Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6272/2009
U r t e i l v om 1 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – suchte am 4. Mai 2008 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer anlässlich der
Erstbefragung im Transitzentrum (heute: Empfangs und
Verfahrenszentrum) B._______ vom 2. Juni 2008 und der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM vom 3. April 2009 im Wesentlichen vor, er stamme aus
C._______, habe aber von 1982 bis 1983 als (Beruf) im D._______ und
von 1989 bis 2004 als (Beruf) in E._______ gearbeitet und sich nach der
Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2004 in F._______ niedergelassen. Er
habe sein Heimatland am 2. Dezember 2007 wegen Problemen mit der
Armee, den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) und Anhängern
der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) verlassen. Zu Beginn des
Jahres 2005 hätten zwei Angehörige der LTTE von ihm verlangt, dass er
sie entweder finanziell unterstütze oder eines seiner Kinder zu ihnen
schicke. Als er sich geweigert habe, hätten sie ihre Forderung wiederholt,
seien danach aber weggegangen. Seit dem 15. Februar 2005 habe er als
(Beruf) für G._______ gearbeitet. Da das betreffende G._______Büro in
C._______ gewesen sei, habe er seither in H._______/C._______
gewohnt, während seine Frau und seine Kinder weiterhin im Haus der
Familie in F._______ gelebt hätten. Er sei alle drei bis vier Monate von
C._______ nach I._______ geflogen und von dort aus mit dem Zug nach
F._______ gefahren, um seine Familie zu besuchen. Bei der Ausübung
seines Berufs – (…) – habe er Angst vor der Armee gehabt. Die Soldaten
hätten ihn bei Kontrollstellen öfters nicht durchfahren lassen, obwohl
G._______Fahrzeuge weder von der Armee noch von den LTTE hätten
kontrolliert werden dürfen. Erst wenn er in Begleitung einer weisshäutigen
Person aus dem G._______Büro zurückgekehrt sei, habe er die
Checkpoints passieren können. Die Soldaten seien wütend gewesen,
wenn er weisse G._______Mitarbeiter zu Hilfe geholt habe, und hätten
ihn deshalb beschimpft und seine Adresse notiert. Wenn er alleine
unterwegs gewesen sei, hätten ihn Armeeangehörige auch manchmal
aufgefordert, sie von einem Camp zu einem anderen zu fahren. Da ihm
aufgrund einer Weisung der G._______ untersagt gewesen sei, Armee
oder LTTEAngehörige mitzunehmen, habe er sich jeweils geweigert,
worauf die Soldaten die Autonummer und seine Adresse notiert hätten.
Die Armee habe Zivilisten auch zur Überlassung privater Fahrzeuge
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aufgefordert. Sein Motorrad, das die Soldaten auch verlangt hätten, habe
er nicht abgegeben, da er es für den Arbeitsweg gebraucht habe. Er
wisse von einer Person, die erschossen worden sei, weil sie sich
geweigert habe, ihr Privatfahrzeug abzugeben. Seine Frau sei zudem
öfters von Soldaten belästigt worden, die in einem Camp gegenüber
ihrem Haus in F._______ stationiert gewesen seien. Nachdem er dies
dem G._______Büro in F._______ gemeldet habe, habe ein Angestellter
des Büros regelmässig bei seiner Frau vorbeigeschaut. Seither sei sie in
Ruhe gelassen worden. Wegen der Kämpfe zwischen der Armee und den
LTTE in F._______ habe er seine Frau und die Kinder im Februar 2007
nach J._______ gebracht. Seither lebten sie in K._______ in einem
gemieteten Haus. Er sei nach ein paar Wochen nach Sri Lanka
zurückgekehrt, um seine Arbeit bei G._______ wieder aufzunehmen.
Seine Frau sei noch zwei oder drei Mal – letztmals im November 2007 –
nach F._______ gekommen. Dort hätten sie immer wieder Probleme mit
einem Nachbarn gehabt. Dieser gehöre der EPDP an und habe gewusst,
dass er (der Beschwerdeführer) in E._______ gut verdient habe. Anfangs
November 2007, als sich seine Frau letztmals in F._______ aufgehalten
habe, seien zwei EPDPAnhänger zu ihrem Haus gekommen und hätten
verlangt, dass er sich bei ihnen melde. Am 10. November 2007 habe er
sich im Camp der EPDP in F._______ gemeldet. Er sei aufgefordert
worden, einen Geldbetrag zu leisten. Als er gesagt habe, dass er dafür
erst sein Haus verkaufen müsste, sei er bedroht worden. In der Folge sei
er mit seiner Frau nach I._______ gereist und habe sie nach J._______
zurückgeschickt. Als ihm ein (Verwandter) telefonisch mitgeteilt habe,
dass sich erneut zwei EPDPAnhänger nach ihm erkundigt hätten, sei er
am 2. Dezember 2007 mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka
ausgereist. Von I._______ sei er via L._______, M._______, N._______
und O._______ am 30. April 2008 nach P._______ gelangt, von wo aus
er nach Q._______ weitergeflogen sei. Die (…) Behörden hätten ihm
jedoch die Einreise verweigert und ihn am 1. Mai 2008 in die Schweiz
zurückgeschoben. In Sri Lanka lebten noch vier Geschwister: ein Bruder
und eine Schwester in der Nähe von F._______, eine Schwester in
R._______ und eine Schwester in H._______. Zudem wohne eine
(Verwandte) in I._______. Er habe sie manchmal besucht, wenn er sich
beruflich in I._______ aufgehalten, oder seinen Urlaub dort verbracht
habe. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr mit seinen
Verwandten im Heimatland. Die beiden Häuser, die sie besessen hätten,
habe seine Ehefrau dem Schlepper als Entgelt überschrieben. Er habe
zudem gesundheitliche Beschwerden; er leide an (…).
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A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. Akten Vorinstanz A1 und A10).
B.
B.a Mit Verfügung vom 28. August 2009 – eröffnet am 1. September
2009 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Aufforderung
zweier LTTEAngehöriger anfangs 2005, sie finanziell zu unterstützen
oder ein Kind zur Organisation zu schicken, könne nicht als unmittelbarer
Anlass für die erst im Dezember 2007 erfolgte Ausreise des
Beschwerdeführers gewertet werden. Es habe sich dabei um ein
einzelnes Vorkommnis gehandelt, in dessen Folge ihm keine weiteren
Nachteile erwachsen seien. Dieses Vorbringen sei deshalb asylrechtlich
unbeachtlich. Auch die Schwierigkeiten beim Passieren militärischer
Checkpoints vermöchten die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten
Bedrohung nicht hinlänglich zu begründen. Der Beschwerdeführer habe
seit anfangs 2005 von C._______ nach I._______ beziehungsweise
F._______ fahren können und es sei ihm abgesehen von den genannten
Schwierigkeiten nie etwas passiert. Gemäss eigenen Angaben sei er
einigermassen sicher gewesen, solange er bei G._______ gearbeitet
habe. Auch seine Frau sei nach der Intervention der G._______ von den
Soldaten, die sie belästigt hätten, in Ruhe gelassen worden. Der
Beschwerdeführer habe zudem regelmässig nach I._______ fliegen
können, um zu seiner Frau nach F._______ zu gelangen. Hätte ihm die
Armee misstraut, wäre dies sicher nicht der Fall gewesen. Es sei ihm
auch möglich gewesen, seine Familie nach J._______ zu begleiten und
wieder nach Sri Lanka zurückzukehren. Seine Furcht vor künftigen
asylrelevanten Nachteilen seitens der Armee sei daher unbegründet, so
dass auch dieses Vorbringen asylrechtlich irrelevant sei. Bezüglich der
vorgebrachten Probleme mit EPDPAnhängern sei festzustellen, dass der
srilankische Staat grundsätzlich gewillt sei, Schutz vor Verfolgung
seitens Dritter zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, dass der Staat
diese Taten aus asylrelevanten Gründen gefördert oder ein Einschreiten
willkürlich unterlassen hätte. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte
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dafür, dass sich der Beschwerdeführer um staatlichen Schutz bemüht
hätte, der ihm verweigert worden wäre. Die Angst des Beschwerdeführers
vor zukünftigen Behelligungen sei zwar subjektiv nachvollziehbar, aber
aus objektiver Sicht unbegründet, so dass auch diese Vorbringen
asylrechtlich unbeachtlich seien. Schliesslich könne sich der
Beschwerdeführer den lokal oder regional beschränkten
Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen
Landesteil – beispielsweise nach Colombo oder in den Süden des
Landes – entziehen, so dass er nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er eine
landesweite Verfolgung zu befürchten hätte, zumal er nicht das Profil
einer Person mit exponierter politischer oder militärischer Stellung
besitze. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet
werden, auf die Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung
anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und
möglich. Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE
sei im Mai 2009 zu Ende gegangen. Da der dem Bürgerkrieg zu Grunde
liegende Konflikt aber vorerst ungelöst bleibe und sich die Sicherheits
und Menschenrechtslage im Norden und Osten des Landes nicht
massgeblich verändert habe, sei der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas nicht zumutbar. Gestützt
auf die Niederlassungsfreiheit könne er jedoch in einem anderen
Landesteil – beispielsweise im Grossraum Colombo – Wohnsitz nehmen.
Zwar gebe es auch dort strenge Sicherheitskontrollen, aber es sei davon
auszugehen, dass sich die Sicherheitslage in dieser Region stabilisieren
und verbessern werde. Insgesamt bestehe im Süden und Westen des
Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20), so dass der Wegweisungsvollzug
dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen sei. Dem
Beschwerdeführer sei eine Wohnsitznahme in I._______ auch
zuzumuten. Er sei berufs und ferienhalber öfters dort gewesen und habe
seine (Verwandte) besucht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er in
I._______ über ein soziales Beziehungsnetz verfüge und sich angesichts
seiner beruflichen Erfahrungen eine Existenz aufbauen könne.
C.
C.a Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der
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vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter
um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er
zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, wobei er diesbezüglich eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. September 2009 einreichte.
C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er sei als tamilischer Mitarbeiter der G._______ von der Armee
verdächtigt worden, für die LTTE Waren zu schmuggeln und
Informationen zu verbreiten. Durch die Weigerung, das G._______
Fahrzeug an den Checkpoints durchsuchen zu lassen, habe er den Zorn
der Armee auf sich gezogen. Er fürchte sich vor den Armeeangehörigen,
die seine Adresse und IDNummer notiert hätten. G._______Mitarbeiter
hätten auch nach Beendigung des Krieges einen schweren Stand, da sie
als LTTEfreundlich gälten. Einige seiner Vorgesetzten seien erschossen
oder gefangen genommen worden, ohne dass die G._______ zu deren
Befreiung habe beitragen können. Nebst den Problemen bei den
Checkpoints sei er im Zusammenhang mit einem Angriff in C._______ im
Jahr 2006 von der Armee beschuldigt worden, der LTTE Zugang durch
sein Haus gewährt und dadurch deren Angriff auf die Armee unterstützt
zu haben. Nach diesem Vorfall sei er eingeschüchtert und bedroht
worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die EPDP
treffe es zwar zu, dass es sich zunächst um einen Nachbarschaftsstreit
und somit um eine private Angelegenheit gehandelt habe. Als er im Camp
der EPDP auf viele Anhänger getroffen sei, die die Aufforderung zur
Geldzahlung mit Todesdrohungen unterstrichen und ihm ein Ultimatum
gestellt hätten, habe sich die Sachlage jedoch geändert. Da er das Geld
selbst bei einem Hausverkauf nicht hätte aufbringen können, habe er aus
F._______ flüchten müssen. Die Intensität, mit der die Geldzahlung
verlangt worden sei, und die Drohungen für den Fall der Nichterfüllung
der Forderung würden zeigen, dass es sich nicht mehr um
nachbarschaftliche Streitigkeiten, sondern um kriminelle Handlungen
einer Organisation gehandelt habe. Bei seiner Flucht habe er Haus,
Grundstück und alle Vermögenswerte zurückgelassen und auch die gut
bezahlte Stelle bei G._______ verloren; es sei ihm gekündigt worden,
nachdem er aufgrund der Fluchtvorbereitungen nicht mehr zur Arbeit
erschienen sei. Viele Tamilen, die sich geweigert hätten, Zahlungen an
die EPDP zu leisten, seien erschossen worden. Er habe deshalb
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begründete Furcht, in Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu
sein. Der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar. Obwohl der
Bürgerkrieg im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, habe sich die
Sicherheitslage im Raum Colombo nicht gebessert. Es bestehe dort mehr
denn je eine Situation allgemeiner Gewalt. Tamilen aus dem Norden oder
Osten des Landes seien stark gefährdet, der Zugehörigkeit zu den LTTE
verdächtigt und gegebenenfalls in ein Internierungslager verbracht zu
werden. Für ihn erhöhe sich diese Gefahr zusätzlich, da verschiedene
Familienmitglieder Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten, u.a.
(Aufzählung). Zwar habe er sich im Jahr 2005 geweigert, einen Sohn zu
den LTTE zu schicken, jedoch hätten seine Kinder häufig Freunde mit
Verbindungen zu den LTTE eingeladen, wodurch der Eindruck einer den
LTTE gegenüber freundlich gesinnten Familie entstanden sei. Er
befürchte, dass seine Verwandten durch Folter zu falschen
Geständnissen gezwungen worden seien, die ihn bei einer Rückkehr
zusätzlich belasten würden. Es bestehe die Gefahr, dass er nach der
Kontrolle am Flughafen in Colombo oder bei einem Checkpoint in der
Umgebung entführt oder sogar aussergerichtlich hingerichtet würde.
Entgegen der Auffassung des BFM verfüge er in I._______ über kein
tragfähiges Beziehungsnetz und auch keine realistische Aussicht auf eine
gesicherte Einkommens und Wohnsituation, so dass keine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative gegeben sei. Die beruflichen
Aufenthalte in I._______ seien jeweils nur von kurzer Dauer gewesen und
er habe dabei nie Kontakte knüpfen können, zumal er kein Singhalesisch
spreche und Tamilen generell auf Misstrauen stossen würden. Seine
(Verwandte) habe er zwar öfters besucht, wenn er geschäftlich dort
gewesen sei, er habe jedoch davon abgesehen, bei ihr zu übernachten,
wenn ihn seine Frau begleitet habe. Mit seiner Frau habe er jeweils in
einer Lodge übernachtet, ohne Kontakte nach aussen. Bei einer
Wohnsitznahme in I._______ würde er nicht mehr umhinkommen, sich
bei den Behörden anzumelden. Da er nicht nur vom Militär als LTTE
Sympathisant gesucht werde, sondern auch von der EPDP verfolgt
werde, dürfte die (Verwandte) kaum mehr bereit sein, ihn aufzunehmen,
so dass er gänzlich auf sich allein gestellt wäre. Trotz der langjährigen
Berufserfahrung als (…) könne bei den gegenwärtigen Verhältnissen und
seinem fortgeschrittenen Alter nicht angenommen werden, dass ihm der
Aufbau einer neuen Existenz in I._______ möglich sei. Eine
Neuanstellung bei G._______ sei auszuschliessen, zumal er ohne
Absprache mit dem Arbeitgeber nicht mehr zur Arbeit erschienen sei.
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Seite 8
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2009 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies er auf einen
späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2011 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts
rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______
und habe die drei letzten Jahre vor der Ausreise aus Sri Lanka in
H._______ gewohnt. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung sei der Wegweisungsvollzug in den Norden Sri Lankas nicht
zumutbar gewesen. Am 27. Oktober 2011 habe das
Bundesverwaltungsgericht die in Sri Lanka herrschende Situation neu
analysiert und die vom BFM per 1. März 2011 eingeleitete Anpassung der
Wegweisungspraxis bestätigt. So erachte auch das Gericht den
Wegweisungsvollzug für aus der Nordprovinz stammende Personen – mit
Ausnahme des VanniGebiets – als grundsätzlich zumutbar, wobei bei
Personen, deren letzter Aufenthalt dort vor Beendigung des Bürgerkriegs
datiere, begünstigende Faktoren (Beziehungsnetz, konkrete
Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation) vorliegen müssten. Der Beschwerdeführer verfüge im
Norden Sri Lankas über ein Beziehungsnetz. Er habe in F._______ einen
Bruder und eine Schwester und in C._______ eine weitere Schwester.
F.
In seiner Replik vom 12. Dezember 2011 brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er verfüge in Sri Lanka weder über ein tragfähiges
Beziehungsnetz noch über eine gesicherte Wohnsituation. Er habe bei
der Erstbefragung zwar erwähnt, dass vier (nicht drei, wie vom BFM
angeführt) Geschwister in Sri Lanka leben würden, jedoch auch
festgehalten, dass er mit seinen Verwandten keinen Kontakt mehr habe.
Die einzige Person in Sri Lanka, zu der er sporadischen telefonischen
Kontakt pflege, sei seine Schwester in R._______. Diese sei mittlerweile
Witwe und lebe mit ihren (…) Kindern in prekären Verhältnissen.
Ansonsten habe er – abgesehen von seiner Ehefrau und seinen Kindern
– keinen Kontakt zu Angehörigen oder Verwandten. Durch den
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Seite 9
fünfzehnjährigen Aufenthalt in E._______ habe er sich von seinen
Geschwistern entfremdet und es erstaune deshalb nicht, dass er den
Kontakt schon seit langem nicht mehr gesucht habe.
Bezeichnenderweise habe das BFM in der Vernehmlassung darauf
verzichtet, auf die gemäss Rechtsprechung notwendigen begünstigenden
Faktoren einzugehen. Solche seien nicht vorhanden. Zudem sei er in Sri
Lanka nach wie vor gefährdet. Ihm würden Racheaktionen von
Armeeangehörigen und von Privaten sowie Erpressungen seitens
paramilitärischer Gruppierungen drohen. Er habe sich während der
Tätigkeit als (…) bei den Sicherheitskräften zahlreiche Feinde
geschaffen. Er sei um seinen Wohlstand beneidet worden und die EPDP
habe versucht, ihn zu erpressen, was ihn schlussendlich zur Flucht
bewogen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem
Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 anerkannt, dass der srilankische
Staat wohlhabenden Tamilen keinen Schutz vor Erpressung und
Entführung gewähre. Er gehöre zu dieser Risikogruppe. Er habe in Sri
Lanka zwei Häuser (auf einem Grundstück) und drei Fahrzeuge
besessen und über ein beträchtliches Vermögen und einen
überdurchschnittlichen Lohn verfügt. Auch wenn er die Häuser dem
Schlepper überschrieben habe, zähle er in den Augen der Armee und
Paramilitärs nach wie vor zu den Wohlhabenden. Die Probleme mit
diesen hätten an allen Aufenthaltsorten bestanden, auch in C._______.
G._______ habe ihn zwar weitgehend vor den Übergriffen durch
Armeeangehörige schützen können, in Bezug auf die Erpressung durch
die EPDP habe er indes nicht auf diesen Schutz zählen können, weshalb
er das Land verlassen habe. Heute könne er auch in Bezug auf
Armeeangehörige nicht mehr vom Schutz der G._______ profitieren, so
dass er Racheaktionen schutzlos ausgeliefert wäre. Insbesondere drei
Armeeangehörige, die wegen ihrem Verhalten ihm gegenüber auf
Intervention der G._______ hin von ihren Vorgesetzten bestraft worden
seien, dürften sich an ihm rächen wollen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
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Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, indem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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Seite 11
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen
ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder
nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4
ff.).
4.
4.1. Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des
Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist
beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die
nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind diesbezüglich keine
stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls herbeizuführen.
4.2. Der Beschwerdeführer machte geltend, Sri Lanka am 2. Dezember
2007 wegen Problemen mit den LTTE, der Armee und Anhängern der
EPDP verlassen zu haben.
4.2.1. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids, wobei
erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt
der Ausreise aus dem Heimatland ein Hinweis auf weiterbestehende
Gefährdung sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4 mit weiteren
Hinweisen). Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss zudem
zwischen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der
Ausreise aus dem Heimatland ein sowohl in zeitlicher als auch in
sachlicher Hinsicht enger Zusammenhang bestehen (vgl. EMARK 1999
Nr. 7, EMARK 2000 Nr. 2 und EMARK 2003 Nr. 8). Diese Anforderungen
sind hinsichtlich der vorgebrachten Probleme mit den LTTE – der
Beschwerdeführer sei anfangs 2005 von zwei LTTEAngehörigen
aufgefordert worden, sie finanziell zu unterstützen oder eines seiner
Kinder zu den LTTE zu schicken – nicht erfüllt. Das BFM hat
diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass zwischen diesem singulären
Vorkommnis und der erst im Dezember 2007 erfolgten Ausreise des
Beschwerdeführers aus Sri Lanka kein zeitlich und sachlich enger
Zusammenhang gegeben ist. Im Übrigen kann eine heutige Verfolgung
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Seite 12
durch die LTTE ausgeschlossen werden, nachdem diese im gesamten
Land als zerschlagen gelten. Dieses Vorbringen vermag daher die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen.
4.2.2. Die geltend gemachten Probleme mit Armeeangehörigen – der
Beschwerdeführer habe als (…) beim Passieren militärischer Checkpoints
wiederholt Schwierigkeiten gehabt und seine Ehefrau sei von in
F._______ stationierten Soldaten belästigt worden – vermögen den
Anforderungen an eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu genügen. Nach Lehre und Praxis ist für die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die
asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität
erlitten hat, die ihr gezielt zugefügt worden sind (vgl. EMARK 2005
Nr. 21). Die vorgebrachten Schikanen waren nicht von einer solch hohen
Intensität und es lässt sich daraus nicht ableiten, dass dem
Beschwerdeführer darüber hinaus mit hoher Wahrscheinlichkeit
asylrechtlich relevante Nachteile seitens der Armee gedroht hätten. Der
Beschwerdeführer konnte die Strecke von I._______ nach C._______
von anfangs 2005 bis Ende 2007 befahren, ohne dass ihm – abgesehen
von den genannten Schwierigkeiten beim Passieren der Checkpoints –
etwas passiert ist. Er konnte auch regelmässig per Flugzeug und Zug zu
seiner Familie in F._______ reisen und auf dem Luftweg aus Sri Lanka
aus und wieder einreisen, ohne von der Armee in asylrechtlich relevanter
Weise behelligt worden zu sein. Die Belästigungen seiner Ehefrau haben
nach der Intervention der G._______ ebenfalls aufgehört. Im Übrigen hat
sich die Lage in Sri Lanka seit der Beendigung des Bürgerkriegs im Mai
2009 wesentlich verändert und es ist nicht anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit noch im heutigen
Zeitpunkt – mehr als vier Jahre nach seiner Ausreise – auf seine Person
bezogene, in Zusammenhang mit der vormaligen Tätigkeit als (…)
stehende, asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen von Seiten
Armeeangehöriger befürchten müsste. Den Akten lassen sich keine
konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er, der sich in seinem
Heimatland nicht politisch betätigt habe, im heutigen Zeitpunkt vom Militär
beziehungsweise den Sicherheitskräften als politisch oppositionell
wahrgenommen respektive als LTTESympathisant gesucht würde, auch
wenn seine Kinder, die seit Februar 2007 in J._______ leben, früher
gelegentlich Freunde mit Verbindungen zu den LTTE eingeladen hätten.
4.2.3. Der geltend gemachte Erpressungsversuch seitens privater Dritter
– der Beschwerdeführer sei von EPDPAnhängern im November 2007
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zur Zahlung eines Geldbetrages aufgefordert worden, da er um seinen
Wohlstand beneidet worden sei, von dem sein Nachbar in F._______
(ebenfalls ein EPDPAngehöriger) Kenntnis gehabt habe – vermag die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu begründen.
Der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 12. Dezember
2011, er sei zur Risikogruppe der wohlhabenden Tamilen zu zählen,
denen der srilankische Staat keinen genügenden Schutz vor Erpressung
oder Entführung gewähre, vermag nicht zu greifen. Bei dem
Erpressungsversuch im Jahr 2007 handelte sich um eine aus einem
Nachbarschaftsstreit hinaus entstandene, in Bereicherungsabsicht – nicht
wegen eines politischen Profils des Beschwerdeführers – begangene
gemeinrechtliche Straftat, bezüglich derer dem srilankischen Staat nicht
von vornherein jeglicher Schutzwille abgesprochen werden kann. Zudem
ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch im
heutigen Zeitpunkt als reicher Geschäftsmann beziehungsweise als
besonders wohlhabende Person wahrgenommen würde. Er habe bei
seiner Ausreise alles zurückgelassen und sei nicht mehr im Besitz der
vormals nach aussen hin sichtbaren Zeichen des Wohlstands (die beiden
Häuser in F._______). Bei der Einreise in die Schweiz verfügte der
Beschwerdeführer über keinerlei Barmittel (vgl. A1 S. 2). Gemäss der
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. September 2009 ist er
vielmehr auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen.
Mangels Erwerbstätigkeit dürfte sich dies seither nicht geändert haben.
Damit ist nicht davon auszugehen, dass er heute in Sri Lanka wegen
offensichtlich erkennbaren Reichtums einem erhöhten Risiko unterliegen
würde, Opfer von Erpressungs oder Entführungsaktionen zu werden.
4.3. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510).
6.
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6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine davon
erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4 S. 748). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser
vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann
der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine
Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war der
Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (die Distrikte Kilinochchi,
Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna umfassend) und die Ostprovinz
(die Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara umfassend) nicht
zumutbar. Bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus
dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammten und dort
über Verwandte oder engere Bekannte verfügten, war grundsätzlich von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete
auszugehen. Bei Tamilen aus den Nord und Ostprovinzen setzte die
Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des
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Landes das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren – wie die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
und die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens und Wohnsituation
– voraus (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 und 7.6.2 S. 20 ff.).
6.2.2. Im zur Publikation bestimmten Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober
2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage
nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine
erneute Beurteilung vorgenommen. Demzufolge ist seit dem Ende des
bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts
und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen
Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "VanniGebiet" – die
Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der
Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen
an der Ostküste des JaffnaDistrikts südlich von Nagarkovil umfassend –
ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und
der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der
Nordprovinz stammenden Personen – wie dem Beschwerdeführer – wie
folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar
zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die
betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens und
Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch
anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der
betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück
oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass
sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben
könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens und Wohnverhältnisse
sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die
Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete
Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in
der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo, zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E
6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2 – 13.3).
6.2.3. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ und liess sich nach
der Rückkehr aus E._______ im Jahr 2004 in F._______ nieder.
F._______ und C._______ liegen in der Nordprovinz, ausserhalb des
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"VanniGebiets". Der Beschwerdeführer ist anfangs Dezember 2007 –
mithin lange vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 – aus Sri
Lanka ausgereist. Eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz ist für ihn somit
nur zumutbar, wenn er dort nach wie vor über ein tragfähiges
Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des
Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation verfügt (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E6220/2006 vom 27. Oktober 2011
E. 13.2.1.2). Solche begünstigenden Faktoren liegen vorliegend nicht vor.
Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben und seine Ehefrau und
die Kinder haben Sri Lanka bereits im Februar 2007 in Richtung
J._______ verlassen, wo diese offenbar nicht über einen geregelten
Aufenthaltsstatus verfügen und zu welchen der Beschwerdeführer heute
nur noch gelegentlich telefonischen Kontakt pflegt (vgl. A10 S. 4 F20 und
F28). In Sri Lanka leben noch vier Geschwister des Beschwerdeführers:
eine Schwester im zum "VanniGebiet" gehörenden R._______, ein
Bruder und eine Schwester in der Nähe von F._______ und eine weitere
Schwester in H._______. Aufgrund der berufsbedingten langen
Landesabwesenheit des Beschwerdeführers von 1989 2004 sei der
Kontakt zu seinen Geschwistern indes schon lange nicht mehr eng
gewesen. Heute habe er nur noch sporadischen telefonischen Kontakt zu
einem der Geschwister, der Schwester in R._______ im "VanniGebiet",
die dort zudem in prekären Verhältnissen lebe. Damit kann nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt
in dem nicht zum "VanniGebiet" gehörenden Teil der Nordprovinz über
ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte
Wohnsituation verfügt, zumal er nicht mehr im Besitz des Hauses in
F._______ sei. Eine Rückkehr in die Nordprovinz ist dem
Beschwerdeführer deshalb gegenwärtig nicht zuzumuten. Damit bleibt zu
prüfen, ob ihm eine Wohnsitznahme im restlichen Staatsgebiet,
namentlich in I._______, zuzumuten ist. Dies ist ebenfalls zu verneinen,
da auch in I._______ nicht vom Vorliegen begünstigender Faktoren –
tragfähiges Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsituation, konkrete
Möglichkeit der Existenzsicherung – ausgegangen werden kann. Zwar
verfügt der Beschwerdeführer dort über eine (Verwandte), die er ab und
zu besucht habe, jedoch lassen vereinzelte Besuche nicht auf ein
besonders enges und nach wie vor bestehendes soziales Netz
schliessen. Der Beschwerdeführer habe während der mittlerweile mehr
als vierjährigen Landesabwesenheit keinen Kontakt mehr zu seiner
(Verwandten) gepflegt. Zudem dürfte es ihm selbst bei einer anfänglichen
Aufnahme durch die (Verwandte) äusserst schwer fallen, sich in
I._______ eine neue Existenz aufzubauen, zumal aufgrund seines
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fortgeschrittenen Alters – er wird nächstens (…) Jahre alt – und fehlender
singhalesischer Sprachkenntnisse nicht ohne Weiteres davon
ausgegangen werden kann, dass er in der Lage wäre, innert nützlicher
Frist wieder eine Anstellung zu finden.
6.3. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar. Die
Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind
erfüllt. Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG, die einer vorläufigen
Aufnahme entgegenstehen würden, lassen sich den Akten nicht
entnehmen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als sie
den Vollzug der Wegweisung betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der Verfügung des BFM vom 28. August 2009 sind aufzuheben und die
Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Zufolge Unterliegens im Asyl und Wegweisungspunkt geht das
Bundesverwaltungsgericht von einem hälftigen Durchdringen des
Beschwerdeführers aus. Ihm wäre damit grundsätzlich ein entsprechend
ermässigter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos betrachtet
werden konnte und mangels Erwerbstätigkeit nach wie vor von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Gutheissung
des in der Beschwerdeeingabe vom 1. Oktober 2009 gestellten Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG von der Kostenerhebung abzusehen.
9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweise
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten
gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet
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werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 813 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte
reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der
Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
28. August 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 800.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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