B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6273/2011
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Richter Martin Zoller (Kammerpräsident),
Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin),
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), und
2. B._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 8. November 2011 / N (…).
D-6273/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin 1, eigenen Angaben zufolge eine somalische
Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess ihr Heimat-
land nach eigener Aussage am 2. Oktober 2009 und reiste am
10. Oktober 2009 in die Schweiz ein. Tags darauf stellte sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch, wurde dort am
27. Oktober 2009 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
A.b Anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin 1 im We-
sentlichen geltend, sie habe ihr Heimatland aufgrund der in Somalia herr-
schenden allgemeinen Lage verlassen. In Somalia herrsche Krieg; stän-
dig kämen äthiopische Truppen ins Land, vergewaltigten die Frauen und
beraubten die Leute. Ihr Vater und ihr Bruder seien durch äthiopische
Truppen getötet worden. Sie und ihre Geschwister hätten sich jeweils vor
den äthiopischen Truppen verstecken müssen, um nicht ebenfalls umge-
bracht zu werden. Die fehlende Arbeitsmöglichkeit in Somalia habe eben-
falls zur Ausreiseentscheidung beigetragen. Am 2. Oktober 2009 habe sie
ihr Heimatland mit Hilfe eines Schleppers in Richtung Äthiopien verlas-
sen. Von dort aus sei sie auf dem Luftweg nach Frankreich gelangt. Dort
habe sie jedoch kein Asylgesuch eingereicht. Anschliessend sei sie mit
dem Zug in die Schweiz gereist.
A.c Am 27. Oktober 2009 konfrontierte das BFM die Beschwerdeführerin
mit einem EURODAC-Treffer vom 12. August 2008 in Malta und gewährte
ihr dazu sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Malta das rechtliche
Gehör. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe ihr Hei-
matland bereits im Juni 2008 in Richtung Äthiopien verlassen und sei an-
schliessend via Kenia, Uganda, Sudan und Libyen nach Malta gereist.
Dort habe sie unter anderer Identität ein Asylgesuch eingereicht. Zu-
nächst sei sie in einem Gefängnis untergebracht worden, nach neun Mo-
naten habe man sie in ein Camp verlegt. Sie habe von den maltesischen
Behörden eine humanitäre Bewilligung erhalten. Am 1. Oktober 2009 ha-
be sie Malta verlassen und sei auf dem Luftweg nach Italien gelangt. Von
dort aus sei sie mit dem Zug in die Schweiz eingereist. In Malta erhalte
man nur für ein Jahr eine Unterkunft, anschliessend lande man auf der
Strasse. Es gebe keine Möglichkeit, dort eine Wohnung oder eine Arbeit
zu finden. Aus diesem Grund wolle sie nicht nach Malta zurückkehren.
D-6273/2011
Seite 3
A.d Die Beschwerdeführerin 1 reichte weder Identitäts- oder Reisepapie-
re noch Beweismittel zur Sache zu den Akten.
B.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin 1 eine Tochter namens H. zur
Welt (Beschwerdeführerin 2), welche in der Folge in das Asylverfahren
der Beschwerdeführerin 1 einbezogen wurde.
C.
Das BFM trat auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfü-
gung vom 1. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die
Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz nach Malta
sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Beschwerdeführerinnen liessen
diesen Entscheid mit Eingabe vom 5. März 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechten, wobei im Wesentlichen beantragt wurde, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen,
sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben. Mit Urteil vom 10. Juni 2011
hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde insofern gut, als
die vorinstanzliche Verfügung vom 1. März 2011 infolge unvollständiger
Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Begründungspflicht aufge-
hoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen
wurde. Für den weiteren Inhalt des ersten Beschwerdeverfahrens (inklu-
sive die damals eingereichten Beweismittel) ist auf die entsprechenden
Akten zu verweisen.
D.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2011 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerinnen beim BFM einen Bericht des Menschenrechtskom-
missars des Europarates, Thomas Hammarberg, zu Malta vom 9. Juni
2011 ein.
E.
Mit Verfügung vom 8. November 2011 – eröffnet am 11. November 2011 –
trat das BFM wiederum in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz nach Malta sowie den Wegweisungsvoll-
zug an. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
D-6273/2011
Seite 4
F.
Die Beschwerdeführerinnen liessen diesen Entscheid mit Beschwerde
vom 17. (Eingabe der Beschwerdeführerinnen; Poststempel) respektive
18. November 2011 (Eingabe der Rechtsvertreterin; Poststempel) anfech-
ten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung, den Erlass superprovisorischer Massnahmen (Vollzugsstopp), Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
Der Eingabe vom 18. November 2011 lag ein Update der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. November 2011 zum Thema "Malta:
Aufnahmebedingungen für Personen aus dem Asylbereich" bei.
G.
Mit Verfügung vom 22. November 2011 erteilte der zuständige Instrukti-
onsrichter der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung
und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ausserdem wurde mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Die Be-
schwerdeführerinnen wurden in diesem Zusammenhang aufgefordert,
umgehend eine aktuelle Bestätigung der geltend gemachten prozessua-
len Bedürftigkeit nachzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 25. November 2011 liessen die Beschwerdeführerinnen
eine Unterstützungsbestätigung gleichen Datums zu den Akten reichen.
I.
In der Vernehmlassung vom 6. Dezember 2011 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerde-
führerinnen am 7. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2012 (Poststempel) reichte eine Drittperson
(Pater R. J. S.) ein von der Beschwerdeführerin mitunterzeichnetes Un-
terstützungsschreiben zu den Akten.
D-6273/2011
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche
von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden,
sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht
zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet
in diesem Bereich endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(vgl. Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach enthält sich die
Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als un-
D-6273/2011
Seite 6
rechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die
angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.).
4.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
5.
5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im
Wesentlichen aus, aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs mit der
Zentraleinheit EURODAC stehe fest, dass die Beschwerdeführerin am
25. November 2008 in Malta ein Asylgesuch eingereicht habe.
Anlässlich der Asylanhörung habe die Beschwerdeführerin denn auch
ihren Aufenthalt in Malta bestätigt. Eigenen Angaben zufolge habe sie
in Malta eine humanitäre Bewilligung erhalten. Diese Aussage sei am
11. Oktober 2011 von den maltesischen Behörden bestätigt worden.
Am 1. Oktober 2009 habe die Beschwerdeführerin Malta verlassen und
sei via Italien in die Schweiz eingereist. Die maltesischen Behörden
hätten am 16. Dezember 2009 einer Übernahme der
Beschwerdeführerin zugestimmt. Gestützt auf die einschlägigen
internationalen Abkommen sei daher Malta für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig. Dies sei von der Beschwerdeführerin
anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs nicht bestritten
worden. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – spätestens bis zum 10.
Dezember 2011 zu erfolgen. In Bezug auf den seitens der
Beschwerdeführerinnen erhobenen Einwand der Unzumutbarkeit einer
Rückführung nach Malta stellte das BFM folgende Erwägungen an: Die
Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügten in Malta erwiesenermassen
über einen subsidiären Schutzstatus, der vergleichbar sei mit einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Gemäss Auskunft der
maltesischen Behörden vom 11. Oktober 2011 könne sie diese
Bewilligung nach ihrer Rückkehr verlängern. Wie unter anderem auch
im Hammarberg-Bericht ausgeführt werde, stehe vorläufig
aufgenommenen Personen der Zugang zum Arbeitsmarkt in Malta
grundsätzlich offen. Die Beschwerdeführerin könne indessen keinen
D-6273/2011
Seite 7
Anspruch auf eine Arbeitsstelle erheben. Es sei im Weiteren davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in Malta als besonders
schutzbedürftige Personen anerkannt würden. Dementsprechend
würden sie ihren Anspruch auf eine spezialisierte Unterkunft geltend
machen können. Im Bericht des Menschenrechtskommissars werde in
diesem Zusammenhang betont, dass unter anderem Familien mit
Kindern nach ihrer Ankunft auf Malta besonders schnell aus der
Flughafenunterkunft entlassen würden. Auf Nachfrage des BFM habe
zudem das UNHCR am 16. September 2011 bestätigt, dass nach
aktuellem Wissensstand keiner im Rahmen des Dublin-Verfahrens
überstellten Person die Unterbringung in Malta verweigert worden sei,
obwohl weiterhin Kapazitätsprobleme bestünden und es möglich sei,
dass Dublin-Rückkehrende, darunter auch verletzliche Personen mit
subsidiärem Schutzstatus, vorübergehend in einem Zeltlager
untergebracht werden müssten, bevor sich eine angemessene
Unterkunft finden lasse. Fälle von vulnerablen Personen mit
subsidiärem Schutz, welche mittel- oder langfristig in einem der
Zeltlager untergebracht worden seien, seien dem BFM indessen nicht
bekannt. Vorliegend fänden sich keine Hinweise, wonach die
Beschwerdeführerinnen ihr Recht auf eine spezialisierte Unterkunft
nicht wahrnehmen könnten. Das BFM habe die maltesischen
Behörden am 26. Oktober 2011 ausdrücklich nach Unterkunfts-
möglichkeiten für die Beschwerdeführerinnen gefragt, worauf beteuert
worden sei, die für die Unterkunftszuteilung zuständige Behörde sei
über den vorliegenden Fall in Kenntnis gesetzt worden. In Bezug auf
die Frage der medizinischen Versorgung sei schliesslich festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerinnen als vorläufig Aufgenommene Zugang
zu den gleichen öffentlichen medizinischen Leistungen hätten wie
maltesische Staatsbürger. Nach dem Gesagten erweise sich eine
Rückführung der Beschwerdeführerinnen nach Malta als zumutbar und
im Übrigen auch als zulässig und möglich.
5.2. In der Beschwerdeeingabe wird entgegnet, der Wegweisungs-
vollzug nach Malta könne keineswegs als zumutbar bezeichnet
werden. Durch die dort herrschenden prekären Aufnahmebedingungen
für Asylsuchende bestehe für die Beschwerdeführerinnen in Malta die
Gefahr unmenschlicher Behandlung. Sowohl für Asylsuchende als
auch für Personen mit subsidiärem Schutzstatus und anerkannte
Flüchtlinge seien die Lebensverhältnisse in Malta unhaltbar. Es sei
nicht garantiert, dass eine verletzliche Person einen Platz in einer
speziellen Unterkunft erhalte. Wie das BFM selber geschrieben habe,
D-6273/2011
Seite 8
bestehe unbestrittenermassen ein Kapazitätsproblem. Auch im
Hammarberg-Bericht werde bestätigt, dass verletzliche Personen
aufgrund von Kapazitätsproblemen oft in offenen Zentren
untergebracht würden, was für eine alleinstehende Frau mit einem
Kleinkind nicht zumutbar sei. Die für die Unterkunftszuteilung
zuständigen Behörden seien offenbar über den vorliegenden Fall in
Kenntnis gesetzt worden; es sei indessen fraglich, ob dies reiche, um
für die Beschwerdeführerinnen einen Platz in einem Zentrum für
verletzliche Personen zu sichern. Zudem werde dabei die Frage
offengelassen, in welchem Zentrum die Beschwerdeführerinnen
konkret untergebracht würden beziehungsweise welche konkreten
Möglichkeiten bestünden. In dem (der Beschwerde beigelegten)
Bericht der SFH werde – wie bereits in früheren SFH-Themenpapieren
– dargelegt, dass es in Malta zwar Zentren für verletzliche Personen
gebe, diese aber oft zu wenig Plätze böten. Das Risiko, dass die
Beschwerdeführerinnen nicht in eine Unterkunft für Verletzliche
gebracht würden, sei gross. Gemäss aktuellem Bericht der SFH lebten
auch alleinstehende Mütter im Hal Far Tent Village. Dieses Zentrum
werde im Hammarberg-Bericht als unzumutbar beschrieben. Zwar
seien alleinerziehende Mütter dort zusammen mit Familien in
Containern untergebracht, doch lägen die Container nahe bei den
Zelten, in welchen Paare sowie erwachsene Männer lebten, was die
Sicherheit der Frauen und Kinder gefährde, zumal das grosse Gelände
nur durch zwei Sicherheitsbeamte überwacht werde. Betreffend die
Frage der wirtschaftlichen Integration gehe es nicht darum, dass die
Beschwerdeführerin den Anspruch erhebe, dass ihr eine Arbeitsstelle
garantiert werde. Wie bereits in vorgängigen Eingaben dargelegt (vgl.
das erste Beschwerdeverfahren), seien die Zukunftsperspektiven für
Personen, welche in Malta eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung
innehätten, schlecht. Es sei für diese Personen sehr schwierig, sich
aus der staatlichen Unterstützung zu lösen, insbesondere aufgrund der
bestehenden Registrierungspflicht, welche es den Betroffenen
erschwere, auf Arbeitssuche zu gehen. Die Ablösung aus der
Unterstützung sei zudem mit einem grossen Risiko verbunden; denn
habe sich eine Person einmal von der Unterstützung durch die Agency
for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS) gelöst, so werde sie im
Falle des Verlustes ihrer Arbeitsstelle meist nicht wieder in das
Unterstützungssystem aufgenommen. Insgesamt sei festzustellen,
dass die Zumutbarkeit der Überstellung der Beschwerdeführerinnen
nach Malta in der angefochtenen Verfügung nur knapp begründet
werde. Das Problem, dass verletzliche Personen infolge
D-6273/2011
Seite 9
Kapazitätsengpässen in offenen Zentren untergebracht würden, werde
mit dem Argument bagatellisiert, es handle sich dabei nur um eine
vorübergehende Situation. Es werde auch nicht aufgezeigt, welchem
Zentrum die Beschwerdeführerinnen zugewiesen würden. Aus
humanitären Gesichtspunkten sei für die Beschwerdeführerinnen eine
Rückkehr nach Malta nicht zumutbar, da dort weder für ausreichende
Unterbringung noch für ausreichenden Schutz gesorgt sei. Es
bestünden begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3
EMRK im Falle einer Überstellung nach Malta.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist.
6.1. Die Beschwerdeführerin 1 hat sich vor der Einreise in die Schweiz
eigenen Angaben zufolge über ein Jahr lang in Malta aufgehalten, wo
sie ein Asylgesuch gestellt und in der Folge eine "humanitäre
Bewilligung" erhalten habe. Der EURODAC-Treffer (vgl. A5) bestätigt,
dass die Beschwerdeführerin am 12. August 2008 in Malta ein
Asylgesuch gestellt hat. Auf Anfrage des BFM bestätigten die
maltesischen Behörden zudem, dass die Beschwerdeführerin in Malta
subsidiären Schutz geniesse (vgl. A64 S. 1). Damit ist festzustellen,
dass aufgrund der Aktenlage sowie mit Blick auf die anwendbaren
Bestimmungen der einschlägigen Staatsverträge (vgl. namentlich das
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68]
sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
[Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) im
vorliegenden Fall grundsätzlich Malta für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführerinnen
zuständig ist. Die maltesischen Behörden haben denn auch einer
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2009
D-6273/2011
Seite 10
ausdrücklich zugestimmt (vgl. A22). Gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-
VO beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist ab Zustimmung
beziehungsweise der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, falls
dieser aufschiebende Wirkung hat, zu laufen. Im vorliegenden Fall
wurde der Beschwerde vom 17./18. November 2011 mit Verfügung
vom 22. November 2011 aufschiebende Wirkung erteilt. Somit beginnt
die sechsmonatige Überstellungsfrist mit dem Entscheid über die
vorliegende Beschwerde (neu) zu laufen. Der in Art. 9 Abs. 1 DVO-
Dublin statuierten Unterrichtungspflicht ist das BFM bisher lediglich
bezüglich des ersten Beschwerdeverfahrens nachgekommen (vgl.
dazu A54 S. 1); über das aktuelle Beschwerdeverfahren wurden die
maltesischen Behörden den Akten zufolge nicht orientiert. Allerdings
hat eine Unterlassung der vorgesehenen Unterrichtung keinen Einfluss
auf die Gültigkeit der Fristhemmung, da der Fristablauf bei
Rechtsbehelfsverfahren mit aufschiebender Wirkung ex lege endet und
diesbezüglich auch keine rechtliche Sonderregelung getroffen worden
ist (vgl. dazu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung, das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage,
Wien/Graz 2010, Kapitel III (DVO), K2 zu Art. 9). An dieser Stelle ist
ausserdem festzuhalten, dass sich die Zuständigkeit für nachgeborene
Kinder nach der Zuständigkeit für die Mutter richtet, das heisst der
gemäss der Dublin-II-VO für die Mutter zuständige Mitgliedsstaat wird
ohne neuerliches Verfahren auch für das Kind zuständig (vgl. Art. 4
Abs. 3 Dublin-II-VO). Nach dem Gesagten können die
Beschwerdeführerinnen grundsätzlich ohne weiteres in einen Drittstaat
(Malta) ausreisen, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
6.2. Beim Dublin-Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG handelt
es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des
Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat. Systembedingt bleibt bei
dieser Verfahrensart kein Raum für die Anordnung von Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 -
4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Allfällige
Wegweisungshindernisse sind in Dublin-Verfahren stattdessen bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prüfen, und zwar
namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO.
D-6273/2011
Seite 11
6.2.1. Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO statuiert den Grundsatz, wonach die
Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöri-
ger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt.
Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedsstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO als zuständiger Staat
bestimmt wird. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann indessen jeder
Mitgliedstaat abweichend von der in Abs. 1 statuierten Grundsatzregel
einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag ma-
teriell prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-II-VO festgelegten
Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Der
betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat
im Sinne der Dublin-II-VO und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit
einhergehenden Verpflichtungen. Art. 3 Abs. 2 regelt somit eine Situa-
tion, in welcher sich die asylsuchende Person in einem für die Prüfung
des Asylantrages eigentlich unzuständigen Staat befindet, dieser Staat
aber das Asylverfahren selbst durchführen will.
6.2.2. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist nicht direkt anwendbar, sondern
kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus
humanitären Gründen ein Asylgesuch auch dann materiell behandeln
kann, wenn die Prüfung der Kriterien der Dublin-II-VO ergeben hat,
dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. Es handelt sich dabei um
eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermes-
sensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.2.2). Durch eine restriktive Handhabung von Art. 29a Abs. 3 AsylV
1 wird insbesondere sichergestellt, dass das Zuständigkeitssystem der
Dublin-II-VO nicht ausgehöhlt und die praktische Wirksamkeit der Ver-
ordnung nicht gefährdet wird (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Kapitel
II, K8 zu Art. 3). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes
Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein
einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE
2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Kapitel II, K8 zu Art. 3). In
Frage kommen dabei insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoule-
ment-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die menschen-
rechtlichen Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte
D-6273/2011
Seite 12
(SR 0.103.2) oder des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (SR 0.105).
6.2.3. Im vorliegenden Fall wird seitens der Beschwerdeführerinnen
geltend gemacht, ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären
Gründen sei angezeigt, es bestünden Anhaltspunkte für eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Malta (vgl. da-
zu vorstehend E. 5.2). Dazu ist Folgendes festzustellen:
6.2.3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 in
Malta nach Durchlaufen des Asylverfahrens subsidiären Schutz erhal-
ten hat (vgl. A14 S. 3 sowie A64 S. 1). Eine Person, über deren Asyl-
gesuch in Malta bereits entschieden wurde und welcher in Malta ein
Aufenthaltsstatus zuerkannt worden war, behält diesen Status auch
nach einer allfälligen Rücküberstellung nach Malta im Rahmen des
Dublinverfahrens (vgl. den Bericht des UNHCR vom 26. Januar 2011
zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Asylverfahren,
Aufnahmebedingungen und Unterbringungsmöglichkeiten in Malta,
S. 2, 3 und 5). Demzufolge würden die Beschwerdeführerin und ihr
Kind bei einer Rücküberstellung nach Malta dort wiederum – und ohne
ein erneutes Verfahren durchlaufen zu müssen – subsidiären Schutz
geniessen (vgl. auch die Auskunft der maltesischen Behörden vom
11. Oktober 2011; A64 S. 1).
6.2.3.2 Aufgrund des ihnen zukommenden subsidiären Schutzes be-
finden sich die Beschwerdeführerinnen im Vergleich zu anderen Dub-
lin-Rückkehrenden in einer besseren Situation. Gemäss dem erwähn-
ten Bericht des UNHCR vom 26. Januar 2011 werden nämlich Perso-
nen mit Schutzstatus, die aufgrund der Dublin-II-VO nach Malta rück-
überstellt werden, nicht inhaftiert. Vielmehr steht ihnen Bewegungs-
freiheit zu, und sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich in Malta
eine eigene Unterkunft zu suchen. Alternativ besteht für diese Perso-
nengruppe die Möglichkeit, in einem der vom maltesischen Staat kos-
tenlos zur Verfügung gestellten offenen Zentren (open centers) unter-
zukommen. Da die alleinstehende Beschwerdeführerin und ihr Klein-
kind offensichtlich der Gruppe der verletzlichen Personen zuzuordnen
sind, würden sie primär in ein offenes Zentrum speziell für verletzliche
Personen respektive für Eltern mit jungen Kindern (z.B. das Dar il-
Liedna Open Center oder das Good Shepherd Home) überführt wer-
den. Die Lebensbedingungen in den zwei genannten Zentren sind
D-6273/2011
Seite 13
deutlich besser als in dem seitens der Beschwerdeführerinnen erwähn-
ten Open Center Hal Far Tent Village. Insbesondere verfügen diese
beiden kleineren Zentren dem Bericht des UNHCR vom 26. Januar
2011 zufolge über akzeptable sanitäre Anlagen und Zugang zu zahlrei-
chen Diensten. Sie sind überdies zentral gelegen, und es ist dort mehr
Betreuungspersonal vorhanden. Zwar trifft es zu, dass in den für ver-
letzliche Personengruppen vorgesehenen kleineren Zentren nach wie
vor Kapazitätsengpässe bestehen, weshalb es vorkommt, dass ver-
letzliche Personen – zumindest vorübergehend – einem für sie unge-
eigneten, grossen Open Center zugewiesen werden (vgl. dazu den
Hammarberg-Bericht vom 9. Juni 2011, S. 2 und 3 sowie 10). Offenbar
droht dieses Schicksal insbesondere Familien, schwangeren Frauen
und Personen mit medizinischen Problemen (vgl. den Hammerberg-
Bericht vom 9. Juni 2011, S. 10). Bei den Beschwerdeführerinnen han-
delt es sich indessen um eine alleinstehende Frau mit einem Kleinkind,
welche überdies in Malta subsidiären Schutz geniesst, weshalb davon
auszugehen ist, dass sie in Bezug auf die Zentrums-Zuteilung bevor-
zugt behandelt werden. Im vorliegenden Fall kommt als weiterer be-
günstigender Faktor hinzu, dass das BFM die maltesischen Behörden
mit E-Mail vom 26. Oktober 2011 darauf hingewiesen hat, dass die Be-
schwerdeführerinnen im Falle ihrer Rücküberstellung nach Malta in ein
Zentrum für verletzliche Personen überführt werden müssten, worauf
die maltesischen Behörden am 31. Oktober 2011 antworteten, sie wür-
den ihr Bestes tun, um die Beschwerdeführerinnen adäquat unterzu-
bringen (vgl. A66). Angesichts der Tatsache, dass die maltesischen
Behörden dem BFM ohne weiteres auch hätten mitteilen können, eine
adäquate Unterbringung der Beschwerdeführerinnen könne keines-
wegs garantiert werden, kann aus der Absichtserklärung Maltas ge-
schlossen werden, dass die zuständigen Behörden in Malta alles in ih-
rer Macht Stehende unternehmen werden, um die Beschwerdeführe-
rinnen im Falle ihrer Rücküberstellung in einem auf verletzliche Perso-
nengruppen spezialisierten Zentrum unterzubringen. Es ist im Übrigen
nicht zu beanstanden und nur logisch, dass seitens der maltesischen
Behörden nicht mitgeteilt wurde, welchem konkreten Zentrum die Be-
schwerdeführerinnen bei ihrer Rückkehr nach Malta zugewiesen wür-
den, da deren genauer Rückkehrzeitpunkt noch nicht feststeht und bei
ohnehin bestehenden Kapazitätsproblemen nicht auf unbestimmte Zeit
ein Platz reserviert und freigehalten werden kann. Das nicht völlig aus-
zuschliessende Risiko, dennoch einem grundsätzlich ungeeigneten of-
fenen Zentrum zugewiesen zu werden, ist aufgrund der Aktenlage als
gering einzuschätzen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Aufent-
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halt der Beschwerdeführerinnen dort nur vorübergehend und von rela-
tiv kurzer Dauer wäre. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich im vorlie-
genden Einzelfall nicht, einzig unter Verweis auf die begrenzte Kapazi-
tät in den spezialisierten Zentren eine humanitäre Notlage der Be-
schwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr nach Malta anzunehmen.
Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf
des Asylverfahrens nie geltend gemacht hat, sie habe während ihres
vorgängigen Aufenthaltes in einem der Zentren von Hal Far (vgl. A14
S. 4) unhaltbare Lebensbedingungen erdulden müssen.
6.2.3.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass zurzeit weder die Beschwer-
deführerin noch ihr inzwischen über zweijähriges Kind an aktenkundi-
gen gesundheitlichen Problemen leiden. Im Übrigen haben Personen
mit Schutzstatus in Malta Anspruch auf kostenlose Gesundheitsver-
sorgung, und das Gesundheitswesen in Malta weist einen relativ ho-
hen Standard auf. Bei dieser Sachlage ist im vorliegenden Fall kein
medizinisch indiziertes Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich. Die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen gibt zu bedenken, es
bestehe in den Zentren die Gefahr sexueller Übergriffe, da Frauen und
Männer nicht strikte getrennt würden und es kaum Sicherheitspersonal
gebe. Dem ist zu entgegnen, dass es sich dabei um ein theoretisches
Risiko handelt, zumal der Beschwerdeführerin bei ihrem vorgängigen,
über ein Jahr dauernden Aufenthalt in Malta nichts dergleichen ge-
schehen ist. Im Übrigen kann dieses Risiko auch bei einem Verbleib in
der Schweiz nicht ausgeschlossen werden.
6.2.3.4 Personen mit Schutzstatus erhalten in Malta nicht nur kosten-
lose Unterkunft, sondern darüber hinaus auch finanzielle Unterstüt-
zung; allerdings ist dazu eine Registrierung (respektive der Abschluss
einer Unterkunftsvereinbarung) in einem der offenen Zentren erforder-
lich. Die finanzielle Unterstützung wird grundsätzlich nur für eine be-
stimmte Zeitdauer gewährleistet (normalerweise sechs Monate), wird
jedoch regelmässig – teilweise bis zu mehreren Jahren – verlängert
(vgl. den Bericht des UNHCR vom 26. Januar 2011, S. 7). Zwar ist es
theoretisch möglich, dass diese Unterkunftsvereinbarung nicht erneu-
ert oder gar vorzeitig beendet wird. Im Fall der Beschwerdeführerinnen
muss dieses Szenario indessen als rein hypothetisch bezeichnet wer-
den. Die monatliche finanzielle Unterstützung beträgt im Normalfall
€ 130.-- für Erwachsene und € 65.-- pro Kind. Dublin-Rückkehrer (Er-
wachsene) erhalten indessen lediglich eine gekürzte finanzielle Unter-
stützung von € 81.-- pro Monat. Das heisst, die Beschwerdeführerin-
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nen würden bei einer Rücküberstellung nach Malta zusammen noch
€ 147.-- pro Monat beziehungsweise € 5.25 pro Tag erhalten (vgl. dazu
das Themenpapier der SFH vom 6. September 2010 betreffend Malta:
Aktuelle Situation für Verletzliche, S. 6). Dass auch dieser gekürzte
Betrag noch ausreichen dürfte, um den täglichen Grundbedarf zu de-
cken, ergibt sich indirekt aus den Ausführungen eines Open Center-
Bewohners in der im ersten Beschwerdeverfahren als Beweismittel
(DVD) eingereichten Videoaufnahme (vgl. das Video an der Stelle
14:25 - 15:05).
6.2.3.5 Seitens der Beschwerdeführerinnen wird schliesslich vorge-
bracht, sie hätten in Malta keine Zukunftsperspektive, da es für sie
trotz theoretischem Zugang zum Arbeitsmarkt aus verschiedenen
Gründen schwierig wäre, sich aus dem System der staatlichen Unter-
stützung zu lösen und sich in Malta dauerhaft wirtschaftlich zu integrie-
ren. Den Beschwerdeführerinnen ist insofern Recht zu geben, als dass
es ihnen tatsächlich nicht leicht fallen dürfte, sich in Malta wirtschaf t-
lich und sozial zu integrieren. Daraus kann jedoch nicht auf das Vorlie-
gen einer humanitären Notlage geschlossen werden. Insbesondere ist
darauf hinzuweisen, dass die Grundbedürfnisse der Beschwerdeführe-
rinnen, namentlich Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versor-
gung, bei ihrer Rückkehr nach Malta gewährleistet sind. Bei zumutba-
rer Eigeninitiative dürfte es der Beschwerdeführerin 1 zudem durchaus
möglich sein, in Malta zumindest eine Teilzeitarbeit zu finden. Sollte ihr
der Schritt in die Unabhängigkeit gelingen, würde sie den Anspruch auf
staatliche Unterstützung verlieren, das heisst bei einem allfälligen,
späteren Stellenverlust müsste sie neu bei der AWAS Unterstützungs-
leistungen beantragen. Dies entspricht indessen der normalen Praxis
auch der hiesigen Sozialämter und kann nicht dazu führen, dass eine
Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Malta als unzumutbar zu
erachten ist. Im Übrigen bestünde auch bei einem Verbleib der Be-
schwerdeführerinnen in der Schweiz keine Garantie auf wirtschaftliche
und soziale Integration, zumal es für eine alleinerziehende Mutter aus
einem fremden Sprach- und Kulturkreis auch in der Schweiz schwierig
sein dürfte, sich nachhaltig aus der Fürsorgeabhängigkeit zu lösen.
Schliesslich ist bezüglich der Frage der Zukunftsperspektive auf das
unter anderem auch vom UNHCR unterstützte Umsiedelungspro-
gramm hinzuweisen, von welchem die Beschwerdeführerinnen allen-
falls in Zukunft profitieren könnten (vgl. Hammarberg-Bericht, S. 14
sowie Artikel der vom 27. Mai 2011 betreffend "More
Refugees Resettled in the US").
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6.2.3.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die allgemeine La-
ge für Asylsuchende und Dublin-Rückkehrer in Malta zwar nach wie
vor generell unbefriedigend ist, im vorliegenden Einzelfall aufgrund von
mehreren begünstigenden Faktoren jedoch das Vorliegen einer huma-
nitäre Notlage, welche einen Selbsteintritt und damit ein Abweichen
von der Dublin-Zuständigkeitssystem rechtfertigen würde, verneint
werden muss. Es liegen insgesamt keine konkreten Hinweise darauf
vor, dass den Beschwerdeführerinnen in Malta unmenschliche Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine konkrete Gefahr im Sin-
ne einer existenzbedrohenden Situation drohen. Demnach besteht für
die Schweizerischen Asylbehörden im vorliegenden Einzelfall keine
Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeits-
ordnung vom (wie erwähnt restriktiv zu handhabenden) Selbsteintritts-
recht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen.
6.3. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das
BFM im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetre-
ten ist.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen;
EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung steht demnach im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu bestätigen.
8.
Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.2), besteht beim Dublin-
Verfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG systembedingt kein
Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG. Die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshin-
dernisse hat daher bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides
selber zu erfolgen, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitäts-
klausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Diese gelangt jedoch im vorliegen-
den Fall nicht zu Anwendung (vgl. dazu E. 6.2.3 f.). Der vom Bundesamt
verfügte Wegweisungsvollzug nach Malta ist demnach zu bestätigen.
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9.
Angesichts der Tatsache, dass die Zusicherung der maltesischen Behör-
den wonach sie ihr Bestes tun würden, um die Beschwerdeführerinnen
adäquat unterzubringen, inzwischen schon fast ein halbes Jahr zurück-
liegt (vgl. A66), ist das BFM vorliegend anzuweisen, die maltesischen Be-
hörden frühzeitig (d.h. mindestens zwei Monate im Voraus) über den ge-
planten Zeitpunkt der Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Mal-
ta zu informieren, um sicherzustellen, dass die maltesischen Behörden
ausreichend Zeit haben, für die Beschwerdeführerinnen eine geeignete
Unterbringung zu organisieren.
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Be-
schwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos be-
zeichnet werden konnte und aufgrund der Aktenlage weiterhin von der
prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist,
ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, die maltesischen Behörden mindestens zwei
Monate im Voraus über den geplanten Zeitpunkt der Abschiebung der
Beschwerdeführerinnen nach Malta zu informieren.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: