Abtei lung IV
D-6272/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren [...], Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in [...], Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6272/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger ta-
milischer Ethnie aus Z._______ – gemäss eigenen Angaben am
27. April 1993 bei der schweizerischen Botschaft in Y._______ ein ers-
tes schriftliches Asylgesuch einreichte,
dass er mit Schreiben vom 19. Juli 1995 dieses Gesuch bekräftigte,
dass er sich in der Folge nicht mehr bei der schweizerischen Botschaft
meldete,
dass er mit auf den 21. Januar 2008 datierter, bei der schweizerischen
Botschaft in Y._______ am 28. Januar 2008 eingelangter Eingabe,
sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung und Asylge-
währung ersuchte,
dass die schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 31. Januar 2008 dazu aufforderte, die seinem Auslandsge-
such zugrundeliegenden Umstände bis zum 17. März 2008 detailliert
und mit sämtlichen verfügbaren Beweismitteln untermauert darzule-
gen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass er an seinem Ge-
such um Einreise in die Schweiz beziehungsweise um Asylgewährung
nicht länger festhalte,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung in seinem auf den
12. Februar 2008 datierten, bei der schweizerischen Botschaft in
Y._______ am 11. März 2008 eingegangenen Schreiben nachkam,
dass am 23. April 2008 eine persönliche Anhörung des Beschwerde-
führers zu seinen Asylgründen durch einen Mitarbeiter der schweizeri-
schen Botschaft in Y._______ stattfand,
dass er im Wesentlichen vorbrachte, er arbeite als Busfahrer für das
Busunternehmen [...],
dass er von 1983 bis 1991 der EROS (Revolutionary Eelam Organiza-
tion) zugehörig gewesen sei und anschliessend die LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) unterstützt habe,
dass er zudem ausführte, er schreibe seit geraumer Zeit für die LTTE
Gedichte,
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dass er am Abend des 12. Januars 2008 von zehn bewaffneten Män-
nern der TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal) zu Hause aufgesucht
worden sei, in einen weissen Lieferwagen gezogen und gefesselt wor-
den sei,
dass sich bereits zwei seiner Arbeitskollegen, welche auch gefesselt
gewesen seien, in diesem Fahrzeug befunden hätten,
dass er in der Folge an einen Ort gebracht worden sei, wo er verhört
und gefoltert worden sei,
dass er durch die bewaffneten Männer im Laufe der Nacht vom 12. Ja-
nuar 2008 dem srilankischen Geheimdienst übergeben und befragt
worden sei,
dass ihm vorgeworfen worden sei, er unterstütze die LTTE und er be-
sitze eine Pistole und eine Jacke, mit der ein Selbstmordangriff ausge-
führt werden könne,
dass am 13. Januar 2008 die Belegschaft des Busunternehmens, in
welchem er arbeite, in den Streik getreten sei, weil seine Arbeitskolle-
gen befürchtet haben, er sei entführt worden,
dass er deswegen gleichentags freigelassen, ihm jedoch mit dem Tod
gedroht worden sei, wenn er für die LTTE arbeiten werde,
dass er Ende Januar 2008 nochmals von unbekannten Männern auf
einem Motorrad behelligt worden sei,
dass der Beschwerdeführer unter anderem folgende Dokumente ein-
reichte: eine Anzeige vom 18. Januar 2008 bei der Polizeistation in
Z._______, verschiedene Zeitungsartikel, vier Referenzschreiben be-
ziehungsweise mehrere Gedichte (alles in englischer Sprache, teilwei-
se mit Kopie in einer Fremdsprache),
dass die schweizerische Botschaft mit Begleitschreiben vom 23. Ap-
ril 2008 das Asylgesuch und die eingereichten Unterlagen dem BFM
übermittelte (Eingang BFM: 6. Mai 2008),
dass der Beschwerdeführer sich am 2. September 2008 erneut an die
schweizerische Botschaft wandte und mitteilte, der srilankische Ge-
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heimdienst sei wieder nach Z._______ gekommen und habe Drohun-
gen ausgesprochen,
dass er am 29. August 2008 nachts einen Telefonanruf erhalten habe
und aufgefordert worden sei, an einen gewissen Ort zu gehen,
dass das BFM mit – durch die schweizerische Botschaft Y._______ an
den Beschwerdeführer versandtem, am 13. Februar 2010 zugestell tem
– Schreiben vom 18. Januar 2010 ihm zur erneuten Stellungnahme
Frist einräumte, welche er jedoch unbenutzt verstreichen liess,
dass das Bundesamt mit – durch die schweizerische Botschaft in
Y._______ an den Beschwerdeführer versandter, am 2. August 2010
eröffneter – Verfügung vom 16. Juli 2010 dessen Asylgesuch abwies
und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass das BFM ausführte, der Beschwerdeführer sei nicht akut gefähr-
det, was auch dadurch untermauert werde, dass er nach den Übergrif -
fen seinen Wohnort nicht geändert habe,
dass er kein Mitglied der LTTE gewesen sei, sondern diese als Sympa-
thisant unterstützt habe,
dass er nicht über ein politisches Profil verfüge, welches eine intensive
Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitskräfte zur Folge habe,
dass er von den srilankischen Sicherheitskräften nur während wenigen
Stunden festgehalten worden sei,
dass er wohl weiterhin unter Beobachtung gestanden habe, jedoch
keine weiteren Übergriffe durch die srilankischen Sicherheitskräfte gel-
tend gemacht habe,
dass zudem seine Vorbringen vor dem Hintergrund der allgemein an-
gespannten Situation des Bürgerkrieges in Sri Lanka betrachtet wer-
den müssen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auf das Schreiben des BFM
vom 18. Januar 2010 nicht reagiert habe, was darauf hindeute, dass er
nicht mehr gefährdet sei,
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dass der Beschwerdeführer am 26. August 2010 schriftlich an die
schweizerische Botschaft Y._______ gelangte,
dass diese Eingabe von der schweizerischen Botschaft am 27. Au-
gust 2010 als allfällige Beschwerde gegen den Entscheid des BFM
vom 16. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde,
dass er in seiner Eingabe vorbrachte, er habe Narben von den Folte-
rungen, welche ihm der srilankische Geheimdienst zugefügt habe,
dass Terror in Sri Lanka herrsche beziehungsweise weitere Mitglieder
und Sympathisanten der TMVP und der LTTE entführt worden seien,
dass er weiter behelligt werde und der srilankische Geheimdienst In-
formationen über ihn sammle, da er für den Geheimdienst der LTTE
gearbeitet habe,
dass Mitglieder der LTTE, welche festgenommen worden seien, ande-
re Mitglieder verraten hätten,
dass drei Personen in (Z._______) erschossen worden seien, nach-
dem über sie Informationen gesammelt worden seien,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer seine Eingabe teilweise in italienischer
und teilweise in englischer Sprache verfasst hat, seiner Eingabe aber
das Begehren und eine Begründung zu entnehmen sind (Art. 52 Abs. 1
VwVG), weshalb auf eine Rückweisung zwecks Übersetzung und Ver-
besserung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchende Person keine relevante Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM andererseits Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behör-
den ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der er for-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch
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einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
lationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
dass ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung die
Frage nach der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person bleibt, mit-
hin die Beantwortung der Fragen, ob eine asylrelevante Gefährdung
nicht auszuschliessen ist und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, be-
ziehungsweise ob der betroffenen Person – ohne nähere Prüfung einer
allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 2004
Nr. 20 S. 130 f. und Nr. 21 S. 136 f., 2005 Nr. 19 S. 174 ff.),
dass das BFM in seinem Entscheid grundsätzlich zu Recht davon aus-
geht, dass im Falle des Beschwerdeführers keine schlüssigen Anhalts-
punkte für eine aktuelle Schutzbedürftigkeit bestehen,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 27. Ap-
ril 1993 um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und
Asylgewährung ersuchte,
dass er diesbezüglich letztmals am 27. Juli 1995 an die schweizeri-
sche Vertretung Y._______ gelangte,
dass er sich bis Anfang des Jahres 2008 nicht mehr um eine Fortset-
zung seines einstigen Asylverfahrens bemühte, was klar gegen eine
damalige Schutzbedürftigkeit spricht,
dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau erklärte, er
beziehungsweise sie habe die Haustüre geöffnet, als es am Abend
des 12. Januars 2008 geklingelt habe (vgl. das Schreiben vom 21. Ja-
nuar 2008 beziehungsweise die Anzeige bei der Polizeistation
Z._______ vom 18. Januar 2008),
dass der Beschwerdeführer in seinem Begehren vom 21. Januar 2008
schrieb, es hätten sich bereits zwei Arbeitskollegen im Lastwagen be-
funden, jedoch einige Zeilen später drei Personen erwähnte, die in ei-
nen Wassertank eingeschlossen worden seien,
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dass er ausserdem an der Befragung vom 23. April 2008 nichts von ei-
nem Wassertank erwähnte (vgl. S. 5),
dass aufgrund dieser Ungereimtheiten die vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Asylgründe unglaubhaft sind,
dass der Beschwerdeführer auch nach diesen Geschehnissen seine
Adresse in Z._______ nicht gewechselt hat und in seinem Heimatland
nach wie vor als Buschauffeur arbeitet, was nicht auf eine asylrelevan-
te Gefährdungssituation schliessen lässt (vgl. S. 6 der Befragung vom
23. April 2008),
dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe ansonsten nie mit den
srilankischen Behörden Probleme gehabt (vgl. S. 6 der Befragung vom
23. April 2008),
dass vor diesem Hintergrund die bei der Vorinstanz eingereichten Do-
kumente keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen, zumal
diese lediglich die vom BFM zu Recht als nicht asylrelevant quali fizier-
ten Vorbringen des Beschwerdeführers stützen,
dass an dieser Schlussfolgerung auch die Ausführungen in der Be-
schwerde nichts ändern können,
dass insbesondere – wie bereits das BFM korrekt ausführte – der Be-
schwerdeführer nie Mitglied der LTTE war,
dass es dem Beschwerdeführer nach vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung (im Sinne von
Art. 3 AsylG) beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige,
asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete
Verfolgungsfurcht darzulegen, weshalb zu schliessen ist, ihm sei der
weitere Verbleib im Heimatland durchaus zuzumuten,
dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilli-
gung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
auch angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer
grundsätzlich Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), je-
doch aus verwaltungsökonomischen Gründen, mithin zufolge voraus-
sichtlicher Uneinbringlichkeit, von einer Kostenauflage abzusehen ist
(Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Y._______ (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Y._______ (Ref. [...]), mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bun-
desverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N [...]
(per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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