B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6267/2015
wiv
Ur t e i l vom 2 2 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 1. September 2015 / N (…).
D-6267/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge eine Staatsange-
hörige von Äthiopien, welche sich in Jemen aufhält – gelangte am 12. Ok-
tober 2011 durch ihre Rechtsvertretung mit einem schriftlichen Gesuch um
Gewährung von Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz ans BFM.
Zur Begründung ihres Gesuches machte sie zur Hauptsache geltend, auf-
grund der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes, welcher der oppositio-
nellen ONEG angehört habe und eines Tages verschwunden sei, habe sie
in Äthiopien Verfolgung erlitten, indem sie von den Behörden inhaftiert wor-
den sei. Nachdem sie gegen eine Kautionszahlung durch ihre Mutter wie-
der freigekommen sei, sei sie nach Jemen geflüchtet, da sie weitere Ver-
folgungsmassnahmen befürchtet habe. In Jemen sei sie zwar vom UNHCR
als Flüchtling registriert worden, sie befinde sich jedoch in einer prekären
Situation, da eine Schutzgewährung durch das UNHCR aufgrund des in
Jemen herrschenden Bürgerkrieges unmöglich geworden sei. Vor diesem
Hintergrund, und da ihre Schwester B._______ (N …) hier lebe, ersuche
sie die Schweiz um Schutz. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführe-
rin die Kopie einer UNHCR-Bestätigung vom 13. Juli 2011 zu den Akten.
A.b Mit Eingabe vom 3. April 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertretung ein persönliches Schreiben datierend vom 7. Januar
2012 im Original, eigenen Angaben zufolge das zugehörige Zustellcouvert
aus Jemen (in den Akten nicht vorhanden) und zwei Passfotos nach-
reichen. Gleichzeitig machte sie ergänzende Angaben zu ihren Gesuchs-
gründen und ihrem Reiseweg. Dabei führte sie in ihrer Eingabe und ihrem
persönlichen Schreiben im Wesentlichen das Folgende aus: Nachdem ihr
Mann aus Äthiopien geflüchtet sei, sei sie vom äthiopischen Regime ver-
haftet und unter Folter verhört worden. Das äthiopische Regime habe ihr
vorgeworfen, ihren Ehemann in seinen kriminellen Aktivitäten gegen das
TPLF/EPRDF-Regime unterstützt zu haben. Nachdem es ihr gelungen sei,
aus der Gefangenschaft zu entkommen, sei sie nach Djibouti geflohen.
Dort sei sie jedoch nicht sicher gewesen, weshalb sie nach Jemen weiter-
geflüchtet sei. Im Weiteren bekräftigte die Beschwerdeführerin, ihre Situa-
tion in Jemen sei weiterhin prekär, weshalb sie die Schweiz um Schutz
respektive Asyl ersuche.
A.c Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertretung ein persönlichen Schreiben datierend vom 16. Mai 2012
in Kopie nachreichen und ihre Gesuchsvorbringen bekräftigen. Dabei
D-6267/2015
Seite 3
führte sie in ihrer Eingabe und ihrem persönlichen Schreiben unter ande-
rem das Folgende aus: Wegen seiner politischen Ansichten sei ihr Ehe-
mann vom äthiopischen Regime verfolgt, inhaftiert und zum Tode verurteilt
worden. Da sie nicht gewusst habe, wo er sich aufhalte, und aufgrund von
falschen Anschuldigungen, sei sie ständig überwacht worden, weshalb sie
gezwungen gewesen sei, ihre Heimat zu verlassen. In ihren weiteren Aus-
führungen bekräftigte sie ihre Vorbringen zu ihrer unhaltbaren Situation in
Jemen.
A.d Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertretung ihr Gesuch nochmals bekräftigten. Gleichzeitig macht sie
das Vorliegen gesundheitlicher Probleme geltend (vgl. dazu die Akten).
B.
B.a Mit Schreiben des BFM vom 31. Dezember 2014 wurde der Beschwer-
deführerin mitgeteilt, eine Anhörung zu ihren Gesuchsgründen durch eine
schweizerische Auslandvertretung sei nicht möglich, da es in Jemen keine
schweizerische Vertretung gebe. Daher habe sie zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts innert Frist auf schriftlichem Weg eine
Reihe von Fragen zu ihrer Person und zu ihren familiären Verbindungen zu
beantworten, sodann Fragen zu ihren Asylgründen, dies in umfassender
und detaillierter Form, und schliesslich Fragen zu ihren Aufenthalten in Dji-
bouti und Jemen, verbunden mit der Vorlage von Kopien ihrer Identitäts-
ausweise und der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel.
B.b Zum vorinstanzlichen Fragekatalog nahm die Beschwerdeführerin am
3. Februar 2015 über ihre Rechtsvertretung Stellung, wobei sie als Beweis-
mittel ein persönliches Schreiben in deutscher Sprache datierend vom
12. Januar 2015 im Original, einen Arztbericht vom 15. Juli 2012 in Kopie
und eigenen Angaben zufolge ein Zustellcouvert aus Jemen (in den Akten
nicht vorhanden) zu den Akten reichte. Gleichzeitig reichte sie nochmals
eine Kopie der UNHCR-Bestätigung vom 13. Juni 2011 zu den Akten. In
ihrem persönlichen Schreiben äusserte sich die Beschwerdeführerin zu ih-
ren Asylgründen wie folgt: In ihrer Heimat werde sie von der aktuellen
TPLF/EPRDF-Regierung beschuldigt, sich mit ihrem Ehemann zu politi-
schen Verbrechen gegen die TPLF verschworen und mit ihm eine Bewe-
gung gegründet zu haben. Daher sei sie inhaftiert und brutal gefoltert wor-
den. Sie sei verfolgt und überwacht worden, weshalb sie ihre Heimat aus
begründeter Angst im Juni 2011 in Richtung Djibouti verlassen habe. Da-
neben gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann sei am 14. Februar
D-6267/2015
Seite 4
2011 verschwunden und sie sei am 20. Februar 2014 (recte: 2011) festge-
nommen worden.
B.c Am 23. April 2015 liess die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsver-
tretung ein persönliches Schreiben ihrer Schwester zu den Akten reichen
und um einen möglichst baldigen Abschluss des Verfahrens ersuchen.
B.d Mit Schreiben des SEM vom 17. Juni 2015 wurde der Beschwerdefüh-
rerin bezugnehmend auf ein entsprechendes Gesuch vom 12. Oktober
2011 Akteneinsicht gewährt, wobei vom Staatsekretariat angemerkt wurde,
die Gewährung von Akteneinsicht sei nicht mit einer Frist zur Stellung-
nahme verbunden.
C.
Mit Verfügung des SEM vom 1. September 2015 (eröffnet am folgenden
Tag) wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigert
und das Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt. In seinem Entscheid
gelangte das Staatssekretariat im Wesentlichen zum Schluss, die Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin über die angeblich ausreiserelevanten Er-
eignisse seien äusserst vage und unsubstanziiert, indem gerade die Aus-
führungen über ihre angebliche Inhaftierung und spätere Entlassung sehr
allgemein ausgefallen seien und sich in kurzen, stereotypen Sätzen er-
schöpften. Damit liessen die Schilderungen eine subjektiv geprägte Wahr-
nehmung, eine vertiefte Substanz und eine authentische und erlebnisge-
prägte Nacherzählung vermissen, weshalb die Vorbringen der Beschwer-
deführerin über die angeblich in Äthiopien erlittene und angeblich auch wei-
terhin drohende Verfolgung als offensichtlich unglaubhaft zu erkennen
seien. Auf die Entscheidbegründung wird weiter – soweit wesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch
ihren Rechtsvertreter, am 2. Oktober 2015 Beschwerde. In ihrer Eingabe
beantragte sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung
des ordentlichen Asylverfahrens, eventualiter die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und neuer Entscheidung. In prozessualer Hinsicht ersuchte
sie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht (nach Art. 65 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG [SR 172.021]),
D-6267/2015
Seite 5
sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand in Anwendung von Art. 110a AsylG (SR 142.31). In ihrer Eingabe hielt
sie an der geltend gemachten Gefährdung in der Heimat fest, wobei sie
ihre diesbezüglichen Vorbringen bekräftigte. In diesem Zusammenhang
machte sie vorab geltend, mangels Anhörung durch eine schweizerische
Auslandvertretung habe sie sich zu ihren Gesuchsgründen nur schriftlich
über ihre Schwester und ihren Rechtsvertreter äussern können, was auf-
grund der dazu notwendigen, mehrfachen Übersetzungsschritte sehr kom-
pliziert gewesen sei und die Möglichkeit zur Äusserung massiv einge-
schränkt habe. Es sei offensichtlich, dass unter diesen Umständen eine
authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung der Asylgründe über-
aus schwierig sei, was das SEM nicht berücksichtigt habe. Gleichzeitig
reichte sie mit ihrer Eingabe ein persönliches Schreiben datierend vom
14. September 2015 im Original nach, in welchen sie weitergehende An-
gaben und Ausführungen zu ihren Gesuchsgründen machte. Im Weiteren
hielt sie dafür, in der Sache sei es durchaus richtig, dass noch offene Fra-
gen beständen. Diese Fragen seien jedoch nach der Erteilung der Einrei-
sebewilligung im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens zu klären. Die
ersuchte Einreisebewilligung sei zu erteilen, da ihren Ausführungen klare
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass sie in der Heimat asylrele-
vante Verfolgung erlitten habe, weil für sie ein weiterer Verbleibt in Jemen
nicht zuzumuten sei und weil sie in der Person ihrer Schwester auch einen
klaren Bezug zur Schweiz aufweise. Auf die Beschwerdebegründung und
den Inhalt des vorgenannten Schreibens wird weiter – soweit wesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015 wurde dem Gesuch um Er-
lass der Verfahrenskosten entsprochen und auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung wurde demgegenüber abgewiesen. Sodann wurde das SEM zum
Schriftenwechsel eingeladen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 hielt das SEM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dabei führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die gel-
tend gemachten Übersetzungsprobleme würden die Lücken in den Ge-
suchsvorbringen keineswegs erklären, zumal der Beschwerdeführerin am
31. Dezember 2014 ein detaillierter Fragekatalog zugestellt worden sei. Die
D-6267/2015
Seite 6
Beschwerdeführerin habe es in der Folge jedoch unterlassen, selbst einfa-
che, in der Sache aber sehr zentrale Fragen zu den exakten Umständen
der behaupteten Haft und zur geltend gemachten Ausreise zu beantworten.
Die von der Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdeebene eingebrachten
Angaben erklärte das Staatssekretariat in seinen weiteren Erwägungen
dem wesentlichen Sinngehalt nach als bloss nachgeschoben.
G.
In ihrer Replikeingabe vom 6. November 2015 bekräftigte die Beschwerde-
führerin über ihren Rechtsvertreter das Vorliegen sprachlicher Barrieren,
welche sie im Sachverhaltsvortrag eingeschränkt hätten, indem es dadurch
zu teilweise falschen oder unvollständigen Angaben gekommen sei.
Gleichzeitig hielt sie unter Verweis auf ihre schriftlichen Eingaben fest, der
Vorhalt von angeblich nachgeschobenen Vorbringen sei vor dem Hinter-
grund der Aktenlage nicht haltbar. So habe sie schon anlässlich der Ge-
sucheinreichung vom 12. Oktober 2011 die wesentlichen Sachverhaltsum-
stände erwähnt. Bloss zur Frage der Dauer der geltend gemachten Haft
habe sie zuvor noch keine Angaben gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie
hat ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Änderung des AsylG vom 28. September 2012 (von der Bun-
desversammlung als dringlich erklärt, am 29. September 2012 in Kraft ge-
treten und durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 bestätigt) ist die
D-6267/2015
Seite 7
Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland wegge-
fallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch
aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzu-
folge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Sep-
tember 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttre-
ten dieser Änderung gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.
2.2 Mit der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 (in Kraft getreten
am 1. Februar 2014) wurde Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Angemessen-
heitsprüfung) ersatzlos gestrichen (vgl. AS 2013 4383). Bei der Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG handelt es sich indes
um eine Rechtsfrage, weshalb auch nach der Aufhebung von Art. 106
Abs. 1 Bst. c AsylG die Frage einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
(vgl. dazu unten, E. 3.2) vom Gericht vollumfänglich überprüft wird (BVGE
2015/2 E. 5.3). Beim Kriterium der Schutzgewährung respektive Schutzsu-
che in einem Drittstaat gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG (vgl. dazu unten,
E. 3.3 [am Ende]) handelt es sich sodann um einen unbestimmten Rechts-
begriff, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall vom Bundesver-
waltungsgericht nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (BVGE 2015/2
E. 7.2.3).
3.
3.1 Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat
auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib nament-
lich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
3.2 Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
D-6267/2015
Seite 8
ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbe-
sondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder
in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(vgl. dazu Art. 7 Abs. 1-3 AsylG).
3.3 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das
Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine
Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen,
respektive wenn eine asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft ge-
macht ist (Art. 7 AsylG), oder wenn es der asylsuchenden Person zuzumu-
ten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2
AsylG).
3.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung bleibt die Frage der Schutzbedürftigkeit der betroffe-
nen Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufent-
haltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden
kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, m.H. auf die gesamte Praxis).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch nicht bei einer schweizerischen
Vertretung im Ausland eingereicht (vgl. aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG),
sondern sie ist am 12. Oktober 2011 mit ihrem Gesuch direkt an die Vor-
instanz gelangt, was indes nicht massgebend ist (BVGE 2011/39 E. 3
m.w.H.).
4.2 Wird ein Asylgesuch im Ausland eingereicht, führt die vor Ort zustän-
dige schweizerische Auslandvertretung mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend
an die Vorinstanz (vgl. aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
D-6267/2015
Seite 9
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchfüh-
rung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von
der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten
(aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Anschliessend überweist die Vertretung der Vo-
rinstanz das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie
weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der
ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.3 Der Beschwerdeführerin wurde am 31. Dezember 2014 von der Vor-
instanz mitgeteilt, eine Befragung zu den Gesuchsgründen über eine
schweizerische Auslandvertretung (gemäss aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1) sei
nicht möglich, da es in Jemen keine schweizerische Vertretung gebe. Vor
diesem Hintergrund wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich darzulegen (gemäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Be-
schwerdeführerin machte in der Folge am 3. Februar 2015 über ihren
Rechtsvertreter auf schriftlichem Weg ergänzende Angaben zu ihrer Per-
son, ihren Gesuchsgründen und den Umständen ihres Aufenthalts zuerst
in Djibouti und danach in Jemen.
5.
5.1 Im angefochtenen Entscheid hält das SEM im Wesentlichen dafür, im
Falle der Beschwerdeführerin sei die Durchführung einer Befragung zu den
Gesuchsgründen faktisch unmöglich, da es in Jemen keine schweizerische
Botschaft gebe, und eine Befragung sei auch nicht notwendig, da der Sach-
verhalt bereits aufgrund ihrer schriftlichen Eingaben hinreichend erstellt
sei, zumal die Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin gestützt auf
die Aktenlage abschliessend beurteilt werden könne. Im Anschluss daran
erklärt das Staatssekretariat, aufgrund der unsubstanziierten und stereoty-
pen Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche eine sub-
jektive Betroffenheit vermissen liessen, seien die Vorbringen über angeb-
lich in Äthiopien erlittene und angeblich auch weiterhin drohende Verfol-
gung offensichtlich unglaubhaft. Die ergänzenden Angaben im Rahmen
der Beschwerdeeingabe erklärt das Staatssekretariat als bloss nachge-
schoben. Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, ih-
ren Gesuchsvorbringen liessen sich sehr wohl hinreichende Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungssituation entnehmen.
Der Vorhalt nachgeschobener Vorbringen gehe fehl, habe sie doch von An-
fang des Verfahrens an übereinstimmend über die wesentlichen Punkte ih-
res Gesuches berichtet. Soweit es noch einer Vertiefung ihrer Gesuchs-
gründe bedürfe, habe diese nach der erfolgten Einreise in die Schweiz im
D-6267/2015
Seite 10
Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu erfolgen, zumal die teils noch un-
genügende Substanziierung ihrer Vorbringen einzig der noch fehlenden
Anhörung und der sehr schwierigen Kontaktwahrung aus dem Ausland zu-
zuschreiben sei. Die ersuchte Einreisebewilligung sei schliesslich zu ertei-
len, da sie in der Person ihrer Schwester über einen persönlichen Anknüp-
fungspunkt zur Schweiz verfüge und für sie ein Verbleib in Jemen nicht
zumutbar sei.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2007/30 klargestellt, dass
nach der Konzeption des Gesetzes bei Asylgesuchen aus dem Ausland die
Durchführung einer Befragung der asylsuchenden Person durch eine
schweizerische Auslandvertretung die Regel darstellt und nur im Ausnah-
mefall auf eine Befragung verzichtet werden kann (vgl. a.a.O., E 5.2.3). Als
"nicht möglich" hat eine Befragung nur dann zu gelten, wenn deren Anord-
nung oder Durchführung für die asylsuchende Person ein unverhältnismäs-
siges Risiko mit sich bringt, sich im fraglichen Land keine schweizerische
Auslandvertretung befindet oder im betreffenden Land die Auslandvertre-
tung faktisch nicht erreicht werden kann, und schliesslich auch dann, wenn
persönliche Gründe wie Krankheit eine persönliche Vorsprache auf der
Auslandvertretung verunmöglichen (vgl. a.a.O., E. 5.3). Auf die Durchfüh-
rung einer persönlichen Befragung kann darüber hinaus bei offensichtlich
begründeten Asylgesuchen aus dem Ausland verzichtet werden (also wenn
die asylsuchende Person bereits auf den ersten Blick die Bedingungen für
eine Einreisebewilligung erfüllt), im Weiteren aber auch bei offensichtlich
unbegründeten Gesuchen, worunter aber nur jene Fälle zu subsumieren
sind, in denen bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben alle entscheid-
relevanten Sachverhaltsmomente klar sind und aus diesen auch eindeutig
geschlossen werden kann, dass das Asylgesuch als aussichtslos zu erken-
nen ist (vgl. a.a.O., E. 5.7).
5.3 Wie schon im Schreiben vom 31. Dezember 2014, so hält die Vorins-
tanz auch in der angefochtenen Verfügung fest, eine Befragung der Be-
schwerdeführerin sei faktisch nicht möglich, da es in Jemen keine schwei-
zerische Vertretung respektive keine schweizerische Botschaft gebe.
Diese Feststellung ist als zutreffend zu erkennen, zumal die Schweiz in
Jemen weder mit einer Botschaft noch einem Generalkonsulat vertreten
ist, sondern die Interessen der Schweiz in Jemen lediglich von einem Ho-
norarkonsul wahrgenommen werden. Alle grundlegenden Geschäfte, wo-
runter auch das Führung einer Anhörung im Auslandverfahren zu rechnen
ist, werden daher über die schweizerische Vertretung in Saudi Arabien ge-
D-6267/2015
Seite 11
führt (vgl.
tion/jemen.html; mit weiterführenden Links; zuletzt abgerufen am 24. Au-
gust 2016). Bei dieser Sachlage ist mit dem SEM von der faktischen Un-
möglichkeit einer Anhörung auszugehen.
5.4 Nachdem von der Unmöglichkeit der Durchführung einer Anhörung
auszugehen ist, wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu
Recht unter Zustellung eines detaillierten Fragekataloges aufgefordert,
nicht nur präzise Angaben zu ihrer Person und zu ihren persönlichen Ver-
hältnissen zu machen, sondern namentlich auch ihre Gesuchsgründe zu
substanziieren. Dabei wurde die Beschwerdeführerin im Schreiben vom
31. Dezember 2014 ausdrücklich zu einer "umfassenden und möglichst de-
taillierten Darlegung ihrer Gesuchsgründe" aufgefordert, verbunden mit der
Bekanntgabe aller zentraler Daten zu ihren Gesuchsvorbringen. Die von
der Vorinstanz aufgeworfenen Fragen nach dem Datum des geltend ge-
machten Verschwindens ihres Ehemannes, sodann nach dem Datum, der
Dauer und dem Ort der von ihr geltend gemachten Haft, im Weiteren nach
den Umständen ihrer Entlassung und schliesslich nach dem Datum und
den exakten Umständen ihrer Ausreise aus Äthiopien blieben indes über
weite Strecken unbeantwortet. Zwar führte die Beschwerdeführerin im
Schreiben vom 12. Januar 2015 aus, ihr Ehemann sei am 14. Februar 2011
verschwunden und sie sei am 20. Februar 2011 festgenommen worden.
Alle weiteren, in der Sache wesentlichen Fragen blieben hingegen unbe-
antwortet. Darüber hinaus kam die Beschwerdeführerin gerade auch der
Aufforderung zur Vertiefung ihrer bisherigen Schilderungen nicht nach, in-
dem sie es in ihrem Schreiben im Wesentlichen bei der blossen Wiederho-
lung des bereits aus den früheren Eingaben bekannten Grundvorbringens
beliess, wegen der politischen Aktivitäten ihres verschwundenen Mannes
habe sie Haft und Folter erlitten, weshalb sie Äthiopien im Juni 2011 ver-
lassen habe.
5.5 Mit dem SEM ist darin einig zu gehen, dass diese rudimentären Anga-
ben und Ausführungen nicht ernsthaft auf das Vorliegen einer asylrelevan-
ten Verfolgungssituation schliessen lassen. Zwar hält die Beschwerdefüh-
rerin im Rahmen ihrer Beschwerde dafür, die (noch) mangelnde Substanz
ihrer Angaben und Ausführungen sei alleine der fehlenden Anhörung und
der überaus schwierigen Kommunikation mit ihrem Rechtsvertreter in der
Schweiz zuzuschreiben, welche ausschliesslich über ihre hier lebende
Schwester gelaufen sei. Dieses Beschwerdevorbringen vermag jedoch
nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Ver-
D-6267/2015
Seite 12
fahren über ihre Rechtsvertretung teilgenommen, welche als mit dem Asyl-
recht vertraut bezeichnet werden darf. Bei dieser Ausgangslage darf davon
ausgegangen werden, es sei ihr nicht nur der nackte Fragekatalog des
SEM zugestellt worden, sondern es sei ihr dieser auch mit den notwendi-
gen Erläuterungen versehen erklärt worden. Von der Beschwerdeführerin
durfte daher sehr wohl erwartet werden, dass sie nicht bloss ihr Grundvor-
bringen wiederholt, sondern sie über ihre Rechtsvertretung einen umfas-
senden Bericht vorlegt. Ein solcher wurde nicht zu den Akten gereicht, was
als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden muss. Wenn der Rechtsver-
treter der Beschwerdeführerin einwendet, eine weitere Vertiefung der Vor-
bringen sei nicht möglich gewesen, da alle Kontakte über die Schwester
seiner Mandantin gelaufen seien, so vermag dies die mangelnde Substanz
der Vorbringen nicht zu erklären. Gleichzeitig stellt sich aufgrund dieses
Beschwerdevorbringens ernsthaft die Frage nach der Originalität der Ge-
suchsvorbringen. Schliesslich sind auch die Ausführungen in dem auf Be-
schwerdeebene nachgereichten, persönlichen Schreiben vom 14. Septem-
ber 2015 nicht geeignet, den Umstand der bis dahin offenkundig mangeln-
den Substanz der Gesuchsvorbringen aufzuwiegen. Zwar baut die Be-
schwerdeführerin in diesem Schreiben ihr bisheriges Grundvorbringen aus,
indem sie neue Sachverhaltsangaben macht. Angaben über die Dauer und
den Ort der geltend gemachten Haft hätten indes schon in der Stellung-
nahme vom 12. Januar 2015 eingebracht werden müssen. Darüber hinaus
weist der Sachverhaltsvortrag auch unter Berücksichtigung des Schrei-
bens vom 14. September 2015 weiterhin keine ernsthafte Vertiefung auf.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin auch vom
Gericht eine klar mangelnde Substanziierung ihrer Gesuchsvorbringen ent-
gegenzuhalten ist. Bei dieser Sachlage ist die Abweisung des Asylgesu-
ches aus dem Ausland mangels glaubhafter Hinweise auf das Vorliegen
einer asylrelevanten Verfolgungssituation zu bestätigen.
5.7 Nach dem Gesagten bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den wei-
teren Vorbringen der Beschwerdeführerin. Da keine hinreichenden Hin-
weise auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungssituation ersicht-
lich sind, kann namentlich auf Erwägungen zur Frage einer allfälligen An-
wendung der Bestimmung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG respektive der geltend
gemachten Unzumutbarkeit eines weiteren Verbleibs im kriegsversehrten
Jemen verzichtet werden.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
D-6267/2015
Seite 13
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-
bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
7.
Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens – zufolge Unterliegens – wären
der Beschwerdeführerin praxisgemäss Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um Er-
lass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist indes
von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6267/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: