B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-627/2014
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kind
C._______, geboren (…),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & -Vertretung,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 / N (…).
D-627/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am
16. April 2012 in die Schweiz, wo sie am 18. April 2012 um Asyl nach-
suchten.
B.
Sie wurden am 8. Mai 2012 zu ihrer Person sowie summarisch zum Rei-
seweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine
eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 2. Dezember
2013 statt.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche damit, dass
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) aus einer kurdischen Fami-
lie stamme die revolutionäres Gedankengut vertrete. Ende 2011 sei er
verhaftet und misshandelt worden, und man habe gegen ihn ein Strafver-
fahren wegen Unterstützung einer verbotenen Organisation eingeleitet.
Seit seiner Ausreise werde nun behördlich nach ihm gesucht.
Als Beweismittel wurden anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens ent-
sprechende Polizei- und Gerichtsakten, vier Internet-Auszüge sowie ver-
schiedene Arztberichte eingereicht.
C.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 (Eröffnung am 8. Januar 2014) lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
D.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die
Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung
(Asyl- und Wegweisungspunkt) sowie die Gewährung von Asyl. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersucht.
Als Beweismittel wurden diverse Auszüge aus dem Internet, eine Fürsor-
gebestätigung sowie Auszüge aus der bereits eingereichten Anklage-
schrift eingereicht.
D-627/2014
Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver-
beiständung gut und setzte lic.iur. Semsettin Bastimar als amtlichen Ver-
treter ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 19. März 2014 äusserte sich das BFM zu den
Vorbringen in der Beschwerdeschrift.
G.
In der Replik vom 4. April 2014 äusserten sich die Beschwerdeführenden
unter Einreichung von fünf Internetauszügen zur Vernehmlassung.
H.
Am 23. April 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
D-627/2014
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men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche damit, dass der
Beschwerdeführer aus einer kurdischen Familie stamme, welche revoluti-
onäres Gedankengut vertrete und sich mit der Kurdenproblematik be-
schäftige. Er selbst sei für eine Gewerkschaft tätig gewesen und habe an
Demonstrationen (etwa am 1. Mai oder 8. März [Weltfrauentag]) teilge-
nommen. Im Frühling 2011 habe er die Zeitschrift Devrimci Cephe verteilt,
die nach fünf Ausgaben verboten worden sei. Im Rahmen seiner politi-
schen und gewerkschaftlichen Aktivitäten sei er mit diversen Personen in
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Kontakt getreten, welche sein Gedankengut teilen würden. Diese Kontak-
te seien von den türkischen Behörden überwacht worden. (…) 2011 sei er
in D._______ festgenommen worden und die Polizei habe gleichzeitig bei
ihm zuhause, bei seinen Eltern und an seinem Arbeitsplatz Razzien
durchgeführt. Im Zuge dieser koordinierten Aktion seien insgesamt (…)
Personen festgenommen worden. Er habe sich vier Tage in Polizeige-
wahrsam befunden und die Beamten hätten ihn mit psychischem Druck
zu einem Geständnis drängen wollen. Überdies hätten ihm die Beamten
sein dringend benötigtes Medikament für die Blutverdünnung verweigert,
obwohl seine Frau dieses auf dem Polizeiposten für ihn abgegeben habe,
und ihn trotz seiner Darmprobleme nicht auf die Toilette gehen lassen. Er
sei nach vier Tagen Polizeigewahrsam dem Staatsanwalt und dem Haft-
richter zugeführt worden, und man habe ihn unter der Auflage einer mo-
natlichen Meldepflicht, welcher er ein- bis zweimal nachgekommen sei,
vorläufig entlassen. Es sei jedoch ein Strafverfahren wegen Unterstüt-
zung der verbotenen Organisation Devrimci Karargah (Revolutionäres
Hauptquartier – DK) eröffnet worden, da er von seinem in der Schweiz
wohnhaften Onkel Geld bekommen habe, das er gemäss dessen Anwei-
sung weitergegeben habe. Nach der Festnahme habe er seine Stelle am
Flughafen verloren. Er sei nach der Freilassung unter ständiger Beobach-
tung gestanden, weshalb er den Kontakt zu seinen Gesinnungsgenossen
abgebrochen habe. Nach diesen Vorfällen sei er zudem von Bekannten
und Freunden zunehmend gemieden und gesellschaftlich isoliert worden.
Daraufhin hätten er und seine Frau im April 2012 das Land verlassen.
Nach der Flucht hätten sich Polizisten bei seinen Eltern nach seinem
Verbleib erkundigt, und er werde in der Türkei per Fahndungsbefehl ge-
sucht. Einen weiteren Tag in Haft würde er nicht überstehen.
Die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
sei ebenfalls von der Verfolgung ihres Mannes betroffen gewesen. An-
lässlich der Hausdurchsuchung – sie sei damals Schwanger gewesen –
habe ein Beamter seine Waffe gegen ihren Bauch gerichtet, woraufhin sie
grosse Angst um ihr Kind gehabt habe. Noch heute leide sie aufgrund
dieses Erlebnisses an Alpträumen. Aufgrund der Anklageerhebung gegen
ihren Ehemann habe sie ihre Stelle (…) verloren und ihr ganzes Umfeld
gehe gegenüber ihr und ihrem Ehemann auf Distanz.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Einvernahmepro-
tokoll des Haftrichters vom (…), die Anklageschrift vom (…) mit zwei Bei-
lagen, eine polizeiliche Vorladung, die Schlussanträge der Staatsanwalt-
schaft vom (…), ein Verhandlungsprotokoll vom (…), einen Arztbericht
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von E._______ (…), einen Arztbericht (…), zwei Berichte (…) respektive
(…) und vier Internetartikel ein.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass eine asylrelevante
Verfolgung zu verneinen sei, wenn die betreffende Massnahme rechts-
staatlich legitim sei. So stelle die Furcht vor einer Strafverfolgung wegen
qualifizierter Unterstützung einer Organisation, welche die verfassungs-
mässige Ordnung der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpfe, per se
keinen Fluchtgrund dar. Anders würde es sich nur verhalten, wenn die
strafrechtliche Massnahme mit einem Politmalus behaftet wäre, das
Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genü-
gen vermöge oder eine Verletzung fundamentaler Rechte (z.B. Folter)
drohe. Der Beschwerdeführer sei wegen Mitgliedschaft in einer Organisa-
tion angeklagt, welche mit terroristischen Mitteln operieren würde. Kon-
kret werde ihm vorgeworfen, mit Mitgliedern der Organisation DK Kontak-
te gepflegt zu haben und der Organisation Gelder überwiesen zu haben,
indem er sich von einem in der Schweiz wohnhaften Onkel Geld habe
schicken lassen, welches er an Mitglieder weitergeleitet habe. Das Straf-
verfahren stehe im Zusammenhang zu einem von der DK angeblich ge-
planten Sprengstoffanschlag auf den Flughafen in D._______, wo der
Beschwerdeführer gearbeitet habe. Im Internet sei über die Festnahme
des Beschwerdeführers, ohne Namensnennung, berichtet worden. Aller-
dings werde ihm in den Gerichtsakten keine direkte Beteiligung an die-
sem geplanten Anschlag vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe den
Vorwurf der Mitgliedschaft in der DK sowohl gegenüber den türkischen
als auch den schweizerischen Behörden bestritten. Allerdings sei die Fra-
ge nach einer staatlich legitimen Strafverfolgung unabhängig von der
Frage zu behandeln, ob das Delikt tatsächlich begangen worden sei. Der
Vorgeschichte der Festnahme sowie den Gerichtsunterlagen sei zu ent-
nehmen, dass die türkischen Behörden das Strafverfahren auf nachvoll-
ziehbare Gründe stützen würden. Der in der Schweiz wohnhafte Onkel,
welcher die Geldüberweisungen an den Beschwerdeführer getätigt habe,
werde in der Anklageschrift entgegen den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers namentlich erwähnt. Ersterem werde eine aktive Funktion in der DK
vorgeworfen. Aufgrund dieser Sachlage seien an der Aussage des Be-
schwerdeführers, erst nach der Festnahme von der Existenz und Bedeu-
tung der DK erfahren zu haben, ernsthafte Zweifel angebracht. Insgesamt
könne davon ausgegangen werden, die gegen den Beschwerdeführer er-
hobene Anklage gründe auf einer guten Faktenlage und sei daher legitim.
Das Strafverfahren werde überdies mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt.
Er habe sich lediglich vier Tage in Polizeigewahrsam befunden und sei
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unter Auflagen freigelassen worden. Anlässlich des Gewahrsams sei es
zwar zu psychischer Druckausübung, jedoch zu keinen physischen Miss-
handlungen gekommen. Der Umstand, dass ihm der Gang zur Toilette
verweigert worden sei, habe zwar sicherlich zu einer unangenehmen Si-
tuation geführt, doch liesse sich daraus nicht schliessen, dass die Sicher-
heitskräfte ihn in menschenrechtswidriger Weise hätten quälen wollen. In
den Strafverfahren der Mitangeklagten seien bisher sowohl Haftstrafen
zwischen zweieinhalb und 18 Jahren ausgefällt worden als auch Frei-
sprüche erfolgt, was für ein differenziertes und rechtsstaatliches Vorge-
hen des zuständigen Gerichts spreche. Daraus ergebe sich, das gegen
ihn eingeleitete Strafverfahren entspreche rechtsstaatlichen Standards.
Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in die Türkei bereits bei der Einreise festgenommen und über-
prüft und eventuell auch in Untersuchungshaft genommen würde. Solche
Massnahmen seien jedoch rechtsstaatlich legitim und daher nicht asylbe-
achtlich. Hinzu komme, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei
jüngst verbessert habe, und der Beschwerdeführer nicht über ein Profil
verfüge, welches für ein erhöhtes Risiko menschenrechtswidriger Über-
griffe sprechen könnte. Gemäss Erkenntnissen des BFM würden die tür-
kischen Behörden die Hafterstehungsfähigkeit gewissenhaft prüfen, so
dass die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers unbe-
gründet seien. Ferner bestehe die Möglichkeit, gegen einen erstinstanzli-
chen Entscheid Beschwerde zu führen.
Die Beschwerdeführerin mache geltend, ihr sei anlässlich der Haus-
durchsuchung eine Pistole an den Bauch gehalten worden. Es sei zwar
nachvollziehbar, dass diese Situation für sie sehr unangenehm gewesen
sei, doch könnten solche unerwünschten Überreaktionen vorkommen. Es
sei aber davon auszugehen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall
handle, wodurch daraus noch keine asylrelevante Verfolgung respektive
eine entsprechende Furcht davor abgeleitet werden könne. Der Verlust
der Arbeitsstelle aufgrund der Anklageerhebung gegen den Beschwerde-
führer sei zwar bedauerlich, stelle aber keine Verfolgungsmassnahme im
Sinne von Art. 3 AsylG dar.
4.3 Diesen Erwägungen wurden in der Beschwerde entgegengehalten,
der Sachverhalt sei von der Vorinstanz falsch festgestellt worden. So
werde dem Beschwerdeführer keine Mitgliedschaft in der DK, sondern
Hilfe und Unterstützung dieser Organisation vorgeworfen, indem er Geld
an DK-Mitglieder weitergeleitet habe. Er habe, so die türkischen Behör-
den, von F._______ Geld erhalten. In Tat und Wahrheit sei diese Über-
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weisung aber nicht von F._______, sondern vom Onkel (des Beschwer-
deführers) G._______ getätigt worden. Die anderen von den türkischen
Behörden dokumentierten Überweisungen beträfen Gelder, welche vom
ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers
H._______ überwiesen worden seien. Zudem sei der Name des Be-
schwerdeführers nie mit dem Verdacht auf einen geplanten Sprengstoff-
anschlag in Verbindung gebracht worden. Im von der Vorinstanz genann-
ten Zeitungsartikel sei nicht der Beschwerdeführer, sondern drei andere
Personen erwähnt worden. Obwohl die Zeitung über den Sprengstoffan-
schlag berichtet habe, wurde dieser weder in der diesbezüglichen Ankla-
geschrift noch in den Gerichtsakten erwähnt, und es seien auch keinem
der Verhafteten entsprechende Fragen gestellt worden, wodurch es sich
beim angeblich geplanten Bombenanschlag lediglich um einen Vorwand
der türkischen Behörden handle, was als Indiz für einen politisch motivier-
ten Prozess zu werten sei. Der vom BFM angenommene Vorwurf der Mit-
gliedschaft in einer terroristischen Organisation sei auf eine mangelhafte
Übersetzung respektive Fehlinterpretation der Übersetzung zurückzufüh-
ren, zumal aus der Anklage klar hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer
lediglich Hilfeleistungen vorgeworfen würden, ohne in die hierarchische
Struktur der Organisation integriert gewesen zu sein.
Der Beschwerdeführer bestreite die grundsätzliche Legitimität der Verfol-
gung der DK nicht, stelle sich aber auf den Standpunkt, dass in seinem
Fall ein Politmalus vorliege. So sei die vorsätzliche Unterstützungshand-
lung nie rechtsgenügend nachgewiesen worden. Er habe die Verflechtung
seines Onkels mit der DK in der Anhörung verschwiegen, da er diesen
habe schützen wollen. In den Verfahren hinsichtlich des geplanten Bom-
benanschlages seien Beweismittel wie erfolterte Geständnisse oder ge-
heimdienstliche Informationen verwendet worden, die nicht hätten verwer-
tet werden dürfen. Das BFM gehe zu Unrecht und im Widerspruch zur
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einem funktionie-
renden Rechtsstaat aus. Der Beschwerdeführer sei den Behörden als
Kurde und Gewerkschafter bekannt, der linkes Gedankengut pflege und
sich für die Rechte der Kurden einsetze. Überdies werde seinem Onkel
eine Führungsrolle innerhalb der DK vorgeworfen. Anlässlich seiner vier-
tägigen Festnahme sei er überdies bereits unmenschlich behandelt wor-
den, indem man ihm Medikamente vorenthalten habe und ihm den Gang
zur Toilette verweigert habe. Unter diesen Umständen könne nicht von ei-
nem fairen Strafverfahren ausgegangen werden. Es befänden sich im Üb-
rigen derzeit zahlreiche Personen trotz schwerer Krankheit in türkischer
Haft, da sie aufgrund ihrer "Gefährlichkeit" nicht entlassen werden könn-
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ten, wodurch die Behauptung des BFM, dem Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers würde genügend Rechnung getragen, den tatsächli-
chen Begebenheiten widerspreche.
Als Beweismittel wurden diverse Auszüge aus dem Internet, eine Fürsor-
gebestätigung sowie Auszüge aus der bereits eingereichten Anklage-
schrift eingereicht.
4.4 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die fehlerhaften
Übersetzungen seien vom Beschwerdeführer selbst eingereicht worden,
so dass er dafür die Verantwortung zu tragen habe. Aufgrund dieser
Übersetzungen sei die Vorinstanz irrtümlich von einem Vorwurf der Mit-
gliedschaft ausgegangen. Bezüglich der Einschätzung der grundsätzli-
chen Legitimität der Strafverfolgung vermöge aber auch eine Anklage
wegen vorsätzlicher Unterstützung einer terroristischen Organisation
nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe selbst den Internetauszug
eingereicht, in welchem über den angeblich geplanten Anschlag und der
Festnahme berichtet worden sei, woraus implizit hervorgehe, dass ihm
eine Verbindung zu diesem geplanten Anschlag nachgesagt werde.
4.5 In der Replik wurde unter Einreichung verschiedener Internet-Artikel
ausgeführt, die Annahme des BFM, beim Vorwurf der Unterstützungs-
handlung würde es sich um ein legitimes Strafverfahren handeln, gehe
von der Prämisse aus, dass der Beschwerdeführer diese Tat auch tat-
sächlich begangen habe, was nicht zutreffe, zumal die Beweislage in sei-
nem Fall ungenügend sei. Der Beschwerdeführer habe den Zeitungsbe-
richt über den geplanten Anschlag eingereicht, um damit aufzuzeigen,
dass auch in seinem Fall die Gefahr einer Verhaftung aufgrund vorge-
schobener Gründe bestehe. Das türkische Verfassungsgericht habe im
Februar 2014 entschieden, dass die Verwendung eines Geheimdienstbe-
richtes die Persönlichkeitsrecht der Beschuldigten verletzt habe. Dies sei
ein weiterer Hinweis dafür, dass Strafverfahren im Zusammenhang mit
der DK erhebliche Mängel aufweisen würden. Im Übrigen habe der Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte die in der Türkei gängige Inhaf-
tierung schwer kranker Personen als Verletzung von Art. 3 und 14 EMRK
bezeichnet.
5.
5.1 Wie auch das BFM kommt das Gericht zum Schluss, dass die Kern-
vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere die geltend ge-
machte Strafverfolgung durch die türkischen Behörden, die Erlebnisse
D-627/2014
Seite 10
während der Haft, der Verlust der Arbeitsstelle sowie die soziale Isolie-
rung glaubhaft geschildert wurden. In gleicher Weise verhält es sich mit
den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Erlebnisse an-
lässlich der Hausdurchsuchung sowie der Nachteile betreffend ihre Ar-
beitsstelle sowie ihres sozialen Umfeldes.
5.2 Zu prüfen ist vorliegend folglich, ob das BFM zu Recht den Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat, indem
es von einer legitimen Strafverfolgung ausging.
5.3 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann
aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrecht-
lichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies
trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche
Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren
Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauun-
gen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemein-
rechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in
bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage
(sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen
eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im abso-
luten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen kla-
rerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person
in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung
fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE
2013/25 E. 5.1 S. 357; BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.).
5.4 Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren vermag
entgegen der Ansicht der Vorinstanz rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht
zu genügen. So wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der viertägi-
gen Festnahme einerseits die für ihn lebenswichtigen Medikamente vor-
enthalten. Andererseits wurde ihm der Gang zur Toilette verwehrt, was
dazu führte, dass er sich selbst einkotete. Dazu hielt das BFM in seiner
Verfügung fest, dies stelle – in Ermangelung physischer Gewalt – keine
Misshandlung dar.
Dieser Ansicht ist in aller Deutlichkeit zu widersprechen. Sowohl die Defi-
nition in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
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Seite 11
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) als auch Art. 3 EMRK erfassen
nicht nur die Zufügung physischer, sondern auch psychischer Leiden (vgl.
EGMR, Gäfgen gegen Deutschland, Urteil vom 30. Juni 2008, Beschwer-
de Nr. 22978/05, §§ 65 f., sowie den Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 FoK). Als
exemplarisches Beispiel dafür, dass eine Misshandlung nicht zwingend
einer körperlichen Einwirkung bedarf, kann der soeben zitierte Fall Gäf-
gen gegen Deutschland erwähnt werden, in welchem der EGMR die
"blosse" Androhung einer physischen Schmerzzufügung als unmenschli-
che Behandlung qualifizierte.
In sämtlichen Fällen bedingt eine Verletzung von Art. 3 EMRK jedoch eine
gewisse Schwere der zugefügten Leiden, welche mittels Gesamtwürdi-
gung sämtlicher Umstände zu eruieren ist. Die zu berücksichtigenden Pa-
rameter sind dabei v.a. die Dauer des Eingriffs, die physischen und psy-
chischen Auswirkungen auf den Betroffenen, dessen Gesundheitszu-
stand, der Zweck der Massnahme und die Absicht der Beamten sowie die
Umstände, in welchen der Eingriff stattgefunden hat (vgl. EGMR, Gäfgen
gegen Deutschland [Grosse Kammer], Urteil vom 1. Juni 2010, Be-
schwerde Nr. 22978/05, §101). Wichtig ist dabei, dass die einzelnen Ein-
griffe respektive Vernehmungsmethoden nicht separat analysiert werden,
sondern die (Vernehmungs-)Situation als Ganzes Betrachtung findet, zu-
mal der Kombination einzelner Techniken hinsichtlich der Auswirkungen
auf den Betroffenen eine potenzierende Wirkung zukommt (vgl. LINUS
SONDEREGGER, Die Rückkehr der Folter?, Anwendung von Zwang bei der
Vernehmung im deutschen und US-amerikanischen Recht, Berlin 2012,
S. 59 f. und 147). Als Orientierungshilfe bei der Beurteilung der Schwere
kann – insbesondere bei Vernehmungsmethoden – ein weiterer Gedanke
Eingang in die Evaluation finden. Sämtliche Foltermethoden, seien es
nun körperliche oder psychische, teilen denselben Mechanismus, indem
sie auf eine Vermittlung eines Gefühls der Hilflosigkeit bei gleichzeitiger
Induzierung von Angst oder Furcht abzielen (SONDEREGGER, a.a.O.,
S. 68, 135 und 296).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so verstos-
sen die dem Beschwerdeführer zugefügten Leiden klarerweise gegen das
Misshandlungsverbot in Art. 3 EMRK. Gemäss Ansicht internationaler
Spruchgremien können sowohl die Verweigerung des Ganges zur Toilette
(vgl. etwa UN-Anti-Folterausschuss, Report on Mexico produced by the
Committee against Torture, and Reply from the Government of Mexico
vom 26. Mai 2003, CAT/C/75, §143) als auch eine Verweigerung einer
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medizinischen Behandlung (vgl. EGMR, Grishin gegen Russland, Urteil
vom 15. November 2007, Beschwerde Nr. 30983/02, §72; JENS MEYER-
LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar,
3. Auflage, Baden-Baden 2011, Rn 26 zu Art. 3) je nach Kontext eine ver-
botene Misshandlung darstellen. Der Beschwerdeführer befand sich in
einer Vernehmungssituation. Daraus sowie aus seinen Aussagen (vgl.
act. A33 F35 bis F37) ergibt sich, dass die Intention der Behörden auf die
Abgabe eines Geständnisses zielte und die Leidenszufügung absichtlich
erfolgte. Diese – in Art. 1 Abs. 1 FoK explizit erwähnten – Elemente der
Zwecksetzung und Absicht sind bei der Beurteilung der geforderten In-
tensität als erschwerender Umstand zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Gäf-
gen gegen Deutschland [Grosse Kammer], a.a.O. § 104 f. und EGMR,
Gäfgen gegen Deutschland, a.a.O., § 69 m.w.H.). Ebenfalls zu beachten
gilt, dass sich der Beschwerdeführer in Haft und somit in einer besonders
vulnerablen Position gegenüber den staatlichen Beamten befand. Dieses
Element wird vom EGMR ebenso als erschwerender Faktor gewertet.
Das erscheint sachgemäss, zumal die Haft in der Folterdefinition von
Art. 7 Abs. 2 Bst. e des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichts-
hofs vom 17. Juli 1998 (Römer Statut, SR 0.312.1) explizit Erwähnung
fand, und die aus der Haft resultierende Machtlosigkeit von diversen Au-
toren als eines der konstitutiven Elemente der Folter verstanden wird (vgl.
dazu etwa MANFRED NOWAK/ELIZABETH MCARTHUR, The United Nations
Convention against Torture, A Commentary, Oxford 2008, Rn 113 f. zu Art.
1 sowie die zusammenfassende Darstellung in SONDEREGGER, a.a.O.,
S. 80 m.w.H.). Dabei ist jedoch präzisierend zu erwähnen, dass sich der
mit einer Misshandlung einhergehende Verstoss gegen die Menschen-
würde nicht allein aus der Wehrlosigkeit, sondern erst aus der Instrumen-
talisierung dieser Wehrlosigkeit ergibt (vgl. SONDEREGGER, a.a.O.,
S. 142). Im vorliegenden Fall liegt diese Instrumentalisierung darin, dass
die Leidenszufügung in einer durch Machtlosigkeit gekennzeichneten Si-
tuation erfolgte, um dadurch ein Geständnis zu erlangen.
Die aus der Vernehmungssituation als Ganzes resultierenden Gefühle der
Demütigung und Angst erreichen somit die von Art. 3 EMRK vorausge-
setzte Schwere. Daraus ergibt sich, dass die vorliegend zu beurteilenden
gezielt zur Geständniserpressung eingesetzten Vernehmungsmethoden
während einer viertägigen Haft klarerweise als Misshandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind. Dabei kann die Frage offenbleiben,
ob diese Vernehmungssituation den Schweregrad der Folter erreicht oder
aber "nur" als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu qualifi-
zieren ist, da sämtliche Misshandlungsformen vom Absolutheitsanspruch
D-627/2014
Seite 13
des Art. 3 EMRK erfasst sind (vgl. zur Abgrenzung der einzelnen Miss-
handlungsformen EGMR, Gäfgen gegen Deutschland [Grosse Kammer],
a.a.O. § 90; SONDEREGGER, a.a.O., S. 109 und 139 m.w.H.). Für die
Feststellung eines politmalusbehafteten Strafverfahrens reicht somit ir-
gendeine von Art. 3 EMRK erfasste Misshandlung aus.
Gleich verhält es sich mit den Erlebnissen der Beschwerdeführerin an-
lässlich der Hausdurchsuchung. Die Feststellung des BFM, dass das
Richten einer Waffe auf den Bauch einer schwangeren Frau als unange-
nehme Situation, die im Rahmen einer Festnahme aber nun mal vor-
kommen könne, hinzunehmen sei, geht an der Sache vorbei. Dass eine
exzessive Gewaltanwendung bei polizeilichen Operationen gegebenen-
falls gegen das Misshandlungsverbot von Art. 3 EMRK verstossen kann,
ist offensichtlich (vgl. MEYER-LADEWIG, a.a.O., Rn 56 zu Art. 3). Ebenfalls
nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden kann die Feststellung, dass eine
(Todes-)drohung für eine Frau und ihr ungeborenes Kind, indem anläss-
lich einer Hausdurchsuchung eine Waffe auf ihren Bauch gerichtet wird,
einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt.
5.5 Der Befund der Vorinstanz, dass i.c. keine Anzeichen für eine Miss-
handlung ersichtlich seien, ist daher nicht haltbar. Vor dem Hintergrund,
dass – entgegen der Ansicht des BFM – die türkische Strafverfolgung bei
Delikten mit massgeblichen Berührungspunkten zur Kurdenproblematik
trotz Verbesserungen weiterhin rechtsstaatliche Defizite aufweist (vgl. da-
zu BVGE 2013/35 E. 5.4 S. 361 ff.) und es ihm Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer zu Misshandlungen gekommen ist, drängt sich der
Schluss auf, dass dieses Verfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht
entsprach und daher eine asylrelevante Vorverfolgung darstellt.
5.6 Aufgrund der nicht durchbrochenen zeitlichen und sachlichen Kausali-
tät dieser Vorverfolgung zur Flucht im April 2012 ist im Sinne einer Regel-
vermutung davon auszugehen, dass die Verfolgung nach wie vor aktuell
ist (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a. M. 1990, S. 127 f.). Diese Regelvermutung wird vorliegend auch nicht
wegen einer wesentlichen Verbesserung im Heimatstaat (vgl. ebd. S. 129
f.) umgestossen, zumal Misshandlungen in der Türkei weiterhin ein ver-
breitetes Phänomen sind (BVGE 2013/35 E. 5.2.2 S. 358 f.) und auch die
anderen rechtsstaatlichen Defizite des türkischen Strafverfahrens (noch)
nicht behoben sind (vgl. ebd. E. 5.4 S. 361 ff.). An dieser Stelle ist noch
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereich-
ten Gerichtsdokumenten ohnehin per Haftbefehl gesucht wird und – wo-
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von auch das BFM ausgeht – bei einer Rückkehr in die Türkei mit seiner
Inhaftierung und Fortsetzung des Strafverfahrens zu rechnen hätte.
5.7 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist insbesondere eine Reflex-
verfolgungsgefahr zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon
aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehöri-
ge von politischen Aktivisten existieren, die als sogenannte Reflexverfol-
gung flüchtlingsrechtlich erheblich sein können. Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor al-
lem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet
wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem
Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein
nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person
für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr
seitens der Behörden unterstellt wird. Ein Regelverhalten der türkischen
Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahr-
scheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den
konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin,
dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht
sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wieder-
um heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem
besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Viel-
mehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die
gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der
Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den enge-
ren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzu-
schüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen
fern halten. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt
werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist (vgl. zum Ganzen
EMARK 2005 Nr. 21 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5254/2012 vom 23. Januar 2013 E. 5.2.2, mit weiteren Hinweisen).
In Anbetracht dieses länderspezifischen Kontextes und des Umstandes,
dass auch die Beschwerdeführerin bereits selbst staatlichen Misshand-
lungen ausgesetzt war, besteht in ihrem Fall begründete Furcht vor einer
Reflexverfolgung, so dass sie die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls erfüllt.
5.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass für die Beschwerdeführen-
den begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG besteht,
so dass sie als Flüchtling anzuerkennen sind.
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Das gemeinsame Kind ist gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlings-
eigenschaft seiner Eltern einzubeziehen.
5.9 Aufgrund der Nähe des Beschwerdeführers zur DK ist in einem
nächsten Schritt der Asylausschlussgrund in Art. 53 AsylG zu prüfen. Da-
für kann die zur Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans –
PKK) entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden, wonach die al-
leinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufas-
senden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen
vermag (vgl. dazu und zum Folgenden BVGE 2011/10 E. 6 S. 131 ff.).
Dem Beschwerdeführer wird von den türkischen Behörden nicht etwa ei-
ne Mitgliedschaft in der DK, sondern nur deren willentliche Unterstützung
mittels Geldleistungen vorgeworfen. Gemäss Seite 17 der Anklageschrift
(…) belaufen sich die Geldbeträge, in deren Überweisung der Beschwer-
deführer involviert gewesen sei, auf insgesamt (Geldbetrag). Die gegen
den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe betreffen somit lediglich eine
als geringfügig einzustufende finanzielle Unterstützung der DK. Dies
reicht – selbst wenn der Vorwurf zutreffen würde – für die Begründung der
Asylunwürdigkeit nicht aus.
6.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführen-
den als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Die vorinstanzliche Verfügung ist
dementsprechend aufzuheben, und es ist den Beschwerdeführenden
mangels Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der
Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in
der Kostennote vom 23. April 2014 aufgeführte Aufwand erscheint ange-
messen. Den Beschwerdeführenden ist daher zulasten der Vorinstanz ei-
ne Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'601.– (inkl. Auslagen und
MWSt) zuzusprechen. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als un-
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entgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit
gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2'601.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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