B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6266/2018
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Reto Ragettli, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2018.
D-6266/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.a Er wurde am 18. Dezember 2015 im damaligen Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summa-
risch zu den Gesuchsgründen befragt (BzP). Er brachte im Wesentlichen
vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Ethnie und stamme
aus dem nahe der Stadt C._______ gelegenen Dorf D._______ (Provinz
E._______). Er habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht, sei religiös
verheiratet und Vater von (…) Kindern. In der Zeit von 2002 bis 2005 und
von 2006 bis 2011 habe er im Iran illegal als (…) und (…) gearbeitet. Zuletzt
sei er in Afghanistan in (…) und (…) tätig gewesen. Zudem sei er (…), habe
erfolgreich an Wettkämpfen teilgenommen und in der Stadt C._______ ei-
nen eigenen Sportclub aufgebaut, in dem er Hazara trainiert habe. Viele
Leute hätten jedoch nicht gewollt, dass die Hazara noch mehr wachsen
würden und Erfolg hätten. Seine Heimatregion sei von den Taliban und
dem IS umgeben gewesen. Die Taliban hätten seine Personalien gehabt.
Konkrete Probleme habe er mit diesen aber nicht gehabt. Auch nicht mit
dem IS, dessen Angehörige er nie von nah gesehen habe. Er habe aber
keine Bewegungsfreiheit gehabt und nicht an Wettkämpfen teilnehmen
können, und weil sein Leben so eingeengt gewesen, dass er nicht habe
arbeiten können, sei er im August 2014 wieder in den Iran gereist. Dort
habe er erneut gearbeitet, bis er weitergereist und via die Türkei, Griechen-
land und die Balkanroute am 3. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt sei.
Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen
könnten, gebe es nicht.
A.b Am 8. Februar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich
zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe im
Rahmen der Parlamentswahlen 2010/2011 einen Kandidaten der Partei
(…) namens F._______ unterstützt. Sie seien gemeinsam auf Postern zu
sehen gewesen. Als (…) sei er oft an Feiertagen von Schulen oder der
Distriktverwaltung zu sportlichen Aufführungen eingeladen worden. Auch
habe er an Turnieren an verschiedenen Orten teilgenommen. Auszeich-
nungen, die er bei von der Regierung organisierten Anlässen erhalten
habe, habe er aber nicht nach C._______ mitnehmen können, weil die Ta-
liban es nicht gern gesehen hätten, wenn man an solchen Veranstaltungen
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teilgenommen habe. Probleme mit den Taliban habe es bei den Sportauf-
führungen oder in seinem Club aber nicht gegeben. Bis zur Hochzeitsfeier
seines (Verwandten) im Juli/August 2014 habe er keine konkreten Prob-
leme mit den Taliban gehabt. Vor dieser Hochzeit habe eine Gruppe na-
mens "G._______", deren Mitglieder ebenfalls ethnische Hazara seien und
sich als Religionsgelehrte sehen würden, einen Erlass formuliert, wonach
es untersagt gewesen sei, Sänger für Veranstaltungen zu engagieren.
Seine Verwandten hätten von diesem Erlass aber keine Kenntnis gehabt,
als sie die Einladungen für die Hochzeitsfeier verteilt hätten. Am Tag der
Trauung seien Mitglieder der "G._______" bei der Feier erschienen und
hätten einen Verstoss gegen ihren Erlass bemängelt. Es sei zu einer Dis-
kussion mit gegenseitigen Beschimpfungen und Ohrfeigen gekommen.
Zwei Tage später habe ihn der Sicherheitskommandant zu sich zitiert, weil
sich die "G._______" über ihn beschwert hätten. Der Sicherheitskomman-
dant habe sich beide Seiten angehört und dann gesagt, dies sei kein gros-
ses Problem und sie sollten die Sache untereinander klären. In der Folge
sei es erneut zu einem Handgemenge gekommen. Soldaten hätten sie ge-
trennt und die "G._______" seien dann weggegangen. Am 19. August
2014, dem afghanischen Unabhängigkeitstag, habe er im Distrikt eine
Sportaufführung in der Kleidung der Volkspolizei absolviert. Die
"G._______" hätten den Anlass gefilmt und Fotos gemacht. Ein Weissbär-
tiger, den er anschliessend auf dem Motorrad mitgenommen habe, habe
ihm gesagt, er müsse vorsichtig sein. Am Dienstag der darauffolgenden
Woche sei er für eine Aufführung mit dem (…) auf dem Weg nach
H._______ gewesen. Nach einer halben Stunde Fahrt habe er einen Anruf
eines Bekannten erhalten, der ihm geraten habe auszusteigen, weil ein
Rapport über ihn an die Taliban weitergeleitet worden sei und diese in
I._______ auf ihn warten würden. Wie der Bekannte zu dieser Information
gelangt sei, wisse er nicht. Er sei aus dem Bus ausgestiegen und der Be-
kannte habe ihn abgeholt. Da er Kopfschmerzen gehabt habe, habe er sich
zum Bazar fahren lassen, um Tabletten zu kaufen. Anschliessend habe er
sich in seinem Sportclub hingelegt und als er wieder aufgewacht sei, sei er
zum Essen ins Hotel gegangen. Dort habe er vom Vertreter des Terminals
erfahren, dass die Taliban den Bus in I._______ angehalten, die Insassen
verprügelt und nach ihm gesucht hätten. Daraufhin sei er zu seinem alten
Haus gegangen. Dort sei er noch eine Woche geblieben und dann, noch
im August 2014, aus Afghanistan ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten
unbekannte Personen nach seiner Adresse gefragt. Er wisse nicht, ob es
Freunde oder Leute von der "G._______" gewesen seien. Nachdem der
Plan der "G._______", ihn den Taliban auszuliefern, misslungen sei, könnte
es sein, dass diese einem Süchtigen Geld geben würden, um ihn zu töten.
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A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die einge-
reichten Beweismittel (Kopien der Tazkeras des Beschwerdeführers und
des Vaters, Fotos der sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers) ver-
wiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A5, A17 und A18).
B.
B.a Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 – eröffnet am 4. Oktober 2018 –
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug zurzeit als unzumutbar
erachtete und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügte.
B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Im Rahmen der BzP habe
er mit keinem Wort erwähnt, dass er einen Konflikt mit den "G._______"
wegen eines Verstosses gegen deren religiöse Regeln gehabt habe, ob-
wohl dieser fluchtauslösend gewesen sei. Die Erklärung des Beschwerde-
führers, bei der BzP sei keine Zeit gewesen, über die Hochzeit und die
"G._______" zu berichten, sei als Schutzbehauptung zu werten. Spätes-
tens als er nochmals explizit gefragt worden sei, ob es sonst noch Gründe
gebe, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen könnten, wäre
zu erwarten gewesen, dass er das besagte Problem zumindest kurz ge-
nannt hätte. Zudem lasse sich seinen Angaben in der BzP nicht entneh-
men, dass die Taliban unmittelbar vor seiner Ausreise nach ihm gesucht
hätten und er befürchtet habe, von diesen geköpft zu werden. Er habe da-
mals konkrete Probleme mit den Taliban verneint. Wären die Taliban tat-
sächlich unmittelbar hinter ihm her gewesen, wäre aber zu erwarten gewe-
sen, dass er die damit verbundene Todesangst bereits bei der BzP zum
Ausdruck gebracht hätte. Die Erklärung bei der Anhörung, Schwierigkeiten
mit den "G._______", aber nicht direkt mit den Taliban gehabt zu haben,
stehe im Widerspruch zu der bei der Anhörung geschilderten Suchaktion
der Taliban. Die Vorbringen bezüglich des Konflikts mit der "G._______"
und der anschliessenden Verfolgung durch die Taliban könnten daher nicht
geglaubt werden. Weiter sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund der Unterstützung des Parlamentskandidaten F._______
2010/2011 Nachteile erlitten habe. Er habe auf Nachfrage explizit erklärt,
dass er vor der Hochzeitsfeier des (Verwandten) beziehungsweise der
Busfahrt nach H._______ keine Probleme mit den Taliban (oder den
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"G._______") gehabt habe. Da er in den drei Jahren nach der Wahlkam-
pagne keine Nachteile erlitten habe und seit der Ausreise nunmehr weitere
Jahre vergangen seien, sei nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr
nach Afghanistan wegen der damaligen Unterstützung eines Kandidaten
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung aus-
gesetzt sein könnte. Weiter sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdefüh-
rer wegen seiner sportlichen Betätigung ernsthafte Nachteile gedroht hät-
ten, habe er die öffentlich wahrnehmbaren regionalen und überregionalen
sportlichen Aktivitäten doch über mehrere Jahre hinweg ungehindert
durchführen können. Die rein abstrakte Möglichkeit, dass die Taliban den
Beschwerdeführer irgendwann wegen seines sportlichen Engagements
verfolgen könnten, genüge nicht für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft. Die Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern. Die Fotos seien allenfalls geeignet, die sportlichen Aktivitäten des
Beschwerdeführers zu belegen, würden jedoch keinen Hinweis für eine
konkrete Gefährdung liefern. Von einer gezielten Verfolgung der Hazara im
Sinne einer Kollektivverfolgung könne in Afghanistan nicht ausgegangen
werden. Inwieweit der Beschwerdeführer persönlich als Hazara ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre oder künftig ausgesetzt sein
könnte, lasse sich seinen Darlegungen nicht entnehmen. Dass schlecht
über ihn gesprochen worden sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, er
würde Leute durch Privattrainings bevorzugen, stelle keinen asylrelevan-
ten Nachteil dar. Die geschilderten Nachteile, wegen der Präsenz der Tali-
ban und des IS in der Bewegungsfreiheit eingeengt gewesen zu sein, wür-
den sich auf die allgemein unsichere Lage in Afghanistan beziehen, die
grosse Teile der Bevölkerung treffe, und keine Verfolgung im Sinn des Asyl-
gesetzes darstellen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 2. November 2018 erhob der Beschwerdeführer
durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls,
eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurtei-
lung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer, nach zusammenfas-
sender Darstellung seiner Asylgründe, im Wesentlichen geltend, er sei bei
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der BzP nur kurz zu den Fluchtgründen befragt worden. Er habe den Kon-
flikt mit den "G._______" damals indirekt angesprochen, indem er gesagt
habe, dass die Taliban seine Personalien gehabt hätten. Damit habe er
gemeint, dass die Fotos und Filmaufnahmen, welche die "G._______" von
ihm gemacht hätten, mit seinen Personalien an die Taliban weitergeleitet
worden seien. Auch habe er mit der Angabe bei der BzP, keine Bewegungs-
freiheit gehabt zu haben, auf die Suchaktion der Taliban hingewiesen. Da
die Ursache für die Verfolgung durch die Taliban die Auseinandersetzung
mit den "G._______" gewesen sei, sei seine Aussage bei der BzP, nicht
direkt Problemen mit den Taliban gehabt zu haben, korrekt. Die Taliban
seien aktiv geworden, weil die "G._______" ihnen von der Hochzeitsfeier
und seinen (…)-Aktivitäten berichtet hätten. Die Taliban hätten quasi als
Werkzeug der "G._______", die selbst nicht kämpfen würden, nach ihm
gesucht. Bei der Anhörung habe er die Verfolgung substanziiert geschil-
dert. Im Übrigen habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz ver-
letzt, indem die Befragungsleitung bei der Anhörung nicht ausreichende
Rückfragen gestellt habe. Auch hätten sich aufgrund von Ermüdungser-
scheinungen der Dolmetscherin im letzten Teil der Anhörung Überset-
zungsfehler eingeschlichen, die nur teilweise bei der Rückübersetzung hät-
ten behoben werden können. Die Hilfswerksvertretung (HWV) sei auch die-
ser Meinung gewesen. Die Anhörung habe lange gedauert und die Befra-
gungsleitung sei offensichtlich von der Komplexität seiner Vorbringen über-
rascht gewesen. Das Protokoll vermittle den Eindruck, der Befrager sei ihm
nach dem freien Vortrag mit grossen Vorbehalten begegnet und habe es
unterlassen, Rückfragen zum Konflikt mit den "G._______", der daraus re-
sultierenden Verfolgung durch die Taliban und der Flucht zu stellen, weil
diese Vorbringen als verspätet erachtet worden seien. Die sportlichen und
politischen Aktivitäten könnten nicht isoliert betrachtet werden. Er habe als
Athlet eine für Afghanistan progressive und westliche Lebensweise geführt.
Als Sportclubbesitzer und (…) habe er seinen Schülern eine in den Augen
der "G._______" und der Taliban unmoralische Verhaltensweise vermittelt.
Die (…)-Partei, deren Kandidaten F._______ er unterstützt habe, setze
sich für die Rechte der Hazara ein und stehe den Taliban kritisch gegen-
über. Zudem habe er sich dem Verbot der "G._______", Sänger zu Hoch-
zeitsfeiern einzuladen, widersetzt und sich über die Gruppierung lustig ge-
macht. Der Vorfall bei der Hochzeit habe das Fass zum Überlaufen ge-
bracht und die Verfolgung durch die "G._______" respektive die Taliban
ausgelöst. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe für ihn auch künf-
tig die Gefahr, Opfer einer Verfolgung durch die Taliban zu werden. Er ge-
höre aufgrund seiner sportlichen Aktivitäten, seines Sportclubs, des Wider-
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spruchs zu den Werten konservativer Gruppierungen und seiner Ethnie ei-
ner besonders gefährdeten Personengruppe an, die im Visier der Taliban
stehe. Eine interne Schutzalternative bestehe nicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2018 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter
dem Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
bis zum 28. November 2018 gut. Am 21. November 2018 ging eine vom
19. November 2018 datierende Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des
Beschwerdeführers ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsanwalt dem Beschwerdefüh-
rer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur
Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2018 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht plausibel, dass die sunniti-
schen Taliban als Werkzeug der "G._______" hätten fungieren sollen,
seien die hazarischen "G._______" doch schiitischen Glaubens. Gegen die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche auch, dass der Beschwerdeführer
nach Abbruch der Reise nach H._______ zum Bazar zurückgekehrt sei, im
Fitnessstudio geschlafen und im Hotel gegessen habe, obwohl er bereits
über die Weitergabe des Rapports der "G._______" an die Taliban und die
Suche nach ihm informiert gewesen sei. Auch habe er die Vermutung ge-
äussert, die "G._______" könnten sich auch auf anderem Weg als über die
Taliban an ihm rächen. Es sei daher schwer nachvollziehbar, dass er sich
trotz dieser Gefahr in sein Studio und an öffentliche Plätze begeben habe
und noch eine Woche vor Ort geblieben sei. Der Vorwurf, die Befragungs-
leitung sei ungeduldig gewesen und habe nicht ausreichende Rückfragen
gestellt, sei unbegründet. Dem Beschwerdeführer seien im Anschluss an
den freien Bericht siebzig Fragen zu allen Aspekten seiner Vorbringen ge-
stellt worden. Bei unklaren oder unspezifischen Angaben habe der Befra-
ger mehrfach nachgehakt. Auch die HWV habe Fragen stellen können.
Konkrete Anzeichen von Ungeduld seien weder dem Protokoll noch dem
Unterschriftenblatt der HWV zu entnehmen. Für die Vermutung, im letzten
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Teil der Befragung hätten sich wegen Ermüdung der Dolmetscherin Über-
setzungsfehler eingeschlichen, die bei der Rückübersetzung nur teilweise
hätten behoben werden können, gebe es ebenfalls keine hinreichenden
Belege. Die HWV habe die lange Dauer der Anhörung vermerkt, aber fest-
gehalten, dass die Dolmetscherin keine Ermüdungserscheinungen gezeigt
habe. Anlässlich der Rückübersetzung habe der Beschwerdeführer Gele-
genheit gehabt, Übersetzungsfehler zu korrigieren und zusätzliche Anmer-
kungen zum Protokoll anzubringen. Damit sei eine korrekte Übersetzung
sichergestellt worden und es sei davon auszugehen, dass es nicht zu Ver-
ständigungsproblemen gekommen sei, die nicht hätten geklärt werden
können. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, er gehöre auf-
grund seiner sportlichen und politischen Aktivitäten, der westlichen Le-
bensweise und seiner Ethnie zu einer Personengruppe mit hohem Risi-
koprofil, sei darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit zu einer Risiko-
gruppe und die damit verbundene abstrakte Gefährdung allein die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Eine individuelle Konkreti-
sierung der abstrakten Gefährdung liege beim Beschwerdeführer nicht vor.
G.
Innert erstreckter Frist entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Replik
vom 6. Februar 2019 im Wesentlichen, auch wenn die "G._______" und
die Taliban verschiedenen Glaubensrichtungen angehören würden, sei ihr
Zusammenwirken nachvollziehbar. Beide würden Personen mit westlichem
Lebensstil verfolgen. Er habe in D._______ ein Haus besessen, in dem
seine Familie gelebt habe. Kurze Zeit vor seiner Ausreise habe er aus-
serhalb des Dorfes noch ein neues Haus gebaut. Sein (…)-Club sei in
C._______ gewesen. Dort sei die Regierung einigermassen präsent gewe-
sen. Die Taliban seien damals vor allem in J._______ gewesen. Zwar habe
er bei der Rückkehr nach C._______ bereits Kenntnis von der Weitergabe
des Rapports an die Taliban gehabt, aber noch nicht gewusst, wie intensiv
diese nach ihm suchen würden. Mit der geäusserten Befürchtung, die
"G._______" hätten auch einen Süchtigen für einen Auftragsmord bezah-
len können, habe er auf die Bedrohung durch die "G._______" hingewie-
sen. Da deren Plan, ihn an die Taliban auszuliefern, mit dem Abbruch der
Reise nach H._______ gescheitert sei, habe er sich vor weiterer Verfol-
gung durch die "G._______" in C._______ gefürchtet. Da er den (…)-Club
aber habe abriegeln können, habe er die Bedrohungslage nach der Rück-
kehr dorthin zwar als akut, aber nicht als drastisch empfunden. Als er dann
aber beim Essen im Hotel vom Vertreter des Terminals erfahren habe, dass
die Taliban die Insassen des Busses verprügelt und nach ihm befragt hät-
ten, sei er in Panik geraten und zu seiner Familie in das alte Haus in
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D._______ gegangen. Er habe aber nicht in dem Haus, sondern unter
freiem Himmel geschlafen. Nach einer Woche sei er dann in den Iran ge-
flohen. Er habe sich somit nicht eine Woche lang an öffentlichen Orten auf-
gehalten, sondern nur während wenigen Stunden. Die Befragungsleitung
bei der Anhörung sei von der Komplexität seiner Vorbringen überrascht ge-
wesen und habe zu seinem Verhalten nach dem Treffen mit dem Mitarbei-
ter des Terminals keine konkreten Fragen gestellt. Auch habe er keine Ge-
legenheit gehabt, die Flucht aus Afghanistan zu schildern. Die Anzahl der
Korrekturen und Anmerkungen anlässlich der Rückübersetzung lasse auf
Übersetzungsfehler respektive unpräzise Übersetzungen schliessen. Bei-
spielsweise sei sein (…)-Club mit "Fitnessstudio" übersetzt worden. Zudem
seien verschiedene Wörter, die er benutzt habe, mit "Dings" protokolliert
worden. Der Mangel einer schlechten Übersetzung einer übermüdeten
Dolmetscherin könne nicht mit dem Instrument der Rückübersetzung ge-
löst werden. Die HWV habe lediglich angemerkt, dass die Dolmetscherin
vordergründig keine Ermüdungserscheinungen gezeigt habe, aber auch
festgehalten, dass sich im letzten Teil der Befragung und bei der Rücküber-
setzung Fehler eingeschlichen haben könnten. Er reiche zwei weitere Fo-
tos ein, die ihn bei der Auseinandersetzung mit den "G._______" bei der
Hochzeit und in Militärkleidern neben dem Politiker (…) zeigen würden.
Seine westliche Lebensweise habe den Werten konservativer Gruppierun-
gen widersprochen und es sei anzunehmen, dass er deswegen auch bei
einer heutigen Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt wäre.
Der Rechtsvertreter reichte zudem seine Kostennote und eine Kopie sei-
nes Befähigungsausweises zur Ausübung der Advokatur zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Vorab ist die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers, das
SEM habe den Sachverhalt unvollständig erstellt und damit sein rechtliches
Gehör verletzt, zu prüfen.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange-
messen zu berücksichtigen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berück-
sichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Der Untersuchungsgrundsatz gilt
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nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Die Begründung der Verfügung muss so
abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
3.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den Untersuchungs-
grundsatz verletzt, indem die Befragungsleitung bei der Anhörung vom
8. Februar 2018 aus Ungeduld nicht ausreichende Rückfragen zu seinen
Vorbringen gestellt habe, findet in den Akten keine Stütze. Aus dem Anhö-
rungsprotokoll vom 8. Februar 2018 ergeben sich keine konkreten Anhalts-
punkte für die Annahme, die Befragungsleitung wäre ungeduldig oder dem
Beschwerdeführer gegenüber voreingenommen gewesen und hätte ihm
nicht genügend Gelegenheit eingeräumt, die Gründe, die ihn aus seiner
Sicht zur Ausreise aus Afghanistan bewogen hätten, zu schildern. Der Be-
schwerdeführer konnte seine Asylgründe ausführlich darlegen, ohne in sei-
nem Vortrag vom Befrager unterbrochen zu werden (vgl. A18 F20 S. 4-6).
Im Anschluss an den freien Bericht wurden ihm sowohl seitens der Befra-
gungsleitung als auch der HWV viele konkrete (Rück-)Fragen zu seinen
Vorbringen gestellt. Auch hakte der Befrager bei Unklarheiten mehrfach
gezielt nach (vgl. A18 F21-93). Abschliessend bestätigte der Beschwerde-
führer unterschriftlich, er habe im Rahmen der Anhörung alles, was für sein
Asylgesuch wesentlich sei, vortragen können (vgl. A18 F92); andere
Gründe, die gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen könnten,
gebe es nicht (vgl. A18 F93). Im Übrigen führte der Beschwerdeführer in
der Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2018 selbst an, es sei ihm im
Rahmen der Anhörung möglich gewesen, seine Verfolgung substanziiert
zu schildern (vgl. Beschwerdeschrift S. 7-8).
Für den weiteren Einwand des Beschwerdeführers, im letzten Teil der An-
hörung hätten sich aufgrund von Ermüdungserscheinungen der Dolmet-
scherin Übersetzungsfehler oder -ungenauigkeiten eingeschlichen, die nur
teilweise bei der Rückübersetzung hätten behoben werden können, finden
sich ebenfalls keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer
bestätigte zu Beginn der Anhörung, die Dolmetscherin zu verstehen (vgl.
A18 F1), und allein die lange Dauer der Befragung vermag kein Indiz für
eine mangelhafte Übersetzungsleistung zu bilden; laut der anwesenden
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Seite 12
HWV seien bei der Dolmetscherin keine Ermüdungserscheinungen er-
kennbar gewesen (vgl. A18 Anhang [HWV-Unterschriftenblatt]). Die vom
Beschwerdeführer angeführte Ungenauigkeit, wonach sein (…)-Club un-
präzis mit "Fitnessstudio" übersetzt worden sei, erscheint nicht gravierend.
Zudem hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung Gele-
genheit, Anmerkungen und Korrekturen anzubringen. Er bestätigte unter-
schriftlich, dass ihm das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache rück-
rückübersetzt worden sei, dieses vollständig sei und seinen freien Äusse-
rungen entspreche (vgl. A18 S. 15 unten). Konkrete Hinweise, dass es zu
wesentlichen Übersetzungsfehlern respektive Verständigungsproblemen
gekommen sei, die nicht hätten geklärt werden können, liegen daher nicht
vor. Eine nicht rechtsgenügliche Sachverhaltserstellung respektive eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist somit nicht
ersichtlich. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Par-
teivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Be-
schwerdeführer gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar. Das SEM erachtete
den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüg-
lich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung
bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rück-
weisung an das SEM ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
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entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass-
geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu
dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be-
zweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG)). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen
vermag.
5.2 Das SEM erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers, einen
Konflikt mit einer Gruppierung namens "G._______" gehabt zu haben und
deswegen anschliessend durch die Taliban verfolgt worden zu sein, als den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend.
In der Tat vermögen die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerde-
führers nicht zu überzeugen. Zwar ist nicht grundsätzlich anzuzweifeln,
dass der Beschwerdeführer als (…) in seinem Heimatland an sportlichen
Veranstaltungen teilgenommen und einen Sportclub betrieben hat, in wel-
chem er Hazara in dieser Sportart unterrichtet hat. Auch ist es angesichts
der geltend gemachten Auftritte des Beschwerdeführers bei zahlreichen
Sportveranstaltungen durchaus denkbar, dass den Taliban sein Name be-
kannt war, und es ist verständlich, dass er sich, wie viele andere Bewohner
seiner Heimatregion wohl auch, durch die generelle Präsenz der Taliban
grundsätzlich eingeengt gefühlt hat. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass er
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von den Taliban wegen seines sportlichen Engagements in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise gemäss Art. 3 AsylG verfolgt worden wäre. Sei-
nen Angaben zufolge sei es weder bei den besagten Sportaufführungen
noch in seinem (…)-Club je zu konkreten Problemen mit den Taliban ge-
kommen, und er habe bis zu der Hochzeitsfeier eines (Verwandten) im
Sommer 2014 keine Probleme mit den Taliban gehabt. Dass er dann im
August 2014 von den Taliban gesucht worden sein soll, vermag er nicht
glaubhaft zu machen. Seine Vorbringen, von einer Gruppe hazarischer Re-
ligionsgelehrter im Nachgang zu einem Streit wegen des Auftritts eines
Sängers bei der Hochzeitsfeier des (Verwandten) den sunnitischen Taliban
gemeldet und in der Folge von diesen quasi stellvertretend für die
"G._______" verfolgt worden zu sein, überzeugen nicht in einem für die
Glaubhaftigkeit genügenden Mass. Die vom SEM geäusserten Zweifel an
den entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers sind berech-
tigt. Mit den Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vermag der Be-
schwerdeführer den vom SEM zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten
nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit seiner diesbezüglichen Schilderungen nicht auszuräumen bezie-
hungsweise keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen
Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Der Beschwerdeführer
hat die "G._______" respektive den bei der Anhörung als fluchtauslösend
bezeichneten Konflikt mit diesen bei der BzP mit keinem Wort erwähnt.
Auch wenn es zutrifft, dass die Befragung zu den Gesuchsgründen bei der
BzP nur in summarischer Weise erfolgte, wäre zu erwarten gewesen, dass
der Beschwerdeführer die Gruppierung "G._______", von der die Verfol-
gung ausgegangen sei, zumindest erwähnt hätte. Dies hat er nicht getan.
Er hat einzig von den Taliban und dem IS gesprochen, mit denen er keine
konkreten Probleme gehabt habe, und die Rückfrage, ob es sonst noch
Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Afghanistan spre-
chen könnten, explizit verneint (vgl. A5 S. 7). Die Erklärungen des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2018, wo-
nach er bei der BzP den Konflikt mit den "G._______" mit dem Hinweis
darauf, dass die Taliban seine Personalien gekannt hätten, und die Such-
aktion der Taliban mit der mangelnden Bewegungsfreiheit indirekt ange-
sprochen habe, vermögen nicht zu überzeugen. Der BzP lässt sich weder
ein Hinweis auf die "G._______" noch auf eine Verfolgung des Beschwer-
deführers durch die Taliban – in Eigenregie oder in Stellvertretung für eine
andere Gruppierung – entnehmen. Die angebliche Verbindung zwischen
den unterschiedlichen Glaubensrichtungen angehörenden "G._______"
und Taliban vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht plausibel dar-
zulegen. Seine Erklärung, die sunnitischen Taliban hätten als Werkzeug
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der schiitischen "G._______" fungiert, da letztere nicht selbst kämpfen wür-
den, vermag nicht zu überzeugen, zumal die "G._______" bei der Hoch-
zeitsfeier und nach der Aussprache beim Sicherheitskommandanten
durchaus handgreiflich geworden seien. Die fluchtauslösenden Vorkomm-
nisse in den letzten Tagen beziehungsweise Wochen vor der Ausreise aus
Afghanistan im August 2014 vermochte der Beschwerdeführer somit nicht
glaubhaft darzulegen. Das mit der Replik vom 6. Februar 2019 eingereichte
Bild, das den Beschwerdeführer und Anhänger der "G._______" bei der
Hochzeit des (Verwandten) zeige, vermag an dieser Einschätzung nichts
zu ändern.
5.3 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei den Parla-
mentswahlen 2010/2011 einen Kandidaten der Partei (…), die sich für die
Hazara eingesetzt und den Taliban kritisch gegenübergestanden habe, un-
terstützt zu haben, ist der Einschätzung des SEM ebenfalls beizupflichten,
wonach nicht anzunehmen ist, dass dem Beschwerdeführer deswegen bei
einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung
seitens der Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde. Die am 6. Feb-
ruar 2019 eingereichte Fotografie, die den Beschwerdeführer mit dem be-
sagten Politiker zeigen würde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu
ändern. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten, plausiblen Anhalts-
punkte für ein heutiges, diesbezügliches Verfolgungsinteresse der Taliban.
Die nunmehr etliche Jahre zurückliegende Unterstützung des Beschwer-
deführers bei der besagten Parlamentswahl vermag eine solche Furcht
nicht zu begründen. Auch mit dem Verweis auf seine sportlichen Aktivitäten
und die als westlich erscheinende Lebensweise vermag der Beschwerde-
führer kein Risikoprofil im Sinne der massgeblichen Praxis und damit eine
relevante Gefährdung seiner Person gemäss Art. 3 AsylG darzulegen. Ge-
mäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei
der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan zwar in bestimmten Fall-
konstellationen Gruppen von Personen erkennbar, die aufgrund ihrer Ex-
poniertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können (wie
der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahe-
stehende Personen; vgl. dazu bspw. die Urteile des BVGer D-7433/2018
vom 5. Dezember 2019 E. 6.2.6 und D-6939/2017 vom 3. Juni 2019
E. 5.4), jedoch führt ein erhöhtes Risikoprofil in diesem Sinne praxisge-
mäss für sich allein noch nicht zu begründeter Furcht vor Verfolgung. Die
abstrakte Gefährdung allein vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu be-
gründen. Dafür ist erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung indivi-
duell konkretisiert hat. Eine derartige persönlich konkretisierte Gefährdung
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Seite 16
vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer auf generelle Schwierigkeiten von ethni-
schen Hazara in Afghanistan hinweist, wonach viele Leute in Afghanistan
nicht wollten, dass Hazara Erfolg hätten und wachsen würden, ist festzu-
stellen, dass die Zugehörigkeit zu den Hazara für sich allein keinen
Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. hierzu bspw. die Urteile
des BVGer D-7433/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.5. und D-1181/2017
vom 8. Januar 2019 E. 5.4). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung
gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6;
BVGE 2013/11 E. 5.3.2) sind im Fall der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt.
5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Afghanistan asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung seitens der Taliban, des IS oder Drittpersonen gemäss Art. 3
AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine ob-
jektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter
Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban, den IS oder Drittper-
sonen im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls
nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.)
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 2. Oktober 2018 der
schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan mit der Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz Rechnung getra-
gen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vor-
liegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2018 wurde das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter dem Vorbehalt der Nachrei-
chung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 28. November
2018, welche fristgerecht erfolgte (Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom
19. November 2018) – gutgeheissen. Seit Ende Juni 2019 geht der Be-
schwerdeführer nun aber einer bezahlten Tätigkeit als (…) nach. Dadurch
haben sich seine finanziellen Verhältnisse in relevanter Weise verändert,
und er ist nicht mehr als prozessual bedürftig zu erachten. Die Dispositiv-
ziffer 2 der Instruktionsverfügung vom 13. November 2018 ist deshalb wie-
dererwägungsweise aufzuheben und das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels pro-
zessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Dem Be-
schwerdeführer sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 wurde dem Beschwer-
deführer Advokat Reto Ragettli als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Nachdem ein Widerruf der unentgeltlichen Rechtsvertretung nur Wirkung
für die Zukunft entfalten kann (vgl. MARTIN KAYSER/RAHEL ALTMANN, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2019, Rz. 51 zu Art. 65) und das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem
Urteil abgeschlossen wird, erübrigt sich ein solcher Widerruf. Demnach ist
dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei der Bemessung des
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Seite 18
Honorars wird nur der erforderliche Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8
VGKE), und der Rechtsvertreter wurde in der Ernennungsverfügung vom
6. Dezember 2018 über den Kostenrahmen informiert.
Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik seine Kostennote vom 5. Feb-
ruar 2019 ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 10.75 Stunden. Zu-
dem machte er Barauslagen (für Kopien, Porti und Telefongespräche) von
Fr. 80.– geltend und wies darauf hin, dass keine Mehrwertsteuerpflicht be-
stehe. Die vom Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren
eingereichte Vollmacht des Beschwerdeführers datiert vom 17. Oktober
2018. Der in der Kostennote aufgelistete Aufwand, der zeitlich früher datiert
(80 Minuten), ist daher vorliegend nicht zu entschädigen. Zudem ist der in
der Kostennote angeführte Stundenansatz von Fr. 300.– entsprechend des
in der Verfügung vom 6. Dezember 2018 genannten Kostenrahmens auf
Fr. 220.– zu kürzen. Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf insge-
samt (gerundet) Fr. 2150.– (einschliesslich Auslagen; ohne Mehrwertsteu-
erzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffer 2 der Instruktionsverfügung vom 13. November 2018
wird aufgehoben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 2150.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: