B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6270/2010/mel
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A.________, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2010 / N (…).
D-6270/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss Mitte Dezember
2009 und reiste am 25. Dezember 2009 in die Schweiz ein, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 5. Januar 2010 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch zu seinen Asyl-
gründen befragt. Am 8. April 2010 führte das BFM die einlässliche Anhö-
rung zu den Asylgründen durch. Die Anhörung wurde wegen des schlech-
ten psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorzeitig
abgebrochen. Am 30. April 2010 wurde der Beschwerdeführer ergänzend
angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Anhörungen im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______
(Pazarcik) und sei alevitischer Kurde. Anfang Dezember 2009 hätten vier
Personen in der Nacht um Einlass in sein Haus gebeten und sich dabei
als Angehörige der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan;
PKK) ausgegeben. Er habe die Personen, welche ihm einen Gruss eines
Cousins überbracht hätten, ins Haus gelassen und ihnen etwas zu Essen
gegeben. Nachdem sie gegessen hätten, seien die Männer wieder ge-
gangen. Am anderen Morgen sei sein Haus von einer Spezialeinheit der
türkischen Sicherheitskräfte und Soldaten gestürmt worden. Man habe
ihn der Unterstützung der PKK beschuldigt, was er jedoch abgestritten
habe. Die Männer hätten ihn der Lüge bezichtigt und darauf verwiesen,
dass die vier Männer, welche er in der Nacht zuvor bewirtet habe, in Tat
und Wahrheit Angehörige der Spezialeinheit gewesen seien. Er sei dazu
aufgefordert worden, Aufenthaltsorte der PKK-Kämpfer zu nennen. Dieser
Aufforderung sei mit Schlägen und anderen Misshandlungen, beispiels-
weise dem Ausdrücken brennender Zigaretten auf seinem Rücken Nach-
druck verliehen worden. Zunächst habe er eine Mithilfe verweigert, als
man aber seine Ehefrau vergewaltigt habe und anschliessend auch noch
seine 15-jährige Tochter belästigt worden sei, habe er sich damit einver-
standen erklärt, die ihm durch Hilfeleistungen bekannten Verstecke der
PKK zu zeigen. Gemeinsam mit seinem Bruder C._______, welchen man
ebenfalls am gleichen Tag festgenommen habe, sei er auf die Polizei-
dienststelle in Pazarcik verbracht worden. Dort hätten sie beide Unifor-
men des türkischen Militärs anziehen müssen und die Sicherheitskräfte in
die Berge begleitet. Vier Tage hätten sie sich dort mit den Sicherheitskräf-
ten aufgehalten und ihnen zwei Verstecke der PKK gezeigt, in welchen
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Essensvorräte gelagert worden seien. Nach vier Tagen habe er gehen
können; seinen Bruder C._______ habe man zu diesem Zeitpunkt nicht
freigelassen. Die türkischen Sicherheitskräfte hätten ihm jedoch ein Han-
dy mitgegeben, mit welchem er sich hätte melden sollen, sobald PKK-
Kämpfer ihn aufgesucht hätten. Er selbst habe sich nach seiner Freilas-
sung sofort nach Istanbul begeben, da er sich nach dem Verrat beider
PKK-Verstecke sowohl von Seiten des Militärs als auch der PKK bedroht
gefühlt und um sein Leben gebangt habe. In Istanbul habe er sich bei ei-
nem Onkel mütterlicherseits aufgehalten, welcher auch seine Ausreise
organisiert habe. Seine Ehefrau habe mit den vier Kindern nach seiner
Flucht nach Istanbul ebenfalls das Heimatdorf verlassen und halte sich an
einem ihm bekannten Ort auf.
B.
Der Beschwerdeführer musste aufgrund mehrerer kleiner, meist vernarb-
ter Brandwunden auf dem Rücken und weil er psychisch angeschlagen
wirkte, medizinisch behandelt werden. Am 2. April 2010 wurde der Be-
schwerdeführer im Zug von Baden nach Zürich kontrolliert und – da er
keinen gültigen Fahrausweis vorweisen konnte – mit einer Geldbusse be-
legt sowie des Zuges verwiesen. In Neuendorf stieg der Beschwerdefüh-
rer daraufhin aus dem Zug und legte sich auf die Bahngleise. In der Folge
wurde ein fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE) verfügt und der Be-
schwerdeführer vom 2. April bis 6. April 2010 in der psychiatrischen Klinik
D._______ hospitalisiert.
C.
Am 23. März 2010 reichte die behandelnde Allgemeinmedizinerin
Dr. med. E._______ beim BFM einen den Beschwerdeführer betreffenden
ärztlichen Bericht ein, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdefüh-
rer sich wegen seines psychischen Zustands in regelmässiger Ge-
sprächstherapie befinde.
D.
Am 5. Mai 2010 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in An-
kara um Abklärungen, ob sich bestätigen lasse, dass der Beschwerdefüh-
rer mit seiner Familie bis im Dezember 2009 in B._______ wohnhaft ge-
wesen sei, oder ob sich allenfalls Hinweise darauf ergeben würden, dass
die Familie in F._______ gewohnt habe, wie sich dies aus dem Asylvor-
bringen des in der Schweiz lebenden Bruders G._______ ergebe, dessen
Asylgesuch man abgewiesen habe, welcher aber in die vorläufige Auf-
nahme seiner Ehefrau eingeschlossen worden sei. Im Weiteren wurde um
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Abklärung ersucht, ob allenfalls Hinweise darauf bestünden, dass das
Haus des Beschwerdeführers Anfang Dezember 2009 von Sicherheits-
kräften gestürmt worden und seine Familie in der von ihm geltend ge-
machten Art und Weise in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Falls kei-
ne derartigen Hinweise vorliegen würden, wurde um Information ersucht,
ob es gemäss Einschätzung der Botschaft denkbar sei, dass es im De-
zember 2009 zu einem solchen Vorfall in B._______ gekommen sein
könnte. Sodann wurde um Mitteilung ersucht, ob es Hinweise auf den
Verbleib des Bruders C._______ Ovayolu sowie hinsichtlich der Ehefrau
des Beschwerdeführers und seiner Kinder gäbe und ob Hinweise darauf
bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bereits wegen psy-
chischer Probleme medizinisch behandelt worden sei.
E.
Am 26. Mai 2010 nahm die Schweizerische Botschaft gestützt auf Infor-
mationen eines Vertrauensanwaltes und einer Kontaktperson in
B._______ Stellung und führte im Wesentlichen aus, die Eltern des Be-
schwerdeführers seien seit dem Jahr 2005 in F._______ (H._______)
gemeldet. Der Beschwerdeführer sei dort nie gemeldet gewesen, wohl
aber seine Brüder G._______ und C._______. Man habe in H._______
vernommen, dass alle drei Brüder in der Schweiz leben und arbeiten
würden. Nach Angaben der Kontaktperson in B._______ seien der Be-
schwerdeführer und seine Eltern nicht in B._______ gemeldet. Tatsäch-
lich würden die Eltern des Beschwerdeführers aber ebenso wie seine
Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in B._______ leben; der Be-
schwerdeführer selbst wohne seit dem Jahr 2003/2005 nicht mehr dort.
B._______ sei ein Dorf, welches sich über ein weites Gebiet erstrecke
und aus einzelnen 5 bis 10 Kilometer von einander liegenden Häuser-
gruppen bestehe. Die Gendarmerie führe dort ständig Operationen durch,
diese seien fast alltäglich. Dass die Familie des Beschwerdeführers da-
von speziell betroffen gewesen sein solle, daran erinnere sich die Kon-
taktperson nicht. Der Beschwerdeführer werde gemäss Fahndungsregis-
ter bei der Polizei nicht gesucht und es bestehe weder ein Datenblatt
noch unterliege er einem Passverbot. Auf entsprechende Anfrage des
BFM erklärte die Schweizerische Botschaft am 8. Juni 2010 ergänzend,
der Beschwerdeführer sei gemäss Angaben der Kontaktperson nie an der
Adresse der Eltern in H._______/F._______ gemeldet gewesen und laut
Angaben der Kontaktperson in B._______ seien weder die Eltern noch
der Beschwerdeführer gegenwärtig dort gemeldet. Es sei davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer ebenso wie seine Eltern früher sehr
wohl in B._______ gemeldet gewesen seien. Die Kontaktperson in
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Seite 5
B._______ habe sich nicht daran erinnern können, bis wann der Be-
schwerdeführer in B._______ gelebt habe und habe dies auch offensicht-
lich nicht dem Computer entnehmen können. Der Beschwerdeführer
wohne aber mindestens seit dem Jahr 2005 möglicherweise aber auch
schon seit dem Jahr 2003 nicht mehr in B._______.
F.
Das Abklärungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer ebenso wie die
entsprechende Anfrage am 16. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht, verbun-
den mit einer Fristsetzung zur allfälligen Stellungnahme.
G.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 28. Juni 2010 durch sei-
nen Rechtsvertreter Stellung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die El-
tern des Beschwerdeführers würden sowohl in F._______ als auch in
B._______ ein Haus besitzen, jedoch hauptsächlich im Letzteren leben.
Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau und den Kindern eben-
falls im Dorf B._______ gelebt; das Haus in F._______ sei seit Jahren
vermietet. Es treffe nicht zu, dass der Bruder C._______ in der Schweiz
leben würde. Er habe aus politischen Gründen das Dorf verlassen und sei
unbekannten Aufenthalts. Wie bereits auch von der Kontaktperson er-
wähnt, erstrecke sich das Dorf B._______ über ein weites Gebiet. Der
Dorfvorsteher selbst sei ein Anhänger der nationalsozialistischen Aktions-
partei (MHP). Es könne von einem nationalsozialistisch orientierten Dorf-
vorsteher nicht erwartet werden, dass er zugebe, die Soldaten hätten die
Familie des Beschwerdeführers menschenunwürdig behandelt, zumal er
wisse, dass er zur Rechenschaft gezogen würde, sofern er Entsprechen-
des zugeben würde. Aus diesem Grunde müsse davon ausgegangen
werden, dass er die gestellten Fragen bewusst nicht wahrheitsgetreu be-
antwortet habe. Der Beschwerdeführer habe aus Angst den jetzigen Auf-
enthaltsort seiner Ehefrau und seiner Kinder nicht preisgegeben, was vor
dem Hintergrund der Vorkommnisse verständlich sei. Die unmenschliche
Behandlung habe den Beschwerdeführer stark traumatisiert, weshalb er
in der Schweiz bereits einen Suizidversuch unternommen habe.
H.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 – eröffnet am 3. August 2010 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung
an.
D-6270/2010
Seite 6
I.
Mit Eingabe vom 2. September 2010 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte, unter Kosten und Entschädi-
gungsfolge sei die Verfügung des BFM aufzuheben und es sei festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es
sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon
sei dem Beschwerdeführer von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu
gewähren; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Mit der Beschwerde eingereicht wurden eine Fürsorgebestätigung, eine
CD mit Filmaufnahmen einer Person, ein Urteil des Schwurgerichts
I._______ vom 26. Januar 2009 betreffend J._______ samt deutscher
Übersetzung des Urteilsdispositivs, ein Artikel des St. Galler Tagblattes
vom 16. Juli 2010, ein Bericht der den Beschwerdeführer behandelnden
Allgemeinmedizinerin Dr. med. E._______ vom 31. August 2010 sowie
ein Internetausdruck der Yeni Özgür Politika zum Thema Menschen-
rechtsverletzungen in der Türkei vom 29. Juli 2010.
J.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2010
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Be-
schwerdeführer wurde aufgefordert, allfällige weitere Beweismittel jeweils
übersetzt in eine Amtssprache einzureichen. Die Akten wurden dem BFM
zur Vernehmlassung übersandt.
K.
Mit Vernehmlassung vom 28. September 2010 hielt die Vorinstanz an ih-
ren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
L.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2010
zur Kenntnis gebracht unter gleichzeitiger Ansetzung einer Frist zur allfäl-
ligen Stellungnahme. Beigelegt wurden dabei zwei Dokumente von Am-
nesty International und ein Artikel.
D-6270/2010
Seite 7
M.
Am 19. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende
Stellungnahme zu den Akten.
N.
Am 21. September 2011 wurden zwei ärztliche Berichte der Psychiatri-
schen Dienste K._______ eingereicht, darunter ein bereits bei den Akten
befindlicher Bericht vom 7. April 2010 betreffend die Behandlung vom 2.
bis 6. April 2010 nach angeordnetem Fürsorgerischem Freiheitsentzug
sowie ein aktueller Bericht datierend vom 26. Juli 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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Seite 8
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre
und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmoti-
ve durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind, beziehungsweise, wenn sie mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise befürchten
muss, dass ihr solche Nachteile zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37).
Die Vorbringen einer asylsuchenden Person sind dann glaubhaft, wenn
sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. An
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Seite 9
die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt
werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen
Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Ange-
sichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen
der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung
aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen
oder nicht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinwei-
sen).
4.
4.1 Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM im Wesentlichen
aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Region um das Dorf
B._______ (Pazarcik) in den 80er und 90er-Jahren oft Schauplatz von
gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicher-
heitskräften und Einheiten der PKK gewesen sei. Darunter habe insbe-
sondere auch die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt, welche zwischen die
Fronten geraten und oft von Problemen seitens der staatlichen Organe
und der Guerilla betroffen gewesen sei. In diesem Zeitraum sei es auch
zu Vorfällen gekommen, wie sie vom Beschwerdeführer beschrieben
worden seien. Die Situation präsentiere sich zum heutigen Zeitpunkt je-
doch anders. Die Präsenz der PKK sei im fraglichen Raum massiv zu-
rückgegangen. Zwar komme es auch heute noch zu militärischen Opera-
tionen gegen Guerillas, wie dies auch der Antwort der Schweizerischen
Botschaft zu entnehmen sei. Dass Operationen heute aber mit Übergrif-
fen einhergehen würden, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht,
erscheine indessen ausgesprochen wenig wahrscheinlich, da mit der An-
näherung der Türkei an die Europäische Union eine Reihe von Reformen
zur deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt habe und
die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden
sei. Dem BFM sei bewusst, dass auch zum heutigen Zeitpunkt in der Tür-
kei auch immer noch Vorfälle willkürlichen Handelns zu verzeichnen sei-
en, es bestünden jedoch Instrumente und Möglichkeiten, sich gegen un-
rechtmässige Behandlung einzelner Behördenvertreter zur Wehr zu set-
zen. Der sofortige Beizug eines Anwalts oder die Meldung an eine Nicht-
regierungsorganisation wie beispielsweise den Menschenrechtsverein
IHD seien mögliche Mittel um gegen Behördenwillkür vorzugehen. Dies
habe insbesondere auch dazu geführt, dass Menschenrechtsverletzun-
gen in der Türkei heute in aller Regel publik würden und nicht selten zur
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Seite 10
Verfolgung der Urheber solcher Unrechtstaten führten. Der Umstand,
dass keinerlei Hinweise existieren würden, dass die Familie des Be-
schwerdeführers im Dezember 2009 von Übergriffen seitens türkischer
Streitkräfte betroffen worden sei, würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen wecken. Die Abklärungen seitens der Schweizerischen
Botschaft hätten sodann ergeben, dass der Beschwerdeführer seit min-
destens 2005 nicht mehr im Dorf B._______ gelebt habe. Sofern der Be-
schwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs dazu
vorbringt, die Angaben des Dorfvorstehers seien nicht wahrheitsgetreu,
sei dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Abklärungen der
Schweizerischen Botschaft hätten zudem ergeben, dass die eigentlich in
F._______ gemeldeten Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Ehe-
frau und die Kinder momentan in B._______ leben würden. Zum entspre-
chenden Abklärungsergebnis habe sich der Beschwerdeführer in seiner
Stellungnahme nicht geäussert sondern lediglich darauf verwiesen, dass
es angesichts der erlittenen Verfolgung verständlich sei, dass er den Auf-
enthaltsort von Frau und Kindern nicht bekannt geben wolle. Diese Erklä-
rung sei vor dem Hintergrund des Abklärungsergebnisses jedoch unbe-
helflich. Weiter müsse auch erheblich am Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers gezweifelt werden, wonach er wegen seines Cousins seit ein paar
Jahren die PKK unterstützt habe. Diese angebliche Unterstützung sei
nämlich in einem engen Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in
B._______ zu sehen, zu welchem der Beschwerdeführer offensichtlich
keine den Tatsachen entsprechenden Angaben gemacht habe. Zudem sei
darauf hinzuweisen, dass den Akten keine glaubhaften Hinweise zu ent-
nehmen seien, wonach dem Beschwerdeführer aus angeblich nieder-
schwelligen Unterstützungstätigkeiten zu Gunsten der PKK Nachteile er-
wachsen seien. Der Beschwerdeführer habe am Rücken Verbrennungen
aufgewiesen und sei psychisch instabil, weshalb er in der Zeit vom 2. bis
6. April 2010 in der Klinik D._______ medikamentös und psychotherapeu-
tisch behandelt worden sei. Aus dem Kurzaustrittsbericht der Klinik erge-
be sich ebenso wie aus den zu den Akten gereichten Berichten der be-
handelnden Allgemeinmedizinerin Dr. med. E._______, dass der Be-
schwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) auf-
weise, welche Folgen der geltend gemachten Misshandlungen in der Tür-
kei sei. Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Arzt bei
der Erstellung der Anamnese auf die Aussagen des Patienten abstelle
und es nicht seine Aufgabe sei, derartige Aussagen im Hinblick auf ihre
Glaubhaftigkeit kritisch zu hinterfragen. Da die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Vorkommnisse unglaubhaft seien, könne seine ge-
sundheitliche Beeinträchtigung nicht Folge solcher Übergriffe sein. Es sei
D-6270/2010
Seite 11
dem BFM nicht möglich, die wahren Ursachen dafür zu ermitteln. Denk-
bar seien beispielsweise Schwierigkeiten im privat-persönlichen Umfeld.
Die der Behörde auferlegte Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts stosse
dort an ihre Grenzen, wo gesuchstellende Personen nicht gewillt seien,
ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen.
Der Beschwerdeführer habe überdies geltend gemacht, dass es in seiner
Verwandtschaft Personen gäbe, welche Verbindungen zur PKK unterhal-
ten würden, namentlich habe seine in der Schweiz lebende Cousine
Schwierigkeiten gehabt und ein Cousin sei Anfang der 90er-Jahre als
Märtyrer ums Leben gekommen, ein weiterer Cousin befinde sich in Haft.
Diesbezüglich sei eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung jedoch zu
verneinen. Die Gefahr von Reflexverfolgungsmassnahmen bestehe dann,
wenn Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separatis-
tisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung fahnden würden und
Anlass zur Vermutung bestünde, dass Familienangehörige des Be-
schwerdeführers mit diesem im engen Kontakt stehen und ebenfalls poli-
tisch aktiv seien. Gemäss Erkenntnissen des BFM bestehe dagegen bei
Angehörigen von bereits Inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen
in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfol-
gungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass
behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von poli-
tisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein
asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Auch im vorliegenden Fall
habe der Beschwerdeführer keine Nachteile geltend gemacht, welche ihm
wegen dieser Verwandtschaft erwachsen seien. Es bestehe somit – auch
im Lichte obiger Ausführungen – kein Grund zu der Annahme, dass der
Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Reflexverfolgungsmass-
nahmen ernsthaften Ausmasses erleiden könnte. Der Beschwerdeführer
erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch
abzulehnen und in der Folge seine Wegweisung aus der Schweiz anzu-
ordnen sei, zumal sich deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erweisen würde. Zwar sei der Beschwerdeführer gesundheitlich ange-
schlagen und psychisch instabil. Es sei aber von einer adäquaten medizi-
nischen Versorgung im Heimatstaat auszugehen, welche auch den Zu-
gang psychisch kranker Menschen zu Gesundheitsdiensten und Bera-
tungsstellen und der Behandlungen psychischer Erkrankungen in Spitä-
lern und entsprechenden Abteilungen umfasse. Weiter sei darauf hinzu-
weisen, dass eine kostenlose Behandlung von psychischen Erkrankun-
gen – insbesondere PTBS – grundsätzlich auch über die türkische Men-
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Seite 12
schenrechtsstiftung TIHV möglich sei. Der zeitweise vorhandenen Suizi-
dalität des Beschwerdeführers könne mit geeigneten Massnahmen wie
beispielsweise einer medizinisch begleiteten Rückkehr begegnet werden.
4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Vorinstanz
übersehe bewusst oder unbewusst das harte gnadenlose Vorgehen der
türkischen Sicherheitskräfte und die unnachgiebige Politik des türkischen
Staates, wenn es um die PKK gehe. Verbesserungen und Reformversu-
che würden im Zusammenhang mit der PKK nicht greifen und Folter wür-
de weiterhin praktiziert und institutionalisiert. Der Bezirk Pazarcik, zu wel-
chem das Dorf B._______ gehöre, sei immer noch ein Gebiet, in wel-
chem es oft zu bewaffneten Zusammenstössen zwischen der türkischen
Armeeeinheiten und PKK-Kämpfern komme. Der Beschwerdeführer habe
B._______ erst nach seiner Festnahme durch das Militär verlassen und
bis zu seiner Flucht in die Schweiz dort gelebt. Seine Familie sei den tür-
kischen Sicherheitskräften als "terroristenfreundliche Familie" gut be-
kannt. Er habe mehrere nahe und entfernte Verwandte, die aus politi-
schen Gründen festgenommen, gefoltert oder ermordet worden seien und
ebenfalls solche, die aus politischen Gründen ins Ausland geflüchtet sei-
en oder die sich den PKK-Kämpfern angeschlossen hätten. Einer davon
sei sein Cousin J._______, welcher sich eine Zeit lang in einer Guerilla-
einheit im Gebiet des Bezirkes Pazarcik aufgehalten habe. Während die-
ser Zeit habe der Beschwerdeführer mit diesem im Kontakt gestanden
und ihn und andere Kämpfer mit Lebensmitteln und Informationen unter-
stützt. Auch nachdem sein Cousin das Gebiet verlassen habe und im
Nordirak aktiv gewesen sei, habe er seine Unterstützung für die Guerilla-
einheit im Gebiet Pazarcik fortgesetzt. J._______ sei später von syri-
schen Sicherheitskräften festgenommen und am 1. August 2008 an die
Türkei ausgeliefert worden. Am 26. Januar 2009 sei er vom Schwurge-
richt I._______ wegen der Mitgliedschaft bei einer bewaffneten terroristi-
schen Organisation zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Mona-
ten verurteilt worden; die ausgefällte Strafe verbüsse er zurzeit. Er gehe
davon aus, dass sein Cousin seinen Namen und den seines Bruders
C._______ unter Folter preisgegeben habe. Die sich im Gebiet befinden-
den türkischen Armeeeinheiten hätten jedenfalls ihm gegenüber Verdacht
geschöpft und, um herauszufinden, ob es sich bei ihm um einen PKK-
Miliz handle, hätten sie sich verkleidet und in der besagten Nacht sein
Haus aufgesucht. Die Folterspuren an seinem Körper würden unmissver-
ständlich davon zeugen, dass er misshandelt worden sei. Auch seinen
Bruder L._______ Ovayolu habe man gefoltert. Die Verletzungen an des-
D-6270/2010
Seite 13
sen Körper habe man aufgenommen und seien auf der eingereichten CD
deutlich zu sehen.
4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz ergänzend aus, die tür-
kischen Behörden hätten, sofern sie den Beschwerdeführer tatsächlich
der Unterstützung der PKK oder einer anderen illegalen Organisation
verdächtigen würden, nicht gezögert, gegen ihn auch ein Strafverfahren
einzuleiten, was aber offenkundig nicht der Fall sei. Die der Beschwerde
beigelegte CD, welche Aufnahmen von einer Person zeigen würden, die
wahrscheinlich eine Falaka-Folter erlitten habe, könnten ebenfalls nicht
zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers beitragen, zu-
mal nicht ersichtlich sei, von wann die Aufnahmen datieren würden.
4.4 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme entgegen,
dass die Vorinstanz fälschlicherweise der Annahme unterliege, dass we-
gen Unterstützung der PKK verdächtigte Personen stets mit Strafverfah-
ren zu rechnen hätten. Das Vorgehen der türkischen Sicherheitsdienste
und des Militärs gegen Guerillas sei bekanntermassen ein anderes. Mit
Folter und erniedrigendem Verhalten würde versucht, verdächtige Perso-
nen gefügig zu machen. Das brutale Vorgehen gegenüber PKK-Kämpfern
und ihren Unterstützern stehe weder im Einklang mit rechtsstaatlichen
Grundprinzipien noch mit Internationalem Recht. Aufgrund der beim Be-
schwerdefürer erwiesenermassen vorhandenen Folterspuren und der auf
CD eingereichten Aufnahmen seines Bruders, welche ebenfalls die von
diesem erlittene Folter beweisen würden, sei sein Vorbringen glaubhaft
gemacht.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der gesamten
Aktenlage zu dem Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sach-
verhalts in der Tat nicht genügen.
5.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerde-
führers zu den Gründen, welche zur Durchsuchung seines Hauses und
seiner Festnahme durch die türkischen Sicherheitskräfte geführt haben
sollen, insgesamt wenig detailliert ausgefallen sind. So war der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage, plausibel geltend zu machen, warum
er, der nach eigenen Angaben bis zu besagtem Ereignis keine Probleme
mit den türkischen Sicherheitsbehörden gehabt haben will (act. A1 S. 7,
A6 S. 4), plötzlich in einen derartigen Fokus des Militärs geraten sein soll.
D-6270/2010
Seite 14
Seinen Verweis darauf, dass er die PKK seit mehreren Jahren in ver-
schiedener Weise unterstützt habe, vermochte der Beschwerdeführer in
keiner Weise zu konkretisieren (act. A17 S. 6). Soweit im Beschwerdever-
fahren nunmehr geltend gemacht wird, die Aktion der türkischen Sicher-
heitskräfte dürfte im Zusammenhang mit dem Cousin des Beschwerde-
führers, J._______, stehen, welcher im Januar 2009 zu einer mehrjähri-
gen Haftstrafe verurteilt worden sei und der vermutlich unter Folter seinen
Namen und den seines Bruders C._______ preisgegeben habe (act. 1
S. 6), erscheint dies nachgeschoben und vermag auch nicht einzuleuch-
ten, wurde J._______ doch bereits im August 2008 von Syrien an die tür-
kischen Behörden ausgeliefert und am 26. Januar 2009 rechtskräftig ver-
urteilt, mithin fast ein Jahr vor dem in Frage stehenden Ereignis.
5.1.2 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er und seine Ehefrau sei-
en am besagten Morgen Opfer schwerwiegender Misshandlungen ge-
worden. Seine Ehefrau sei in seiner Anwesenheit von den Sicherheits-
kräften vergewaltigt worden, ihm selbst habe man mit glühenden Zigaret-
ten Verbrennungen auf dem Rücken zugefügt. Mit diesen Misshandlun-
gen habe man ihn dazu bewegen wollen, die Verstecke der PKK in den
Bergen zu verraten. Erst als auch seine 15-jährige Tochter belästigt wor-
den sei, habe er schliesslich eingewilligt, entsprechend mit den türkischen
Sicherheitsbehörden zu kooperieren. Nicht nachvollziehbar ist in diesem
Zusammenhang, warum sich der Beschwerdeführer angesichts der bruta-
len Vorgehensweise der Sicherheitsbehörden nicht bereits zu einem frü-
heren Zeitpunkt dazu bereit erklärt hat, entsprechende Verstecke zu zei-
gen und dazu erst eingewilligt haben will, als auch seine Tochter Gefahr
lief, Opfer einer Gewalttat zu werden. Sodann hat der Beschwerdeführer
geltend gemacht, er habe sich mit den türkischen Sicherheitsbehörden
während vier Tagen in den Bergen aufgehalten. Aber auch auf Aufforde-
rung hin war er nicht in der Lage, diesen Aufenthalt näher zu konkretisie-
ren, namentlich konnte er nicht mit eigenen Worten beschreiben, wie er
die Sicherheitskräfte zu den Verstecken geführt haben will und wo diese
sich befunden haben (act. A17 S. 8 f.).
5.1.3 Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, man habe ihn nach
vier Tagen wieder gehen lassen, ihm jedoch ein Handy mitgegeben, mit
welchem er die türkischen Sicherheitsbehörden hätte informieren sollen,
sobald die PKK Kontakt zu ihm aufnehme. Er habe sich jedoch unmittel-
bar nach seiner Rückkehr aus den Bergen nach Istanbul zu einem Onkel
mütterlicherseits begeben und sei in der Folge aus der Türkei ausgereist,
ohne dass er nochmals in seinen Heimatort und zu seiner Familie zurück-
D-6270/2010
Seite 15
gekehrt sei (act. A6 S. 4). Es vermag jedoch nicht einzuleuchten, warum
der Beschwerdeführer allein und ohne seine Ehefrau, die nach seinen
Angaben ebenfalls Opfer von schwerwiegender Gewalt seitens der türki-
schen Sicherheitskräfte geworden sein soll, die Flucht nach Istanbul an-
getreten haben soll. Entsprechend dem Ergebnis der Botschaftsabklä-
rung ist der Beschwerdeführer sodann nicht im Fahndungsregister der
Polizei verzeichnet und es besteht weder ein Datenblatt über ihn, noch
unterliegt er einem Passverbot (act. A22). Zutreffend hielt die Vorinstanz
dazu fest, dass die türkischen Behörden, sofern sie den Beschwerdefüh-
rer tatsächlich der Unterstützung der PKK verdächtigt hätten und dieser
sich entgegen der getroffenen Vereinbarung einer Kooperation durch
Flucht entzogen hätte, nicht gezögert hätten, gegen ihn einen Haftbefehl
auszustellen und ein Strafverfahren gegen ihn einzuleiten, was bisher je-
doch offensichtlich nicht der Fall ist.
5.1.4 Der Vorinstanz ist auch dahingehend zuzustimmen, dass sich die
Situation in der Region Pazarcik zum heutigen Zeitpunkt anders präsen-
tiert als noch in den 90er-Jahren, wo gewalttätige Auseinandersetzungen
zwischen türkischen Sicherheitskräften und dem Militär sowie PKK-
Kämpfern an der Tagesordnung waren. Obwohl nicht verhehlt werden
soll, dass willkürliches Handeln einzelner Angehöriger der türkischen Si-
cherheitskräfte auch zum heutigen Zeitpunkt noch vorkommt und nach
wie vor auch militärischen Operationen gegen die PKK geführt werden,
stellen die vom Beschwerdeführer beschriebenen massiven Übergriffe auf
ihn und seine Familie zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls keinen Regelfall
mehr dar. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang auch dahinge-
hend zuzustimmen, dass mittlerweile verschiedene Möglichkeiten beste-
hen, sich gegen derart brutale und willkürliche Behandlung zur Wehr zu
setzen. In der Regel erfolgen Meldungen an entsprechende Nichtregie-
rungsorganisationen wie beispielsweise an den Menschenrechtsverein
IHD. Dies hat insbesondere auch dazu geführt, dass Menschenrechtsver-
letzungen diesen Ausmasses in der Türkei heute in aller Regel publik
werden, wie auch die vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Be-
weismittel zeigen (vgl. Yeni Özgür Poliika, act. 1/5 und 1/6). Der Umstand
dass keinerlei Hinweise existieren, wonach die Familie des Beschwerde-
führers im Dezember 2009 von derartigen Übergriffen seitens türkischer
Streitkräfte betroffen worden ist, untermauert die Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen.
5.1.5 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens werden durch
die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft vor Ort sodann bestätigt.
D-6270/2010
Seite 16
Nach Auskunft der Vertrauensperson in B._______ lebten die Eltern des
Beschwerdeführers ebenso wie seine Ehefrau und seine Kinder zum
Zeitpunkt der entsprechenden Abklärungen durch die Botschaft im Mai
2010 in B._______; der Beschwerdeführer selbst soll seit spätestens
2005 nicht mehr im Heimatort leben. In seiner Stellungnahme bestritt der
Beschwerdeführer zwar das entsprechende Abklärungsergebnis und führ-
te in diesem Zusammenhang aus, der Dorfvorsteher habe keine wahr-
heitsgetreuen Angaben gemacht. Zutreffend schloss die Vorinstanz aber
darauf, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt. Dies wird
dadurch noch untermauert, als der Beschwerdeführer bisher zum Aufent-
haltsort seiner Ehefrau und der Kinder keine konkreten Angaben machte
sondern sich vielmehr auf die Feststellung beschränkte, dass er aus Si-
cherheitsgründen den Verbleib seiner Familie vor den Schweizer Asylbe-
hörden nicht preisgeben wolle (act. A6 S. 5, A17 S. 2, 3). Auch im Be-
schwerdeverfahren bleibt der Beschwerdeführer eine konkrete Antwort,
wo sich seine Familie, wenn nicht in B._______, aufhält. Es ist daher ge-
stützt auf das Abklärungsergebnis davon auszugehen, dass die Ehefrau
des Beschwerdeführers und seine Kinder gemeinsam mit dessen Eltern
zumindest bis zum Zeitpunkt der Abklärungen im Mai 2010 in B._______
lebten. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen
werden, dass seine Ehefrau – wie vom Beschwerdeführer geltend ge-
macht – Opfer körperlicher Gewalt geworden ist und mit ihren Kindern in
unmittelbarer Folge nach der Tat aus dem Heimatort geflohen ist.
5.1.6 Der Beschwerdeführer wies zum Zeitpunkt seiner Einreise Wund-
male auf seinem Rücken auf, welche ein geeignetes Indiz für die Unter-
mauerung seiner Vorbringen sein könnten. Im Rahmen der Abwägung
vermögen sie aber – wie die Vorinstanz dies bereits zutreffend festgestellt
hat – weder das Abklärungsergebnis noch die genannten Ungereimthei-
ten zu überwiegen. Die eingereichte CD mit zwei Filmaufnahmen von ei-
ner Person, die Verletzungen an den Füssen aufweist, und bei welcher es
sich um einen Bruder des Beschwerdeführers handeln soll, erweist sich
ebenfalls nicht als geeignet zum Beweis der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Fluchtgründe, da sich ein kausaler Zusammenhang nicht
erschliesst und auch nicht eruierbar ist, um welche Person es sich bei der
Aufgenommenen handelt. Überdies wurden die Aufnahmen gemäss Da-
tenträger offenbar am 1. Januar 2001 abgespeichert (act. 1/9) und lassen
sich dem in Frage stehenden Zeitraum nicht zuordnen.
5.1.7 Zutreffend hat die Vorinstanz sodann darauf geschlossen, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft geltend machen konnte, wo-
D-6270/2010
Seite 17
nach er wegen seines familiären Umfeldes im Falle seiner Rückkehr mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Reflexverfol-
gungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses erleiden könnte. Der Be-
schwerdeführer konkretisierte diesbezüglich im Beschwerdeverfahren,
sein Cousin J._______ habe sich eine Zeit lang in einer Guerillaeinheit im
Gebiet des Bezirkes Pazarcik aufgehalten und während dieser Zeit habe
er mit diesem im Kontakt gestanden und ihn und andere Kämpfer eben-
falls unterstützt. Die Unterstützung habe er im Gebiet Pazarcik auch fort-
gesetzt, nachdem sich sein Cousin nach Syrien begeben habe. Sein
Cousin sei später von syrischen Sicherheitskräften festgenommen und
am 1. August 2008 an die Türkei ausgeliefert und am 26. Januar 2009
vom Schwurgericht I._______ wegen der Mitgliedschaft bei einer bewaff-
neten terroristischen Organisation zu einer mehrjährigen Haftstrafe verur-
teilt worden. Es sei davon auszugehen, dass J._______ seinen Namen
und den seines Bruders C._______ unter Folter preisgegeben habe.
Festzustellen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer zur Situation von
J._______ noch im vorinstanzlichen Verfahren keine entsprechend kon-
kreten Angaben machen konnte (act. A17 S. 5), was erhebliche Zweifel
darüber aufkommen lässt, ob der Beschwerdeführer wie nunmehr geltend
gemacht wird, vor seiner Ausreise einen engen Kontakt zu J._______
pflegte. Zutreffend führte die Vorinstanz überdies aus, dass die Gefahr
von Reflexverfolgung dann besteht, wenn die türkischen Behörden Anlass
zur Vermutung haben, dass Familienangehörige mit politisch aktiven Fa-
milienmitglied im engen Kontakt stehen und ebenfalls politisch aktiv sind.
Bei Angehörigen von bereits Inhaftierten oder ehemals verfolgten Perso-
nen besteht in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von
Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen werden, sofern sie selbst kein
entsprechendes politisches Profil aufweisen. Dass der Beschwerdeführer
selbst auch ernsthaft Gefahr läuft, als Folge der Inhaftierung und Verurtei-
lung von J._______ substanziell belastet und gleicher oder ähnlicher
Handlungen verdächtigt zu werden, ist aber nach den vorangegangenen
Erwägungen unwahrscheinlich, da die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Unterstützung der PKK und seine Fluchtgründe – wie ausge-
führt – nicht geglaubt werden können.
5.2 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer eine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise nicht glaub-
haft machen konnte und sich seine subjektive Furcht vor einer solchen im
Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat in objektiver Hinsicht ebenfalls
nicht bekräftigen lässt. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es
D-6270/2010
Seite 18
sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese
nicht geeignet sind, eine anderen Einschätzung in der Frage der Glaub-
haftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten
Sachverhalts herbeizuführen. Aus demselben Grund kann auf weiterge-
hende Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet wer-
den. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüch-
tlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Das
BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
D-6270/2010
Seite 19
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was ihm vorliegend
nicht gelungen ist. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen, weshalb sich der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen als zulässig erweist.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
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Seite 20
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.1 Seit der Aufkündigung des – zuvor ebenfalls nur einseitig erklärten –
Waffenstillstandes durch die PKK im Frühjahr 2011 ist es in der Türkei
wieder zu einzelnen Anschlägen auf Sicherheitskräfte sowie Militär- und
Polizeieinrichtungen gekommen. Dennoch kann bezüglich der Türkei und
insbesondere auch bezüglich der Herkunftsprovinz des Beschwerdefüh-
rers im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder
von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde,
gesprochen werden.
7.3.2 Auch sprechen keine individuellen Umstände gegen den Vollzug der
Wegweisung.
7.3.2.1 Aus den verschiedenen, sowohl im vorinstanzlichen als auch im
Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich im
Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Einreise –
nach kurzer stationärer psychotherapeutischer Behandlung vom 2. bis
6. April 2010 in der psychiatrischen Klinik D._______ – in regelmässiger
ambulanter Gesprächstherapie bei seiner Allgemeinmedizinerin Dr. med.
E._______ befindet. Diagnostiziert wurde eine posttraumatische Belas-
tungsstörung, welche in Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Behelligungen Anfang Dezember 2009 stünden (act.
A14/1-14/6, 1/7). Eingereicht wurde sodann am 21. September 2009 ein
Bericht der psychiatrischen Klinik D._______ vom 26. Juli 2011, aus wel-
chem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 20. Juni
bis 17. Juli 2011 nochmals stationär behandelt wurde. Der Hospitalisie-
rung vorausgegangen war gemäss Bericht eine Verschlimmerung der
Symptomatik, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer am 16. Juni
2011 aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung zwei Stühle
von einem Balkon geworfen hat. Nach Angaben des Beschwerdeführers
verweigerte er auf der Polizeidienststelle, auf welche er anschliessend
verbracht worden sei, die Abnahme von Fingerabdrücken unter Gegen-
wehr, woraufhin ihm die Polizisten in die Genitalien geschlagen und der-
art am Hinterkopf festgehalten hätten, dass er ohnmächtig geworden sei.
Man habe ihn dann vor die Tür geworfen und da er kein Geld bei sich ge-
habt habe, habe er ohne Fahrausweis mit dem Zug die Heimreise antre-
ten müssen. Dieses Erlebnis habe zu einer Retraumatisierung des im
Heimatstaat Erlebten geführt (act. 6/1). Entsprechend obiger Erwägungen
D-6270/2010
Seite 21
zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe geht das Bun-
desverwaltungsgericht davon aus, dass die in der Schweiz gestellte Di-
agnose auf einer überzeichneten und in wesentlichen Punkten unglaub-
haften Darstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich des im Heimat-
staat Erlebten beruht beziehungsweise nicht den von ihm dargelegten
Ursprung haben kann. Zu keiner anderen Beurteilung gelangt das Gericht
auch unter Berücksichtigung des jüngsten ärztlichen Berichts, welcher im
Hinblick auf das vom Beschwerdeführer beschriebene polizeiliche Han-
deln der Schweizer Polizeibehörden ebenfalls überzeichnet wirkt.
7.3.2.2 Sodann ist festzustellen, dass die Behandlung psychischer Prob-
leme nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei
sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit
psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfü-
gung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der
Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten
Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. Es ist
daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er eine wei-
tergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der
Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird.
7.3.2.3 Einer allfälligen psychischen Dekompensation des Beschwerde-
führers im Zusammenhang mit dem drohenden Vollzug der Wegweisung
kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rück-
schaffung begegnet werden. Des Weiteren weist die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung zutreffend auf das familiäre Beziehungsnetz
des Beschwerdeführers im Heimatstaat hin. Es ist davon auszugehen,
dass seine Familie ihm sowohl bei der sozialen und wirtschaftlichen In-
tegration im Heimatstaat als auch bei der Bewältigung seiner psychischen
Probleme behilflich sein wird. Davon, dass der Beschwerdeführer bei sei-
ner Rückkehr in die Türkei in eine konkrete, seine Existenz bedrohende
Situation geraten wird, ist daher nicht auszugehen, zumal seine Familie
auch in wirtschaftlicher Hinsicht offensichtlich keine Probleme hat und
nach Angaben des Beschwerdeführers landwirtschaftlich tätig ist sowie
über zusätzliches Wohneigentum in F._______ verfügt (act. A1 S. 3). Ins-
gesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumut-
bar.
7.4 Letztlich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung der
für die Rückkehr benötigten Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Voll-
D-6270/2010
Seite 22
zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.
Nach dem Gesagten ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungs-
vollzug zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine
Parteientschädigung ist mangels Obsiegens nicht zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6270/2010
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: