B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6272/2012/wif
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2012 / N (…).
D-6272/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna, Nordpro-
vinz), ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 29. November 2008
verliess und am 4. Dezember 2008 illegal in die Schweiz einreiste,
dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
ein Asylgesuch stellte, dort am 8. Dezember 2008 summarisch befragt
und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zuge-
wiesen wurde,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 5. März 2009 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, ihr Ehemann sei verstorben und ihre Kinder seien
teils im Ausland, teils habe sie keinen Kontakt zu ihnen,
dass sie in Sri Lanka niemanden mehr habe und dort nicht alleine leben,
sondern in der Schweiz bei ihrer Tochter sein wolle,
dass sie im Juni 2008 von einem Besuch (mit Besuchervisum) in der
Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt sei,
dass im September 2008 unbekannte Personen einer bewaffneten Grup-
pierung ein- oder zweimal nachts an ihre Tür geklopft und Geld von ihr
verlangt hätten, sie ihnen jedoch nichts gegeben habe,
dass ihr jüngerer Sohn J., mit welchem sie in B._______ zusammenge-
lebt habe, zuvor auch schon in gleicher Weise behelligt und ausserdem
ständig von der Armee kontrolliert worden sei, weshalb er sich im August
2008 zur Ausreise entschlossen habe,
dass sie seither keinen Kontakt mehr zu ihm habe,
dass sie auch zu ihrem älteren Sohn K. keinen Kontakt mehr habe, nach-
dem dieser im Jahr 2005 gegen ihren Willen geheiratet habe,
dass sie unter gesundheitlichen Problemen (Asthma, Bluthochdruck, Dia-
betes) leide,
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dass an ihrem Herkunftsort Nahrungsmittel sowie Medikamente knapp
seien,
dass sie ihr Heimatland aus diesen Gründen verlassen habe und in die
Schweiz gekommen sei,
dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
ihre Identitätskarte, den Geburtsschein sowie den Eheschein zu den Ak-
ten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 30. Oktober 2012 – eröffnet am 3. November 2012 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführerin habe zu den angeblichen Behelligun-
gen durch unbekannte Gruppierungen widersprüchliche und unsubstanzi-
ierte Angaben gemacht, weshalb diese Vorbringen nicht glaubhaft seien,
dass sie demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asyl-
gesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass insbesondere die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beja-
hen sei, da die Beschwerdeführerin aus dem Distrikt Jaffna stamme, dort
bis zur Ausreise mit ihrem Sohn zusammengelebt habe, über ein eigenes
Haus mit eigener Landwirtschaft verfüge und ausserdem durch ihre in der
Schweiz lebende Tochter unterstützt worden sei,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer familiären Situation,
insbesondere zu ihrem angeblich fehlenden Beziehungsnetz am Her-
kunftsort, unglaubhaft seien,
dass die Krankheiten der Beschwerdeführerin am Herkunftsort behandel-
bar seien und die Beschwerdeführerin denn auch schon vor ihrer Ausrei-
se im Heimatland in Behandlung gewesen sei und Medikamente erhalten
habe,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
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dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
3. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei
beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Sache sei infolge Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdefüh-
rerin respektive zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung
und Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
dass eventuell die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzu-
stellen und ihr Asyl zu gewähren sei,
dass subeventuell infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollständigen Aktenein-
sicht, namentlich in die Visumsunterlagen, sowie Einräumung einer an-
gemessenen Frist zur diesbezüglichen Beschwerdeergänzung ersucht
wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, es sei dem Rechtsvertreter vor Gut-
heissung der Beschwerde eine Frist zur Einreichung einer Kostennote
anzusetzen, es seien die am Instruktionsverfahren und am Entscheid
mitwirkenden Gerichtspersonen mitzuteilen und es sei eine Frist für die
Einreichung eines aktuellen Arztberichtes sowie von Beweismitteln betref-
fend den Aufenthaltsort der Familienangehörigen einzuräumen,
dass der Beschwerde zahlreiche Pressemeldungen und Berichte nament-
lich zur allgemeinen Lage in Sri Lanka sowie zur Situation von aus dem
Ausland nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen beilagen (vgl. die Liste
der Beilagen auf Seite 38 der Beschwerde),
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch mit Zwischenverfü-
gung vom 7. Dezember 2012 grundsätzlich guthiess und das Dokument
A19 in anonymisierter Form edierte, gleichzeitig aber den Antrag auf
Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung unter Hin-
weis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) abwies,
dass zudem der voraussichtliche Spruchkörper mitgeteilt, der Antrag auf
Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote abgewiesen und der
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Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt wurde, innert Frist ein aktu-
elles Arztzeugnis (inkl. Erklärung über die Entbindung des behandelnden
Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht) sowie allfällige Beweismittel
zum Aufenthaltsort ihrer Familienangehörigen einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin überdies aufgefordert wurde, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, andernfalls auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Dezember 2012 um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersuchen liess,
dass der Eingabe unter anderem eine Unterstützungsbestätigung vom
17. Dezember 2012, ein Arztzeugnis von Dr. med. C. M. S. vom 25. No-
vember 2012, ein indisches Einreisevisum betreffend den Sohn J. (Ko-
pie), ein kanadisches Staatsangehörigkeitszertifikat betreffend eine
Schwester der Beschwerdeführerin (Kopie), Kopien der niederländischen
Pässe der beiden Brüder der Beschwerdeführerin, mehrere Unterlagen
zur Sicherheitslage im Norden Sri Lankas sowie eine Kostennote vom 24.
Dezember 2012 beilagen,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses mit Zwischenver-
fügung vom 15. Januar 2013 abwies und der Beschwerdeführerin zur
Leistung des Kostenvorschusses eine dreitägige Notfrist ansetzte,
dass der Kostenvorschuss am 28. Januar 2013 einbezahlt wurde,
dass mit Eingabe vom selben Datum die Ausführungen in der Zwischen-
verfügung vom 15. Januar 2013 kommentiert und kritisiert und die Be-
schwerdeanträge wiederholt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde mehrere formelle Rügen erhoben werden,
dass zunächst gerügt wird, das BFM habe im Rahmen der Akteneinsicht
die Akten des Visumsverfahrens nicht ediert, was eine Verletzung des Ak-
teneinsichtsrechts und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar-
stelle,
dass diesbezüglich bereits in der Zwischenverfügung vom 7. Dezember
2012 ausgeführt wurde, die Visumsunterlagen würden (in anonymisierter
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Form) ediert, da kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse ersichtlich
sei,
dass jedoch die Visumsunterlagen offensichtlich nicht entscheidwesent-
lich seien, weshalb keine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen
Gehörs festzustellen sei,
dass in der Beschwerde ausserdem gerügt wird, die Beschwerdeführerin,
welche letztmals am 5. März 2009 angehört worden sei, habe vor Erlass
der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit erhalten, sich zur aktuel-
len Lage und Gefährdungssituation in Sri Lanka zu äussern, was eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und somit ein Kassati-
onsgrund darstelle,
dass die Beschwerdeführerin schwerhörig sei und anlässlich der Anhö-
rung nicht alle Fragen richtig verstanden habe, was vom BFM nicht be-
rücksichtigt worden sei,
dass das BFM ausserdem den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug
auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie ihre
familiäre Situation unvollständig und unrichtig abgeklärt habe,
dass den aktenkundigen Protokollen indessen keine Hinweise darauf zu
entnehmen sind, die Beschwerdeführerin habe die ihr gestellten Fragen
aufgrund ihrer Schwerhörigkeit nicht verstanden,
dass insbesondere die Beschwerdeführerin selber anlässlich der Befra-
gungen mit keinem Wort zu erkennen gab, sie habe nicht alles verstan-
den, und auch seitens der Hilfswerkvertreterin keine entsprechenden
Anmerkungen gemacht wurden (vgl. A18 S. 13),
dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die beiden Befragungen
vielmehr ausdrücklich erklärte, sie habe den Dolmetscher verstanden
(vgl. A1 S. 10 und A18 S. 11),
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, die Schwerhörigkeit der
Beschwerdeführerin habe die Sachverhaltsfeststellung anlässlich der Be-
fragungen nicht wesentlich behindert, weshalb in diesem Zusammenhang
auch keine Gehörsverletzung festgestellt werden kann,
dass im Weiteren die Untersuchungspflicht der Asylbehörden (vgl. Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
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asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG), und diese ausserdem die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
dass das BFM zwar im Rahmen seiner Pflicht, den Sachverhalt von Am-
tes wegen abzuklären, allfällige Veränderungen der allgemeine Lage im
Herkunftsland auch ohne diesbezügliche Anregungen der asylsuchenden
Person berücksichtigen muss,
dass von einer asylsuchenden Person in Anbetracht der ihr obliegenden
Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast hingegen erwartet werden
kann und muss, dass sie im Falle einer allfälligen Veränderung des rele-
vanten Sachverhalts nach bereits durchgeführter Anhörung von sich aus
an die zuständige Behörde gelangt, wenn sie der Auffassung ist, die frag-
liche Information müsse im Asylentscheid Berücksichtigung finden,
dass es demnach in der Verantwortung der Beschwerdeführerin respekti-
ve des sie vertretenden Rechtsanwaltes gelegen wäre, dem BFM allfälli-
ge nachträglich entstandene Veränderungen des Sachverhalts (nament-
lich in Bezug auf die Gefährdungslage in Sri Lanka oder die gesundheitli-
che und familiäre Situation der Beschwerdeführerin) von sich aus umge-
hend zur Kenntnis zu bringen,
dass ihr dies aufgrund der Aktenlage auch ohne weiteres zumutbar und
möglich gewesen wäre,
dass die Beschwerdeführerin dies jedoch unterlassen hat, weshalb für
das BFM keine Veranlassung bestand, weitere Abklärungen und Anhö-
rungen durchzuführen,
dass das BFM im Zeitpunkt der Entscheidfällung vielmehr trotz länger zu-
rückliegender Anhörung von einem vollständig festgestellten Sachverhalt
ausgehen durfte,
dass sich die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und
Verletzung des rechtlichen Gehörs damit als unbegründet erweisen, wes-
halb dem damit verbundenen Kassationsantrag nicht stattzugeben ist,
dass die Beschwerdeführerin sodann im Rahmen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, sich zur Lage in Sri
Lanka sowie ihrer gesundheitlichen und familiären Situation zu äussern,
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dass ihr insbesondere antragsgemäss Gelegenheit gegeben wurde, ent-
sprechende Beweismittel einzureichen,
dass der relevante Sachverhalt demnach als erstellt zu erachten ist und
keine Veranlassung besteht, die Beschwerdeführerin nochmals anzuhö-
ren,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin die angebliche Behelligung durch bewaffne-
te Gruppierungen inkonsistent und äusserst unsubstanziiert geschildert
hat (vgl. A18 S. 8 f.), weshalb dieses Asylvorbringen als unglaubhaft zu
erachten ist,
dass diese angebliche Verfolgung im Übrigen nicht intensiv genug er-
scheint, um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
darzustellen, weshalb auch die Asylrelevanz dieses Vorbringens zu ver-
neinen ist,
dass die Beschwerdeführerin kein Risikoprofil aufweist, aufgrund dessen
sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit asylrelevanter Verfolgung sei-
tens der sri-lankischen Behörden oder paramilitärischer Gruppierungen
rechnen müsste,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere keine konkreten Hinweise für
die Annahme vorliegen, die Beschwerdeführerin wäre im Heimatland in-
folge ihres Wohlstandes der Gefahr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt,
dass auch nicht glaubhaft gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe als
aus dem Ausland zurückkehrende Tamilin im Heimatland eine Verfolgung
zu befürchten,
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dass sie nämlich kein politisches Profil aufweist und überdies bereits frü-
her zweimal (letztmals im Juni 2008) von der Schweiz aus nach Sri Lanka
zurückgekehrt ist und dabei keinerlei Probleme hatte, weshalb mangels
anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen ist, sie würde auch
diesmal nicht behelligt werden,
dass im Übrigen die Gesamtheit der zurückkehrenden Tamilen keine "so-
ziale Gruppe" im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. dazu die Ausfüh-
rungen auf S. 5 der Eingabe vom 24. Dezember 2012 und auf S. 3 der
Eingabe vom 28. Januar 2013), da die Charakteristik der "Rückkehr" nicht
prägend ist für die Identität der betroffenen Personen und ausserdem
Rückkehrer von der Gesellschaft nicht als homogene Gruppe, die sich
deutlich von der übrigen Gesellschaft unterscheidet, wahrgenommen
werden,
dass die von der Beschwerdeführerin beklagte sozial und wirtschaftlich
beschwerliche Lebenssituation im Heimatland hinsichtlich der Frage der
Flüchtlingseigenschaft nicht relevant ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nach dem Ge-
sagten zu verneinen ist,
dass die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die einge-
reichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermö-
gen, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Sri
Lanka droht,
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dass sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Verwandten (Tochter und Enkel) auf
Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) beruft,
dass das Bundesgericht bei Ausländern, die nahe Verwandte mit gefestig-
tem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, unter bestimmten Voraus-
setzungen einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch auf Anwesen-
heit anerkennt (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339),
dass die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz ein-
gebürgert wurde und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ver-
fügt,
dass indessen nahe Verwandte, welche ausserhalb der Kernfamilie ste-
hen (die Kernfamilie erfasst die Beziehungen zwischen Ehepaaren sowie
den Eltern und ihren minderjährigen Kindern), aus Art. 8 EMRK nur dann
einen Anspruch auf Anwesenheit für sich ableiten können, wenn zwischen
ihnen und den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Verwandten ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. dazu BGE 120 Ib 257
E. 1d S. 261 sowie Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts
2C_451/2007 vom 22. Januar 2008),
dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge zurzeit im Haushalt ihrer
Tochter wohnt und sich dort offenbar als Haushaltshilfe und Kinder-
betreuerin nützlich macht,
dass dieses Arrangement sicherlich sowohl für die Tochter als auch für
die Beschwerdeführerin zweckmässig und zudem emotional befriedigend
erscheint,
dass die Tochter ihre Kinder jedoch ohne Weiteres auch durch eine Dritt-
person betreuen lassen und sie die Beschwerdeführerin wie bisher durch
Geldsendungen nach Sri Lanka finanziell unterstützen könnte,
dass daher kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter oder ihren Enkeln und damit keine im
Sinne von Art. 8 EMRK schützenswerte Beziehung ersichtlich ist,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem den Kontakt zu ihrer Tochter
und den Enkelkindern auch (wie schon früher) durch Besuche in der
Schweiz oder allenfalls in einem Drittland aufrechterhalten könnte und es
der Tochter ebenfalls unbenommen ist, sich zwecks Besuchs ihrer Mutter
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nach Sri Lanka zu begeben, zumal ihre Anwesenheit in der Schweiz nie
asylrechtlicher- sondern immer fremdenpolizeilicher Natur war,
dass der Wegweisungsvollzug daher auch unter Berücksichtigung von
Art. 8 EMRK zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gestützt auf die im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vorgenommene
Lagebeurteilung, welche nach wie vor als zutreffend zu erachten ist, eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Herkunftsregion (Distrikt Jaffna,
Nordprovinz) als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.2.1),
dass im vorliegenden Fall auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgrün-
de ersichtlich sind,
dass der diesbezüglich relevante Sachverhalt liquid erscheint, weshalb
darauf verzichtet werden kann, weitere Abklärungen zu tätigen oder Gut-
achten einzuholen (vgl. dazu namentlich der Antrag auf S. 2 der Eingabe
vom 28. Januar 2013),
dass die heute 58-jährige Beschwerdeführerin den Akten zufolge ihr gan-
zes Leben an ihrem Herkunftsort B._______ verbracht und dort in einem
eigenen Haus mit eigener Landwirtschaft gelebt hat,
dass ihre Wohnsituation im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka demnach
als gesichert zu erachten ist,
dass sie, falls sie nicht mehr selber in der Landwirtschaft tätig sein will
oder kann, die Möglichkeit hat, das Land zu verpachten, um so daraus
Einkünfte zu generieren,
dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe an ihrem Herkunftsort
keine Bezugspersonen mehr,
dass sie angeblich keinen Kontakt zu ihrem Sohn K. mehr hat, nachdem
dieser im Jahr 2005 gegen ihren Willen geheiratet hat,
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dass zwar eine Heirat gegen den Willen der Eltern in Sri Lanka oftmals zu
einem Verstoss aus der Familie führt,
dass es der Beschwerdeführerin dennoch unbenommen ist, den Kontakt
zu ihrem Sohn K. wieder aufzunehmen,
dass die – wenn auch kulturell gebotene, aber letztlich doch freiwillige –
Verweigerung des Kontakts zu ihrem Sohn und damit der bewusste Ver-
zicht auf Unterstützung durch diesen jedenfalls nicht zum Schluss führen
kann, die Beschwerdeführerin verfüge im Heimatland über kein tragfähi-
ges Beziehungsnetz,
dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
sodann weiter ausführte, ihr jüngerer Sohn J., mit welchem sie am Her-
kunftsort zusammengelebt habe, sei im August 2008 aus Sri Lanka aus-
gereist und sie wisse nicht, wo er jetzt sei (vgl. A1 S. 4; A18 S. 4),
dass auf Beschwerdeebene nun unter Vorlage eines indischen Einreise-
visums (Kopie) aus dem Jahr 2009 vorgebracht wird, J. sei in Indien (vgl.
die Eingabe vom 24. Dezember 2012),
dass mit der eingereichten Visumskopie indessen bestenfalls belegt wer-
den kann, dass J. im Jahr 2009 nach Indien eingereist ist,
dass dieses Dokument aber entgegen der in der Eingabe vom 28. Januar
2013 vertretenen Auffassung nicht beweist, dass sich J. im heutigen Zeit-
punkt tatsächlich immer noch in Indien aufhält,
dass somit das Vorbringen, wonach sich J. im heutigen Zeitpunkt nicht
mehr in Sri Lanka aufhält, nicht bewiesen ist,
dass die nun plötzlich eingereichte Visumskopie darauf hinweist, dass die
Beschwerdeführerin den Aufenthaltsort von J. entgegen ihren Angaben im
vorinstanzlichen Verfahren immer gekannt hat und auch in Kontakt zu ihm
stand,
dass das Vorbringen, J. halte sich zurzeit in Indien auf, bei dieser Sachla-
ge als unglaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren ist,
dass mangels anderweitiger konkreter und glaubhafter Hinweise vielmehr
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann,
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J. lebe immer noch oder erneut am Herkunftsort der Beschwerdeführerin
und könne sie dort bei Bedarf unterstützen,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren von Geburt bis zur Ausreise (im
November 2009) in B._______ gelebt hat und daher davon ausgegangen
werden kann, sie verfüge dort abgesehen von nahen Familienangehöri-
gen auch noch über anderweitige Bezugspersonen wie langjährige
Freunde oder gute Nachbarn, welche ihr gegebenenfalls bei der Reinte-
gration behilflich sein könnten,
dass die im Ausland lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin (na-
mentlich ihre Tochter und ihre Geschwister) ihr – wie teilweise bereits frü-
her geschehen – bei Bedarf finanzielle Unterstützung zukommen lassen
können,
dass die Beschwerdeführerin dem eingereichten Arztbericht vom 25. No-
vember 2012 zufolge unter Schwerhörigkeit (bei chronischer Ohrenent-
zündung), Hypotonie aufgrund von Eisenmangel (infolge vegetarischer
Ernährung) und Depression leidet,
dass der Eisenmangel mittels einer Eisenfusion erfolgreich behandelt
wurde und demzufolge auch die Hypotonie abklingen dürfte,
dass allenfalls benötigte weitere medizinische Behandlungen auch in Sri
Lanka ohne weiteres möglich sind und die Beschwerdeführerin im Übri-
gen schon vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland im Spital in Jaffna in
Behandlung war (vgl. A18 S. 5),
dass ihr Gesundheitszustand demnach kein Wegweisungsvollzugshinder-
nis darstellt,
dass nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen ist, die Be-
schwerdeführerin würde im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka in eine
Existenz bedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
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dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu be-
stätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 28. Januar 2013 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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