Abtei lung IV
D-6269/2006
{T 0/2}
Urteil vom 17. August 2007
Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Richterinnen Regula Schenker Senn, Nina Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiber Daniel Widmer
A._______, Nigeria,
wohnhaft (Adresse),
vertreten durch Linda Keller, Rechtsanwältin, (Adresse),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 1. Dezember 2006 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess Nigeria eigenen Angaben zufolge am 30. März
2006 auf dem Landweg in Richtung Niger und reiste über Libyen auf dem Seeweg
nach Italien weiter. Von dort gelangte er am 22. Oktober 2006 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er in Vallorbe um Asyl
nach. Am 8. November 2006 wurde er im Transitzentrum Altstätten erstmals
befragt. Am 21. November 2006 wurde er zu den Asylgründen in Anwesenheit
einer Vertrauensperson für minderjährige Asylbewerber und einer
Hilfswerksvertreterin direkt vom Bundesamt angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei nigerianischer
Staatsangehöriger und gehöre der Ethnie der Igbo an. Seine Eltern seien
gestorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, weshalb er seine Kindheit
zusammen mit seinen Geschwistern bei Pflegeeltern in Onitsha verbracht habe.
Als es im Frühjahr 2006 in Maiduguri wegen der Mohamed-Karikaturen zu
Unruhen gekommen sei, habe er sich an der Universität von Nsukaa befunden.
Dort habe er von seiner Stiefmutter erfahren, dass sein Bruder bei diesen Unruhen
verletzt worden sei. Daraufhin habe er sich nach Onitsha begeben und dort am 21.
März 2006 an Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der Haussa und Igbo
teilgenommen. Die Igbos hätten sich für die Toten von Maiduguri rächen wollen.
Dabei hätten sie viele Haussas umgebracht und Zerstörungen angerichtet. In der
Folge habe er sich verstecken müssen, weil er polizeilich gesucht worden sei. Er
habe sich nach Kano begeben, wo ihm jemand bei der Weiterreise nach Niger
behilflich gewesen sei. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt habe ihm ein Mann,
den er kennen gelernt hatte, zur Reise nach Tripolis verholfen. Während seines
dortigen viermonatigen Aufenthalts habe ihm ein Gambier das Geld für die
Weiterreise nach Italien beschafft, von wo er nach zwei Tagen in die Schweiz
gelangt sei. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Da der Beschwerdeführer bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere
abgab, wurde er schriftlich aufgefordert, solche innert 48 Stunden nachzureichen,
verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch
nicht eingetreten. Dieser Aufforderung kam er nicht nach.
B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 - eröffnet am 8. Dezember 2006 - trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei er diese am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe. Zur Begründung führte
es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe innert der ihm gesetzten Frist
keine Identitätspapiere eingereicht. Diesbezüglich lägen auch keine
3entschuldbaren Gründe vor. So habe er anlässlich der Befragungen erklärt, er
habe nie Identitätsausweise besessen und sei ohne Ausweise nach Europa
gereist. Seine Behauptung, ohne Ausweise von Nigeria über Niger, Libyen und
Italien in die Schweiz gereist zu sein, sei jedoch erfahrungswidrig, umso mehr, als
er sich während etwa sieben Monaten in Niger und Libyen aufgehalten haben
wolle. Zudem sei es entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht
möglich, die Strecke von Agadez nach Tripolis, welche in der Luftlinie 1900 km
messe, mit einem Fahrzeug innert zweier Tage zu bewältigen.
Bezeichnenderweise sei er auch nicht in der Lage, den Ankunftsort in Italien zu
benennen. Zudem erscheine zumindest erstaunlich, dass er sowohl in Nigeria als
auch in Niger und in Libyen jeweils einen Mann getroffen habe, welcher ihn
aufgenommen, verpflegt und für ihn die Weiterreise organisiert und finanziert
habe. Ferner bleibe in Anbetracht des Umstandes, dass seine Familie zu Hause
lebe und er studiert habe, unerklärlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte,
gültige Ausweise und Schuldokumente beizubringen, und erhärte sich der
Verdacht, er wolle die Schweizer Asylbehörden über den wahren Grund und die
wahren Umstände seiner Ausreise sowie über seine Identitätsausweise täuschen.
Sodann enthielten seine Vorbringen keine Hinweise auf Verfolgung, die sich nicht
als offensichtlich haltlos erweisen würden. So sei sein Vorbringen tatsachenwidrig,
wonach die Igbos am 21. März 2006 in Onitsha wegen der Ereignisse in Maiduguri
einen Rachefeldzug gegen die Haussas durchgeführt hätten. Dasselbe gelte für
seine Behauptung, wonach es im März 2006 in Maiduguri wegen der Mohamed-
Karikaturen zu Unruhen gekommen sei, zumal beide Ereignisse zu anderen
Zeitpunkten beziehungsweise in anderen Zusammenhängen stattgefunden hätten.
Ferner seien seine Aussagen, bei den Unruhen im März 2006 Haussas getötet zu
haben, widersprüchlich. Dies gelte auch in Bezug auf die Anzahl der Mitglieder
seiner Gruppe. Schliesslich erweise sich als haltlos, dass er als angeblich
polizeilich gesuchte Person bei seinem Wegzug aus Onitsha keine Probleme bei
den Kontrollen an den Checkpoints gehabt habe. Der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2006 an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung
des BFM vom 1. Dezember 2006 vollumfänglich aufzuheben, festzustellen, dass
zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten worden sei und die
Angelegenheit zum Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei
die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und das BFM anzweisen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die
Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten beantragt. Gleichzeitig wurden
zwei Internetauszüge betreffend Unruhen in Nigeria zu den Akten gereicht.
D. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2006 teilte die ARK dem
Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet.
4E. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2007 schloss das BFM auf Abweisung der Be-
schwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des
Standpunkts rechtfertigten.
F. Der Beschwerdeführer wurde am 23. Januar 2007 in der Drogenszene vor der
Reithalle in Bern polizeilich angehalten und kontrolliert. Am 24. Januar 2007
wurde ihm eine Verfügung der Stadtpolizei Bern eröffnet, welche ihm unter
anderem den Aufenthalt auf dem Vorplatz der Reithalle und Umgebung verbietet.
Am 13. und 20. Februar 2007 wurde er erneut dort angehalten, wobei er
Betäubungsmittel auf sich trug. Am 21. Februar 2007 wurde von der Stadtpolizei
Bern gegen ihn Anzeige wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
und Missachtens einer amtlichen Verfügung erstattet. Am 24. Februar 2007
beantragte die Fremdenpolizei der Stadt Bern gestützt auf Art. 13e des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, SR 142.20) die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus der
Gemeinde Bern. Am 4. März 2007 wurde er erneut am erwähnten Ort angehalten,
wobei er Betäubungsmittel mit sich führte. Am 14. März 2007 wurde betreffend die
beiden erwähnten Tatbestände Anzeige gegen ihn erstattet. Am 21. März 2007
wurde er wiederum auf dem Vorplatz der Reithalle angehalten und am 26. März
2007 Anzeige wegen Missachtens einer amtlichen Verfügung gegen ihn erstattet.
Am 31. März 2007 wurde er im Asylzentrum Rüttenen im Drogenumfeld von der
Polizei des Kantons Solothurn festgenommen.
G. Am 5. März 2007 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme gesandt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG ge-
nannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG;
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desgericht [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
51.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Der mittlerweile volljährig gewordene Beschwerdeführer (vgl. nachstehend E. 7.3)
hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in
gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf den früheren
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, war die Beurteilungszuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war; bei Begründetheit
der Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung
auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
Neu - ab dem 1. Januar 2007 (vgl. nachstehend E. 3) - ist auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand, wobei im Rahmen einer
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzughindernissen zu beurteilen ist
(vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E.
2.1).
Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungs-
punkt ist nicht beschränkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44
AsylG in Verbindung mit Art. 14a ANAG auch materiell zur Sache zu äussern
hatte.
3. Die Vorinstanz trat in Anwendung der damals in Kraft stehenden Fassung von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22.
Oktober 2006 nicht ein. Gemäss dieser Bestimmung wurde auf ein Asylgesuch
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende nicht innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgaben, die ihre
Identifizierung erlaubten, wobei diese Bestimmung keine Anwendung fand, wenn
die betreffende Person glaubhaft machen konnte, dass sie dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war, oder wenn Hinweise auf eine
Verfolgung vorlagen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen.
Am 1. Januar 2007 trat die revidierte Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in
Kraft. Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn
die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Gemäss Art. 32
6Abs. 3 Bstn. a-c AsylG findet diese Norm keine Anwendung, wenn Asylsuchende
für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe
glaubhaft machen können, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.
Vorliegend ist die Beschwerde auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
in der revidierten Fassung zu prüfen, da bezüglich der zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der erwähnten Gesetzesänderung hängigen Verfahren das neue
Recht gilt (Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember
2005 des AsylG).
4.
4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder Reise- noch
Identitätspapiere (noch andere Dokumente, die seine Identifizierung erlauben),
abgab. Es ist mithin zunächst zu prüfen, ob diesbezüglich „entschuldbare Gründe“
vorliegen, wobei dieser in Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG verwendete Begriff im Sinne
der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen ist (vgl. zur Publikation
vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E.3.2; EMARK 1999 Nr.
16 E. 5c.aa S. 109 f.).
4.2 Diesbezüglich wird in der Beschwerde eingewendet, es sei Tatsache, dass der
Beschwerdeführer über keine Identitätspapiere verfügt habe. Anlässlich der
Anhörung vom 21. November 2006 habe er mit Hilfe des Dolmetschers ein
Schreiben an seinen Stiefvater verfasst, worin er diesen ersucht habe, ihm
irgendwelche Dokumente zukommen zu lassen, die seine Identität bestätigen
könnten. Ein Antwortschreiben sei allerdings bis heute noch nicht eingetroffen (vgl.
Beschwerde, S. 4-5).
Dieser Einwand erweist sich als unbehelflich. In diesem Zusammenhang ist
vorweg auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, welche sich als
zutreffend erweisen, zu verweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. B). Sodann haben die
Ausführungen in der Beschwerde nicht den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und
die folgenden 48 Stunden, sondern die nachträgliche Ausweisbeschaffung zum
Thema. Demgegenüber geht es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere (vgl. EMARK
1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb an dieser Beurteilung selbst dann nichts
ändern würde, wenn nachträglich Reise- oder Identitätspiere eingereicht werden
sollten. Der Beschwerdeführer vermag mithin nicht glaubhaft darzulegen, er sei
durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen
Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gehindert worden. Unter diesen
Umständen erübrigen sich an dieser Stelle Ausführungen zu dem in einem engen
Sinn zu verstehenden Begriff „Reise- oder Identitätspapiere“, wie er in der
revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird (vgl. dazu
7das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007
E. 6).
5.
5.1 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern
auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsum-
fangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosig-
keit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in
welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das
Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt
werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG).
Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund
einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die
Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden
Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht
abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich
Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks
weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen das zur Publikation
vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3-5).
5.2 Aufgrund der Aktenlage nach den erfolgten Anhörungen ist zu schliessen, dass
der Beschwerdeführer einerseits die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
offensichtlich nicht erfüllt und in seinem Fall ebenso offensichtlich - wie sich auch
noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt -
keine Wegweisungshindernisse bestehen.
In der Beschwerde wird unter Bezugnahme auf die beiden als Beweismittel
eingereichten Internetauszüge eingewendet, in Maiduguri hätten aufgrund der
Mohamed-Karikaturen Unruhen geherrscht, wobei es zu einem Rachefeldzug der
Igbos gegen die Haussas gekommen sei und mehrere Personen getötet oder
verletzt worden seien. Dieses Ereignis, an welchem der Beschwerdeführer
teilgenommen habe, habe jedoch bereits am 21. Februar 2006 stattgefunden.
Dieser habe sich schlichtweg im Monat geirrt, als er diesbezüglich das Datum des
21. März 2006 zu Protokoll gegeben habe. Zudem habe er genau beschrieben,
weshalb er sich an den Unruhen beteiligt habe, wo er mit der Zerstörung
angefangen habe, wie seine Gruppe vorgegangen sei, wie diese zurückgedrängt
worden sei, wo und bei wem er sich anschliessend versteckt habe, sowie wie
seine Stiefmutter ihn im Versteck besucht und ihm mitgeteilt habe, dass die Polizei
nach ihm gefragt habe. Auch seine Angst habe er beschrieben. Vor diesem
Hintergrund könne es nicht angehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
8ohne weitere Prüfung mit der Begründung zurückgewiesen würden, sie würden
jeglicher Grundlage entbehren (vgl. Beschwerde, S. 5-6).
Demgegenüber erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Prüfung der Akten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der
Beschwerde als zutreffend. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers
von einem zeitlichen Irrtum ausgehen würde, was sich jedoch nicht rechtfertigen
lässt, zumal der Beschwerdeführer ja an dem von ihm erwähnten Vorfall beteiligt
gewesen sei und dabei - je nach Aussageversion - sogar mehrere Haussas getötet
habe, bleiben zum einen seine Aussagen bezüglich der Begehung mehrerer
Tötungsdelikte und der Mitgliederzahl seiner Gruppe widersprüchlich und ist zum
anderen sein trotz Kontrollen bei den Checkpoints problemloser Wegzug aus
Onitsha als angeblich polizeilich gesuchte Person nicht nachvollziehbar. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers sind mithin als offensichtlich nicht glaubhaft zu
qualifizieren.
5.3 Es ergeben sich nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte für die Annahme, das
BFM hätte, um zu einer so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder
rechtliche Abklärungen treffen müssen. Unter den gegeben Umständen besteht
auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer
weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art.
32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind. Die Vorinstanz ist im Ergebnis zu
Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten.
6.
6.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr.
21).
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entge-
genstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Voll-
zugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme nach den massgebenden Bestimmungen des ANAG zu regeln ist (Art.
44 Abs. 2 AsylG).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland ist unter Be-
rücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Kon-
9vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flücht-
lingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG
sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG
zulässig, weil offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und
ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht. In Berücksichtigung
der in dieser Hinsicht klar unglaubhaften Gesuchsbegründung ist insbesondere
das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch
Repräsentanten des nigerianischen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3
EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt
werden, zu verneinen. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in
Nigeria lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten.
7.3 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Nigeria sind keine An-
haltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
sein Herkunftsland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Angesichts der
dort aktuell herrschenden Situation kann ein Wegweisungsvollzug nach Nigeria als
generell zumutbar erachtet werden.
Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Nigeria als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den
Akten deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer diesfalls aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde. Vorweg vermag er unter dem Aspekt des
nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20.
November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) zu beachtenden
Kindeswohls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da er inzwischen volljährig
geworden ist (vgl. auch EMARK 1998 Nr. 13). Sodann macht er keine
gesundheitlichen Probleme geltend. Schliesslich verfügt er über eine zwölfjährige
Schulbildung (Sekundarschule), nach deren Abschluss er einen Diplomkurs
besuchte, welchen ihn zu einem Universitätsstudium berechtigen würde. Zudem
verfügt er über Englischkenntnisse und an seinem letzten Wohnort Onitsha über
ein intaktes familiäres Beziehungsnetz (Stiefeltern, Geschwister). Nach dem
Gesagten wäre der Beschwerdeführer somit im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat nicht auf sich alleine gestellt. In Würdigung sämtlicher relevanter
Umstände des vorliegenden Falles und ohne die schwierigen Verhältnisse im
Heimatstaat zu verkennen, darf davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr
des aktenkundig gesunden Beschwerdeführers dorthin - auch unter gebührender
Berücksichtigung humanitärer Aspekte - zum heutigen Zeitpunkt als zumutbar im
Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG eingeschätzt werden kann.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 14A Abs. 2 ANAG).
7.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
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Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht zum Vornherein
aussichtslos erscheinen, auf Antrag davon befreien, Verfahrenskosten zu
bezahlen. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Zwischenverfügung vom 20.
Dezember 2006 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde.
Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch
konnten die Begehren der Beschwerde insgesamt nicht als zum Vornherein aus-
sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist
somit gutzuheissen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird
gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. [...])
- (kantonale Behörde)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand am:
12
Eingeschrieben
Frau
Linda Keller
Rechtsanwältin
(Adresse)