B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6269/2012/mel
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
alle Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. November 2012 / N (…).
D-6269/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen
Angaben am 1. Januar 2009 und gelangten über D._______, wo sie sich
während 25 Tagen aufgehalten hätten, und unbekannte Länder am
27. Januar 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz.
Hier reichten sie am gleichen Tag ein Asylgesuch ein und wurden am
2. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ sum-
marisch befragt. Am gleichen Tag wurde ihnen das rechtliche Gehör zum
verschwiegenen Aufenthalt in F._______, wo sie zuvor am 7. Dezember
2008 ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht hatten, gewährt. Mit Verfügung
vom 9. Februar 2009 wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton G._______ zugewiesen und am 30. April 2009 führte das BFM ei-
ne direkte Anhörung durch.
B.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei iranischer Staatsangehöriger
aus H._______ in der Provinz I._______, wo er seit seiner Geburt bis am
29. Dezember 2008 gelebt habe. Im Jahr 2007 habe er eine Wohnung
gekauft und einen Vorvertrag unterschrieben. Später habe ihm ein Basiji-
Beamter mitgeteilt, dass er rechtmässiger Besitzer der Wohnung sei. Im
anschliessenden Gerichtsprozess wurde ihm Recht gegeben. Trotzdem
habe er die Wohnung nicht registrieren lassen können, weil sie bereits auf
den Namen des Basiji-Beamten registriert gewesen sei. Nach der Eröff-
nung des zweiten Gerichtsprozesses habe er einen Hausräumungsbefehl
erhalten, worauf er beim zuständigen Richter erfahren habe, dass der
Basiji-Beamte Besitzer der Wohnung sei. Dabei sei er ausser sich gera-
ten und habe dem Richter ein grosses Buch an den Kopf geworfen, wor-
auf dieser zu Boden gefallen sei und er die Flucht aus dem Fenster ergrif-
fen und seine Ehefrau gewarnt habe, nicht nach Hause zu gehen. Glei-
chentags seien Beamte in sein Elternhaus beziehungsweise ins Haus
seiner Schwiegereltern eingedrungen, hätten verschiedene Gegenstände
konfisziert, seinen Vater an seiner Stelle verhaftet und erst nach der Hin-
terlegung der Hausbesitzurkunde wieder freigelassen. Da er einen hohen
Richter beleidigt habe, drohe ihm im Heimatland die Hinrichtung, weshalb
er sich zur Flucht entschlossen habe. Anlässlich der Bundesanhörung
brachte er zusätzlich vor, er sei Anhänger der Pahlawi-Monarchie und
habe im Iran zwei- bis dreimal jährlich an heimlichen Treffen sowie in der
Schweiz zusammen mit der Ehefrau und dem Kind an regimekritischen
Kundgebungen teilgenommen.
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Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, son-
dern erklärte, ihr Heimatland wegen der Probleme ihres Ehemannes ver-
lassen zu haben. Sie sei einmal wegen eines zu kurzen Mantels während
einer Stunde im Patrouillenwagen der Sittenpolizei festgehalten worden.
Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden irani-
sche Identitätskarten und – ihre exilpolitischen Tätigkeiten betreffend –
eine CD mit Filmausschnitten, Fotos einer Demonstration, den Redetext
einer Kundgebung und zwei Schreiben, welche die Anhängerschaft der
Beschwerdeführer zu Prinz Pahlawi bestätigen, zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 1. November 2012 – eröffnet am 3. November 2012 –
wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab. Die Be-
schwerdeführenden wies es aus der Schweiz weg, und es ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Auf die Einzelheiten der Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
D.
Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 3. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragten die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechts-
pflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Zu näheren Begründung wird im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen Stellung genommen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. Dezember 2012 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie
den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könn-
ten. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen
Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert der ihnen
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Seite 4
angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der
Androhung, es werde andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten.
F.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2013 reichten die Beschwerdeführenden neue
Beweismittel zu den Akten und machten geltend, der Webblog des Be-
schwerdeführers sei gesperrt worden, weil er sich strafbar gemacht habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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Seite 5
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM erachtete die geltend gemachte Flucht des Beschwerdefüh-
rers ohne Schwierigkeiten aus dem Gerichtsgebäude im iranischen Kon-
text als unglaubhaft, da Gerichtsgebäude im Iran in der Regel sehr gut
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bewacht würden. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass er die Todes-
strafe befürchte, da er nicht einmal wisse, ob der attackierte Richter ohn-
mächtig oder verletzt gewesen sei und es der allgemeinen Erfahrung wi-
derspreche, dass eine reine Beleidigung zur Todesstrafe führe. Ferner
widerspreche es der Logik des Handelns, wenn die Behörden kurz nach
dem Vorfall im Gerichtsgebäude das Haus seiner Eltern durchsucht und
nach ihm verlangt hätten. Ausserdem habe er widersprüchlich, einmal bei
den Eltern und das andere Mal bei den Schwiegereltern, dargestellt, wo
die Satellitenschüssel, Bücher, DVDs und CDs beschlagnahmt worden
seien. Seine ausweichende Erklärung und die Behauptung, die Dolmet-
scherin habe ihn falsch verstanden, vermöchten nicht zu überzeugen, da
auch die Ehefrau diesen Teil des Sachverhalts nicht übereinstimmend zu
Protokoll gegeben habe. Aufgrund der Ungereimtheiten, der realitätsfrem-
den, oberflächlichen und teilweise unlogischen Aussagen sei die geltend
gemachte Verfolgung nicht glaubhaft.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber geltend gemacht, dass
das Erdgeschoss des Gerichtsgebäudes nicht zusätzlich bewacht werde,
weshalb der Beschwerdeführer problemlos durch das Fenster habe flie-
hen können. Obwohl Beleidigungen im Iran vermehrt verfolgt würden und
an sich mit drakonischen Strafen zu rechnen sei, was auch im Fall des
Beschwerdeführers zutreffe, befürchte er die Todesstrafe nicht nur des-
wegen, sondern auch weil die iranischen Behörden versuchten, aus dem
Vorfall einen politischen Hintergrund zu konstruieren, was sich aus deren
Vorgehen – Hausdurchsuchung, Festnahme des Vaters, Konfiszierung
von Eigentum – ergebe. Dass im Haus des Beschwerdeführers keine
Durchsuchung stattgefunden habe, sei nachvollziehbar, denn dieses sei
am gleichen Tag geräumt worden, womit sich eine Hausdurchsuchung
und eine Suche nach der Person des Beschwerdeführers an diesem Ort
erübrigt habe. Die widersprüchlichen Aussagen betreffend Ort der be-
schlagnahmten Gegenstände sei auf eine falsche Protokollierung oder
auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Zudem handle es sich um
einen unwesentlichen Aspekt. Das Gleiche gelte für den von der Be-
schwerdeführerin produzierten Widerspruch. Ferner verletze die Andeu-
tung der Vorinstanz auf weitere Ungereimtheiten die Begründungspflicht.
5.3 Wie in der Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2012 bereits dar-
gelegt, gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die geltend gemachten Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu betrachten
sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die in der er-
wähnten Zwischenverfügung enthaltenen Erwägungen und die zutreffen-
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de vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen. Insbesondere die Angabe des Beschwerdeführers, er habe prob-
lemlos aus dem Gerichtsgebäude fliehen können, weil das Parterre nicht
bewacht werde, erscheint realitätsfremd, zumal Gebäude – wenn sie
denn bewacht werden – mit Sicherheit dort bewacht werden, wo man sie
betritt, mithin im Parterre. Ebenso unglaubhaft mutet seine Aussage an,
er wisse nicht, ob er dem Richter den Koran oder ein anderes Buch an
den Kopf geworfen habe, da ihm als Schiiten das Erscheinungsbild des
Korans bekannt sein müsste. Des Weiteren handelt es sich – entgegen
der Darstellung in der Beschwerde – nicht um unwesentliche Aspekte des
Sachvortrags, ob die behauptete Hausdurchsuchung und Beschlagnah-
mung von Gegenständen im Elternhaus des Beschwerdeführers oder in
demjenigen seiner Ehefrau stattgefunden haben soll. Und von einem Pro-
tokollfehler kann mangels Hinweisen nicht die Rede sein. Darüber hinaus
legte der Beschwerdeführer den Ablauf des Vorfalls, dessentwegen er
ausgereist sein will, unterschiedlich dar: Zunächst brachte er vor, er sei
im Geschäft gewesen, als ein Nachbar ihm telefonisch mitgeteilt habe,
dass der Gerichtsvollzieher mit einem Räumungsbefehl in seine Woh-
nung gekommen sei, worauf er zum Sekretariat des Zivilgerichts gegan-
gen sei, sein Dossier verlangt habe und von dort zum zuständigen Rich-
ter geschickt worden sei (vgl. Akte A1/12 S. 6). Demgegenüber erklärte er
anlässlich der Anhörung, ein Nachbar hätte ihm, als er am Arbeiten ge-
wesen sei, telefonisch die Nachricht überbracht, dass der andere Käufer
mit zwei Personen und einem Zettel, gemäss welchem er die Wohnung
räumen müsse, in seiner Wohnung aufgetaucht sei und seine Familie ha-
be aus der Wohnung schmeissen wollen, worauf er nach Hause gegan-
gen sei, um nachzusehen, ob das stimme, was der Nachbar gesagt habe;
danach habe er in der Wohnung die Akten genommen und sei zum Ge-
richt gegangen (vgl. Akte A18/14 S. 6). Die Antworten des Beschwerde-
führers auf das zu dieser unterschiedlichen Darstellung gewährte rechtli-
che Gehör, nämlich diese Aussagen würden mehr oder weniger überein-
stimmen, vermögen indessen nicht zu überzeugen und bestätigen die
Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Nicht nachvollziehbar ist zudem die
Angabe des Beschwerdeführers, wonach nicht an seinem Wohnort, son-
dern an demjenigen seiner Eltern beziehungsweise Schwiegereltern nach
ihm gesucht worden sein soll. Sein Einwand in der Beschwerdeschrift, er
habe im Zeitpunkt der Suche nach seiner Person gar nicht mehr in seiner
Wohnung gelebt, da diese schon zwangsgeräumt worden sei, weshalb
die Suche nach seiner Person bei den nächsten Verwandten durchaus
nachvollzogen werden könne, vermag angesichts seiner Aussage, er ha-
be bis am 29. Dezember 2008, mithin am Tag nach dem geltend gemach-
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ten Vorfall beim Gericht und der Suche nach seiner Person, an der ange-
gebenen Adresse seines Wohnortes gelebt (vgl. Akte A1/12 S. 1), nicht zu
überzeugen. Letztere Aussage wiederum lässt sich nicht vereinbaren mit
seiner Angabe, er sei am gleichen Tag, an dem er beim Richter gewesen
sei, auch nach J._______ gereist (vgl. Akte A1/12 S. 7). Aufgrund der
mehrfachen Widersprüche sowie der fehlenden Nachvollziehbarkeit der
Aussagen sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft.
Die Unglaubhaftigkeit wird im Übrigen noch dadurch bestätigt, dass der
Beschwerdeführer nicht – wie von ihm vorgetragen – am 28. Dezember
2012 beim Richter, nach welchem er ein Buch geworfen haben will, vor-
gesprochen haben kann, da ein Fingerabdruckvergleich ergeben hat,
dass er und seine Familie bereits am 7. Dezember 2012 in F._______
waren und dort ein Asylgesuch einreichten (vgl. Akten A8/3 und A9/3). Mit
diesen tatsachenwidrigen Angaben geben die Beschwerdeführenden ein
abgerundetes Bild bezüglich ihrer unglaubhaften Aussagen ab.
5.4 Aufgrund dieser Erwägungen und in Anbetracht der sowohl vom BFM
in seinem Entscheid als auch in der erwähnten Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts festgehaltenen Ungereimtheiten hat das BFM
– entgegen der Darstellung in der Beschwerde – die Begründungspflicht
nicht verletzt, indem es auf weitere, nicht im Einzelnen aufgeführte Un-
glaubhaftigkeitselemente pauschal hinwies. Da es in der angefochtenen
Verfügung mehrere Gründe, warum es zum Schluss kam, die Vorbringen
seien nicht glaubhaft, detailliert aufführte, hat es seinen Entscheid in ge-
nügender und nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb weitere Be-
gründungselemente weder notwendig waren noch an der vorgenomme-
nen Schlussfolgerung etwas geändert hätten.
5.5 Bezeichnenderweise reichte der Beschwerdeführer weder einen
(Vor)Kaufvertrag noch Gerichtsakten, Dokumente über die Beschlagnah-
mung der geltend gemachten Gegenstände oder den Räumungsbefehl zu
den Akten, obwohl er im Besitz solcher Dokumente sein müsste oder hät-
te gelangen können, zumal nicht davon auszugehen ist, sein Fall sein
noch immer vor Gericht hängig, sollten sich die Ereignisse tatsächlich zu-
getragen haben, weshalb seine Vorbringen zusätzlich in einem unglaub-
haften Licht erscheinen.
5.6 Schliesslich kann allein aus einer allfälligen Anhängerschaft der Be-
schwerdeführenden zu Prinz Pahlawi nicht auf eine asylrechtlich relevan-
te Verfolgung geschlossen werden. Zudem bestehen ernsthafte Zweifel
am Wahrheitsgehalt dieses erst anlässlich der Anhörung geltend gemach-
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ten Vorbringens, da wesentliche Vorbringen, welche die Ausreise moti-
viert haben, von Anfang an darzulegen sind, um als glaubhaft gelten zu
können, der Beschwerdeführer indessen zunächst erklärte, er sei poli-
tisch nicht aktiv (vgl. Akte A1/12 S. 7). Nachgeschobene Vorbringen sind
indessen grundsätzlich nicht als glaubhaft zu betrachten.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, sie seien in ihrem Heimat-
land aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt gewesen. Insbesondere ist es nicht glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatland einen Richter beleidigt hat und in
der Folge aus diesem Grund behördlich gesucht worden ist. Unter diesen
Umständen ist ihre Furcht vor einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund
der geltend gemachten Ausreisegründe als flüchtlingsrechtlich nicht be-
gründet zu betrachten.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machen im Weiteren mit Verweis auf
exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage von Kopien eini-
ger Blogeinträge und deren teilweisen Übersetzung, einer CD mit
Filmaufnahmen von Kundgebungen, Fotos und einem Schreiben sowie
der Kopie eines Schreibens von Prinz Pahlawi subjektive Nachflucht-
gründe geltend. Dazu führen sie aus, sie seien Anhänger von Prinz
Pahlawi und hätten in der Schweiz an regimekritischen Kundgebungen
teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe im Internet in einem Blog
Artikel über Menschenrechtsverletzungen publiziert.
6.2 Das BFM gelangt zum Schluss, dass die nachgeschobene exilpoliti-
sche Tätigkeit nicht zu einer Gefährdung im Sinne des Gesetzes führe, da
diese angesichts der grossen Zahl von Iranern im Ausland vom irani-
schen Staat kaum als konkrete Bedrohung für das iranische System
wahrgenommen worden sei und sich der iranische Staat nicht für die exil-
politischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden interessiere.
6.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten dies und machen mit Verweis
auf verschiedene internationale Berichte geltend, dass sich im Iran die
Menschenrechtslage verschlechtert und das Vorgehen der iranischen
Behörden gegenüber Regimekritikern zusehends verschärft habe, Hin-
richtungen vervierfacht worden seien und das Internet mit zusätzlichen
Einheiten überwacht werde. Die iranischen Behörden würden gezielt und
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Seite 10
systematisch versuchen, Teilnehmer von exilpolitischen Kundgebungen
zu identifizieren, wobei selbst niederschwellige und opportunistische De-
monstrationsteilnehmer zum Ziel staatlicher Überwachung geworden sei-
en, mit Repressionen rechnen müssten und im Fall einer Rückkehr in den
Iran bei ihrer Ankunft festgehalten sowie im Fall von regimekritische Akti-
vitäten bestraft würden. Der Beschwerdeführer habe auf seinem Inter-
netblog Informationen zu Menschenrechtsverletzungen durch das aktuel-
le Regime zusammengetragen, sei auf mehreren Filmen und Fotos als
Demonstrationsteilnehmer abgebildet und somit identifizierbar. Deswegen
sei er ins Visier der iranischen Behörden geraten, welche seinen Blog in-
zwischen gesperrt hätten.
6.4 Von subjektiven Nachfluchtgründen ist auszugehen, wenn ein
Asylsuchender erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen; BVGE 2009/28 E. 7.1 und
E. 7.4.3). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deshalb
bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne des
Gesetzes befürchten muss. Massgeblich sind die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom
Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a
S. 141 f., mit weiteren Hinweisen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.).
6.5 Bekanntermassen ist der iranische Geheimdienst auch im Ausland
aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, irani-
sche Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu
überwachen sowie Exilorganisationen zu infiltrieren. Die so gewonne-
nen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die
Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose
Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor
diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der iranische Geheimdienst
auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch ira-
D-6269/2012
Seite 11
nische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im
Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des iranischen
Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen,
Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden kön-
nen. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einrei-
chung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr in den
Iran regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Die gegenteilige
Darstellung in der Beschwerde vermag nicht zu überzeugen.
6.6 Vorab ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachte Verfolgung im Heimatland – wie die vorangehenden
Erwägungen gezeigt haben – insgesamt nicht als glaubhaft erachtet
werden kann und die Beschwerdeführenden im Übrigen keine asylre-
levanten politischen Aktivitäten geltend machten. Somit können die in
der Schweiz dargelegten politischen Aktivitäten nicht als Fortsetzung
des angeblich im Heimatland begonnenen politischen Engagements
gesehen werden. Daran vermag auch eine allfällige Prinz-Pahlawi-
Anhängerschaft mit heimlichen Treffen im Heimatland nichts zu än-
dern. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden
erst in der Schweiz politisch aktiv in Erscheinung getreten sind. Somit
waren sie den iranischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht
als politische Aktivisten bekannt und können auch nicht entsprechend
registriert worden sein.
6.7 Auch in Anbetracht der Beweismittel erweist sich die geltend ge-
machte exilpolitische Tätigkeit als nicht geeignet, die Aufmerksamkeit
der iranischen Behörden gezielt auf sich zu lenken. So ist zunächst in
keiner Weise ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführenden anläss-
lich der Kundgebungen oder bei anderer Gelegenheit besonders profi-
liert beziehungsweise exponiert hätten. Allein aus der Teilnahme an
verschiedenen Demonstrationen und der Ablichtung dürften die irani-
schen Behörden angesichts der zahlreichen Kundgebungen iranischer
Staatsangehöriger in ganz Westeuropa nicht auf eine oppositionelle
Einstellung der Beschwerdeführenden schliessen. Ebenso wenig kann
angesichts der noch viel zahlreicheren fragwürdigen Medienerzeugnis-
sen durch im Exil lebende Iraner aus den zu den Akten gegebenen In-
ternetpublikationen der Schluss gezogen werden, die iranischen Be-
hörden seien auf die Beschwerdeführenden aufmerksam geworden.
Davon ist umso mehr auszugehen, als die publizierten Beiträge – so-
weit aus deren Übersetzungen ersichtlich ist – stereotyp abgefasst
wurden. Damit haben sich die Beschwerdeführenden nicht in einem
D-6269/2012
Seite 12
Mass exponiert, das sie bei den iranischen Behörden als ernst zu
nehmende Oppositionelle im Ausland identifizieren liesse. Aus den zu
den Akten gegebenen summarischen Übersetzungen ist der Schluss
zu ziehen, dass es sich um kurze und wenig auffallende, allgemein
gehaltene Artikel handelt, welche kaum das Interesse der iranischen
Behörden geweckt haben können. Allein aus der nachträglich am
9. Januar 2013 eingereichten Kopie eines nur teilweise übersetzten In-
ternetblogs, der wegen strafbarer Handlung gesperrt worden sei, lässt
sich nicht der Schluss ableiten, die iranischen Behörden hätten den
Beschwerdeführer als Regimekritiker identifiziert. Damit ist im vorlie-
genden Fall von unbedeutenden, konstruierten exilpolitischen Tätigkei-
ten auszugehen, welche gestützt auf die bisherige Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts bekanntermassen nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führen. Allein die Tatsachen, dass einzelne
nicht identische ausländische Urteile zu einem andern Schluss gelan-
gen und einige öffentlich zugängliche Berichte die Lage in Syrien als
problematisch einschätzen, vermögen nicht zu einer andern Einschät-
zung zu führen. Von einer exponierten politischen Tätigkeit im Exil
kann folglich nicht die Rede sein.
6.8 Unter diesen Umständen erscheint es somit unwahrscheinlich,
dass die heimatlichen Behörden von den Teilnahmen der Beschwerde-
führenden an Demonstrationen und ernst zu nehmenden Publikationen
im Internet soweit Notiz genommen haben, dass sie sie hier in der
Schweiz identifiziert hätten und sie bei einer Rückkehr in den Iran des-
halb verfolgen würden. Daran vermögen auch die von ihnen einge-
reichten Akten nichts zu ändern. Folglich ist eine flüchtlingsrechtlich
motivierte Verfolgung infolge exilpolitischer Tätigkeit im Falle einer
Rückkehr in den Iran nicht anzunehmen. Da es sich bei ihnen um Per-
sonen ohne namhaftes politisches Profil handelt, deren geltend ge-
machte Verfolgung im Heimatland nicht als glaubhaft zu erachten ist,
wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben, ist eine gezielte
Verfolgung anlässlich der Rückkehr vorliegend unwahrscheinlich. Ihre
Furcht vor künftiger Verfolgung wegen des politischen Engagements in
der Schweiz erscheint damit als unbegründet.
6.9 Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachflucht-
gründe nicht erfüllen.
D-6269/2012
Seite 13
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht
zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die wei-
teren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten
Dokumente nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Das BFM hat ihre Asylgesuche demnach zu
Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
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9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
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28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihnen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als to-
talitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwa-
chung ausgesetzt ist und die allgemeine Situation somit in verschiedener
Hinsicht problematisch ist. Trotz dieser Tatsachen wird der Vollzug von
Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchenden nach der dies-
bezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet.
9.4.2 Vorliegend sind den Akten zudem keine Anhaltspunkte für individu-
elle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Insbesondere haben die Be-
schwerdeführenden bis zur Ausreise im Dezember 2008 ihr ganzes Le-
ben im Iran verbracht und verfügen dort über Eltern, Schwiegereltern,
Geschwister und weitere Verwandte, welche sie bei ihrer Rückkehr unter-
stützen können. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sie
über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen eine Rein-
tegration erleichtern kann. Der – soweit den Akten zu entnehmen ist –
gesunde Beschwerdeführer hat im Iran im Geschäft des Vaters gearbeitet
und es sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, welche ihn daran hindern
würden, nach seiner Rückkehr ins Heimatland wieder eine Arbeit zu su-
chen, um seine Familie ernähren zu können. Allein die geltend gemach-
ten medizinischen Gründe im Fall ihres Kindes vermögen den Wegwei-
sungsvollzug ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen, zumal
allfällige (…) Probleme des Kindes auch im Heimatland behandelbar sind.
Unter diesen Umständen ist der Antrag in der Beschwerde, es sei mit ei-
nem allfälligen Urteil auf den fachärztliche Bericht, der frühestens Ende
Januar 2013 eintreffe, zu warten, abzuweisen. Blosse soziale und wirt-
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schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6, S. 591).
9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insge-
samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Dezember 2012
bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 27. Dezember 2012 bezahlten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: