B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6267/2017
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea, welcher seine
Heimat (…) 2014 verlassen hat und vor seiner Ausreise während Jahren
als Berufsmilitär im Rang eines Offiziers ([…]) in der eritreischen Armee
(…) gedient hatte (vgl. dazu die Akten) – ersuchte am 1. August 2014 um
die Gewährung von Asyl in der Schweiz.
Seinem Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 6. Januar 2016 voll-
umfänglich entsprochen, indem er vom Staatssekretariat als Flüchtling an-
erkannt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt wurde.
B.
Im Rahmen des Asylverfahrens berichtete Beschwerdeführer in erster Linie
über seine Gesuchsgründe (vgl. dazu act. A4 und A18: Protokolle der Be-
fragung zur Person vom 13. August 2014 und zur Anhörung vom 3. De-
zember 2016). Er wurde aber auch zu seinen familiären Verhältnissen be-
fragt. Dabei reichte er im Verlauf des Verfahrens, zusammen mit anderen
Beweismitteln, Kopien seines Ehescheins und der Taufurkunden seiner
leiblichen Kinder zu den Akten (vgl. act. A16: Beweismittelumschlag).
Zu seinen familiären Verhältnissen führte er im Rahmen der Befragung zur
Person aus, er sei seit (…) 2000 mit C._______ verheiratet und sie hätten
zusammen vier Kinder (D._______, E._______, F._______ und
G._______). Sie lebten bis heute an seiner offiziellen Adresse in
H._______ (eine kleine Ortschaft südwestlich von I._______), zusammen
mit B._______. Bei ihr handle es sich um die Nichte seiner Ehefrau, welche
schon seit 2003 bei ihnen (ihm und seiner Familie) lebe, weil ihre Eltern
verstorben seien. In H._______ lebe auch noch seine betagte Mutter, sein
Vater sei bereits verstorben. Daneben habe er noch (…) Schwestern, wel-
che in J._______, K._______ und L._______ (eine kleine Ortschaft nörd-
lich von I._______) lebten. Zu Beginn der Anhörung bestätigte der Be-
schwerdeführer auf einleitende Nachfrage hin, er stehe mit seiner Familie
in Kontakt, dies über seine in J._______ lebende Schwester, da ein direkter
Kontakt mit dem Heimatdorf schwierig sei. Seine Familie wohne weiterhin
in H._______ und seine Schwestern lebten auch weiterhin in Eritrea. Wei-
tere Fragen zu seiner Familie wurden dem Beschwerdeführer nicht gestellt,
jedoch zeigte er im Verlauf der Anhörung auf, dass seine Familie vormals
auf sein gegenüber normalen Soldaten erhöhtes Einkommen angewiesen
war und er auch aus diesem Grund während Jahren im Militär verblieb.
Zudem sei seine Ehefrau von Anfang an gegen eine Ausreise gewesen.
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Nach seiner Ausreise sei sie für eine Woche ins Gefängnis gekommen,
wobei sie die Kinder während dieser Zeit alleine habe zuhause zurücklas-
sen müssen. Nach seiner Ausreise habe seine Ehefrau ihn finanziell unter-
stützt, wobei sie alle Tiere und ihren Schmuck habe verkaufen müssen (vgl.
act. A18, F. 22, 29 ff., 44, 52 ff. und 69 ff.).
Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist an dieser Stelle
der Ordnung halber anzumerken, dass die Angaben und Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person vom
SEM unmittelbar vor dem Asylentscheid im Rahmen einer internen Akten-
notiz (act. A19: nicht zur Edition freigegeben) als überdurchschnittlich de-
tailliert, substanziiert und nachvollziehbar bewertet wurden, weshalb kein
Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehe.
C.
Am 31. März 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsver-
treterin mit einer als "Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienzu-
sammenführung gemäss Art. 51 AsylG" bezeichneten Eingabe ans SEM.
Mit dieser Eingabe ersuchte er darum, seinen Familienangehörigen – sei-
ner Ehefrau C._______, seinen Kindern D._______, E._______,
F._______ und G._______ und seiner Pflegtochter B._______ – die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen. Dabei erklärte seine Rechtsvertreterin
in ihren kurzen Ausführungen zur Sache, bei der Pflegtochter B._______
handle es sich um die kleine Schwester der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers, welche schon seit 2003 bei der Familie lebe. Mit dem Gesuch wurden
Kopien der Identitätskarte der Ehefrau, des Ehescheins und der Geburts-
urkunden der fünf Kinder sowie Passfotos eingereicht.
D.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, zwecks Beleg des Abstammungsverhältnisses hätten er, seine Ehefrau
und seine leiblichen Kinder in die Durchführung eines DNA-Tests einzuwil-
ligen, wobei sich seine Ehefrau und die Kinder bei einem durch die Schwei-
zerische Botschaft in Khartum bestimmten Labor zu melden hätten. Gleich-
zeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein Gesuch um Einrei-
sebewilligung zwecks Familienzusammenführung betreffend B._______
zu substanziieren. Insbesondere habe er das Verwandtschafts- sowie das
Pflegeverhältnis mit geeigneten Dokumenten (inkl. Übersetzung) zu bele-
gen. Im Weiteren forderte das Staatssekretariat den Beschwerdeführer zur
Beantwortung eines Fragekatalogs zum vormaligen Zusammenleben mit
seiner Ehefrau, zur Frage der Kontakt- und Beziehungswahrung seit seiner
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Ausreise, zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Familie, zur Anzahl
und zum Aufenthaltsort der Geschwister seiner Ehefrau und zu allfälligen
weiteren Kindern seiner Ehefrau aus anderen Beziehungen auf (vgl. dazu
im Einzelnen die Akten).
E.
Am 31. August 2016 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, die Ehefrau
des Beschwerdeführers und die Kinder hätten im Frühjahr einen illegalen
Grenzübertritt versucht, welcher gescheitert sei. Die Ehefrau sei im Ge-
fängnis gewesen und da sich die Familie nach wie vor in Eritrea aufhalte,
bestehe derzeit keine Möglichkeit, einen DNA-Test zu organisieren. Dane-
ben beantwortete die Rechtsvertreterin in eher kurzen Worten den Frage-
katalog des SEM (vgl. dazu die Akten). Zu den Fragen zu den Geschwis-
tern der Ehefrau führte sie das Folgende aus: Die Ehefrau des Beschwer-
deführers habe eine Schwester und einen Bruder gehabt, welche beide
bereits verstorben seien. Der Bruder sei (…) im Militär verstorben, die
Schwester 2003 an einer Krankheit. Diese Schwester sei die Mutter von
B._______ gewesen, welche seither das Pflegekind des Beschwerdefüh-
rers und seiner Ehefrau sei.
Aufgrund dieser Eingabe erstreckte das SEM die Frist zur Einreichung des
einverlangten DNA-Tests bis zum 31. Januar 2017.
F.
Am 31. Januar 2017 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, die Ehefrau
des Beschwerdeführers und die Kinder hätten im vergangenen Jahr noch-
mals einen illegalen Grenzübertritt versucht. Dabei sei die Ehefrau erneut
festgenommen worden und noch bis (…) im Gefängnis gewesen. Sie
würde jetzt nochmals versuchen, nach Äthiopien oder in den Sudan zu ge-
langen, weshalb nochmals um eine Verlängerung der angesetzten Frist er-
sucht werde.
Aufgrund dieser Eingabe erstreckte das SEM die Frist zur Einreichung des
einverlangten DNA-Tests bis zum 31. Juli 2017.
G.
Am 28. Juni 2017 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, in der Zwi-
schenzeit habe es auch die Ehefrau des Beschwerdeführers geschafft, zu-
sammen mit den Kindern E._______, F._______ und G._______ die
Grenze zu Äthiopien zu überqueren. Den beiden anderen Kindern sei dies
ja schon früher gelungen. Mittlerweile halte sich die Ehefrau mit allen fünf
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Kindern im Lager M._______ auf. Da die Durchführung des DNA-Tests erst
jetzt möglich geworden sei, werde nochmals um einer Erstreckung der an-
gesetzten Frist ersucht.
Aufgrund dieser Eingabe erstreckte das SEM die Frist zur Einreichung des
einverlangten DNA-Tests bis zum 15. September 2017. Gleichzeitig for-
derte das Staatssekretariat den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe der
Kontaktdaten seiner Ehefrau in Äthiopien auf.
H.
Am 15. September 2017 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, die Be-
kanntgabe der Ergebnisse des DNA-Tests habe sich verzögert, da das be-
auftragte Labor diese erst nach Zahlung seiner Rechnung freigebe. Die
Zahlung sei nun von der für den Beschwerdeführer zuständigen Betreu-
ungsorganisation in Auftrag gegeben worden.
Am 26. September 2017 reichte die Rechtsvertreterin das vom SEM ein-
verlangte Abstammungsgutachten zu den Akten, aus welchem sich er-
gebe, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die biologischen El-
tern ihrer vier leiblichen Kinder seien.
I.
Am 4. Oktober 2017 entschied das SEM im Rahmen von zwei separaten
Verfügungen über das "Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familien-
zusammenführung gemäss Art. 51 AsylG" vom 31. März 2016:
Mit der ersten Verfügung vom 4. Oktober 2017 entsprach das Staatssekre-
tariat dem vorgenannten Ersuchen insofern, als es die Schweizerische Ver-
tretung in Addis Abeba gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) er-
mächtigte respektive anwies, der Ehefrau des Beschwerdeführers und den
vier gemeinsamen, leiblichen Kindern Einreisevisa auszustellen.
Mit der zweiten Verfügung vom 4. Oktober 2017 (eröffnet am 6. Oktober
2017) lehnte das SEM das vorgenannte Ersuchen ab, soweit es sich auf
B._______ bezieht, indem es ihr eine Einreise in die Schweiz nicht bewil-
ligte und das Gesuch um Familienzusammenführung ablehnte. Dabei hielt
das Staatssekretariat im Wesentlichen fest, zwar hätten gemäss Art. 51
Abs. 1 und 3 AsylG Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige
Kinder eines anerkannten Flüchtlings grundsätzlich Anspruch auf Einbezug
in dessen Flüchtlingseigenschaft, wobei unter dem Begriff der minderjähri-
gen Kinder (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) gemäss Rechtsprechung
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nicht nur die gemeinsamen Kinder der Partner, sondern auch beispiels-
weise Stief- und Adoptiv- sowie Pflegekinder subsumiert würden. Bei
B._______ handle es sich jedoch nicht um ein solches Kind, da es sich
gemäss Aktenlage entweder um die Nichte der Ehefrau des Beschwerde-
führers oder deren kleine Schwester handle, womit sie nicht per se der
Kernfamilie zuzurechnen sei. Nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf
seines Asylverfahrens bloss die Taufurkunden seiner vier leiblichen Kinder
eingereicht habe, wogegen die Taufurkunde von B._______ erst mit dem
Familiennachzugsgesuch vorgelegt worden sei, sei davon auszugehen,
dass er zwischen seinen leiblichen Kindern und diesem Kind unterscheide
und dieses nicht als selbstverständlichen Teil seiner Familie betrachte.
Schliesslich habe er das Verwandtschaftsverhältnis zu B._______ auch
nicht hinreichend substanziiert, indem er entgegen der Aufforderung vom
31. Mai 2016 das Verwandtschafts- und Pflegeverhältnis nicht mit Urkun-
den ausgewiesen habe. Damit habe er es versäumt, die Identität seiner
angeblichen Pflegetochter zu beweisen und den Wahrheitsgehalt seiner
Angaben zum Verhältnis zu B._______ zu belegen oder zumindest ange-
messen zu substanziieren. Dieses Versäumnis lasse darauf schliessen,
dass sein Interesse an B._______ in Wirklichkeit ausgesprochen gering
sei, weshalb nicht vom behaupteten Pflegekindsverhältnis auszugehen sei.
J.
Unter Bezugnahme auf den erstgenannten Entscheid vom 4. Oktober 2017
reichte der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017 beim SEM ein Gesuch
um Übernahme der Einreisekosten ein. Diesem Ersuchen wurde vom SEM
nach Instruktion der Sache entsprochen, indem das Staatssekretariat mit
Verfügung vom 8. November 2017 gestützt auf Art. 92 Abs. 1 AsylG in Ver-
bindung mit Art. 53 Bst. d AsylV 2 (SR 142.312) zur Übernahme der vom
IOM veranschlagen Reisekosten bereit erklärte (vgl. dazu die Akten).
K.
Gegen den zweitgenannten Entscheid vom 4. Oktober 2017 erhob der Be-
schwerdeführer am 6. November 2017 durch seinen Rechtsvertreterin Be-
schwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragte, verbunden mit der Anweisung an
das SEM, seiner Pflegetochter B._______ die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen und dem Gesuch um Familienzusammenführung zu entspre-
chen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskos-
ten, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beigabe seiner
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Im Rahmen der Be-
schwerde führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, aus
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den Akten gehe bereits hervor, dass es beim Grenzübertritt der Familie
Probleme gegeben habe, indem 2016 nur den Kindern D._______ und
B._______ eine Ausreise nach Äthiopien gelungen sei. Da sich die Kinder
danach im Lager M._______ aufgehalten hätten, habe sich von da an die
Beschaffung von Dokumenten als schwierig gestaltet. Der Ehefrau des Be-
schwerdeführers sei nach zweimaliger Festnahme mit den andern Kindern
erst am (…) 2017 die Flucht gelungen. Darüber hinaus sei ihr – der Rechts-
vertreterin – in der Gesuchseingabe ein inhaltlicher Fehler unterlaufen. So
sei B._______, welche schon seit 2003 bei der Familie des Beschwerde-
führers lebe, nicht die Schwester der Ehefrau, sondern vielmehr die Tochter
ihrer verstorbenen Schwester. Werde B._______ nicht eine gemeinsame
Einreise bewilligt, müsste sie alleine in Addis Abeba zurückbleiben. Sie
lebe jedoch schon seit 14 Jahren im Kreis ihrer Familie, womit C._______
für sie zur Mutter geworden sei. Nachdem sie zusammen mit ihrer Kernfa-
milie nach Äthiopien geflohen sei, sei ihr die Einreise zwecks Familienzu-
sammenführung zu bewilligen. Mit der Beschwerde wurde als Beweismittel
die Kopie eines handschriftlichen Schreibens vorgelegt (inkl. Überset-
zung), bei welchem es sich laut der Rechtsvertreterin um eine Bestätigung
des Dorfvorstehers von H._______ zum Pflegekindverhältnis handelt und
welches nur sehr schwer zu beschaffen gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im
Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts
nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
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1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5 Die Beschwerde ist sodann aufgrund der vorliegenden Aktenlage – wie
nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet zu erkennen, wes-
halb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111
Bst. e AsylG). Auf einen Schriftenwechsel ist zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt
auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die
Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sin-
ne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der
Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flücht-
lings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft
bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere
S. 68): „Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtssta-
tus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flücht-
lings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flücht-
ling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausge-
gangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung
des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils
im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung
ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder
tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption
des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht
eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss.”
2.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt sodann, dass jenen Personen, welche
aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG)
einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
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rung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht
getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab,
welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen nament-
lich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen,
welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat er-
reicht haben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzu-
ges respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung
durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall bildet
demnach die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familienge-
meinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua non". Zweck
der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiederverei-
nigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
2.3 Gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird,
werden unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG nicht nur die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, sondern
ebenso die Stief- und Adoptivkinder und andere subsumiert, da diese Norm
nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus in-
nerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. EMARK 1997 Nr. 1 E. 5b und 2000
Nr. 22). Solche Kinder wurden daher schon vor der Asylgesetzrevision vom
14. Dezember 2012 nicht unter den Begriff der "anderen nahen Angehöri-
gen" subsumiert, wie er in der altrechtlichen Bestimmung aArt. 51 Abs. 2
AsylG definiert war (aufgehoben per 1. Februar 2014; vgl. dazu AS 2013
4375 und 5357). Das SEM geht fehl, wenn es – dem wesentlichen Sinn-
gehalt nach – das Kind B._______ als einen solchen "anderen nahen An-
gehörigen" des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau darstellen will.
B._______ stellt sich aufgrund der Aktenlage vielmehr als Kind dar, wel-
ches nach dem Bestimmungszweck von Art. 51 Abs. 1 AsylG in gleicher
Weise zu regeln ist, wie die anderen Mitglieder seiner Kernfamilie, zumal
– wie im Folgenden aufgezeigt – aufgrund der Aktenlage keine Zweifel hin-
sichtlich der Art und Qualität der familiären Beziehung bestehen.
2.4 B._______ stellt sich zunächst nur schon aufgrund ihres Alters als fak-
tisches Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau C._______ und
als Geschwister der Kinder D._______, E._______, F._______ und
G._______ dar. Sie ist nicht nur fast zwanzig Jahre jünger als C._______,
sondern auch bloss sechs Monate älter als D._______. Gleichzeitig hat der
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Beschwerdeführer schon im Rahmen der Befragung zur Person vom
13. August 2014 aufgezeigt, dass sie schon seit 2003 – und damit von
Kleinkindalter an – im Kreis seiner Familie lebt, weil ihre eigenen Eltern tot
sind. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass aufgrund der Ak-
tenlage die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Familie ebenso we-
nig in Zweifel zu ziehen sind, wie seine anderen Angaben und Ausführun-
gen, welche vom SEM aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Qualität als
zweifelsohne glaubhaft erkannt wurden (vgl. oben, Bst. B [dritter Absatz]).
Der Beschwerdeführer hat dabei im Rahmen seines Asylverfahrens von
Anfang an nicht nur von seiner Ehefrau und von seinen leiblichen Kindern
berichtet, sondern an gleicher Stelle und in gleicher Weise auch vom Kind
B._______. Die entsprechende Aktenpassage lässt ohne weiteres erken-
nen, dass er auch dieses Kind als integralen Bestandteil seiner Kernfamilie
versteht. Tatsächlich hat seine Rechtsvertreterin mit ihren Ausführungen im
Rahmen der Gesuchseingabe vom 31. März 2016 für Verwirrung gesorgt
(vgl. oben, Bst. C). Die dort gemachte Fehlangabe wurde jedoch schon im
Rahmen der Stellungnahme vom 31. August 2016 korrigiert (vgl. oben,
Bst. E). Mit Blick darauf vermögen die Mutmassungen des SEM, bei dem
Kind handle es sich möglicherweise doch um die Schwester der Ehefrau,
von vornherein nicht zu überzeugen. Der Vorhalt geht im Übrigen auch von
daher fehl, da aufgrund der vorliegenden Aktenlage auch dann von einem
rechtserheblichen Pflegekindverhältnis auszugehen wäre, wenn
B._______ biologisch gesehen effektiv die kleine Schwester seiner Ehe-
frau wäre; als massgeblich erweist sich im vorliegenden Sachzusammen-
hang der tatsächlich gelebte familiäre Kontext. Als haltlos zu erkennen ist
schliesslich der vorinstanzliche Vorhalt, der Beschwerdeführer messe die-
sem Kind einen geringeren Wert zu, als seinen leiblichen Kindern, respek-
tive er habe an diesem Kind gar kein echtes Interesse. Dieser Vorhalt findet
in den Akten keinerlei Stütze.
2.5 Zusammenfassend lässt sich zwischen B._______ und den anderen
Familienmitgliedern – welchen vom SEM der asylrechtliche Familiennach-
zug bereits bewilligt worden ist – kein rechtserheblicher Unterschied ma-
chen. In ihrem Fall ist ebenso von einer schützenswerten Eltern-Kind-Be-
ziehung auszugehen (bezogen sowohl auf den Beschwerdeführer als auch
auf seine Ehefrau), wie bei den andern Kindern. Auch sie ist vom Be-
schwerdeführer durch die Flucht getrennt worden und auch in ihrem Fall
wird augenscheinlich eine Wiederherstellung der getrennten Familienge-
meinschaft angestrebt. Bei dieser Sachlage sind in ihrem Fall die Voraus-
setzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ebenso erfüllt, wie bei den an-
deren Mitgliedern der Kernfamilie des Beschwerdeführers.
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2.6 Nach dem Gesagten kann auf eine weitergehende Auseinanderset-
zung mit den Beschwerdevorbringen verzichtet werden, ebenso auf eine
Auseinandersetzung mit dem auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweis-
mittel (Art. 33 Abs. 1 VwVG); nachdem die anspruchsbegründenden Sach-
verhaltsmomente bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage als glaub-
haft gemacht zu erkennen sind (Art. 7 AsylG), bedarf es weder weitere Ab-
klärungen zur Sache noch zusätzlicher Erwägungen dazu.
3.
Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung in Gut-
heissung der Beschwerde aufzuheben und das SEM anzuweisen,
B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Kind in das
A._______ gewährte Asyl miteinzubeziehen.
4.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos,
ebenso das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG), da bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).
Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gesuch um amtliche Verbeistän-
dung (im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) kann verzichtet werden,
da dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Da von seiner Rechtsvertreterin
keine Kostennote eingereicht wurde, ist der sachlich notwendige Aufwand
für die Beschwerdeführung – welcher aufgrund der Aktenlage mässig ge-
wesen sein dürfte – abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteient-
schädigung, welche dem Beschwerdeführer vom SEM zu entrichten ist, ist
demnach aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfak-
toren (Art. 8-13 VGKE) auf Fr. 300.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2017 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen und das Kind in das A._______ gewährte Asyl miteinzubeziehen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 300.– zuge-
sprochen, welche ihm durch das SEM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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