B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6270/2015
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren am (…), Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juni 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ unter anderem zu
Protokoll gab, sie sei am 16. Mai 2015 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet
der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist,
dass ihr im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen
Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass sie dabei geltend machte, sie habe von Anfang an in die Schweiz
gewollt, zudem sei sie in Italien nicht gut behandelt worden und eritreische
Staatsangehörige würden dort nur von Hilfsorganisationen unterstützt,
dass sie gerne bei ihrem Freund D._______, mit dem sie seit einem Jahr
und zwei Monaten zusammen sei und mit dem sie in die Schweiz eingereist
sei, bleiben möchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. September 2015 – eröffnet am
25. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und sie aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2015 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, gestützt auf Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ihr Recht
zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für
zuständig zu erklären,
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dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Über-
stellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
die vorliegende Beschwerde entschieden habe
dass sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu entscheiden ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 3. Juni 2015 unter
anderem aussagte, sie sei im Mai 2015 auf dem Seeweg nach Italien ge-
langt, habe sich dort siebzehn Tage aufgehalten und sei anschliessend auf
dem Landweg in die Schweiz gelangt (vgl. A 4/12, S. 6),
dass sie in Italien lediglich mit Name und Foto registriert sei, sie dort nicht
daktyloskopisch erfasst worden sei und auch kein Asylgesuch eingereicht
habe (vgl. A 4/12, S. 6 f.),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien von die-
ser unbestritten ist,
dass das SEM die italienischen Behörden am 3. Juli 2015 um Aufnahme
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 1
und 7 Dublin-III-VO),
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig ist,
dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die Bestimmung von
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respek-
tive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständi-
gen Staat voraussetzt,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens
für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass die Vorinstanz im Weiteren ausführte, es könne nicht von einer dau-
erhaft gelebten Beziehung gesprochen werden, da die Beziehung der Be-
schwerdeführerin mit ihrem Freund lediglich seit einem Jahr und zwei Mo-
naten andauere und in ihrem Heimatland noch nicht bestanden habe,
dass ihr Freund nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz
verfüge, weshalb sie sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne,
dass auf Beschwerdeebene eingewendet wird, auf ihr Asylgesuch sei ein-
zutreten, da es klare Hinweise gebe, dass die gelebte Beziehung zwischen
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ihr und ihrem Partner als Familie im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
und Art. 8 EMRK zu gelten habe,
dass sie D._______ bereits in der BzP erwähnt habe, sie diesen in
E._______ kennengelernt und dort mit ihm zusammengelebt habe, sie ge-
meinsam mit ihm nach F._______ und via Italien in die Schweiz gereist sei
und sein Asylverfahren zurzeit noch hängig sei, wobei ihm ein nationales
Asylverfahren eröffnet worden sei,
dass sie die Dauer ihrer Beziehung mit den eingereichten Fotos, die in
E._______ und in Italien aufgenommen worden seien, belegen könne,
dass sie und D._______ hier zusammen in einer Unterkunft leben würden
und ein gemeinsamer Transfer in eine andere Unterkunft geplant sei,
dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt in Italien explizit bestätigte,
weshalb in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Normen Italien für
die Prüfung ihres Asylantrags zuständig ist,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
ler in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1
vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit die Be-
schwerdeführerin aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nichts für sich ableiten kann,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle der jungen und gemäss eigenen Angaben gesunden Be-
schwerdeführerin davon ausgegangen werden darf, sie sei durchaus in der
Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte
wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes
Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK
oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz
verstossen,
dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter "Familienangehörige" unter
anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Part-
ner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, fällt, sofern die Familie
bereits im Herkunftsland bestanden hat,
dass die Beschwerdeführerin ihr Herkunftsland Eritrea im Oktober 2010
verliess (vgl. A 4/12, S. 6) und ihren Partner gemäss ihren Aussagen erst
auf ihrer Flucht während des Aufenthaltes in E._______ kennenlernte,
weshalb dieser nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO erachtet werden und mithin Art. 10 Dublin-III-VO (betrifft Fa-
milienangehörige, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch keine
Erstentscheidung in der Sache ergangen ist) nicht zur Anwendung kom-
men kann,
dass in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK festzuhalten ist, dass sich gemäss
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann jemand auf den
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich
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auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht
(Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz stützt, und
eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits
auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung mit
Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je
m.w.H.), und es sich um eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Bezie-
hung handelt,
dass zurzeit weder D._______, der sich hier aktuell in einem laufenden
Asylverfahren befindet, noch die Beschwerdeführerin selber über ein ge-
festigtes Anwesenheitsrecht verfügen, weshalb diese aus dem Recht auf
Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch für sich
ableiten kann,
dass bei diesem Sachverhalt die Frage, ob der Tatbestand einer tatsächlich
gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK erfüllt ist, offen gelassen
werden kann und auf die eingereichten Fotos, die ohnehin zum Beleg für
die Dauer der geltend gemachten Beziehung nicht tauglich sind, und die
weiteren Beweismittel (u.a. Transferanzeigen) nicht näher einzugehen ist,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch das SEM zu entnehmen sind,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Über-
stellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen,
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin respektive für eine Anwendung der Er-
messensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht (Art. 32 AsylV 1) und ebenfalls zu bestätigen ist,
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dass nach vorstehenden Erwägungen die eingereichte Beschwerde als of-
fensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands-
los erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aus-
sichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: