B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6263/2016
law/fes
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
c/o Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein afghanischer Staats-
angehöriger und ethnischer Tadschike aus B._______, verliess seinen Hei-
matstaat im Mai 2016 und reiste via Pakistan, Iran und ihm unbekannte
Länder am 16. Juni 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte.
B.
Das (…) führte im Auftrag des SEM am 20. Juni 2016 beim Beschwerde-
führer eine Knochenaltersanalyse zur Altersbestimmung durch. Dem ärzt-
lichen Schreiben vom 20. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass das Knochen-
alter bei (…) Jahren liege.
C.
Am 23. Juni 2016 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn
zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes (Befragung zur Person; BzP). Gleichentags erhob das SEM
die Anamnese des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Kno-
chenaltersanalyse und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Altersbe-
stimmung. Das SEM teilte ihm dabei mit, dass es ihn für das weitere Ver-
fahren als volljährig betrachte.
D.
Am 31. August 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Va-
ter habe beim (…)ministerium gearbeitet. Als er dort tätig gewesen sei, hät-
ten drei bis vier Leute, Taliban oder andere Regierungsgegner, ein (…) wol-
len. Sein Vater habe, nachdem er das (…) und mit seinen Mitarbeitern ge-
sprochen habe, entschieden, das (…), weil es gegen staatliches Recht
verstosse. Sein Vater sei von den Leuten unter Druck gesetzt und bedroht
worden, habe aber nicht (…) eingewilligt. Weil er aber Angst bekommen
habe, habe er die Polizei benachrichtigt. Am nächsten Tag seien die Leute
verhaftet worden, jedoch ein paar Tage später wieder auf freien Fuss ge-
setzt worden. Sein Vater sei in seinem Laden gewesen, als spätnachmit-
tags drei Leute in einem schwarzen Auto beim Laden vorbeikommen seien,
welche Pistolen und andere Sachen mit sich getragen hätten. Sie seien in
den Laden eingetreten und hätten seinen Vater mit Schlägen aus dem La-
den getrieben. Er (der Beschwerdeführer) sei auf der Strasse gewesen und
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habe das ganze beobachtet und grosse Angst gehabt. Er sei danach wei-
nend zu seiner Mutter gerannt und habe ihr über den Vorfall berichtet.
Seine Mutter habe auch Angst bekommen und das Haus abgeschlossen
und sei mit ihm zu einem Kollegen des Vaters gegangen. Mit Hilfe des
Freundes seines Vaters hätten sie das Mietzinsdepot für das Haus und den
Laden erhalten, die Sachen des Ladens verkauft und seien ungefähr nach
zwei Tagen mit Hilfe eines Schlepper aus Afghanistan ausgereist. Im Iran
hätten sie zu wenig Geld gehabt, um zusammen weiterzureisen, weshalb
seine Mutter im Iran zurückgeblieben sei. Seither habe er keinen Kontakt
mehr mit seiner Mutter.
E.
Mit Verfügung vom 9. September 2016 – eröffnet am 12. September 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. Juni 2016 ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
F.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 (zunächst per Telefax, tags darauf im
Original) liess der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertre-
terin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der
Entscheid zu kassieren und die Sache zur hinreichenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner
Tazkara inklusive Übersetzung, eine Kopie des Diplomatenreisepasses
seines Grossvaters, je eine Kopie des „Service Passport“ und des Dienst-
ausweises, eine Bankkarte inklusive Beleg, und eine Pressekarte seines
Vaters sowie den Briefumschlag ein.
G.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung, einen Mailausdruck von D._______ (angeblich ein
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Freund seines verstorbenen Vaters, der ihm die Beschwerdebeilagen zu-
kommen liess) und eine Übersetzung des Dienstausweises seines Vaters
ein.
H.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 stellte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) hiess
er gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegen-
heit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 12. Oktober 2016 einzu-
reichen.
I.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer seine
Tazkara im Original inklusive beglaubigte Übersetzung, seinen Dienstaus-
weis ausgestellt vom Ministry of (…), wo er zeitweilig als (…) seinem Vater
ausgeholfen habe, und zwei Lohnüberweisungen an seinen Vater vom
7. Dezember 2015 und 10. Mai 2015 ein. Der Instruktionsrichter leitete die
Beweismittel mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 an die Vorinstanz wei-
ter und ersuchte sie, diese im Rahmen des hängigen Vernehmlassungs-
verfahrens zu berücksichtigen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2016 hielt das SEM fest, die
eingereichten Beweismittel vermöchten die Einschätzung in der angefoch-
tenen Verfügung, wonach die Vorbringen unglaubhaft seien, nicht umzu-
stossen.
K.
Am 23. Dezember 2016 ergänzte das SEM seine Vernehmlassung hin-
sichtlich der nachgereichten Beweismittel.
L.
Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Ja-
nuar 2017 zur Replik ein.
M.
Am 19. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsver-
treterin eine Stellungnahme ein und legte zwei Fotos des Vaters bei der
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Arbeit und anlässlich einer Diplomüberreichung oder Zertifizierung sowie
der Briefumschlag ein.
N.
Am 19. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung be-
treffend die Entführung und den Tod seines Vaters sowie den Briefum-
schlag von Afghanistan nach Deutschland zu D._______ und den Briefum-
schlag von Deutschland in die Schweiz ein.
O.
Mit Verfügung vom 12. April 2018 forderte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführer auf, eine Übersetzung der Bescheinigung betreffend die
Entführung und den Tod des Vaters einzureichen.
P.
Mit Eingabe vom 20. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin eine Übersetzung der Bescheinigung ein und machte
geltend, er befürchte, dass seine Mutter nicht überlebt habe. Sie hätten
sich an einem unbekannten Ort in einem Wald in einem Grenzgebiet wahr-
scheinlich im Iran getrennt. Die Mutter habe an Herzproblemen und schwe-
rer Diabetes gelitten. Sie sei auf Insulin angewiesen gewesen und habe
nicht mehr viel Vorrat gehabt. Da sie in Afghanistan Lehrerin gewesen sei,
wäre sie ansonsten in der Lage gewesen, über Social Media Kontakt auf-
zunehmen. Das amtsinterne Schriftstück über den Tod des Vaters wäre für
die Rentenansprüche der Familienangehörigen wichtig gewesen, aber es
habe sich niemand gemeldet, weshalb auch daher davon auszugehen sei,
dass seine Mutter nicht mehr am Leben sei. Er sei für den 30. April 2018
beim (…) in E._______ angemeldet.
Q.
Am 26. April 2018 reichte der Beschwerdeführer die Originalübersetzung
mit Beglaubigung der Bescheinigung und eine Kopie der Einladung von
(…) für den Termin am 30. April 2018 ein.
R.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 lud der Instruktionsrichter das SEM zu
einer zweiten Vernehmlassung ein.
S.
Am 22. Juni 2018 reichte das SEM eine zweite Vernehmlassung ein.
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Seite 6
T.
Mit einer zweiten Replik vom 10. Juli 2018 nahm der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin zur zweiten Vernehmlassung des SEM Stel-
lung.
U.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht
vom 24. Juli 2018 von (…) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in seiner Begründung der Verfügung im Wesentlichen
aus, in den Aussagen des Beschwerdeführers bestünden in zentralen
Punkten mehrere Unstimmigkeiten. Er habe unterschiedliche Zeitangaben
anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung zur Verweildauer beim
Freund seines Vaters und zur Dauer der Haft der Personen, welche seinen
Vater bedroht hätten, gemacht. Zudem hätte er keine Haftdauer nennen
können, wenn er, wie behauptet, von der Freilassung dieser Personen erst
erfahren habe, als diese Personen vor dem Laden seines Vaters aufge-
taucht seien. Sein Bericht von den Ereignissen zwischen der Entführung
seines Vaters und seiner Ausreise aus B._______ sei detailarm und stere-
otyp. Auch auf wiederholte Nachfrage habe er nur die gleichen Elemente
genannt, obschon man ihn auf die Wichtigkeit einer detaillierten Schilde-
rung hingewiesen habe. Seine Schilderung lasse jegliche Aussagen zur
Sorge um seinen Vater, zum Entscheidungsprozess bezüglich der Ausreise
etc. vermissen. Aufgrund dieser oberflächlichen und undifferenzierten
Schilderung sei davon auszugehen, dass er den geltend gemachten Sach-
verhalt nicht durchlebt habe. Sein Verhalten zwischen der behaupteten
Entführung seines Vaters und der Ausreise laufe in verschiedener Hinsicht
der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns entgegen. Nach
der Entführung seines Vaters habe er nichts unternommen, um seinen Va-
ter zu finden. Er habe auch niemanden um Hilfe oder Rat gebeten – abge-
sehen von der Hilfe des Freundes seines Vaters beim Verkauf der Waren
und Kontaktieren des Schleppers. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er
mangels Vertrauen in die afghanische Polizei auf eine Anzeige bei eben
dieser verzichtet habe. Schliesslich sei es die Polizei gewesen, die die Ent-
führer seines Vaters nach kurzer Zeit wieder freigelassen hätten. Es sei
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aber nicht verständlich, dass er sonst nichts unternommen habe, um sei-
nen Vater
oder die Entführer zu finden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso er
B._______ und Afghanistan nach zwei Tagen beziehungsweise nach einer
Woche verlassen haben sollte, ohne eine Nachricht von seinem Vater zu
haben. Zwar mache er geltend, seine Mutter habe Angst davor gehabt,
dass dieselben Leute auch ihn mitnehmen könnten. Da er sich aber gar
nicht mehr in ihrem Haus aufgehalten habe und er sich offenbar nicht in
Gefahr befunden habe, habe für die Ausreise aus B._______ keine Dring-
lichkeit bestanden. Weitere Widersprüche betreffend den Zeitpunkt über
die Tötung beziehungsweise Entführung seines älteren Bruders und den
Arbeitsort seiner Mutter würden zwar nicht die Kernvorbringen betreffen,
jedoch dennoch seine Glaubwürdigkeit schmälern. Die Bedrohung seiner
Mutter durch die Taliban habe stattgefunden, als er in die sechste oder
siebte Klasse gegangen sei. Da für die Zeit danach keine weitere Bedro-
hung durch die Taliban geltend gemacht worden sei, sei dieses Sachver-
haltselement – selbst wenn zutreffend – nicht asylrelevant. Das SEM sei
ab dem 23. Juni 2016 von seiner Volljährigkeit und dem Geburtsdatum (…)
ausgegangen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er der Anpassung
seines Alters nichts entgegengesetzt. Das geltend gemachte Alter bezie-
hungsweise Geburtsdatum könne ihm nach wie vor nicht geglaubt werden.
Unter anderem seien seine Aussagen zu seinem schulischen Parcours
nicht überzeugend. Er habe gemeint, dass es sein könnte, dass er die erste
und zweite Klasse übersprungen habe. Er habe die Prüfungen geschrieben
und sei dann in die dritte Klasse versetzt worden. Es könne sein, dass er
ein Jahr übersprungen habe. Es könne vorausgesetzt werden, dass er der-
art wichtige Ereignisse wie das Überspringen von einer oder sogar zwei
Klassen wissen müsste. Seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil
sei unter anderem zu entnehmen, dass er (…) angefangen habe, in das
(…) zu gehen. Weiter habe er 2010 das (…) verlassen. Gehe man von
einer Einschulung im Alter von sechs Jahren aus, so wäre er im Jahr 2016
ungefähr (…) Jahre alt gewesen. Zwar habe er anlässlich der Anhörung
gemeint, die diesbezüglichen Angaben auf Facebook seien falsch. Diese
Erklärung könne nicht gelten, da sich mehrere Aussagen von ihm nach-
träglich als falsch erwiesen hätten. Er habe beispielsweise gesagt, er habe
keinen Kontakt mit Leuten in B._______. Die Facebook-Auszüge würden
jedoch aufzeigen, dass er mit einigen Personen in der Heimat in Kontakt
stehe. Im Übrigen bleibe er bis zum Zeitpunkt der Erlass der Verfügung ein
Identitätsdokument zum Nachweise seines Geburtstags beziehungsweise
Alters schuldig. Da er sein ganzes Leben in B._______ verbrachte habe
und nachweislich Kontakt zu Personen in B._______ habe, hätte er in der
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Lage sein müssen, ein Identitätsdokument zu beschaffen. Aus diesen
Gründen werde die Änderung seines Geburtsdatums beibehalten.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts seien die Angaben einer asylsuchenden
Person hinsichtlich ihres Alters und dem Grund ihrer Papierlosigkeit für die
Beurteilung ihrer Minder- beziehungsweise Volljährigkeit massgebend,
falls das angegebene Geburtsdatum anhand der Untersuchungsbefunde
nicht sicher widerlegt werden könne. Eine Knochenaltersanalyse habe le-
diglich einen gewissen Beweiswert, wenn die Differenz zwischen dem an-
gegebenen Alter und dem Abklärungsresultat eine Abweichung von drei
Jahren übersteige. Im Untersuchungsbericht des (…) selbst werde darauf
hingewiesen, dass bei einer Handknochenanalyse nach Greulich und Pyle
mit einer doppelten Standardabweichung von +/- 25,72 Monaten zu rech-
nen sei. Sie ermögliche nur eine sehr grobe Schätzung und basiere auf
einem Normalkollektiv von weissen Kindern aus den USA. Ethnisch be-
dingte Verschiebungen auf der Zeitachse seien bekannt, jedoch nur an-
satzweise untersucht. Eine Beurteilung der Knochenreifung ohne zusätzli-
che medizinische Untersuchung der Asylsuchenden sei abzulehnen. Der
Beschwerdeführer berufe sich auf seine mit der Beschwerde eingereichten
Tazkara, gemäss welcher er im Jahr 1397 (…) Jahre alt gewesen sei, wes-
halb sein Geburtsjahr (…) sei. Damit liege das vom Beschwerdeführer an-
gegebene Alter innerhalb der Standardabweichung. Seine Glaubwürdigkeit
werde durch die Einreichung der neuen beiliegenden Dokumente seines
Vaters und Grossvaters stark belegt. Die Vorinstanz hätte daher im Zeit-
punkt der Nachbefragung und der Anhörung von der Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers ausgehen und ihm eine Vertrauensperson zuordnen
müssen. Da es sich diesbezüglich um schwerwiegende Verfahrensfehler
handle, erscheine eine Heilung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
und dränge sich eine Kassation des angefochtenen Entscheids auf. Der
Vater des Beschwerdeführers habe im Ministerium für (…) gearbeitet und
die Abteilung (…) geleitet. Das afghanische (…)gesetz verbiete (…), aber
auch den (…), die sich gegen die Prinzipien des Islam richten oder andere
Religionen oder Sekten beleidigen würden. Die Gefährdung von Regie-
rungsmitglieder und Beamtinnen und Beamten seitens der Aufständischen
sei aufgrund einschlägiger Quellen bekannt. Gemäss Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) hätten gegen die
Regierung gerichtete bewaffnete Gruppen in den Jahren 2014 und 2015
Angriffe gegen und gezielte Tötungen von zivilen Mitarbeitenden der Re-
gierung durchgeführt und dies sowohl auf lokaler als auch auf Provinz- und
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nationaler Ebene. Die aufgeführten Quellen würden belegen, dass der Be-
schwerdeführer und seine Mutter begründete Angst um ihre eigene Sicher-
heit gehabt hätten, da alle Quellen auch die Reflexverfolgung von Fami-
lienangehörigen exponierter Personen belegen würden. Die geringen Ab-
weichungen betreffend unterschiedliche Zeitangabe und Haftdauer würden
keine wesentlichen Umstände betreffen und vermöchten aufgrund der kon-
kret und realitätsnah beschriebenen Ereignisse und der eingereichten Be-
weismittel keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu be-
gründen. Aufgrund der detaillierten Beschreibungen des Beschwerdefüh-
rers sei der Vorwurf des SEM, er habe die Ereignisse um die Entführung
seines Vaters ungenügend geschildert, nicht nachvollziehbar. Er be-
schreibe auch eine Vielzahl von konkreten Details (vgl. Akte A 30/20 F38).
Auf den Vorwurf des SEM, es sei unlogisch, dass dieser nach der Entfüh-
rung seines Vaters nicht nach ihm gesucht habe, sei auf die Aussagen des
Beschwerdeführers zu verweisen (vgl. Akte A30/20 F80, 100 und 103).
Auch hinsichtlich der Aussagen zum Schicksal seines Bruders und zum
Arbeitsort seiner Mutter handle es sich um geringfügige Abweichungen.
Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder nie gekannt und in Bezug auf
den Arbeitsort seiner Mutter habe er sich selber korrigiert. Bezüglich des
Alters des Beschwerdeführers werde auf die Tazkara und zur Untermaue-
rung seiner Glaubwürdigkeit auf die Ausweise seines Vaters und Grossva-
ters verwiesen. Das SEM habe die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen des Beschwerdeführers aufgrund der Annahme der Volljährigkeit
nicht kindsgerecht vorgenommen. In Bezug auf unbegleitete minderjährige
Asylsuchende (UMA) sei auch die Schwierigkeit, klare Beweise vorbringen
zu können, noch stärker zu ihren Gunsten zu gewichten. Zusammenfas-
send sei festzuhalten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen zu Unrecht verneint habe.
4.3 In der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2016 und deren Ergänzung
vom 23. Dezember 2016 führte das SEM zur Kopie des Dienstausweises
des Vaters aus, dieser sei ein Hinweis auf die Funktion des Vaters in der
(…)abteilung des Ministeriums für (…). Die Ausweiskopie tauge aber nicht
dazu, die Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Es sei darauf hin-
zuweisen, dass der Vater als Leiter der Abteilung für (…) bezeichnet werde.
Sollte er diese Funktion auch später noch innegehabt haben, dann sei er-
staunlich, dass er für die Vergabe von Bewilligungen für (…) zuständig ge-
wesen sei. Der Mitarbeiterausweis stelle im Übrigen den vom Beschwer-
deführer angegebenen Wohnort (Quartier F._______) in Frage. Der Aus-
weis sei am 5. September 2006 ausgestellt worden. Auf dem Ausweis
werde der aktuelle Wohnort des Vaters als G._______ genannt. Es liesse
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sich einwenden, der Beschwerdeführer habe nicht immer mit seinem Vater
zusammengewohnt. Dies gehe allerdings aus den Angaben in der Erstbe-
fragung nicht hervor. Der mögliche Wohnort in G._______ sei insofern von
Bedeutung, als das (…), das der Beschwerdeführer mutmasslich besucht
habe, neben dem Quartier G._______ liege. Auch auf dem Dienstausweis
des Beschwerdeführers werde der gegenwärtige Wohnort als G._______
angegeben. Als Haupt- oder ursprünglicher Wohnort werde F._______ an-
gegeben. Bei der Stellenbezeichnung werde die „[Abteilung für] (…) ange-
geben. Der Tazkara komme nur ein verminderter Beweiswert zu, weshalb
keine Veranlassung bestehe, die Einschätzung zum Alter des Beschwer-
deführers zu revidieren. Es werde anerkannt, dass Entführungen von Re-
gierungsangestellten – insbesondere von solchen, die als mit der interna-
tionalen Gemeinschaft kooperierend wahrgenommen würden – oder von
Angehörigen der Justiz vorkommen. Trotz dieser Berichte würden die Vor-
bringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet.
4.4 In der Replik vom 19. Januar 2017 wird entgegnetet, dass G._______
der Ort sei, an dem der Grossvater des Beschwerdeführers gelebt habe
und der Vater des Beschwerdeführers als Kind aufgewachsen sei. Es
handle sich um ein modernes, gut funktionierendes Quartier, mit vielen
ausländischen Büros und Konsulaten, auch das Ministerium für (…) be-
finde sich dort. Der Freund des Vaters, D._______, habe gemeint, dass der
Grund für die beiden Nennungen sein könne, dass oft der Herkunftsort an-
gegeben worden sei – so wie auch nebst dem Namen des Vaters derjenige
des Grossvaters zur Identifikation angegeben werde. Der Beschwerdefüh-
rer habe immer zusammen mit seinem Vater und seiner Mutter im Quartier
F._______ gelebt – F._______ werde auch in seiner Tazkara als Geburtsort
angegeben. Der Beschwerdeführer sei auch im (…) zur Schule gegangen
und nicht im (…) – dort habe seine Mutter unterrichtet. Der Beschwerde-
führer habe dies in der Anhörung entsprechend korrigiert. D._______ habe
den Vater des Beschwerdeführers über seine eigene damalige Arbeit beim
United Nations Development Programme (UNDP) und United Nations
Office for Project Services (UNOPS) kennengelernt. Der Vater des Be-
schwerdeführers habe sehr lange für das (…)ministerium in wechselnden
Funktionen gearbeitet. Er sei einer der ältesten Mitarbeiter dort gewesen
und habe verschiedene Funktionen und Aufgaben innegehabt, wie aus den
eingereichten Dokumenten hervorgehe. D._______ betone weiter, dass
die Familie gut etabliert gewesen sei und es keinerlei Grund gegeben habe,
B._______ zu verlassen – bis zur Entführung und Ermordung des Vaters.
Die beigelegten Beweismittel (Fotos des Vaters bei der Arbeit und anläss-
lich einer Diplomüberreichung oder Zertifizierung; Briefumschlag) habe
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D._______ der unterzeichnenden Rechtsvertreterin persönlich überreicht.
Er habe den Beschwerdeführer besucht, da er sich um seine psychische
Verfassung Sorgen mache. Er sei als vermeintlich Volljähriger vom Sozial-
amt dem Durchgangszentrum zugewiesen worden. Die Rechtsvertreterin
habe das Sozialamt um einen Transfer in eine Wohngruppe für UMA er-
sucht und um reguläre Einschulung in die täglichen JUMA Kurse, was vo-
raussichtlich erfolgen könne. Zum Argument der Vorinstanz, dass einer
Tazkara nur verminderter Beweiswert zukomme, sei demgegenüber her-
vorzuheben, dass der Beschwerdeführer immer wieder ausdrücklich betont
habe, dass er am (…) geboren worden sei und auch erklärt habe, warum
er dieses Datum kenne. Die Reaktion von Asylsuchenden auf den Vorhalt,
dass das SEM das angegebene Alter nicht glaube, sei in die Beweiswürdi-
gung miteinzubeziehen.
4.5 In der zweiten Vernehmlassung 22. Juni 2018 führte das SEM aus, die
Argumentation, wonach der Beschwerdeführer immer zusammen mit sei-
nen Eltern im Quartier F._______ gewohnt habe, vermöge nicht zu über-
zeugen. Die eingereichten Beweismittel würden auf den Wohnort
G._______ deuten. Dass der Beschwerdeführer oder dessen Familie ur-
sprünglich aus F._______ stammen würden, wie dies auch auf dem Dienst-
ausweis des Beschwerdeführers stehe, werde nicht in Abrede gestellt. Die
Ausführungen von D._______ über den Vater des Beschwerdeführers ver-
möchten zu stimmen. Sie würden allerdings nur die Aktivitäten beziehungs-
weise die berufliche Stellung des Vaters des Beschwerdeführers betreffen
und nicht zur Glaubhaftmachung der Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers taugen. Auch die eingereichten Fotos würden lediglich zur Untermau-
erung der beruflichen Aktivitäten des Vaters dienen. Anzumerken sei, dass
die von D._______ beschriebene berufliche Stellung des Vaters sowie die
Arbeit des Grossvaters des Beschwerdeführers im öffentlichen Dienst eine
gute wirtschaftliche Situation vermuten liessen. Dies spreche für die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______. An der Authentizi-
tät der undatierten amtsinternen Bestätigung von der nationalen Sicherheit
an das (…)ministerium bestünden aus verschiedenen Gründen Zweifel. Ei-
nerseits sprächen formale Gründe gegen die Echtheit des Schreibens. Die
Bestätigung sei ausgestellt in einem Formular, mit dem beliebige Indivi-
duen einen Antrag stellen könnten. Es sei nicht ersichtlich, wieso sich eine
Dienststelle der nationalen Sicherheit für eine Bestätigung dieses Formu-
lars bedienen sollte. Vielmehr wäre zu erwarten, dass die nationale Sicher-
heit eine derartige Bestätigung in einem Schreiben mit eigenem Briefkopf
ausstellen würde. Unüblich erscheine ferner das Fehlen eines Datums auf
dem Schreiben. Auf einer Bestätigung der nationalen Sicherheit dürfte ein
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Seite 13
Ausstellungsdatum zu erwarten sein. Weitere nebensächliche formale As-
pekte würden Zweifel an der Echtheit aufwerfen. Zum Beispiel sei das
Schreiben adressiert „an das verehrte [oder ehrenwerte] Ministerium für
(…)“, wobei für (…) das Wort „(…)“ und nicht das gebräuchlichere persi-
sche Wort „(…)“ verwendet werde, wie man das von einer Amtsstelle eher
erwarten würde. Andererseits werfe auch der Inhalt des Schreibens Zweifel
an der Authentizität auf. Zwar nenne die Bestätigung das genaue Datum
des Verschwindens des Vaters des Beschwerdeführers. Für das Auffinden
der Leiche werde indessen nur der Monat genannt. Das sich die Bestäti-
gung offenbar auf die Untersuchungen (und möglicherweise Rapporte) der
nationalen Sicherheit und der Gerichtsmedizin stütze, wäre hier ebenso ein
genaues Datum zu erwarten gewesen. Es sei weiter verwunderlich, dass
der Beschwerdeführer zwar eine Bestätigung der nationalen Sicherheit in
ungewöhnlichem Format, nicht aber zum Beispiel einen Todesschein ein-
reichen könne. Das eingereichte Formular tauge aus diesen Gründen nicht
dazu, den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt zu untermau-
ern.
4.6 In der zweiten Stellungnahme vom 10. Juli 2018 wird geltend gemacht,
es treffe nicht zu, dass eine gute wirtschaftliche Situation den Wegwei-
sungsvollzugs zumutbar erscheinen lasse. Der Vater des Beschwerdefüh-
rers sei entführt und ermordet worden. Die zuvor bestandene Familie sei
durch die langandauernden Kriege aus dem Land geflohen. Die Mutter des
Beschwerdeführers sei mit ihm zusammen geflohen und sei seit der Tren-
nung auf dem Fluchtweg verschollen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei
sie verstorben, anders liessen sich die ergebnislosen Suchbemühungen
nach ihr wohl nicht erklären. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan
niemanden mehr. Das sei auch der Grund, warum er keinen Todesschein
ausstellen lassen könne. Dies bestätige auch D._______, der den Be-
schwerdeführer bei allen seinen Dokumentenbeschaffungen unterstützt
habe. Auf die Nachfrage der Rechtsvertreterin, ob es möglich sei, einen
Todesschein über die afghanische Botschaft in der Schweiz zu beantragen,
habe er geantwortet, er habe mit der afghanischen Botschaft in der
Schweiz telefoniert. Sie bräuchten eine Todesurkunde im Original mit einer
Bestätigung und einem Stempel vom Aussenministerium in B._______.
Das Problem sei, dass der Beschwerdeführer keines von Beidem und vor
allem keine Familie in Afghanistan habe. In B._______ könne eine Todes-
urkunde nur der Familie übergeben werden und nur der Beschwerdeführer
könne dies im Aussenministerium bestätigen lassen. Es sei wiederum zu
unterstreichen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich
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der miterlebten Entführung seines Vaters eine Vielzahl eindeutiger Real-
kennzeichen enthalten, wie die konkrete Schilderung, was er gerade tat,
als er miterleben musste, wie sein Vater rausgeprügelt worden sei, wie er
sich gefühlt habe, was er beobachtet habe und wie er direkt in grosser
Angst nach Hause gerannt sei und wie seine Mutter reagiert habe. Auch
spreche er mit Feinfühligkeit über die Arbeit seines Vaters und mit Ver-
ständnis der wahrscheinlichen Hintergründe der Umstände der Entführung.
Vor dem Hintergrund der glaubhaften Darstellung des Beschwerdeführers,
der Vielzahl der Dokumente, die er beigebracht habe, der aktenkundigen
und glaubhaften Aussagen des Freundes seines Vaters und der Überein-
stimmung mit dem Länderkontext seien die Zweifel der Vorinstanz nicht
nachvollziehbar. Auch das SEM halte die Aussagen von D._______ betref-
fend die Position des Vaters des Beschwerdeführers für glaubhaft. Sie
seien genauso glaubhaft in Bezug auf seine Aussagen, wie es ihm
schliesslich gelungen sei, für den Beschwerdeführer Dokumente über den
entführten und ermordeten Vater zu erhalten. D._______ biete sich auch
als Zeuge an, sollte den Aussagen des Beschwerdeführers nicht geglaubt
werden. Die Zweifel an der amtsinternen Bestätigung seien zurecht vor-
sichtig geäussert. Aus einer Vielzahl von Quellen gehe hervor, dass die
Mitarbeitenden der Sicherheitsdienste wie der Ministerien zum Teil sehr un-
erfahren und jung seien. Da es gerade bei Sicherheitsdiensten zu vielen
Todesfällen komme, sei das Problem rudimentärer Ausbildung oder Erfah-
rung erheblich. Dies bestätige auch D._______ in einer Mail an die Rechts-
vertreterin. Zur Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei noch-
mals auf das Gefährdungsprofil von Familienangehörigen hinzuweisen, die
der Gefahr der Reflexverfolgung ausgesetzt seien. Berichten zufolge seien
Familienangehörige von Personen, die mit der Regierung verbunden
seien, gefährdet. Aufgrund der Entführung seines Vaters sei klar, dass der
Beschwerdeführer ebenfalls in Gefahr einer Reflexverfolgung gestanden
habe, zumal er manchmal bei seinem Vater gearbeitet habe. Es sei auch
klar, dass er und seine Mutter unter einem unerträglichen psychischen
Druck gestanden seien und deshalb Afghanistan hätten verlassen müssen.
Die Gefahr im Falle einer Wegweisung zukünftigen ernsthaften Nachteilen
und unerträglichem psychischem Druck ausgesetzt zu sein, sei nach der
Ermordung seines Vaters noch gesteigert.
5.
5.1 In der Beschwerde wird vorab geltend gemacht, das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers sei verletzt worden, in dem er zu Unrecht als voll-
jährig erachtet und ihm keine Vertrauensperson beigeordnet worden sei.
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5.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reise-
papiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die
von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhalts-
punkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe
sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Bei Fehlen rechts-
genüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des
Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden – beispiels-
weise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) – abgeklärt werden,
ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter
entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV1, SR 142.311]). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechen-
den Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.
5.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG werden Asylgesuche von unbegleiteten
Minderjährigen prioritär behandelt und die zuständigen kantonalen Behör-
den bestimmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) unver-
züglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen für die Dauer des
Verfahrens nach Zuweisung in den Kanton wahrnimmt (Art. 17 Abs. 3
Bst. c AsylG; vgl. BVGE 2011/23 E. 5.3.2). Die Tätigkeit der Vertrauensper-
son beginnt mit der Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG und dauert
gemäss Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 bis zum rechtskräftigen Entscheid über das
Asylgesuch. Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts
verfügen und begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Per-
son im Asylverfahren und erfüllt folgende Aufgaben: Beratung vor und wäh-
rend den Befragungen; Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung
von Beweismitteln; Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie
mit Einrichtungen des Gesundheitswesens (Art. 7 Abs. 3 AsylV 1). Sodann
haben Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, den
besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung tragen (Art. 7 Abs. 5
AsylV 1; vgl. hierzu BVGE 2014/30 E. 2.3).
5.4 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt an, er sei am (…)
(gemäss afghanischem Kalender; entspricht im gregorianischen Kalender
dem […]) geboren. Auf der Rückseite des Personalienblattes gab er an, er
sei gemäss gregorianischem Kalender am (…) geboren (vgl. Akte A1/2).
Identitätspapiere reichte er keine ein. Aufgrund des äusseren Erschei-
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nungsbildes bezweifelte das SEM die Minderjährigkeit und liess eine Kno-
chenaltersanalyse durchführen. Die radiologische Untersuchung vom
20. Juni 2016 ergab ein Knochenalter von (…) Jahren. Der Unterschied
zum angegebenen Alter des Beschwerdeführers betrug mithin rund (…)
Jahre. Der Analyse ist somit zur Bestimmung des tatsächlichen Alters nur
sehr beschränkt aussagekräftig, da das behauptete Alter mit dem festge-
stellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert (vgl. EMARK 2000
Nr. 19, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28, 2001 Nr. 23, 2004 Nr. 30, vgl.
auch statt vieler: Urteil des BVGer D-1872/2017 vom 14. Juni 2017
E. 5.2.2). Folglich ist aufgrund der Knochenaltersanalyse der Nachweis der
Täuschung über das Alter nicht erbracht (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.3). Bei
der am 23. Juni 2016 erfolgten Gewährung des rechtlichen Gehörs zum
Ergebnis der Knochenaltersanalyse beharrte der Beschwerdeführer auf
seinem angegebenen Alter. Das SEM erachtete die Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers aufgrund seiner widersprüchlichen, ungenauen, un-
substantiierten, erfahrungswidrigen Angaben zu seinem Geburtsdatum, Al-
ter, seinen Familienangehörigen, verwandtschaftlichen Beziehungen so-
wie seinem Reiseweg, und aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes
und weil er sein Alter nicht belegen konnte, zu diesem Zeitpunkt gleichwohl
als unglaubhaft und erfasste das Geburtsdatum (…).
5.5 Der Beschwerdeführer hat auf dem Personalienblatt unterschiedliche
Geburtsdaten ([…] und […]) eingetragen, wobei er diesbezüglich in der
BzP erklärte, er wisse, dass er gemäss gregorianischem Kalender am (…)
und gemäss afghanischem Kalender im Jahre (…) geboren sei; das Ge-
burtsdatum gemäss afghanischem Kalender habe er vergessen (vgl. Akte
A9/12 Ziff. 1.06). Ungeachtet der Frage, ob ihm – wie in der BzP angedeu-
tet – bei der Umrechnung ein Fehler unterlaufen sein könnte, lässt sich
feststellen, dass er zumindest bezüglich des Geburtsjahres übereinstim-
mende Angaben gemacht hat. Sodann lässt das Erscheinungsbild zum
Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs nicht eindeutig auf eine volljäh-
rige Person schliessen und auch seine Erklärung, er sei im Alter von sechs
oder sieben Jahren eingeschult worden (vgl. Akte A9/12 Ziff. 1.17.04,
A20/30 F21), entspricht als solche seinen Altersangaben. Soweit das SEM
in der angefochtenen Verfügung auf die schulische Laufbahn des Be-
schwerdeführers gemäss Facebook-Profil verweist, aufgrund derer er im
Jahr 2016 bereits (…) Jahre alt gewesen wäre, ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer zu seinen Facebook-Angaben erklärte, diese seien
falsch (vgl. im Einzelnen Akte A30/20 F55-57). Da nicht unüblich ist, dass
Jugendliche in Social Media ihre Biographie mit unzutreffenden Angaben
ausschmücken, erscheint diese Erklärung nicht a priori als unplausibel.
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Dass der Beschwerdeführer – so die Vorinstanz – entgegen seinen Anga-
ben über Facebook sehr wohl mit einigen Personen in der Heimat in Kon-
takt stehe, bedeutet nicht zwangsläufig, dass die von ihm Facebook-Profil
gemachten Angaben zu seiner Biographie richtig sein müssen. Schliesslich
kann aufgrund von Facebook-Freundschaften mit Personen aus
B._______ auch nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer hätte
deswegen – so die Vorinstanz – in der Lage sein müssen, ein Identitätsdo-
kument einzureichen. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü-
gung war der Beschwerdeführer noch keine drei Monate in der Schweiz,
so dass die Zeit, um ein Identitätsdokument aus dem Heimatland zu be-
schaffen, ohnehin relativ kurz war. Mit der Beschwerde reichte der Be-
schwerdeführer sodann eine Tazkara ein. Diese ist als Dokument zwar
nicht fälschungssicher, weswegen ihr – wie vom SEM in der Vernehmlas-
sung zu Recht festgestellt – nur ein verminderter Beweiswert zukommt.
Trotzdem darf sie nicht ohne genauere Betrachtung als Fälschung dekla-
riert werden (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2 m.w.H.). Immerhin ist sie das
meist verbreitete Identitätspapier Afghanistans und ein amtliches Doku-
ment mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität sei-
nes Inhabers ausgestellt wird. Vorliegend stützt die Tazkara jedenfalls das
vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsjahr (…).
5.6 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP
und dem ihm zur Knochenaltersanalyse gewährten rechtlichen Gehör im-
mer angegeben hat, er sei im Jahre (…) geboren, dies sich mit seinen An-
gaben zur schulischen Laufbahn vereinbaren lässt, mit der Knochenalters-
analyse eine Täuschung über das Alter nicht nachgewiesen werden
konnte, und schliesslich im Beschwerdeverfahren eine Tazkara eingereicht
wurde, in der ebenfalls das Jahr (…) als sein Geburtsjahr genannt wird, ist
aufgrund der heutigen Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt der
Anhörung zu den Asylgründen wie auch im Zeitpunkt des Erlasses der an-
gefochtenen Verfügung noch minderjährig gewesen war. Demnach ist er
nicht in den Genuss der speziellen Verfahrensgarantien für unbegleitete
Minderjährige gekommen. Ihm wurde weder eine Vertrauensperson beige-
ordnet, noch wurde anlässlich der Anhörung noch bei der Begründung des
Wegweisungsvollzugs dem Aspekt seiner Minderjährigkeit Rechnung ge-
tragen. Damit hat das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt.
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Seite 18
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende
Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwer-
deinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-
ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht
(vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
6.2 Vorliegend hat das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör gleich mehrfach verletzt. Insbesondere hat es den Sach-
verhalt mittels Anhörung des Beschwerdeführers erhoben, ohne dabei Vor-
schriften zum Schutz von Minderjährigen zu beachten. Die Beschwerde ist
demnach antragsgemäss gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur erneuten Anhörung des Beschwerdeführers
und zur neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der im vorliegenden
Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.3.1 m.w.H).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE)
sind dem Beschwerdeführer Fr. 2007.– (inkl. Auslagen) als Parteientschä-
digung zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer
diesen Betrag zu entrichten.
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7.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Dezember 2016
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG gewährt. Die öffentlichrechtliche Entschädigung des Rechts-
beistandes kommt jedoch lediglich subsidiär in Frage für den Fall, dass
keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Es ist deshalb kein amtli-
ches Honorar zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 9. September 2016 wird aufgehoben und die
Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 2007.– an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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