B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6263/2011
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2011 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 bewilligte das BFM die Einreise der
Mutter des Beschwerdeführers (nachfolgend Mutter) und seiner Halb-
schwester in die Schweiz, da der Lebenspartner der Mutter und Stiefvater
des Beschwerdeführers (N […]) mit Verfügung vom 4. Juni 2008 als
Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Am 14. Mai 2009 er-
suchte die Mutter um die Gewährung von Asyl.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Mutter im Wesentlichen
geltend, sie habe von 1997 bis 2001 aktiven Militärdienst geleistet, und
sei nach der Geburt des Beschwerdeführers am (…) als Mitarbeiterin am
Gericht eingesetzt worden. Sie habe mehrmals erfolglos versucht, ihre
Entlassung aus dem Dienst zu erwirken. Nach der Geburt ihrer Tochter
am (…) respektive nach dem Mutterschaftsurlaub sei sie nicht mehr zur
Arbeit erschienen, weshalb sie ab April 2007 keinen Sold mehr erhalten
habe. Im August 2008 habe sie letztmals – wiederum vergeblich – um
Entlassung aus dem Militärdienst ersucht. Im November 2008 sei sie so-
dann von Verwaltungsbeamten zum Aufenthaltsort ihres Lebenspartners
befragt worden. Aus all diesen Gründen habe sie am 17. Januar 2009
Eritrea illegal verlassen. Da sie nur ein Kind habe tragen können, habe
sie den Beschwerdeführer bei ihrer Schwester zurückgelassen.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 stellte das BFM fest, dass die Mutter des
Beschwerdeführers und seine Halbschwester die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht erfüllten, ihnen jedoch als Flüchtlingen im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 AsylG aufgrund ihrer Beziehung zum Lebenspartner re-
spektive Vater Asyl zu gewähren sei. Zur Begründung wurde im Wesentli-
chen angeführt, dass die Vorbringen der Mutter nicht die erforderliche In-
tensität erreichen würden, um asylrelevant zu sein, und es sich bei der il-
legalen Ausreise per se nur um subjektive Nachfluchtgründe handle.
C.
Mit Schreiben vom 25. August 2009 reichte die Mutter ein erstes Gesuch
um Familienzusammenführung für den minderjährigen, sich nach wie vor
in Eritrea befindenden, Beschwerdeführer ein.
D.
Mit Verfügung vom 11. September 2009 lehnte das BFM das Gesuch ab.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass aus den Befra-
gungsprotokollen des Lebenspartners der Mutter hervorgehe, dass dieser
vom August 2002 an bei einer nahen Familienangehörigen gelebt und
diese krankheitsbedingt gepflegt habe; die Mutter des Beschwerdeführers
habe er jeweils nur an den Wochenende getroffen. In den Anhörungspro-
tokollen habe er zudem nur die gemeinsame Tochter erwähnt. Indessen
sei vom Beschwerdeführer nirgends die Rede gewesen. Somit bestünde
zwischen dem Lebenspartner der Mutter und dem Beschwerdeführer kei-
ne Vater-Sohn-Beziehung und auch sonst kein familienähnliches Verhält-
nis, weshalb ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Lebenspart-
ners im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 ausgeschlossen sei. Da die
Mutter des Beschwerdeführers ihren Status bereits derivativ von ihrem
Lebenspartner erworben habe und gemäss Rechtsprechung keine Domi-
no-artige Weitergabe der Flüchtlingseigenschaft im formellen Sinn mög-
lich sei, sei das Gesuch um Familienzusammenführung abzulehnen.
E.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 reichte die Mutter Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung. Mit Urteil vom 24. November 2009 trat das Bun-
desverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da der geforderte
Kostenvorschuss nicht geleistet wurde.
F.
Am 17. Juni 2010 stellte die Mutter des Beschwerdeführers ein weiteres
Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen
Asylverfahrens respektive ein weiteres Gesuch um Familienzusammen-
führung.
G.
Mit Verfügung vom 9. August 2010 bewilligte das BFM die Einreise des
Beschwerdeführers zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfah-
rens, worauf der Beschwerdeführer am 17. August 2011 in die Schweiz
einreiste. Am 19. Oktober 2011 wurde er in Anwesenheit seiner Mutter
vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylge-
suchs machte er im Wesentlichen geltend, dass er nach der Ausreise sei-
ner Mutter aus Eritrea zunächst bei seiner Tante gewohnt habe. Nachdem
diese in den Militärdienst einberufen worden sei, sei er zu seiner Ur-
grossmutter gezogen. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes
und der allgemein schwierigen Lage in Eritrea sei diese nicht mehr in der
Lage gewesen, für ihn zu sorgen.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen eritreischen Reisepass
zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 lehnte die Vorinstanz das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnah-
me wegen Unzumutbarkeit auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe beträfen
die allgemein schwierigen Lebensumstände in Eritrea und seien nicht
asylrelevant. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht. In Anbetracht der Umstände erweise sich der Vollzug der
Wegweisung jedoch als unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer vor-
läufig aufzunehmen sei.
I.
Mit Eingabe vom 17. November 2011 liess der Beschwerdeführer durch
seine Mutter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und
beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Oktober 2011 sei auf-
zuheben, der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtling anzuerkennen oder als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Mutter des Be-
schwerdeführers sei in der Anhörung vom 19. Oktober 2011 darauf hin-
gewiesen worden, dass ihr Sohn nicht in ihre Flüchtlingseigenschaft mit
einbezogen werden könne, da sie lediglich die derivative Flüchtlingsei-
genschaft besitze. Ihre eigenen Asylgründe – nämlich ihre illegale Ausrei-
se und die Desertion – seien bei der Prüfung ihres Asylgesuchs fälschli-
cherweise unberücksichtigt geblieben. Sie sei sich zum damaligen Zeit-
punkt nicht bewusst gewesen, dass dieser abgeleitete Status allfällige
negative Konsequenzen auf den Asylentscheid ihres Sohnes – des Be-
schwerdeführers – haben könnte. Sie habe der Urgrossmutter die Vor-
mundschaft über den Beschwerdeführer übertragen müssen, da es ihr
aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht möglich gewesen sei, Reisepapiere
für ihn zu beschaffen. Schliesslich sei auch zu berücksichtigten, dass der
Beschwerdeführer nach ihrer Ausreise bei der betagten Urgrossmutter
gelebt habe, diese jedoch nicht mehr in der Lage sei, für ihn zu sorgen.
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Zur Stützung der Vorbringen wurden – jeweils in Kopie – die Verfügungen
des BFM vom 5. Juni 2009, betreffend das Asylgesuch der Mutter, und
vom 20. Oktober 2011, betreffend das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers, zu den Akten gereicht.
J.
Mit Verfügung vom 25. November 2011 hiess die zuständige Instruktions-
richterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und räumte der Vorinstanz Gelegenheit ein, bis zum
12. Dezember 2011 eine Vernehmlassung einzureichen.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2011 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
L.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember
2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2010, die explizit als
"Asylgesuch/ Gesuch um Familienvereinigung" bezeichnet und unmittel-
bar darunter mit den Artikeln 20, 51 Abs. 1 und 4 AsylG sowie Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) referen-
ziert wurde, wurde sowohl um eine Einreisebewilligung zwecks Durchfüh-
rung eines ordentlichen Asylverfahrens und um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft als auch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des
Stiefvaters respektive der Mutter ersucht. Ungeachtet der verwirrenden
vorinstanzlichen Verfügung – ebendiese Eingabe vom 17. Juni 2010 wur-
de von der Vorinstanz lediglich gestützt auf Art. 3 AsylG sowie auf allfälli-
ge Wegweisungsvollzugshindernisse hin überprüft, ohne ein Wort über
den Antrag auf Familienasyl zu verlieren – ist die Frage nach dem Einbe-
zug des Beschwerdeführers in das Familienasyl im Sinne von Art. 51
Abs 1 AsylG ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.
4.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und de-
ren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, so-
fern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Besondere Um-
stände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bür-
ger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem
Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ er-
worben hat, oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht ge-
lebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen
haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person
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ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat; im Hinblick hierauf ha-
ben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuer-
kennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer
Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die
Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden (vgl. dazu Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 7 E. 5.4. und 6.1.). Massgeblicher Zeitpunkt für die
Beurteilung ist derjenige des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeent-
scheides.
4.2 Der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von Personen, welche ih-
rerseits in die Flüchtlingseigenschaft von nahen Angehörigen einbezogen
wurden, ist nicht per se ausgeschlossen, aber auch nicht quasi automa-
tisch zu gewähren (EMARK 1997 Nr. 1 E. 5d). Erfüllt die Person, von wel-
cher die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet wird (nachfolgend Ableiterin) ih-
rerseits ausschliesslich die Flüchtlingseigenschaft im formellen Sinne – ist
selber also in keiner Weise Flüchtling im materiellen Sinne – so ist dies
als besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 AsylG zu betrachten, der
gegen den Einbezug ins Familienasyl spricht (EMARK 1998 Nr. 9 E. 5a).
4.3 Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flücht-
ling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 AsylV 1). Ein Gesuch um
Einbezug eines sich bereits in der Schweiz befindlichen nahen Angehöri-
gen in das Familienasyl eines in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings
gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG ist mithin nach Treu und Glauben auch
als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu verstehen (BVGE 2007/19
E. 3.3).
5.
5.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs – im Sinne eigener Asylgründe –
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Urgross-
mutter sei nicht mehr in der Lage gewesen, für ihn zu sorgen; auch sei
die Lage in Eritrea allgemein sehr schwierig. Da es sich bei diesen Vor-
bringen klarerweise nicht um asylrelevante Vorbringen im Sinne von Art. 3
AsylG handelt, kann bezüglich der Feststellung, dass der Beschwerde-
führer die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, vollumfänglich auf
die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
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Seite 8
5.2 Nach der Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, folgt die von
der Vorinstanz gänzlich unterlassene Prüfung der derivativen Flüchtlings-
eigenschaft.
5.2.1
5.2.1.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass hinsichtlich der Mut-
ter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Juni 2009 festgestellt
wurde, diese erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht, sie und ihre Tochter seien jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtlinge anzuerkennen. Da die Rechtskraft der Verfügung vom
5. Juni 2009 lediglich zwischen den Parteien Bindungswirkung entfaltet,
kann diese dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Ob die
originäre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint wurde, ist zu überprü-
fen, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Frage der Übertragung der
Flüchtlingseigenschaft ansteht (vgl. zum Ganzen EMARK 1997 Nr. 1 E.
6).
Aufgrund der vorliegenden Akten ergeben sich erhebliche Zweifel an der
Richtigkeit dieser mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom
5. Juni 2009. Das BFM hat den von der Mutter des Beschwerdeführers
vorgebrachten Sachverhalt als glaubhaft anerkannt und erachtete auch
die illegale Ausreise der Mutter aus Eritrea als gegeben, weshalb es für
das Gericht nicht nachvollziehbar ist, wie die Vorinstanz zum Schluss
kommen konnte, die Mutter des Beschwerdeführers erfülle die originäre
Flüchtlingseigenschaft nicht. Vielmehr ergibt sich diese bereits aufgrund
der illegalen Ausreise aus Eritrea. Die illegale Ausreise wurde von der
Mutter während ihres Verfahrens mehrmals geltend gemacht (vgl. act.
B1/11 S. 7) und fand auch Eingang in die Verfügung der Vorinstanz ("Die
von ihnen geschilderte illegale Ausreise von ihnen und ihrem Kind aus ih-
rem Heimatland ist nicht asylrelevant, da es sich dabei um subjektive
Nachfluchtgründe handelt" vgl. act. B 12/5 S. 2). Darüber hinausgehend
vermögen die Vorbringen der Mutter hinsichtlich der Desertion ebenfalls
einer summarischen Prüfung standzuhalten, weshalb ihr gemäss ständi-
ger Rechtsprechung der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG nicht hät-
te entgegengehalten werden dürfen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 ).
5.2.1.2 Andererseits wurde am 25. August 2009 ein erstes Gesuch um
Familienzusammenführung eingereicht, welches vom BFM mit Verfügung
vom 11. September 2009 mit der Begründung abgewiesen wurde, auf-
grund der ihrerseits derivativ erworbenen Flüchtlingseigenschaft könne
der Beschwerdeführer diese von seiner Mutter nicht ableiten. Sodann ha-
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be zwischen dem Lebenspartner und dem Beschwerdeführer in Eritrea
kein familienähnliches Verhältnis bestanden, da sie nicht zusammen ge-
wohnt und dieser in seinem eigenen Asylgesuch lediglich die gemeinsa-
me Tochter, den Sohn der Lebenspartnerin jedoch nirgends erwähnt ha-
be. Auf die gegen ebendiese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
erhobene Beschwerde wurde am 24. November 2009, nachdem der ge-
forderte Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, nicht eingetreten.
Demnach bezieht sich die ebenso in Rechtskraft erwachsene Verfügung
vom 11. September 2009 – im Unterschied zu der oben genannten Verfü-
gung vom 5. Juni 2009 (E. 5.2.1) – unter anderem auch auf die Frage der
Ableitung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers von der
Mutter, weshalb ein Zurückkommen auf diesen Punkt im vorliegenden
Verfahren nicht mehr möglich ist.
5.2.2
5.2.2.1 Hinsichtlich der Frage des Einbezugs in die Flüchtlings-
eigenschaft des Lebenspartners der Mutter und Stiefvaters des Be-
schwerdeführers hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
11. September 2009 ausgeführt, der Stiefvater und der
Beschwerdeführer hätten in Eritrea nie in einer Hausgemeinschaft
gelebt, weshalb nicht von einem familienähnlichen Verhältnis
ausgegangen werden könne, was einem Einbezug im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG entgegenstehe.
5.2.2.2 Dabei handelt es sich indessen um ein Kriterium für die
Erteilung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG
– für die in der Schweiz befindlichen Angehörigen ist die Trennung
durch die Flucht kein Erfordernis für den Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft. Mit Verfügung vom 9. August 2010 bewilligte das BFM die
Einreise des Beschwerdeführers zwecks Durchführung eines
ordentlichen Asylverfahrens, woraufhin der Beschwerdeführer am
17. August 2011 in die Schweiz einreiste. Demnach handelt es sich um
eine neue rechtliche Ausgangslage, weshalb die Rechtskraft der
Verfügung vom 11. September 2009 der Überprüfung des Einbezugs in
die Flüchtlingseigenschaft des Stiefvaters nicht entgegenstehen kann.
5.2.2.3 Vorliegend gilt aufgrund der Akten als erstellt und wird vom
BFM auch nicht bestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer um
den leiblichen Sohn von B._______, der Mutter des
Beschwerdeführers, und um den Halbbruder der zwei gemeinsamen
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Kinder der Mutter und seines Stiefvaters handelt, welchen das BFM
mit den Verfügungen vom 5. Juni 2009 und 7. Juli 2011 die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und Asyl gewährte. Seit seiner
Einreise in die Schweiz am 17. August 2011 lebt der nach wie vor
minderjährige Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter, dem
Stiefvater und seinen Halbgeschwister in einer Hausgemeinschaft.
Unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs.
1 AsylG werden – gemäss Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird – nicht nur die
gemeinsamen Kinder der Partner, sondern auch die Stief- und
Adoptivkinder, Pflegekinder und Andere subsumiert, da die Norm nach
ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus
innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. EMARK 1997 Nr. 1 E. 5b
S. 6 f. und EMARK 2000 Nr. 22). Der minderjährige Beschwerdeführer
ist zweifelsohne Teil der Kernfamilie des Stiefvaters. Die
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG sind
vorliegend erfüllt und der Beschwerdeführer ist in die Flüchtlings-
eigenschaft seines Stiefvaters einzubeziehen, sofern keine
besonderen Umstände dagegen sprechen. Nach Prüfung der Akten
gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine
besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung vorliegen,
welche der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl für den Beschwerdeführer entgegenstehen
könnten.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gut-
zuheissen und das BFM anzuweisen dem Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG unter Zuerkennung der derivativen Flüchtlingsei-
genschaft Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Mit Verfügung vom 25. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, weshalb
keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG).
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7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist
vorliegend durch seine Mutter vertreten, weshalb ihm keine Kosten ent-
standen sind. Ihm ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer unter Zuerkennung
der derivativen Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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