Abtei lung IV
D-6268/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Nigeria,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6268/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Mai 2010
Nigeria per (...) verliess und über (...) nach (...) gelangte, von dort (...)
an einen ihm unbekannten Ort in Europa weiterreiste und am 19. Juli
2010 mit der Hilfe von (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangte,
dass er am 20. Juli 2010 in (...) um Asyl nachsuchte und, da er bei der
Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch
gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Aus-
weispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unter-
lassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (...),
dass er (...) am 3. August 2010 zur Person befragt (...) und am
12. August 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ebenda durch das Bundesamt
zu den Asylgründen angehört wurde (...),
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei nigerianischer Staatsangehöriger aus dem (...), und sein Vater
habe (...) einen grossen Bauernhof besessen, wo er – der
Beschwerdeführer – (...) zuständig gewesen sei,
dass der Umstand, dass sein Vater den Bauernhof in (...) besass,
jedoch nicht aus diesem Dorf stammte, zu Spannungen und Konflikten
geführt habe, während denen sein Vater immer wieder von Jugend-
lichen aus (...) aufgefordert worden sei, ihnen Geld zu bezahlen, damit
sie ihn in Ruhe liessen,
dass er im Jahr 2008 von (...) Personen aus (...) überfallen und (...)
verletzt worden sei, deshalb stark geblutet habe, ihm sein Vater und
sein Bruder zu Hilfe gekommen seien und ihn zu (...) gebracht hätten,
dass er sich im April 2010 bei (...) aufgehalten habe, um Geld für
gelieferte Produkte einzuziehen, als er erfahren habe, dass Bewohner
von (...) sein Dorf (...) überfallen hätten, weshalb er sich sofort zu
seinem Elternhaus begeben habe,
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dass er dort seinen Vater und seine (...) Brüder ermordet vorgefunden
habe, während seine Mutter und seine (...) Schwestern verschwunden
gewesen seien,
dass er aus Angst um sein Leben sofort in die nahe gelegene Stadt
(...) geflohen sei, wo er gleichentags (...) genommen habe, damit bis
zu einem ihm unbekannten Ort in (...) gefahren und, nach einem
Aufenthalt von (...), nach (...) weitergereist sei, wo er die Reise nach
Europa (...) angetreten habe,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 30. August
2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass er erklärt habe, er habe weder jemals einen Reisepass noch eine
Identitätskarte besessen oder beantragt, da er im Dorf gelebt habe, wo
Dokumente generell nicht wichtig seien und um sich auszuweisen
jeweils gesagt habe, er sei (...) und trage denselben Namen,
dass er keine Identitätskarte besessen habe, weil er sich darum
wegen der Arbeit auf dem Bauernhof aus zeitlichen Gründen nicht
habe kümmern können, und nicht gewusst habe, dass er im Ausland
einen Reisepass benötige,
dass er deshalb und mangels Kontakten mit Nigeria auch keine
Dokumente nachreichen könne,
dass diese Aussagen – so das BFM – als Standardvorbringen vieler
Asylsuchender zu werten seien, welche nicht gewillt seien, den Asyl-
behörden ihre Identitäts- und Reisepapiere auszuhändigen,
dass auch das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, seine
Identität durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen,
darauf schliessen lasse, dass er nicht bereit sei, solche Ausweis-
papiere vorzulegen,
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dass als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz
vorhandener Möglichkeiten dazu die äusserst pauschale Schilderung
der Umstände der Reise vom Herkunftsland nach Europa zu werten
sei, wonach er ohne Reisedokumente und ohne Kontrollen von Nigeria
in die Schweiz gelangt sei,
dass diese Einschätzung durch die Unterschrift des Beschwerde-
führers erhärtet werde, welche sich deutlich lesbar aus den Buchsta-
ben (...) zusammensetze, jedoch keinerlei Übereinstimmung mit den
von diesem im Asylverfahren genannten Personalien aufweise,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung
der erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass aufgrund der unglaubhaften Angaben im Zusammenhang mit der
Schilderung des Reisewegs beziehungsweise der Reisemodalitäten
erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreise-
gründe aufkommen würden, welche durch die tatsachenwidrigen An-
gaben zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignissen
verstärkt würden,
dass sich der Überfall auf (...) gemäss gesicherten Kenntnissen des
BFM nicht zwischen den beiden vom Beschwerdeführer genannten
Dörfern abgespielt habe und auch seine Aussagen im Zusammenhang
mit der nach Enugu führenden Autostrasse nicht mit dem tatsächlichen
Geschehen übereinstimmten,
dass er wahrheitswidrig angegeben habe, (...) gehöre zur (...) (LGA),
wogegen es – so das BFM – in (...) keine LGA gebe, die lediglich (...)
heisse,
dass seine Aussagen betreffend den Vorfall vom 3. August 2010 (...)
widersprüchlich seien und sein Verhalten im Zusammenhang mit dem
Überfall auf sein Dorf nach der Ankunft am Tatort jeglicher Plausibilität
widerspreche,
dass seine Schilderungen der Ereignisse generell schematisch und
knapp seien, und seinen Darstellungen die typischen Merkmale
(Realkennzeichen) wie Detailreichtum, die Beschreibung von
Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Ver-
knüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderungen von
nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise
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die Beschreibung von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten,
fehlten,
dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich un-
glaubhaft erwiesen, weshalb es sich erübrige, deren Asylrelevanz zu
überprüfen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2010 (Da-
tum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwalt-
ungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. September 2010 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Weg-
weisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz-
licher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
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eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of -
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass sich die Beschwerde mit keinem Wort zu den fehlenden Reise-
beziehungsweise Identitätspapieren und den Gründen, weshalb diese
innert der gesetzlichen Frist nicht nachgereicht wurden, äussert,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen vermag, dass er
durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen
Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden sei (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und sich die Offensicht -
lichkeit deren Fehlens auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offen-
sichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die ent-
sprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde nichts Neues geltend gemacht, sondern
sinngemäss lediglich an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen fest-
gehalten und um Gewährung eines Aufenthalts von einer gewissen
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Dauer ersucht wird, damit der Beschwerdeführer seine Verantwortung
gegenüber seiner überlebenden Mutter und seinen (...) überlebenden
Schwestern wahrnehmen könne,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vor-
instanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden und
sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkennt-
nisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Be-
urteilung führen könnten,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwer-
deführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass angesichts der offensichtlich unglaubhaften Angaben des Be-
schwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dieser besitze in seinem
Herkunftsstaat kein Beziehungsnetz,
dass er noch jung ist und, soweit aktenkundig, an keinen schwer-
wiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- das BFM, (...)
- die zuständige kantonale Behörde
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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