Abtei lung IV
D-6264/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Felicity Oliver,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 10. September 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6264/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen A. und B. ihren Heimatstaat am
17. Oktober 2005 und reisten am 20. Oktober 2005 in die Schweiz ein,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Mit Verfügung vom 17. März
2006 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer sowie
ihres inzwischen geborenen Sohnes C. ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die vormals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die da-
gegen erhobene Beschwerde vom 19. April 2006 mit Urteil vom
10. Mai 2006 ab.
B.
Mit Eingabe vom 21. April 2008 ersuchten A. und B. beim BFM
sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. März 2006 im
Vollzugspunkt. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend,
ihr Sohn C. sei zwei Operationen unterzogen worden und leide an
einer überhöhten Bronchitis, während die am (...) geborene Tochter D.
Probleme mit den Beinen habe. Im Übrigen seien sie (die Eltern) in
psychiatrischer Behandlung. Sie hätten insbesondere Angst um ihre
beiden Kinder, da deren Zukunft in Bosnien und Herzegowina nicht
gesichert sei.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer
dem BFM folgende Beweismittel zu den Akten: Ein ärztliches Zeugnis
der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie, (...), vom 20. De-
zember 2007 betreffend A., ein ärztliches Zeugnis derselben Klinik
vom 11. Januar 2008 betreffend B. sowie eine Kopie des
Versicherungsausweises AHV-IV der Tochter D..
C.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2008 liessen die Beschwerdeführer durch ihre
Rechtsvertreterin dem BFM aufforderungsgemäss Arztberichte betref-
fend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Kinder
nachreichen. Hierbei handelt es sich um zwei ärztliche Zeugnisse von
Dr. med. (...), (...), vom 23. Mai 2008. Gleichzeitig wurde ein ärztliches
Zeugnis desselben Arztes vom 23. Mai 2008 betreffend A. ins Recht
gelegt.
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D.
Mit Eingabe vom 2. September 2008 liessen die Beschwerdeführer
dem BFM einen Konsultationsbericht des (...), Universitätsklinik für
Kinderchirurgie, (...), vom 18. August 2008 betreffend die Tochter D. zu
den Akten reichen.
E.
Mit Verfügung vom 10. September 2008 - eröffnet am 11. September
2008 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte die
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 17. März 2006
fest und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--; einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsge-
richt liessen die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin bean-
tragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben
und die Asylgesuche vom 20. Oktober 2005 seien gutzuheissen. Even-
tualiter sei die Verfügung im Vollzugspunkt aufzuheben und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde wiederherzustellen und die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu
gewähren.
Als Beleg wurde ein Arztbericht der Praxis (...), (...), vom 12.
September 2008 betreffend den Gesundheitszustand von A. zu den
Akten gereicht. Der behandelnde Arzt hielt im Bericht insbesondere
fest, der Patient befinde sich in einer schweren depressiven Krise mit
suizidalen Impulsen bei chronisch verlaufender posttraumatischer
Belastungsstörung (PTBS) und akuter Belastungssituation.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2008 wies der zuständige Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Aus-
setzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und
setzte unter Hinweis auf die Säumnisfolge Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.--.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 21. Oktober 2008 einbezahlt.
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I.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 (Poststempel) informierte B. das
Bundesverwaltungsgericht, dass sie beabsichtige, an einem
Deutschkurs teilzunehmen.
J.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 teilte ihr der zuständige Instrukti-
onsrichter mit, sich diesbezüglich an den (...) zu wenden, da die
Organisation beziehungsweise die Durchführung von Sprachkursen
nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts falle.
K.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2009 liessen die Beschwerdeführer den
Austrittsbericht des (...) vom 12. Januar 2009 betreffend A. sowie eine
Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. Januar 2009 zu Bosnien und
Herzegowina zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aus diesen Bestimmungen geht die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des Bundes-
amts betreffend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervor. Indes
ergibt sie sich aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand,
wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwä-
gungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden
können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wie-
dererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2
a.aa).
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2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die
Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 6 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Mit Eingabe vom 21. April 2008 ersuchten die Beschwerdeführer
beim BFM sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom
17. März 2006 im Vollzugspunkt. Am 10. September 2008 wies das
BFM das nur gegen den Vollzug der Wegweisung gerichtete Wiederer-
wägungsgesuch ab.
5.2 Den Gegenstand des streitigen Verfahrens nennt man Streitgegen-
stand. Er umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis,
soweit dieses angefochten wird (vgl. BGE 121 V 159, 122 V 36). Der
Streitgegenstand wird zum einen durch den Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides (Anfech-
tungsgegenstand) bestimmt und zum anderen durch die Parteibegeh-
ren (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 45, VPB 1997 Nr. 31, E. 3.2.1) und darf sich im Laufe des
Rechtsmittelzuges nicht erweitern oder qualitativ verändern. Er darf
sich lediglich verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren.
Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand können übereinstim-
men. Es braucht aber nicht die Verfügung als Ganzes im Streit zu lie-
gen; vielmehr können auch nur Teile des Verfügungsdispositivs ange-
fochten werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
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und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 149, Rz. 405).
5.3 Wie in E. 5.1 ausgeführt wurde, ersuchten die Beschwerdeführer
in der Eingabe vom 21. April 2008 lediglich um Wiedererwägung der
Verfügung vom 17. März 2006 im Vollzugspunkt. Mit Verfügung vom
10. September 2008 äusserte sich die Vorinstanz denn auch aus-
schliesslich zum Vollzugspunkt und wies das Wiedererwägungsgesuch
ab. Demnach bildet in casu lediglich der Vollzug der Wegweisung
Streitgegenstand. Soweit in der Beschwerde die Gutheissung der Asyl-
gesuche beantragt wird, ist darauf infolge unzulässiger Erweiterung
des Streitgegenstandes nicht einzutreten.
6.
6.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch
aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit
weiteren Hinweisen).
6.2 Im vorliegenden Verfahren machen die Beschwerdeführer sinnge-
mäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Bei der
Geltendmachung des solchermassen umschriebenen Wiedererwä-
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gungsgrundes kommt es nicht darauf an, ob vorgängig von einem or-
dentlichen Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Sodann
ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der Re-
vision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich
erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. EMARK 1999
Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztins-
tanzlich und rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel
eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die
rechtliche Beurteilung der verfügenden Instanz oder der Beschwerde-
instanz (erneut) in Frage gestellt wird.
7.
Nachdem das BFM den Anspruch der Beschwerdeführer auf Behand-
lung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und
auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesver-
waltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht ab-
gewiesen hat.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug unzulässig, wenn völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen
Drittstaat entgegenstehen.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Seite 7
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9.
9.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen aus, ihren Erkenntnissen zufolge seien für die Behandlung der
diagnostizierten Leiden der Beschwerdeführer notwendige Infrastruk-
tur im Allgemeinen und die Möglichkeit von psychologischen Behand-
lungen im Besonderen in Bosnien und Herzegowina durchaus vorhan-
den. Der Umstand, dass der Standard der medizinischen Versorgung
im Heimatland nicht demjenigen der Schweiz entspreche, sei dabei
nicht massgebend. Entscheidend sei die Frage, ob die Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina aus medizi-
nischen Gründen gefährdet seien oder nicht. Diese Frage sei zu ver-
neinen. Im Übrigen stehe es den Beschwerdeführern offen, bei der
kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe im
Sinne von Art. 93 AsylG zu beantragen. Infolgedessen stünden die ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer dem Vollzug der Weg-
weisung nicht entgegen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass kei-
ne Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung
vom 17. März 2006 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch
sei deshalb abzuweisen.
9.2 In der Beschwerdeschrift wurde insbesondere geltend gemacht, A.
leide an einer PTBS, sei suizidgefährdet und befinde sich deshalb in
ärztlicher Behandlung. Es bestehe begründete Furcht, dass die
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Behandlungen ausgesetzt
seien, welche Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verletzen würden. Zudem wurde sinngemäss vorgebracht, angesichts
des schlechten psychischen Zustands von A. sei die vorläufige
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
anzuordnen.
10.
10.1 Als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens ver-
änderter Umstände, die es allenfalls rechtfertigen würden, wiederer-
wägungsweise eine andere Beurteilung der festgestellten Zumutbar-
keit beziehungsweise Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorzu-
nehmen, gelten diejenigen Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt des
Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch vorgelegen haben be-
ziehungsweise im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides vorliegen.
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10.2 Im ärztlichen Zeugnis der Universitätsklinik und Poliklinik für Psy-
chiatrie, (...), vom 20. Dezember 2007 wurde ausgeführt, bei A. liege
eine mittelgradige depressive Episode, ohne ausreichende Hinweise
auf eine PTBS, vor.
Gemäss dem Arztbericht derselben Klinik vom 11. Januar 2008 wurde
bei B. eine Anpassungsstörung, ebenfalls ohne genügende Hinweise
auf eine PTBS, diagnostiziert.
10.3 In den ärztlichen Berichten vom 23. Mai 2008 zum Gesundheits-
zustand von A. sowie dessen Kinder hielt Dr. med. (...), (...), Folgendes
fest:
A. leide an einer Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung,
weshalb er sich in psychiatrischer Behandlung befinde.
Beim Sohn C. seien eine asthmoide Bronchitis mit infektbedingten
Exazerbationen, eine hartnäckige Obstipation sowie eine leichte psy-
chomotorische Retardierung diagnostiziert worden, weshalb er mehr-
mals habe hospitalisiert werden müssen. Bronchialinfekte bedürften ei-
ner intensiv inhalativen Therapie und ärztlicher Behandlung. Ansons-
ten sei die Situation stabil, so dass eine entsprechende medizinische
Betreuung auch im Heimatland ohne Weiteres möglich sei.
Die Hüftpathologie bei der Tochter D. sei mittlerweile soweit stabilisiert,
dass nach einer nächsten Untersuchung im August 2008 in der
orthopädischen Kinderpoliklinik mit einer vollständigen Ausheilung des
Geburtsgebrechens gerechnet werden könne. Ansonsten entwickle
sich die Patientin völlig normal und bedürfe nur zeitweise der üblichen
kindermedizinischen Betreuung in der Arztpraxis.
10.4 Wie sich dem Konsultationsbericht der Universitätsklinik für Kin-
derchirurgie, (...), vom 18. August 2008 entnehmen lässt, hat sich im
Rahmen der Untersuchung der Tochter D. im August 2008 heraus-
gestellt, dass deren Hüftgelenksbeweglichkeit normal sei und sich die
Hüfte erfreulich entwickle. Eine nächste Kontrolle sei in drei Jahren
vorgesehen.
10.5 Der A. behandelnde Arzt, Dr. med. (...), hielt im Arztbericht vom
12. September 2008 insbesondere fest, der Beschwerdeführer befinde
sich in einer schweren depressiven Krise mit suizidalen Impulsen bei
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chronisch verlaufender PTBS und akuter Belastungssituation. Er
benötige eine längerfristige psychotherapeutische -/psychiatrische
Behandlung, unterstützt durch Psychopharmaka. Die Therapiestunden
könnten bei stabilerem Zustand statt in wöchentlichen, in grösseren
Abständen, mithin alle drei bis vier Wochen, stattfinden. Psychische
Unterstützung des Beschwerdeführers sei weiterhin angezeigt.
Schliesslich erschwere die drohende Wegweisung der Familie die
therapeutischen Bemühungen zur Stabilisation des Patienten.
10.6 Dem mit Eingabe vom 2. Februar 2009 eingereichten Austrittsbe-
richt des (...) vom 12. Januar 2009 ist zu entnehmen, dass A. am 2.
Januar 2009 in gebessertem Zustand entlassen werden konnte. Beim
Patienten wurde eine Dekompensation mit Suizidgedanken bei
bekannter PTBS mit depressiver Entwicklung diagnostiziert. Die
Suizidalität stellte sich während dem Therapieverlauf im (...) jedoch als
nicht akut heraus.
10.7 Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, kann aktu-
ell von einer Verbesserung des psychischen Zustandes von A.
ausgegangen werden, so dass keine akute Suizidalität vorliegt. Im
Weiteren hat sich die gesundheitliche Situation des Sohnes C. gemäss
dem Arztbericht vom 23. Mai 2008 stabilisiert und die Hüfte der
Tochter D. laut Konsultationsbericht vom 18. August 2008 gut
entwickelt. Es ist darauf hinzuweisen, dass heute in den grösseren
Städten Sarajevo, Tuzla, Mostar, Travnik, Zenica und Bihac eigene Spi-
täler bestehen. Namentlich die Psychiatrische Universitätsklinik Sara-
jevo verfügt über eine spezialisierte Abteilung, die sich mit PTBS und
psychischer Verwirrung infolge von Traumatisierung befasst. Im Weite-
ren verfügen das Kantonsspital von Zenica sowie das Zentralspital der
Universität Tuzla über eine psychiatrische Abteilung beziehungsweise
eine psychiatrische Klinik. In Anbetracht dieser medizinischen
Institutionen ist eine adäquate Behandlung der psychischen bezie-
hungsweise gesundheitlichen Probleme sowie auch der Suizidalität
des Beschwerdeführers nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
auch in Bosnien und Herzegowina möglich. Insbesondere hinsichtlich
der Suizidalität ist festzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gestützt auf
Art. 3 EMRK keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden
Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene
Person mit Suizid droht; die Zulässigkeit des Vollzugs der Weg- oder
Ausweisung setzt dann allerdings voraus, dass der ausschaffende
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Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der
Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern
(vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004
i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Demnach besteht im Hinblick auf
die Rückreise nach Bosnien und Herzegowina die Möglichkeit, eine
von den zuständigen Behörden zu organisierende adäquate
medizinische Betreuung und Begleitung in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus stellen die psychischen beziehungsweise
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer selbst dann unter
dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches
Vollzugshindernis dar, falls in Bosnien und Herzegowina der
medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl.
EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff.,
Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen
Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S.
308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit
derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass
die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den
Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im
Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art.
3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar
2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E.
38, Beschwerde Nr. 44599/98; Entscheid des EGMR vom 29. Juni
2004 über die Zulassung der Beschwerde N. 7702/04 i.S. Salkic und
andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7; Urteil des EGMR
vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde
Nr. 26565/05]). Im Übrigen stehen dem Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat auch sonst keine
Wegweisungshindernisse entgegen. Es ist den Beschwerdeführern
insbesondere auch zuzumuten, sich bei der Rückkehr in der
Umgebung von (...) niederzulassen. Dies umso mehr, als sie vor ihrer
Ausreise während 13 Jahren in (...) (Distanz [...] - [...]: etwa 50 km)
gelebt haben. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer in dieser
Gegend über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, auf deren
Unterstützung sie bei einer Rückkehr zurückgreifen können.
Namentlich lebt die Mutter des Beschwerdeführers in (...) und seine
Schwestern leben in der Umgebung von (...). Im Weiteren wohnen die
Eltern sowie der Bruder und die Schwester der Beschwerdeführerin in
(...). Ein Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers leben in
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Deutschland, womit eine finanzielle Unterstützung seitens dieser
Verwandten zumindest in der Anfangsphase der Reintegration möglich
ist. Im Übrigen sollte den Beschwerdeführern auch eine berufliche
Reintegration gelingen, zumal der Beschwerdeführer die Schule für
Maschinenschlosser abgeschlossen hat und bereits Berufserfahrung
in der Auto- und Baubranche sammeln konnte sowie die
Beschwerdeführerin über eine relativ gute Schulbildung verfügt. Somit
ist – wie bereits im Urteil der ARK vom 10. Mai 2006 festgestellt wurde
– unverändert davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat die Reintegration gelingen wird
und sie nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten werden.
Was die Finanzierung allfälliger medizinischer Untersuchungen
anbelangt, besteht für A. und B. die Möglichkeit, sich mit Hilfe ihrer
Identitätsausweise (ausgestellt in [...]) bei den lokalen Behörden
registrieren zu lassen, um so medizinische Hilfe und auch Sozialhilfe
zu erhalten (vgl. EMARK 2002 Nr. 12 E. 10b). Schliesslich haben die
Beschwerdeführer die Möglichkeit, beim BFM einen Antrag auf
medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG
zu stellen. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn
im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Wie sich aus dem Austrittsbericht
des (...) vom 12. Januar 2009 ergibt, bedarf A. einer ambulanten
Therapie beziehungsweise einer Nachbetreuung. Angesichts der in
Bosnien und Herzegowina zur Verfügung stehenden Spitälern ist es A.
sowie seiner Familie zumutbar, in ihrem Heimatland eine
entsprechende medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen.
10.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus wiedererwägungs-
rechtlicher Sicht keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechts-
kraft der ursprünglichen Verfügung entscheidrelevant veränderte Sach-
lage vorliegt, mithin im heutigen Zeitpunkt keine Gründe gegeben sind,
welche es rechtfertigen würden, den Wegweisungsvollzug als
unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG und als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Seite 12
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12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200.--
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21. Oktober 2008 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
Seite 14