B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6264/2016
Ur t e i l vom 1 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Laura Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 14. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 ersuchte der in der Schweiz als Flüchtling
anerkannte B._______ (ebenfalls N […]) die Vorinstanz um Erteilung einer
Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung für zwei sich im
Sudan aufhaltende Kinder, eines davon der Beschwerdeführer. Dieses Ge-
such wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 abge-
wiesen, auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil D-6412/2014 vom 9. Dezember 2014 nicht ein.
B.
Der Beschwerdeführer gelangte nach eigenen Angaben am 28. Mai 2016
in die Schweiz, wo er am 30. Mai 2016 um Asyl nachsuchte.
Am 27. Juni 2016 wurde er zu seiner Person sowie zum Reiseweg und
summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP])
und am 2. September 2016 eingehend zu den Gründen seines Asylge-
suchs angehört. Dabei gab er zusammengefasst an, er sei ethnischer Tigri-
ner aus C._______, Eritrea, aufgewachsen sei er aber in D._______, Sub-
zoba E._______, Zoba F._______. Er habe seinen Heimatstaat im Jahr
2014 – zusammen mit seiner Schwester und zwei anderen Jugendlichen –
über die Grenze zum Sudan verlassen, da er keine Perspektiven gesehen
habe. Im Sudan habe er sich zuerst via G._______ zum Flüchtlingslager
H._______ begeben, bevor er nach I._______ und von dort aus über Li-
byen und Italien in die Schweiz gereist sei. Bezüglich seiner weiteren Vor-
bringen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 14. September 2016 – eröffnet am 15. September 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf. Im Wesentlichen führte die Vorinstanz aus,
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien nicht
asylrelevant, ebenfalls asylrechtlich unbeachtlich seien die Vorbringen be-
züglich der illegalen Ausreise. Schliesslich seien die Voraussetzungen für
einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des mutmasslichen Vaters
nicht erfüllt.
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D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 12. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 14. September
2016, die Feststellung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Allenfalls sei die Angelegen-
heit zur vertieften Sachverhaltsprüfung möglicher subjektiver Nachflucht-
gründe, eventualiter aufgrund Unzulässigkeit der Praxisänderung bezüg-
lich der subjektiven Nachfluchtgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer den Bericht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) „Schnellrecherche der SFH-Länderana-
lyse vom 3. August 2016 zu Eritrea: Bestrafung Minderjähriger für illegale
Ausreise“ sowie je eine Fürsorgebestätigung für ihn und seinen Vater
B._______ zu den Akten.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer gelte als in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt wird, handelt es sich hier – nachdem die Beschwerdebegehren
im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtlos bezeichnet
wurden – um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist.
Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Aus den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Rechtsbegehren und deren
Begründung ergibt sich, dass einzig die Frage der Flüchtlingseigenschaft
zufolge subjektiver Nachfluchtgründe Gegenstand der Beschwerde bildet.
Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich demnach auf diese Thematik.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
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AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
6.
6.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer –
soweit im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Interesse – geltend, im
Jahr 2014, nach dem Ende des achten Schuljahres, seien seine Schwester
und er aus Eritrea weggegangen. Sie seien zu Fuss aufgebrochen und
nach einem knapp dreistündigen Fussmarsch illegal über die Grenze nach
G._______ im Sudan gelangt.
6.2 Das SEM führte dazu in seiner Verfügung vom 14. September 2016 im
Wesentlichen aus, ohne auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur illega-
len Ausreise einzugehen, ergebe deren Prüfung, dass im vorliegenden Fall
keine konkreten Indizien vorlägen, welche gemäss der aktuellen Lageein-
schätzung des SEM eine Verfolgung in Eritrea mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit nahelegen würden. Der Beschwerdeführer habe weder den
Nationaldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert.
Wie seinen Angaben zu entnehmen sei, habe er in seiner Heimat weder
mit Drittpersonen noch mit den Behörden Probleme gehabt und es sei ins-
besondere niemals zu einem Kontakt mit den Behörden im Kontext des
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Nationaldienstes gekommen. Demnach habe er nicht gegen die Proclama-
tion on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst seien den Akten
keine Hinweise zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte.
6.3 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer demgegenüber gel-
tend, eine illegale Ausreise aus Eritrea (sog. Republikflucht) habe bisher
gemäss ständiger Rechtsprechung die Kriterien bezüglich asylrechtlich re-
levanter Verfolgung erfüllt. Dies bewirke, dass eine illegale Ausreise aus
Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund angesehen werde, da aufgrund der
Ausreise staatliche Sanktionen drohen würden, welche bezüglich der In-
tensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Diese Rechtsprechung
sei auch für minderjährige Gesuchsteller, welche noch nicht in den Militär-
dienst eingezogen worden seien, bestätigt worden. Des Weiteren habe das
Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass auch bei Personen, die in sehr
jungem Alter aus Eritrea ausgereist seien, nicht automatisch davon ausge-
gangen werden könne, dass die illegale Ausreise keine ernsthaften Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG nach sich ziehen würden. Es müsse bei
Vorliegen solcher Konstellationen immer eine Einzelfallprüfung durchge-
führt werden. Dies bestätige auch die SFH in ihrer Schnellrecherche vom
3. August 2016. Bedingung für das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
sei, dass die illegale Ausreise glaubhaft dargestellt werde. Die Vorinstanz
habe sich im vorliegenden Entscheid jedoch nicht zur Glaubhaftigkeit der
illegalen Ausreise geäussert. Er habe seine illegale Ausreise umfassend
und überzeugend erklärt, und auch Widersprüche oder unlogische Anga-
ben seien in seinen Ausführungen nicht vorhanden. Die illegale Ausreise
sei daher als glaubhaft anzusehen und das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe festzustellen.
Zur Praxisänderung der Vorinstanz sei anzumerken, dass es letzterer mög-
lich sein müsse, von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in einzel-
nen Asylverfahren abzuweichen, wenn Anpassungsbedarf bestehe. Dies
sei jedoch gemäss Rechtsprechung nur unter gewissen Voraussetzungen
gestattet, nämlich wenn in der konkreten Verfügung unter Bezugnahme auf
die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung unmissverständlich
klargestellt werde, dass im Sinne eines Pilotverfahrens bewusst von der
publizierten Praxis abgewichen werde. Vorliegend habe die Vorinstanz
diese Kriterien jedoch nicht erfüllt. Materiell beziehe sich die Vorinstanz für
die Praxisänderung auf ihren Bericht „Focus Eritrea, Update Nationaldienst
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und illegale Ausreise“ vom 22. Juni 2016 (nachfolgend: Fokus-Eritrea-Be-
richt). Die darin gemachten Einschätzungen könnten jedoch unter keinen
Umständen ausreichen, um die illegale Ausreise als nicht asylrelevant zu
begründen. Hinzu komme, dass die der Vorinstanz zu Grunde liegenden
Informationen bezüglich der straffreien Rückkehr sich grösstenteils auf
Aussagen staatlicher Vertreter stützen würden, was der Notwendigkeit ei-
ner ausreichend breiten und vielfältigen Quellenlage nicht entspreche. Die
Vorinstanz habe die Country of Origin Information (COI) Standards bei der
Begründung ihrer Praxisänderung nicht respektiert und stütze sich dabei
auf eine äusserst dünne Quellenlage. Die Informationsgrundlage des Fo-
kus-Eritrea-Berichts sei nicht ausreichend für eine Praxisänderung.
7.
7.1 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen
seiner (illegalen) Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin befürch-
ten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden, und sich damit auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG berufen kann.
7.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
7.3 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vor-
liegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht diese im genannten Urteil gestützt hat – als unbehelflich ein-
zustufen. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung
sowie die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation ein-
zugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen
werden kann (zur Vornahme einer Praxisänderung siehe auch Urteil des
BVGer E-5296/2017 vom 17. Mai 2017 E. 7). Der rechtserhebliche Sach-
verhalt ist sodann sowohl in individueller Hinsicht als auch in Bezug auf die
Frage der Bedeutung der geltend gemachten illegalen Ausreise im Allge-
meinen hinreichend erstellt. Die Anträge, die Sache sei zur weiteren Fest-
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stellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung beziehungsweise auf-
grund Unzulässigkeit der Praxisänderung bezüglich der subjektiven Nach-
fluchtgründe an das SEM zurückzuweisen, sind demnach abzuweisen.
7.4 Der Beschwerdeführer macht keinen eigenen Kontakt mit dem Militär
oder den eritreischen Behörden geltend und auch andere Anknüpfungs-
punkte im Sinne des Referenzurteils, welche ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könn-
ten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Aus-
reise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise
kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. Der Vollständigkeit halber
bleibt schliesslich anzumerken, dass der Umstand einer künftig möglichen
Einberufung in den Nationaldienst im Falle der Rückkehr nach Eritrea – wie
im Referenzurteil festgehalten – ebenfalls nicht zur Annahme der Flücht-
lingseigenschaft zu führen vermag.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich
sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
hat.
9.
9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
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