B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6265/2017
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 / N (…).
D-6265/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind gemäss eigenen Angaben der Ethnie der
Roma zugehörig und stammen aus C._______, Serbien. Sie hätten ihren
Heimatstaat am (…) 2017 verlassen und seien via Kroatien, Slowenien und
Italien mit dem Bus am 23. August 2017 in die Schweiz gelangt. Am 24. Au-
gust 2017 suchten sie in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 7. September 2017 wurde A._______ (nachfolgend: die Beschwerde-
führerin) zu ihrer Person sowie zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ih-
ren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Anlässlich der An-
hörung vom 23. Oktober 2017 wurde sie eingehend zu den Gründen ihres
Asylgesuchs befragt. Sie begründete dieses im Wesentlichen damit, dass
sie ethnische Roma sei und aus C._______, Serbien, stamme. Sie habe
die obligatorische Grundschule sowie zwei Jahre der Mittelschule besucht.
Nach einer ersten problematischen, aber mittlerweile geschiedenen Ehe
sei sie im Jahr 2013 nach Österreich gegangen, wo sie mit ihrem damali-
gen Partner (…) Monate lang zusammengelebt habe. Nachdem sie
schwanger geworden sei, habe sie die Beziehung beendet und in Deutsch-
land um Asyl ersucht. Am (…) 2014 sei ihr Kind – B._______ – zur Welt
gekommen. Ihr Asylgesuch sei indessen abgelehnt worden, weshalb sie
nach Serbien zurückgekehrt sei. Im Jahr 2016 habe sie in Deutschland
nochmals um Asyl ersucht, jedoch wieder ohne Erfolg, woraufhin sie erneut
nach Serbien zurückgegangen sei. In der Schweiz ersuche sie nun aus
zwei Gründen um Asyl. Erstens habe ihr Haus in Serbien gebrannt, da es
in der angegliederten (...)-werkstatt ihres Vaters zu einem Unfall mit einer
kaputten Gasflasche gekommen sei. Ihr Vater habe dabei schwere Verlet-
zungen erlitten und sei später an den Folgen gestorben. Ihr Haus sei eben-
falls schwer beschädigt worden, was die Familie nicht vollständig habe re-
parieren können. Bezüglich dieses Vorfalls sei das Gericht angerufen wor-
den, jedoch sei bis anhin noch niemand vorgeladen worden und der Fall
drohe zu verjähren. Aufgrund des Vorfalls habe ihre Familie auch finanzi-
elle Probleme.
Zweitens habe sie Probleme mit ihrem Ex-Partner, insbesondere bezüglich
ihres gemeinsamen Kindes, für welches sie das alleinige Sorgerecht habe.
Während ihres ersten Deutschlandaufenthalts sei es am (…) 2014 zum
ersten grossen Zwischenfall gekommen. Der Ex-Partner habe sie bedroht
und geschlagen und habe ihr damals erst (…) Monate altes Kind entführt.
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Seite 3
Sie habe sich umgehend an die Polizei gewandt, welche den Ex-Partner
nach (…) Tagen habe ausfindig machen und ihr das Kind habe zurückge-
ben können. Im (…) 2017 sei es zum zweiten grossen Vorfall gekommen,
als sie nach D._______ zu ihren dort wohnhaften Brüdern gefahren sei.
Auch ihr Ex-Partner halte sich oft in D._______ auf, da er eine (...) Aufent-
haltsbewilligung habe. Bereits wenige Tage nach ihrer Ankunft habe er her-
ausgefunden, dass sie und ihr Kind sich dort befänden. Am (…) 2017 habe
er einem ihrer Brüder gedroht, er werde dessen Sohn entführen, damit er
diesen anschliessend gegen sein eigenes Kind umtauschen könne. Am
selben Tag habe er dann sein Kind erneut entführt. Nach einer halben
Stunde habe die sofort benachrichtigte Polizei den Ex-Partner jedoch auf-
halten und das Kind zurückholen können. Daraufhin sei sie sogleich mit
ihrem Kind nach Serbien zurückgekehrt, wo sie auch die serbische Polizei
alarmiert habe. Zeitgleich habe sie sich an einen Anwalt und an ein Gericht
gewandt. Der Polizei habe sie die gesamten Probleme mit ihrem Ex-Part-
ner geschildert. Sie habe auch ausgeführt und teils belegt, dass er in Ser-
bien zweimal bei ihrem Haus vorbeigekommen sei, sie beleidigt und auch
auf Facebook und per SMS bedroht habe. Ihr sei mitgeteilt worden, die
Polizei könne erst intervenieren, wenn der Ex-Partner ihr konkretere Prob-
leme mache. Sie solle sich gegebenenfalls erneut an die Polizei wenden.
Auch ihr Anwalt und die Auskunftspersonen beim Gericht hätten ihr das-
selbe gesagt. Bei einer weiteren Polizeistation sei ihr ferner gesagt worden,
in Serbien werde ein neues Gesetz für Frauen und Kinder, welche Gewalt
ausgesetzt seien, erarbeitet, welches ab dem 1. September 2017 in Kraft
treten werde. Sie habe jedoch nicht bis dann warten können, da sie bedroht
gewesen sei. Sodann sei sie am (…) 2017 aus Serbien ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 – gleichentags eröffnet – lehnte das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Die Verfügung des SEM fochten die Beschwerdeführenden mit Formular-
beschwerde vom 6. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragten sie in materieller Hinsicht die Verfügung des SEM sei
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu ge-
währen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltli-
D-6265/2017
Seite 4
chen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, um Einsetzung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie eventualiter
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Zusammen mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden die
Kopie eines fremdsprachigen Schreibens ein, welches bereits im vorin-
stanzlichen Verfahren mit Übersetzung eingereicht worden war (vgl. act.
A10).
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2017 teilte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten dürften und das Gericht nach Prüfung der
Akten auf die Eingabe zurückkommen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
D-6265/2017
Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass Über-
griffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein,
nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
D-6265/2017
Seite 6
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Bundes-
rat habe Serbien als verfolgungssicheren Staat („safe country“) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Somit bestehe die gesetzliche
Regelvermutung, dass Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleis-
tet sei. Bezüglich des Brandfalls, aufgrund dessen der Vater der Beschwer-
deführerin verstorben und ihr Haus beschädigt worden sei, habe letztere
angegeben, sich einem Rechtsanwalt anvertraut und Anzeige erstattet zu
haben. Des Weiteren habe sie sich an den Bürgermeister in C._______
gewandt und alles beim Gericht eingereicht. Es sei daraufhin auch ein Gut-
achten erstellt worden. Obwohl sie gemäss ihren Angaben bis anhin nicht
vorgeladen worden sei und der Fall zu verjähren drohe, bringe sie damit
zum Ausdruck, dass sie die serbischen Behörden für fähig und willig halte,
Privatpersonen wie ihr den nötigen Schutz zu gewähren. Dies habe sie
auch im Zusammenhang mit den Problemen ihres Ex-Partners gezeigt. In
diesem Fall habe sie ebenfalls einen Anwalt gehabt und sich an die Polizei
und ein serbisches Gericht gewandt. Obgleich die Behörden untätig geblie-
ben seien, was die Beschwerdeführerin schliesslich zur Ausreise veran-
lasst habe, habe sie angegeben, die Polizei habe ihr im Falle eines weite-
ren konkreten Vorfalles mit ihrem Ex-Partner ihre Unterstützung versichert.
Des Weiteren habe sie angegeben, vernommen zu haben, dass in Serbien
ab dem 1. September 2017 ein neues Gesetz für Frauen und Kinder in
Kraft treten werde. Kein Staat sei in der Lage, die Sicherheit seiner Bürge-
rinnen und Bürger im Falle von Bedrohungen oder gar Übergriffen durch
Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Es gebe allerdings keine
Hinweise darauf, dass Serbien Übergriffe, wie sie die Beschwerdeführerin
schildere, dulde oder stütze. Solche Übergriffe würden auch dort grund-
sätzlich als strafbare Handlungen gelten, welche im Rahmen des Mögli-
chen verfolgt und geahndet würden. Und im Falle von fehlbaren Beamten
oder Behördenwillkür könne auf dem Rechtsweg vorgegangen werden. Die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedrohung beziehungs-
weise Verfolgung durch Drittpersonen stelle mithin keine asylrechtlich rele-
vante Gefährdung dar. Zu den Problemen, welche sie mit ihrem Ex-Partner
in Deutschland und Österreich gehabt habe, sei anzumerken, dass ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Flüchtlinge Personen seien, die „in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten“ verfolgt seien. Diese Ge-
setzesbestimmung sei im Lichte von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
auszulegen. Demzufolge sei eine asylrechtliche Gefährdung im Land des
letzten Aufenthaltes nur bei staatenlosen Gesuchstellern zu prüfen. Weder
Deutschland noch Österreich seien im Sinne dieser Ausführungen ihr Hei-
matstaat oder Herkunftsland. Somit würden sich die geltend gemachten
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Seite 7
Probleme auf Drittstaaten beziehen, weshalb dieses Vorbringen keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle.
5.2 In der Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen, dass sie und ihr Kind in Serbien nicht sicher seien. Ihr Ex-Partner
und Vater ihres Kindes habe ihr viele Probleme gemacht. Er habe ihr unter
anderem auch gedroht, sie und ihre Familie zu töten. Da er ihr überall hin
folge – auch aufgrund von Hinweisen von Leuten in ihrer Umgebung –,
habe sie grosse Angst, nach Serbien zurückzukehren. Der letzte grosse
Zwischenfall mit ihrem Ex-Partner habe in D._______ am (…) 2017 statt-
gefunden. Er habe einen ihrer dort lebenden Brüder, bei dem auch sie und
ihr Kind sich aufgehalten hätten, angerufen und ihm gedroht, er würde ihn
und seine Familie töten. Er habe ihn darum gebeten, ihr Kind zu entführen
und ihm zu geben. Sie sei umgehend zur Polizei gegangen, um den Vorfall
zu melden. Während sie auf der Polizeiwache gewesen sei, sei ihr Ex-Part-
ner in die Wohnung des Bruders gelangt, habe diesen und einen Freund
mit einem Messer verletzt und sein Kind in seine Obhut gebracht. Der Bru-
der habe sie sogleich über diese Ereignisse telefonisch informiert, so dass
sie der Polizei alles habe weiterleiten und diese habe intervenieren können.
Auf Druck der Polizei habe der Ex-Partner das Kind zur Polizei und so zu-
rück zu ihr gebracht. Sie habe danach Anzeige gegen ihn erstattet, worauf-
hin er sie angerufen und ihr gesagt habe, er sei nicht fertig mit ihr, was
geschehen sei, sei erst der Anfang. Sie habe grosse Angst gehabt und sei
dann zurück nach Serbien gefahren. Doch auch dahin sei er ihr gefolgt.
Obwohl sie dann die Polizei, einen Anwalt und das Gericht eingeschaltet
habe, habe sie sich entschieden, Serbien zu verlassen. Nebst den Proble-
men mit ihrem Ex-Partner habe ihre Familie auch Schwierigkeiten aufgrund
ihres von einem Brand geschädigten Hauses. Überdies sei sie vor einem
Jahr am (…) operiert worden, weswegen sie gemäss ihrem Arzt während
zweier Jahre nicht arbeiten solle. Sie habe eine Wunde wie nach einem
Kaiserschnitt.
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht
und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Im Wesentlichen kann
auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden.
D-6265/2017
Seite 8
6.2
6.2.1 Vorab ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass das SEM in seiner
Verfügung vom 30. Oktober 2017 ausführte, zur Anhörung am 23. Oktober
2017 sei zwar eine Vertreterin eines schweizerischen Flüchtlingshilfswerks
eingeladen worden, sie sei jedoch nicht erschienen. Indessen habe sie das
Protokoll der Anhörung nachträglich gelesen und ihre Mitwirkung noch am
gleichen Tag der Anhörung unterschriftlich bestätigt.
6.2.2 Zur Anhörung über die Asylgründe nach Art. 29 AsylG entsenden zu-
gelassene Hilfswerke eine Vertreterin oder einen Vertreter, sofern die asyl-
suchende Person dies nicht ablehnt (Art. 30 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 30
Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 25 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) entfaltet die Anhörung gleichwohl volle
Rechtswirkung, auch wenn die Hilfswerkvertretung der Einladung zur An-
hörung keine Folge leistet oder nicht rechtzeitig erscheint. In Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1996 Nr. 13 wurde durch die damalige Schweizerische Asylre-
kurskommission zudem festgestellt, dass die Abwesenheit einer Hilfswerk-
vertretung bei der Anhörung nicht zwingend die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung zur Folge hat. Vielmehr müsse von der Beschwer-
deinstanz aufgrund der Umstände des konkreten Falles beurteilt werden,
ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung gewesen sei (vgl.
a.a.O. E. 4c und d). Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Rechtsmittelei-
gabe weder auf die Abwesenheit der Hilfswerksvertreterin während der An-
hörung hin, noch legt sie dar, inwiefern ihr aus deren Abwesenheit ein
Nachteil erwachsen ist. Solches ist aufgrund der Akten auch nicht ersicht-
lich. Dem Anhörungsprotokoll sind keine Ungereimtheiten zu entnehmen
und es sticht nicht heraus, dass es Verständigungsprobleme zwischen der
Befragerin und der Beschwerdeführerin gegeben haben soll. Auch die Be-
schwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde auf keine Widersprüche oder
Ungereimtheiten in der Anhörung ein, sondern wiederholt vielmehr ihre im
gesamten vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen. Insoweit ist
der Beschwerdeführerin kein Nachteil entstanden und das Protokoll der
Anhörung kann dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden.
6.2.3 An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein nachträgli-
ches Durchlesen und Bestätigen der Mitwirkung der Hilfswerkvertretung
keine akzeptable Vorgehensweise darstellt. Die Hilfswerkvertretung soll
bei der Anhörung präsent sein und die Befragung beobachten. Sie kann
gegebenenfalls Fragen zur Präzisierung des Sachverhalts stellen lassen,
weitere Abklärungen anregen, Einwendungen zum Protokoll anbringen
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Seite 9
und handschriftliche Notizen machen. Sie bestätigt am Ende der Anhörung
ihre Mitwirkung unterschriftlich (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG und Art. 26
AsylV 1). Eine solche Mitwirkung nachträglich zu bestätigen, obwohl die
Hilfswerksvertretung während der Anhörung abwesend gewesen ist, ist
nicht möglich. Das SEM sowie die Hilfswerkvertretung sind demzufolge da-
rauf hinzuweisen, eine solche Vorgehensweise zukünftig zu unterlassen.
6.3
6.3.1 In materieller Hinsicht ist es der Beschwerdeführerin – wie nachfol-
gend ausgeführt – nicht gelungen darzulegen, dass sie aufgrund der vor-
gebrachten familiären Probleme im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Serbien
asylrelevante Verfolgung bereits erlitten oder begründete Furcht vor einer
solchen hatte. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwer-
deführerin kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da sich letztere
ohnehin asylrechtlich als nicht relevant herausstellen.
6.3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die
Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
6.3.3 In Bezug auf die Probleme der Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-
Partner und Vater ihres Kindes kann vollumfänglich auf die Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer
Beschwerde zwar zusätzlich zu ihren im vorinstanzlichen Verfahren ge-
machten Vorbringen aus, ihr Ex-Partner habe auch ihrer Familie mit dem
Tod gedroht. Ausserdem habe er viele Bekannte, welche ihm helfen wür-
den, ihren Aufenthaltsort bekanntzugeben, so dass er sie verfolgen könne.
Indessen vermögen auch diese zusätzlichen Informationen die Einschät-
zung der Vorinstanz, dass sich die Beschwerdeführenden bei allfälligen
weiteren Vorkommnissen an die schutzfähige und -willige serbische Polizei
wenden könnten, nicht zu entkräften. Die Vorbringen und Einwände der
Beschwerdeführerin stossen die sich aus der Einstufung Serbiens als „safe
country“ gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG ergebende Regelvermutung der
Verfolgungssicherheit im Heimatstaat sodann nicht um. Ferner ist auf die
D-6265/2017
Seite 10
in Serbien existierenden Nichtregierungsorganisationen, welche gewaltbe-
troffenen Frauen und Kindern Unterstützung bieten (z.B. Autonomous Wo-
men’s Center), hinzuweisen.
6.3.4 Die Probleme aufgrund des vom Brand geschädigten Hauses der Fa-
milie der Beschwerdeführenden sind in Übereinstimmung mit den Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zwar bedauerlich, jedoch ebenfalls nicht asylrecht-
lich relevant. Es sind unter anderem auch kein Motiv und keine Gezieltheit
der angeblichen Verfolgung im asylrechtlichen Sinne ersichtlich. Das ins
Recht gelegte Beweismittel bestätigt diesbezüglich zwar den Brand, ändert
indessen nichts an dieser Einschätzung. Auch die vorgebrachten körperli-
chen Beschwerden der Beschwerdeführerin tragen nichts zur Asylrelevanz
ihrer Vorbringen bei.
6.3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten
Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 ersichtlich sind, weshalb die Vor-
instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche
abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-6265/2017
Seite 11
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ser-
bien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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Seite 12
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung zum Wegweisungsvollzug im
Wesentlichen aus, dass weder die in Serbien herrschende politische Situ-
ation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dort-
hin sprächen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin seien sie und
ihr Sohn bei guter Gesundheit und würden in ihrer Heimat sowohl über ein
intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz als auch über ein Haus
verfügen. An ihrer Arbeitsfähigkeit bestehe ebenfalls kein Zweifel. Sie ver-
füge über einen Schulabschluss und sei in Serbien als (…) arbeitstätig ge-
wesen.
8.4.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie
habe Angst um ihr Leben und dasjenige ihres Kindes. In Serbien werde sie
nicht geschützt. Sie wolle nur ein normales Leben haben, ohne Angst. Fer-
ner habe sie ein paar Arzttermine gehabt und warte auf einen weiteren.
Nach ihrer Operation in Serbien sei es ihr zwar wieder besser gegangen,
aktuell habe sie jedoch erneut Beschwerden und müsse nun einen (…)
machen.
8.4.3 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg
noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. In Bezug
auf individuelle Vollzugshindernisse bringt die Beschwerdeführerin auf Be-
schwerdeebene vor, gesundheitliche Beschwerden und deswegen in der
Schweiz auch Arzttermine gehabt zu haben. Sie führt jedoch aus, ihre ur-
sprünglichen gesundheitlichen Probleme, welche sie bereits vor mehreren
Jahren in Serbien gehabt habe, seien vor Ort erfolgreich behandelt worden.
In der Schweiz habe sie nun Folgebeschwerden gehabt und deswegen ei-
nen Arzt aufgesucht. Aufgrund ihrer Ausführungen zur früheren medizini-
schen Behandlung ist anzunehmen, dass sie bezüglich der Folgebe-
schwerden auch weiterhin dort behandelt werden kann. Sie macht denn
auch keine gravierenden gesundheitlichen Leiden geltend. Im Weiteren
kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs verwiesen werden. Nach dem Gesagten er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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Seite 13
8.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und die Beschwerdeführenden über gültige serbische Reisepässe verfü-
gen.
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde sowie auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweisen.
10.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss At. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Einset-
zung einer amtlichen Rechtsvertretung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind abzu-
weisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, als aussichtslos erschienen.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6265/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Einsetzung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand: