörden vorab eine
Faxkopie zukommen zu lassen. Stattdessen gab die Beschwerdeführe-
rin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nicht einmal eine
Faxkopie ihres Identitätsausweises ab, und der Original-Nüfus wurde
erst am 27. Oktober 2008 auf entsprechende Aufforderung des
Instruktionsrichters im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht.
Seitens der Beschwerdeführerin werden keine konkreten Gründe
vorgebracht, welche diese verspätete Einreichung ihres Identitätsaus-
weises entschuldigen könnten. Im Ergebnis ist daher festzuhalten,
dass im vorliegenden Fall keine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG vorliegt.
6.3 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene
nachträglich ihren Identitätsausweis im Original einreichte, ändert
nichts an dem Umstand, dass sie ohne genügende Entschuldigung bei
der ersten Instanz keine Identitäts- oder Reisepapiere abgegeben
hatte. Entgegen der in der Eingabe vom 29. Dezember 2008
vertretenen Auffassung wird ein aus diesem Grund gefällter
Nichteintretensentscheid auch dann nicht aufgehoben, wenn die
Seite 11
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Papiere nachträglich auf Beschwerdeebene vorgelegt werden (vgl.
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.).
7.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob das BFM zu Recht davon
ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei offensichtlich nicht
gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit
zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses.
7.1 Wie vorstehend unter E. 3.1 und 3.4 ausgeführt wurde, muss auf
ein Asylgesuch unter anderem dann eingetreten und dieses im
ordentlichen Verfahren geprüft werden, wenn das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich ist und aufgrund der
Anhörung weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft angezeigt erscheinen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
7.2 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin seien unglaubhaft, und die eingereichten
Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachten Asylgründe
zu belegen, namentlich weil sie ohne Weiteres käuflich erworben
werden könnten. Den Erwägungen der Vorinstanz ist insofern
beizupflichten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug
auf die geltend gemachte Verfolgung durch die türkischen Behörden
tatsächlich wenig substanziiert und teilweise realitätsfremd ausgefallen
sind. Aus diesem Grund sind Zweifel an ihren Vorbringen durchaus
angebracht. Gleichzeitig hat sie jedoch zwei Beweismittel eingereicht,
welche ihre Vorbringen inhaltlich im Wesentlichen bestätigen. Es
handelt sich dabei um einen Haftbefehl sowie um ein polizeiliches
Protokoll einer Hausdurchsuchung. Aus diesen Dokumenten geht im
Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführerin angeblich
vorgeworfen wird, der MLKP Unterstützung gewährt zu haben, dass
sie deswegen angeklagt worden ist und mangels Erscheinen am
Verhandlungstermin verhaftet werden soll. Das BFM hat diesen
Beweismitteln in der angefochtenen Verfügung jegliche Erheblichkeit
abgesprochen, da es nur Kopien und derartige Dokumente überdies
leicht käuflich zu erwerben seien. Aufgrund der Akten ist indessen
davon auszugehen, dass die Vorinstanz zu diesem Schluss gelangt ist,
ohne der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung der Originale
gesetzt oder zumindest die Kopien genauer geprüft zu haben. Auch
nachdem die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene die Original-
Seite 12
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Dokumente sowie ihren Original-Identitätsausweis nachreichte, sah
sich das BFM nicht zu einer eingehenderen Prüfung der Beweismittel
veranlasst, sondern beschränkte sich in seiner Vernehmlassung auf
den erneuten Hinweis, derartige Dokumente könnten ohne Weiteres
käuflich erworben werden. Dieses Vorgehen erscheint unhaltbar.
Angesichts der Tatsache, dass die (inzwischen im Original)
eingereichten Beweismittel keine auf den ersten Blick erkennbaren
Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale enthalten, die Identität der
Beschwerdeführerin vom BFM nie bezweifelt wurde (und inzwischen
mit einem Original-Identitätsausweis belegt ist, womit die Beweismittel
mit hinreichender Sicherheit der Person der Beschwerdeführerin
zugeordnet werden können), und der Inhalt der eingereichten
Dokumente im Wesentlichen mit den Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin übereinstimmt, geht es nicht an, die beiden Beweismittel mit dem
pauschalen Argument, derartige Dokumente könnten ohne Weiteres
käuflich erworben werden, als wertlos zu erklären. Es ist vielmehr
festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht gestützt auf die dargelegte
Sachlage entgegen der Auffassung des BFM nicht als offensichtlich
haltlos bezeichnet werden kann. Somit ist es auch nicht offensichtlich,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
zumal die nicht offensichtlich haltlosen Asylvorbringen (Verfolgung
durch die Behörden wegen des Vorwurfs der Unterstützung der MLKP)
auch nicht von vornherein als nicht asylrelevant bezeichnet werden
können.
7.3 Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die namentlich mit Blick
auf die eingereichten Beweismittel bestehenden, nicht offensichtlich
haltlosen Hinweise auf Verfolgung einer eingehenderen Prüfung
bedürfen. Insbesondere erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt,
die Beweismittel auf ihre Echtheit hin zu überprüfen. Sollten sich die
Dokumente als echt herausstellen, dürften ausserdem weitere
Abklärungen im Heimatland der Beschwerdeführerin angebracht sein.
Damit steht fest, dass es im vorliegenden Fall weiterer Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bedarf (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG). Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin kann
demzufolge nicht im Rahmen des Nichteintretensverfahrens im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entschieden werden, sondern es muss
auf das Asylgesuch eingetreten und das ordentliche Verfahren
durchgeführt werden.
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8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid erlassen
und dadurch Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des
BFM vom 24. September 2008 ist aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
9.
9.1 Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos.
9.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist sodann zulasten der
Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 21. Januar 2009
geltend gemachte Arbeitsaufwand von 4 Stunden und 30 Minuten
sowie die Auslagen von Fr. 24.50 erscheinen angemessen. Der
ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 180.-- bewegt sich im Rahmen
von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Somit hat das BFM der Beschwerdeführerin
in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 897.90 (inkl.
MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. September 2008 wird
aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 897.90 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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