B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6264/2017
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfol-
gend: Botschaft) gerichtetem Schreiben vom 25. Oktober 2010 (Datum
Eingang) um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass dieses Gesuch vom SEM am 23. September 2015 abgeschrieben
wurde,
dass er am 14. Oktober 2015 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach-
suchte,
dass bezüglich der Begründung seines Asylgesuchs auf die in den Akten
liegenden Protokolle der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Oktober
2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. März 2017 verwiesen
werden kann,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. September 2017 – eröffnet am
4. Oktober 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
3. November 2017 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei die Feststellung der
Nichtigkeit/Ungültigkeit der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung
des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, (eventuell) die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbo-
tes, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Begründungspflicht
und die Rückweisung der Sache an das SEM, eventuell die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM
zwecks Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Neubeurtei-
lung, eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, und
eventuell die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen
Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er zudem um unverzügliche Nennung der mit der Behandlung der
vorliegenden Sache betrauten Gerichtspersonen und um Bestätigung der
zufälligen Auswahl dieser Gerichtspersonen ersuchte,
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dass er ferner um vollständige Einsicht in die gesamten Akten (insbeson-
dere in die wesentlichen Akten seines Asylgesuchs sowie in die Akten be-
treffend sein Asylgesuch auf der Botschaft), um Einsicht in die nicht öffent-
lich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016
zu Sri Lanka und um anschliessende Einräumung einer Frist zur Beschwer-
deergänzung ersuchte,
dass er schliesslich beantragte, sein Gesundheitszustand sei von Amtes
wegen abzuklären, allenfalls sei eine Frist zur Einreichung eines fachärzt-
lichen Gutachtens anzusetzen, und er sei – im Falle der Nichtrückweisung
an die Vorinstanz – durch das Bundesverwaltungsgericht erneut anzuhö-
ren,
dass mit der Beschwerdeschrift zahlreiche Beweismittel zu den Akten ge-
reicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. November 2017
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass es sich angesichts des vorliegenden direkten Rückweisungsent-
scheids erübrigt, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgängig
die voraussichtlich an Instruktion und Entscheid mitwirkenden Gerichtsper-
sonen mitzuteilen,
dass die Frage der Zufälligkeit der Auswahl des Spruchgremiums die Ge-
schäftsverteilung und Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsge-
richt beschlägt und diesbezüglich auf die betreffenden Bestimmungen des
Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsge-
richt (VGR, SR 173.320.1) zu verweisen ist,
dass in der Beschwerdeschrift unter anderem gerügt wird, das SEM habe
entgegen dem schriftlichen Akteneinsichtsgesuch vom 26. Oktober 2017
keine vollständige Einsicht in sämtliche Akten der Verfahren des Beschwer-
deführers gewährt,
dass nur Einsicht in die mit D oder E paginierten Akten des Asylverfahrens
(unwesentliche resp. der gesuchstellenden Person bekannte Akten; An-
merkung des Gerichts) gewährt worden sei,
dass sich das SEM insbesondere über den ausdrücklichen und fett hervor-
gehobenen Antrag um Einsicht in die Akten des Botschaftsverfahrens hin-
weggesetzt habe, und die vollständige Einsicht in diese Akten ohne Be-
gründung verweigert habe,
dass die diesbezüglich gewährte Akteneinsicht zwei in das neue Asyldos-
sier des Beschwerdeführers übernommene Schreiben der Botschaft an
den Beschwerdeführer enthalte, aus welchen allerdings nicht hervorgehe,
was der Beschwerdeführer vorgebracht habe und weshalb das Asylgesuch
abgeschrieben worden sei,
dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Abklärung
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des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht der Partei darstellt,
dass dieser Anspruch verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin-
gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3
m.w.H.),
dass der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG)
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist, zumal sich die Betroffenen in einem
Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis füh-
ren beziehungsweise Beweismittel bezeichnen können, wenn ihnen die
Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die
Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE a.a.O. E. 3.3 m.w.H.),
dass sich aus dem Akteneinsichtsrecht eine Aktenführungspflicht ergibt,
welche insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Re-
gistrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis beinhaltet,
dass dem Bundesverwaltungsgericht vom SEM zur Prüfung der vorliegen-
den Beschwerde nur das Dossier N (…) übermittelt wurde,
dass sich in diesem Dossier – das Auslandverfahren betreffend – nur die
Kopien zweier Schreiben der Botschaft an den Beschwerdeführer (vom
26. Oktober 2010 und vom 13. Mai 2014) befinden,
dass auf einem in der Beschwerdeschrift angesprochenen Schreiben der
Botschaft an den Beschwerdeführer die Dossier-Nummer N (…) angege-
ben ist (vgl. Akten SEM [N {…}] A 2),
dass eine Konsultation des ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssys-
tem) ausserdem ergeben hat, dass der Beschwerdeführer als „gleiche Per-
son“ unter der Dossier-Nummer N (…) verzeichnet ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dessen beim SEM das ent-
sprechende N-Dossier angefordert hat,
dass darin unter anderem mehrere Schreiben des Beschwerdeführers zu
seinen Asylgründen an die Botschaft enthalten sind, sowie Unterlagen, die
Aufschluss darüber geben, weshalb er nicht zu den Anhörungsterminen auf
der Botschaft erschien respektive sich nicht mehr bei der Botschaft mel-
dete, was letztlich zur Abschreibung seines Auslandsgesuchs führte und
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ebenfalls zu seinen Ungunsten in der angefochtenen Verfügung angeführt
wurde,
dass die Aktenführung durch das SEM angesichts der zwei verschiedenen
N-Dossiers, die sich beide auf den Beschwerdeführer beziehen, sowie des
Umstandes, dass zwei (beliebige) Schreiben der Botschaft an den Be-
schwerdeführer im Rahmen des Auslandsverfahrens auch im das Asylver-
fahren betreffende Aktenbündel „1. Asylgesuch“ auftauchen, mangelhaft
ist,
dass das SEM dadurch, dass es dem Beschwerdeführer, der ausdrücklich
auch „vollständige Einsicht in die Akten aus früheren Asylverfahren, etwa
Verfahren auf der Botschaft“ verlangte, die im N-Dossier (…) enthaltenen
Aktenstücke ohne Begründung und ohne entsprechendes Aktenverzeich-
nis nicht (in Kopie) zustellte, den Anspruch auf Akteneinsicht in schwerwie-
gender Weise verletzt hat, was – wie oben ausgeführt – eine Verletzung
eines der zentralen Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 BV darstellt,
dass an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass auch
die Aktenführung im Aktenbündel des Auslandsverfahrens des Beschwer-
deführers zu beanstanden ist, zumal dort nicht zusammengehörende Ak-
tenstücke zusammengefasst als ein Aktenstück paginiert wurden,
dass vorliegend die Verletzung des Akteneinsichtsrecht und damit des An-
spruchs auf rechtliches Gehör schwerwiegender Natur ist, und die fehlende
Entscheidreife durch das Gericht nicht mit vertretbarem Aufwand herge-
stellt werden kann, weshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht mög-
lich ist (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.),
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 28. September 2017 aufzuheben und die Sache zur Gewährung der
Akteneinsicht respektive des rechtlichen Gehörs sowie zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass das SEM dem Rechtsvertreter mit der Gewährung der Akteneinsicht
in die Akten des Auslandsverfahrens auch die ihm noch nicht zugestellten
editionspflichtigen Akten des Asylverfahrens zu edieren hat, weshalb die
Frage, ob diese dem Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde behaup-
tet – tatsächlich nicht mit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu-
gestellt wurden, offengelassen werden kann,
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dass es sich angesichts der Rückweisung der Sache an das SEM erübrigt,
auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die zu deren Stüt-
zung eingereichten Beweismittel sowie den Beweisantrag betreffend Ab-
klärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers näher einzu-
gehen, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederauf-
zunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich
damit zu befassen haben wird,
dass an dieser Stelle immerhin darauf hinzuweisen ist, dass sich das SEM
bei einem allfälligen neuen Ablehnungsentscheid im Rahmen der Prüfung
der Risikofaktoren für (tamilische) Rückkehrer nach Sri Lanka explizit auch
zu den (…) des Beschwerdeführers, insbesondere denjenigen (…) die in
der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt wurden, zu äus-
sern haben wird, zumal aufgrund der (…) von einer genaueren Überprü-
fung des Beschwerdeführers bei einer Wiedereinreise auszugehen sein
dürfte, was (…) zu Tage bringen würde,
dass beim neuen Entscheid des SEM auch deutlich zu machen sein wird,
welche Mitarbeitenden der Vorinstanz die Verfügung unterzeichnet haben,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die notwendigen Par-
teikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE),
dass es bei der Bestimmung der Parteientschädigung vorliegend zu be-
rücksichtigen gilt, dass nur der als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG erscheinende Aufwand zu entschädigen ist (vgl. auch Art. 8 Abs. 2
VGKE),
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) zuzusprechen ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. September 2017 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: