B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6266/2019
Ur t e i l vom 4 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 22. November 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. September 2019 in der Schweiz um
Asyl nach. Auf dem von ihm gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab
er an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und in B._______ (Ukraine)
geboren und habe dort seinen letzten Wohnsitz gehabt.
Der Beschwerdeführer wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region
C._______ zugewiesen.
A.a Am 9. September 2019 wurde er zu seiner Person und dem Reiseweg
befragt (Personalienaufnahme [PA]).
A.b Das SEM führte am 12. September 2019 mit dem Beschwerdeführer
in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung das persönliche Gespräch ge-
mäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 durch. Am 15. Oktober 2019
teilte das SEM mit, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der
Schweiz geprüft.
A.c Am 13. November 2019 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu
seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei ukra-
inischer Staatsangehöriger und in B._______ (Ukraine) geboren. Daneben
besitze er auch die weissrussische Staatsangehörigkeit respektive in sei-
nem weissrussischen Pass sei D._______ (Belarus) als Geburtsort ver-
merkt und die ukrainische Staatsangehörigkeit habe er erst im Jahr 2017
erhalten. In Weissrussland sei er wegen verschiedener Vorwürfe, an die er
sich nicht erinnern könne, mehrmals verhaftet und verurteilt worden. 2013
sei er nach Russland gelangt, von dort aber wieder nach Weissrussland
überstellt worden, weil er gegen ein Ausreiseverbot verstossen habe. Nach
Verbüssung der letzten Verurteilung habe er sich im Juli 2016 wieder nach
Russland und von dort aus in die Ukraine begeben, wo er Verwandte müt-
terlicherseits habe. Im Jahr 2017 habe er in der Ukraine beim Militär ange-
heuert und daraufhin den ukrainischen Pass erhalten. Er habe sich zwar in
der Gegend, wo Kampfhandlungen stattgefunden hätten, befunden, habe
aber keine Waffe getragen. Mehr könne er zu seinem Einsatz nicht sagen,
da es sich um militärische Geheimnisse handle. Bei einer Explosion sei er
an einem (…) verletzt worden, worauf er aus dem Militär verabschiedet
worden sei. Seither habe er als Zivilbürger in der Ukraine gelebt. Er sei
eine Beziehung zu einer Frau namens E._______ eingegangen. Deren Ex-
Mann F._______, der beim Militär gearbeitet habe, sei gegen die Bezie-
hung gewesen und habe ihn deshalb bedroht und verprügelt. Aus Angst
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vor F._______ sei er Ende August 2019 aus der Ukraine ausgereist und via
G._______ am 1. September 2019 in die Schweiz gelangt. Bei einer Rück-
kehr nach Weissrussland fürchte er sich vor einer neuerlichen Verurteilung
wegen Verstosses gegen eine allenfalls immer noch bestehende Ausreise-
sperre und vor einer allfälligen Bestrafung wegen der Söldnertätigkeit im
ukrainischen Militär.
A.d Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die einge-
reichten Beweismittel (Dokumente betreffend Haftentlassung 2013, Über-
stellung von Russland nach Weissrussland und Verurteilung wegen Wider-
handlung gegen ein Ausreiseverbot 2015 [jeweils in Kopie]) verwiesen (vgl.
vorinstanzliche Akten). Identitätsdokumente reichte der Beschwerdeführer
keine ein.
B.
Am 20. November 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer
respektive der damaligen Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden
Asylentscheids. Der Beschwerdeführer zeigte sich in seiner Stellung-
nahme vom 21. November 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einver-
standen. Er bekräftigte, er könne wegen des Ex-Mannes seiner Geliebten
nicht in die Ukraine zurück und in Weissrussland drohe ihm strafrechtliche
Verfolgung wegen Verstosses gegen ein Ausreiseverbot und in der Ukraine
geleisteten Söldnerdiensts.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. November 2019 stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug
sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird
auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
D.
Am 25. November 2019 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdefüh-
rers dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
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Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 27. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde eventualiter
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht.
Auf die Beschwerdebegründung ist – soweit für den Entscheid wesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
28. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
G.
Am 29. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Hinsichtlich des Antrags um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde von Gesetzes we-
gen aufschiebende Wirkung zukommt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
Insoweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 27. No-
vember 2019 um Durchführung einer weiteren Anhörung ersucht, damit er
seine Asylvorbringen genau erklären könne, ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer seine Asylgründe im Rahmen der Anhörung umfassend
schildern konnte. Er gab zu Protokoll, er habe alle Fluchtgründe respektive
alle Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Ukraine oder nach Weissruss-
land sprechen könnten, vortragen können. Eine Gehörsverletzung liegt so-
mit nicht vor. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Ver-
fügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks weiterer
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass-
geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu
dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be-
zweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Das SEM erachtete das fluchtauslösende Vorbringen des Beschwer-
deführers, wonach er die Ukraine Ende August 2019 verlassen habe, weil
er sich vor dem Ex-Mann seiner Geliebten, der ihn bedroht und geschlagen
habe, gefürchtet habe, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass
die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Tat nicht
zu überzeugen vermögen, vermochte er doch nicht einmal den Nachna-
men des besagten Mannes zu nennen. Sodann ist – im Hinblick auf darge-
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legte künftige Behelligungen – von einer zwischenzeitlich beendeten Be-
ziehung auszugehen. Im Übrigen ist dem Fluchtvorbringen – ein Streit un-
ter Privatpersonen aufgrund einer Liebesbeziehung – ungeachtet der
Frage der Glaubhaftigkeit in Ermangelung eines flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz ab-
zusprechen.
6.2 Auch mit der in Bezug auf Weissrussland geltend gemachten Furcht
vor einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung wegen eines Verstosses ge-
gen ein allenfalls noch bestehendes Ausreiseverbot oder wegen einer Tä-
tigkeit im ukrainischen Militär vermag der Beschwerdeführer keine asyl-
rechtlich relevanten Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG darzulegen.
Soweit der Beschwerdeführer überhaupt Gründe für die behaupteten straf-
rechtlichen Massnahmen nennen konnte, basierten diese auf gemeinrecht-
lichen Bestimmungen. Dass und weshalb er aufgrund von asylrechtlich re-
levanten Motiven mit einem sogenannten Politmalus rechnen müsste, wird
aus den Akten nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
in der Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2019, wonach ihn sein Bru-
der telefonisch informiert habe, dass die Polizei nach ihm (dem Beschwer-
deführer) gesucht habe, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern.
6.3 Im Ergebnis hat das SEM aufgrund des Gesagten die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers fol-
gerichtig abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 8
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge sowohl über
die ukrainische als auch die weissrussische Staatsangehörigkeit. Die letz-
ten Jahre habe er in der Ukraine gelebt und er sei von dort aus Ende Au-
gust 2019 nach Europa gereist. Der Vollzug ist daher primär in die Ukraine
zu prüfen, wobei es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, auch
nach Weissrussland zurückzukehren.
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Uk-
raine (oder wahlweise auch nach Weissrussland) ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die
vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Es bestehen
keine hinreichenden Anhaltspunkte – auch nicht hinsichtlich der behaupte-
ten Behelligung durch F._______ – für eine ernsthafte und konkrete Ge-
fährdung des Beschwerdeführers in der Ukraine im Sinne von Art. 3 EMRK.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine
Lage in der Ukraine trotz des immer noch andauernden bewaffneten Kon-
flikts in einem Teil des Staatsgebiets nicht landesweit durch Krieg oder eine
Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivil-
bevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl.
beispielsweise das Urteil des BVGer E-1250/2018 vom 20. August 2019
E. 7.3.1).
8.4.2 Der Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Be-
schwerden vorbrachte, hat eigenen Angaben zufolge seit 2016 in
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B._______ gelebt, wo er über Verwandte verfüge und als H._______ gear-
beitet habe. Zudem ist er alleinstehend und hat damit nur für seinen eige-
nen Lebensunterhalt aufzukommen. Es ist daher nicht davon auszugehen,
er würde bei einer Rückkehr in die Ukraine aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz ge-
fährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu
beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
11.
11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der behaupteten Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: