Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6266/2011
U r t e i l v om 1 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Nigeria,
vertreten durch Christoph von Blarer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Dezember 2009 erwog, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse,
dass es demzufolge feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit an das
Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 3. Februar 2010
Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter
anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses nach Art. 63 Abs. 4 VwVG ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Februar
2010 die Beschwerde als aussichtslos erachtet, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde,
bis zum 4. März 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.
einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
zumal gestützt auf die aktuelle Aktenlage keine besonderen Gründe zu
erkennen seien, die einen ganzen oder teilweisen Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses rechtfertigen würden,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Februar 2010
(Poststempel) die Übernahme des Mandats anzeigte und weitere
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht legte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2010 die mit dem
Schreiben vom 17. Februar 2010 eingereichten Beweismittel im Original
nachreichte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 2010 auf die
Beschwerde vom 3. Februar 2010 wegen Nichtbezahlung des
Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 17. März 2010
eine neue Frist bis 15. April 2010 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 20. September 2011 (Poststempel) durch
seinen Rechtsvertreter mit einer als "Wiedererwägungsgesuch"
bezeichneten Eingabe an das BFM gelangte,
dass er in dieser Eingabe beantragte, es sei festzustellen, dass seit
Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 30. Dezember 2009 neue
Tatsachen beziehungsweise Beweismittel vorlägen, die das
abgeschlossene Verfahren betreffen würden, die aber im Zeitpunkt des
ordentlichen Verfahrens entweder nicht bekannt gewesen seien oder auf
die man sich in jenem Zeitpunkt nicht habe berufen können, und im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme seien die kantonalen Vollzugsbehörden
umgehend anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen eines
Entscheides über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu
verzichten,
dass dem Wiedererwägungsgesuch die aufschiebende Wirkung zu
gewähren und er aus der Ausschaffungshaft zu entlassen sei,
dass die Verfügung vom 30. Dezember 2009 aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen, Asyl in der Schweiz zu gewähren
und eventuell die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
sei, und er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit dem
Wiedererwägungsgesuch diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel)
zu den Akten reichte,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. September 2011 das
B._______ ersuchte, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen,
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dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September
2011 aufforderte, bis zum 7. Oktober 2011 seinen C._______
einzureichen, und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu den Gründen
einräumte, weshalb er die Erklärungen der Kontaktperson der D._______
vom (...) – welche seine Identität, seine Funktion innerhalb der
D._______ und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Asylverfahren
belegen könnten – nicht bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens
eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 um
Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 das
Wiedererwägungsgesuch abwies, soweit es darauf eintrat, die
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 30. Dezember 2009
bestätigte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ablehnte und als Folge davon eine Gebühr von Fr. 600. erhob, festhielt,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
und das Gesuch um Fristerstreckung vom 7. Oktober 2011 ablehnte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 17. November
2011 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben liess und beantragte, es sei die
Verfügung vom 17. Oktober 2011 aufzuheben, es sei festzustellen, dass
er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen und es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, auf Vollzugshandlungen
bis zum Entscheid über den Antrag zur Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise bis zum
Vorliegen eines Urteils zu verzichten,
dass er gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des
Kostenvorschusses stellte,
dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift eine (Auflistung der
eingereichten Unterlagen) einreichte,
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dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33
Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen
Entscheides auf dem Gebiet des Asyls abgewiesen hat oder darauf nicht
eingetreten ist,
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht –
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in
casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht demnach
endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich auf
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung berufen kann (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG), womit er zur Einreichung der dagegen gerichteten
Beschwerde legitimiert ist,
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in
gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf sie einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des
Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Rahmen
dieses qualifizierten Gesuchs lägen neue Tatsachen und Beweismittel
vor, so das Original der C._______, die beim ursprünglichen BFM
Entscheid noch nicht vorhanden gewesen sei, und Bestätigungen einer
Kontaktperson der D._______, wodurch seine Identität, seine
Mitgliedschaft und Funktion bei dieser Bewegung belegt würden, weshalb
er bei einer Rückkehr Festnahme und Folter durch die nigerianischen
Sicherheitskräfte befürchten müsse,
dass seine Aussagen anlässlich der Bundesanhörung vom 15. Dezember
2009 zu Organisationsform und zum Hauptquartier der D._______ durch
die Kontaktperson bestätigt würden, wodurch die Glaubhaftigkeit seiner
diesbezüglichen Aussagen wiederhergestellt werde,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren
Hinweisen),
dass unter anderem Revisionsgründe nach Art. 66 VwVG einen solchen
Anspruch begründen können, sofern sich diese auf eine rechtskräftige
Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder
deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil
das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil
geendet hat (qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch in der Variante des
Gesuchs um Widerruf einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung, vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.),
dass insbesondere die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im
ursprünglichen Verfügungsverfahren oder das Bekanntwerden neuer,
erheblicher Tatsachen und Beweise im revisionsrechtlichen Sinne, die
trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht früher, namentlich nicht in einem
ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden konnten,
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einen Anspruch auf Wiedererwägung der fehlerhaften Verfügung
begründen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1a S. 203 mit weiteren
Hinweisen),
dass Wiedererwägungsgesuche nicht dazu missbraucht werden dürfen,
eine unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen beziehungsweise
Beschwerdefristen zu umgehen (vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 3b S. 217 f.
mit weiteren Hinweisen),
dass es sich bei der Eingabe vom 20. September 2011 um ein
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch handelt, da das am 3. Februar
2010 angehobene Beschwerdeverfahren am 15. März 2010 mit einem
formellen Urteil endete,
dass vorweg die formelle Rüge der Verletzung der Begründungpflicht zu
prüfen ist, da sie im Bejahungsfall zufolge Verletzung des Anspruchs auf
Gewährung der rechtlichen Gehörs eine Kassation der angefochtenen
Verfügung bewirken könnte,
dass im Rahmen der unmittelbar aus dem Gehörsanspruch folgenden
behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) die verfügende
Behörde die Überlegungen substanziiert zu nennen hat, von denen sie
sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, zumal eine
hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte
Anfechtung der Verfügung bildet und eine unabdingbare Voraussetzung
für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz
ist,
dass sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör
allerdings keine Pflicht der Behörden ergibt, zu allen im Verfahren
vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen, und sie sich
bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken können,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführt, das BFM
unterlasse es zu begründen, weshalb die eingereichten
Bestätigungsschreiben nicht zu einer anderen Beurteilung des
Sachverhalts geführt hätten,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass das BFM sich in der
angefochtenen Verfügung auf die wesentlichen Gründe des
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Wiedererwägungsgesuchs konzentrierte, diese unbestrittenermassen
korrekt im Sachverhalt erfasste und aus Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts die für das ausserordentliche Verfahren
wesentlichen Punkte knapp, aber rechtsgenüglich beurteilte, so dass der
Beschwerdeführer diese sachgerecht anfechten konnte,
dass die Vorinstanz insbesondere festhielt, die mit dem Gesuch vom
20. September 2011 eingereichten Bestätigungsschreiben bildeten
gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG keinen Wiedererwägungsgrund, da nicht
begründet werde, weshalb diese vom Beschwerdeführer trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht worden seien,
und die bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens
vorliegende C._______ stelle kein neues Beweismittel dar,
dass das BFM daraufhin in einer blossen Anmerkung anfügte, dass die
erwähnten Beweismittel im ordentlichen Verfahren nicht zu einer anderen
Beurteilung des Sachverhalts geführt hätten, mithin nicht als erheblich zu
qualifizieren gewesen wären,
dass an der Qualifikation oben erwähnter Beweismittel auch nichts
geändert hätte, wenn die Anmerkung von der Vorinstanz in ihrer
Begründung gänzlich weggelassen worden wäre, es sich somit bei dieser
Anmerkung um einen für das ausserordentliche Verfahren unerheblichen
Punkt handelt, mit dem sich das BFM im Rahmen der Begründungspflicht
nicht auseinanderzusetzen brauchte, weshalb keine Gehörsverletzung
vorliegt und der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu neuem Entscheid abzuweisen ist,
dass im konkreten Fall mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, wonach der
Beschwerdeführer die im Wiedererwägungsgesuch angebrachten
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel – die C._______ lag im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens bereits vor – schon eineinhalb Jahre
früher im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gegen die
Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2009 hätte beschaffen und dem
Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung hätte unterbreiten können, umso
mehr, als ihm mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17.
Februar 2010 mitgeteilt wurde, dass gestützt auf eine summarische
Prüfung der Akten von der Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren
auszugehen sei,
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dass der Beschwerdeführer weder in seinem Wiedererwägungsgesuch
noch in der Rechtsmitteleingabe irgendwelche Hinweise anführt, weshalb
es ihm aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen wäre, die in
Frage stehenden Tatsachen und Beweismittel bereits im ordentlichen
Asylverfahren beizubringen, weshalb er sich somit die verpasste
Möglichkeit selber anzulasten hat,
dass – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – das
Wiedererwägungsverfahren nicht dazu dienen darf, vom
Beschwerdeführer im früheren Verlauf begangene vermeidbare
Unterlassungen nachzuholen (vgl. EMARK 2000 Nr. 24), welches sich
aus der – für das Wiedererwägungsverfahren analog anwendbaren –
revisionsrechtlichen Regel von Art. 66 Abs. 3 VwVG ergibt, wonach
Gründe, welche im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden
können, nicht als Revisionsgründe gelten,
dass hinlänglich auszuschliessen ist, die Nichtberücksichtigung der
verspäteten Vorbringen hätte eine Verletzung völkerrechtlicher
Bestimmungen wie namentlich der Rückschiebungsverbote von Art. 33
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zur Folge (vgl. EMARK 1995 Nr.
9 E. 7 S. 83 ff., EMARK 1998 Nr. 3 E. 3b S. 21 f.),
dass die eingereichten Berichte und Artikel aus dem Internet zur Situation
von Mitgliedern der D._______ in Nigeria keinen konkreten Bezug zum
Beschwerdeführer aufweisen, weshalb aus diesen keine völkerrechtlich
beachtliche Gefährdung für den Beschwerdeführer hergeleitet werden
kann,
dass der Beschwerdeführer aus den mit der Rechtsmitteleingabe
eingereichten Beweismitteln hinsichtlich seiner Verlobten (Auflistung
Beweismittel) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal aus dem
(...) vom (...) hervorgeht, dass die Verlobte am gleichen Datum (...)
entlassen wurde und sie gemäss dem eingereichten (...) am (...), also
rund (...) Monate später, an (Nennung Ursache) starb,
dass mit den eingereichten Dokumenten die Behauptung des
Beschwerdeführers, seine Verlobte sei infolge (Nennung Ursache)
gestorben (vgl. act. A10/17, S. 8), nicht belegt wird,
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dass die per EMail erhaltenen Schreiben, die von einer Person namens
E._______ stammen sollen und wonach die Identität und die
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der D._______ bestätigt
würden, zum Beweis einer Verfolgung nicht tauglich sind, da die Identität
der ausstellenden Person – diese soll gemäss Wiedererwägungsgesuch
auch den Namen F._______ tragen – nicht erstellt ist und nicht begründet
wird, inwiefern eine Drittperson die Identität des Beschwerdeführers
bestätigen kann,
dass die Identität des Beschwerdeführers mangels rechtsgenüglicher
Dokumente bisher nicht nachgewiesen wurde und das von der
nigerianischen Botschaft ausgestellte (...) lediglich seine Nationalität,
nicht indessen seine übrigen Personalien belegt,
dass auf weitere Einwendungen in der Beschwerde sowie auf die
weiteren eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nicht näher
einzugehen ist, da diese nach dem Gesagten nicht geeignet sind, das
Prüfungsergebnis zu beeinflussen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abwies, soweit es
überhaupt darauf eintrat,
dass der Vollständigkeit halber die Abweisung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Erhebung einer
Verfahrensgebühr von Fr. 600. in der angefochtenen Verfügung (Ziffer 3
des Verfügungsdispositivs) ebenfalls zu bestätigen ist,
dass das BFM eine Verfahrensgebühr erhebt, sofern es – wie vorliegend
– ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl und
Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt (Art. 17b Abs. 1 AsylG),
dass das BFM auf Gesuch hin die gesuchstellende Person von der
Bezahlung von Verfahrenskosten befreit, wenn sie bedürftig ist und ihre
Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 2
AsylG),
dass der Beschwerdeführer zwar die Aufhebung der Verfügung des BFM
vom 17. Oktober 2011 ohne Einschränkung beantragte
(Beschwerdebegehren 1), ohne jedoch zu rügen, das BFM habe unter
Verstoss gegen die genannten Bestimmungen sein Gesuch um Befreiung
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von der Bezahlung von Verfahrenskosten abgewiesen und ihm eine
Gebühr von Fr. 600. auferlegt,
dass das Wiedererwägungsgesuch von vornherein aussichtslos erschien,
weshalb die Voraussetzungen für eine Kostenbefreiung nicht gegeben
waren und das BFM zu Lasten des Beschwerdeführers eine Gebühr
erheben durfte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache der Antrag auf Anordnung
vorsorglicher Massnahmen bis zum Entscheid über die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung respektive über den Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als solchen und das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden sind,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
abzuweisen ist,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten im
gesamten Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf
Fr. 1200. festzulegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: