B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6268/2015
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2015 in die Schweiz einreiste und
am 8. Juni 2015 ein Asylgesuch stellte,
dass er vom SEM am 15. Juni 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg
und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, eritreischer Staatsbürger zu
sein, und das Land am (…) Januar 2015 wegen des bevorstehenden Mili-
tärdienstes verlassen zu haben,
dass er schliesslich von Libyen aus Ende Mai 2015 auf dem Seeweg nach
Italien und weiter in die Schweiz gefahren sei,
dass er in Italien behördlich registriert, aber nicht daktyloskopiert worden
sei,
dass er sich auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr nach Italien aus-
sprach und vorbrachte, er habe keinen Bezug zu diesem Land,
dass er an keinen gesundheitlichen Beschwerden leide,
dass das SEM am 16. Juli 2015 – gemäss den Bestimmungen der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Auf-
nahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches von Italien in-
nert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. September 2015 (eröffnet am
28. September 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das
Staatssekretariat in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägi-
gen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die illegale Einreise des
Beschwerdeführers in den Schengen-Raum – festhielt, Italien sei für das
Asylverfahren zuständig,
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dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid am
2. Oktober 2015 Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache ans SEM zur Neubeurteilung beantragte,
dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, sein Asylgesuch in der
Schweiz im Rahmen eines Selbsteintritts zu prüfen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschuss-
leistungspflicht sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragte,
dass er zur Begründung vorbrachte, am 22. September 2015 hätten die
EU-Innenminister beschlossen, 120'000 Flüchtlinge aus Italien, Griechen-
land und Ungarn auf das restliche Europa zu verteilen,
dass demnach viele Personen, für welche aktuell noch Italien im Rahmen
des Dublin-Vertrags zuständig sei, auf andere Länder verteilt werden wür-
den,
dass die Schweiz gemäss Aussage der zuständigen Bundesrätin an die-
sem Verteilschlüssel partizipieren werde, was vom SEM im Entscheid nicht
berücksichtigt worden sei,
dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, einen Selbsteintritt gestützt
auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vorzunehmen,
dass gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) staatliches Handeln
immer im öffentlichen Interesse stehen und verhältnismässig sein müsse,
dass die Schweiz bald angeben werde, wie viele Gesuche aus Italien im
Rahmen der Umverteilung durch die schweizerischen Behörden behandelt
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würden, weshalb eine Wegweisung im aktuellen Zeitpunkt als unverhält-
nismässig erscheine,
dass diese Aspekte im Rahmen der vorinstanzlichen Ermessensausübung
unberücksichtigt geblieben seien, wodurch das SEM sein Ermessen im
Sinne einer Rechtsverletzung unterschritten und damit Art. 29 Abs. 1 BV
(Anspruch auf ein faires Verfahren) verletzt habe,
dass er als Eritreer genau zu derjenigen Zielgruppe, für welche eine Um-
verteilung geplant sei, gehöre, weshalb die Behandlung seines Gesuchs
durch Italien als unwahrscheinlich zu bezeichnen sei,
dass nach dem Gesagten als widersprüchlich erscheine, wenn die Schweiz
aufgrund der geltenden Rechtslage auf sein Gesuch nicht eintrete, obwohl
später aufgrund der Umverteilung vergleichbare Gesuche durch das SEM
geprüft werden würden,
dass er in Italien überdies nie registriert worden sei und sich die Zustän-
digkeit gemäss der Dublin-Regelung nur aufgrund der versäumten Reak-
tion der italienischen Behörden auf eine entsprechende Anfrage der
Schweiz ergeben habe,
dass ihm deshalb die Schweiz die Chance auf ein faires Asylverfahren zu
ermöglichen habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erlass vorsorg-
licher Massnahmen gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg
von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreichte, und
zwar ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und er in der Folge von
Italien kommend in die Schweiz gelangte,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgän-
gige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asyl-
antragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, weshalb die entspre-
chenden Beschwerdeargumente zu keiner anderen Sichtweise hinsichtlich
Zuständigkeit führen,
dass das Ersuchen des SEM vom 16. Juli 2015 um Aufnahme des Be-
schwerdeführers (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-
III-VO) von Italien innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Mo-
naten nicht beantwortet wurde, womit dieses Land seine Zuständigkeit ge-
mäss der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfris-
tung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO),
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dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer aber geltend macht, die Feststellung des SEM,
Italien sei zuständig, sei in Verletzung seines rechtlichen Gehörs (insbe-
sondere Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 29 Abs. 1 BV) ergangen, wobei er sich
auf den geplanten EU-Verteilschlüssel für Antragsteller beruft,
dass gemäss Art. 5 Abs. 2 BV staatliches Handeln im öffentlichen Interesse
liegen und verhältnismässig sein muss, und laut Art. 29 Abs. 1 BV jede
Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung hat,
dass jedoch in keiner Weise ersichtlich ist, inwiefern solche Rechte des
Beschwerdeführers von der Vorinstanz verletzt worden sein sollten, han-
delt es sich beim geplanten EU-Verteilschlüssel für Antragsteller um ein
Regelwerk, welches noch nicht abschliessend formuliert wurde bezie-
hungsweise welches für die Schweiz noch nicht in Kraft steht,
dass die Asylbehörden der Schweiz aber gehalten sind, geltendes Recht
und mithin die Dublin-III-VO anzuwenden,
dass im Weiteren noch nicht genau absehbar ist, welche Personen in wel-
chem Zeitpunkt von einer allfälligen Umverteilung erfasst würden,
dass die Nichtberücksichtigung eines allfällig zukünftig relevanten Regel-
werks durch das SEM entgegen den Beschwerdevorbringen mithin nicht
als Gehörsverletzung beziehungsweise gesetzeswidrige Ermessensaus-
übung qualifiziert werden kann (zur Ermessensklausel vgl. auch untenste-
hend S. 8),
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im We-
sentlichen einwendet, er habe keinerlei Bezug zu diesem Land und dort
kein Asylgesuch gestellt,
dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in
rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung in diesen Staat spre-
chen,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit
der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nichts für sich ableiten kann,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – ein junger Mann, welcher sich als
gesund bezeichnet – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in
der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine
Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
dass diesen Erwägungen gemäss Italien für die Behandlung der Asylan-
träge des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der Akten keine
Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in
Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
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führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen gera-
dezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl.
dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen auch aus Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten kann, da diese Bestimmung in Ver-
bindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO dem SEM einen Ermessensspiel-
raum einräumt,
dass vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdefüh-
rers und der gemäss obenstehenden Erwägungen genügenden Auseinan-
dersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme be-
steht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss
genutzt, da es nach dem Gesagten auf eine Auseinandersetzung mit dem
erwähnten EU-Regelwerk verzichten konnte und jedenfalls keine Rechts-
verletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG beging (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.),
dass an dieser Stelle nochmals auf den Umstand, wonach die Dublin-III-
VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfen-
den Staat selber auszuwählen, hinzuweisen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Patrick Weber
Versand: