B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6273/2012
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geb. (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2012 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 31. Mai 2008 von Colombo aus auf dem Luftweg verliess und am
5. Juni 2008 via Italien unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er noch
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 10. Juni 2008 zur Person (BzP) im
EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 16. Juni 2008 durch
das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe vor der Ausreise aus dem Heimatstaat in N._______ ge-
lebt und einen Laden geführt, den Angehörige der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) öfters als Kunden frequentiert hätten,
dass sich solche LTTE-Kunden am 7. Februar 2008 insofern verdächtig
verhalten hätten, als sie durch die Hintertür geflüchtet seien,
dass dieses Verhalten Soldaten der sri-lankischen Armee aufgefallen sei,
weshalb sie zunächst die Flüchtenden beschossen hätten und anschlies-
send in den Laden gekommen seien,
dass sie ihm Unterstützung der LTTE vorgeworfen und ihn gleich ins Ar-
meecamp mitgenommen hätten, wo er befragt und geschlagen worden
sei,
dass gegen Abend seine Frau, seine Schwiegermutter und seine Tochter
zum Camp gekommen seien und um seine Freilassung gebeten hätten,
woraufhin er – mit der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht – auf
freien Fuss gesetzt worden sei,
dass am 6. März 2008 Angehörige des CID (Criminal Investigation De-
partment) zu ihm nach Hause gekommen seien, ihn jedoch nicht ange-
troffen hätten, weshalb sie seinen Onkel mitgenommen hätten, welcher
seither verschollen sei,
dass am 16. Mai 2008 Personen in einem weissen Van ganz laut und
ganz schnell auf sein Haus zugefahren seien, weshalb er sich sogleich zu
einem Freund begeben habe und erst am 21. Mai 2008 nach Hause zu-
rückgekehrt sei, wo ihn seine Frau sogleich gebeten habe, doch ins Aus-
land zu gehen,
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dass er diesem Wunsch entsprochen habe und noch gleichentags nach
Colombo abgereist sei,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 15. Juli 2008 ein Asylge-
such bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo gestellt und sich auf
die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse bezogen hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2010 ihr Asylgesuch mangels
Glaubhaftigkeit abgewiesen hat,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 30. Oktober 2012 – eröffnet am 1. November 2012 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein an-
gespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürger-
kriegs geherrscht habe, doch stelle sich die Situation in Sri Lanka heute
anders dar,
dass die LTTE am Ende des Krieges eine vernichtende Niederlage erlit-
ten habe,
dass die sri-lankischen Behörden allerdings weiterhin alles daran setzten,
ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor
gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vor-
gingen, doch habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, ein akti-
ves oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren angegeben habe, die sri-
lankischen Sicherheitskräfte hätten ihn nach der Festnahme vom 7. Feb-
ruar 2008 bereits nach wenigen Stunden Haft lediglich auf Fürbitte von
Familienangehörigen wieder freigelassen, weshalb davon auszugehen
sei, die sri-lankischen Behörden hätten sehr schnell erkannt, dass der
Beschwerdeführer keinerlei Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen
Staates darstelle,
dass aus den Akten auch nicht ersichtlich sei, weshalb die sri-lankischen
Behörden heute – mehr als drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs
– ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, ausgerechnet den Be-
schwerdeführer zu verfolgen, sei doch dieser angesichts eines fehlenden
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politischen Profils zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz an sich darauf verzichtet
werden könne, auf Unglaubwürdigkeitselemente in den Vorbringen einzu-
gehen, doch sei darauf hinzuweisen, dass seine Schilderung zum weis-
sen Van konstruiert erscheine,
dass nämlich die Sicherheitskräfte, kämen sie in der Absicht, jemanden
zu belangen, kaum in besonders aggressiver Weise vorfahren würden,
damit der zu Belangende daraus augenblicklich auf eine besondere Ge-
fährdung seiner Person schliessen und Massnahmen zu seiner Flucht er-
greifen könne,
dass in solchen Fällen vielmehr auf eine normale beziehungsweise be-
sonders diskrete Weise vorgegangen würde, um auf diese Weise die Er-
greifung des Betroffenen zu ermöglichen,
dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Dem Be-
schwerdeführer sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Insbesonde-
re sei ihm Einsicht in die von ihm am 20. Juni 2008 eingereichten Be-
weismittel zu gewähren, welche das BFM nicht im Aktenverzeichnis auf-
geführt habe. Weiter sei ihm Einsicht in die gesamten Asylakten des Asyl-
gesuchs seiner Ehefrau (Gesuch vom 15. Juli 2008) zu gewähren. Dem
Beschwerdeführer sei nach Gewährung dieser Akteneinsicht eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2012 sei wegen der Verletzung
des Anspruchs des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör aufzu-
heben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell
sei die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2012 wegen der Verletzung
der Begründungspflicht aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Oktober
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richti-
gen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben
und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es
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sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzli-
che Verfügung bezüglich der Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzu-
lässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len,
dass auf die Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung der Beschwerdebegrün-
dung die Beweismittel Nr. 2 – 45 (vgl. Beschwerde S. 42, 43) zu den Ak-
ten reichen liess,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2013
dem Beschwerdeführer die am 19. Juni 2008 eingereichten, aber nicht ins
Aktenverzeichnis aufgenommenen Akten zustellte und ihn aufforderte, sie
bis zum 23. Januar 2013 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen,
dass er ihm zudem Gelegenheit einräumte, bis zum 23. Januar 2013 zu
den am 19. Juni 2008 eingereichten Dokumenten sowie zu den Akten
seiner Ehefrau Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2013 eine Mittei-
lung bezüglich der fremdsprachigen Beweismittel deponieren sowie eine
Beschwerdeergänzung nebst den Beweismitteln Nr. 46 – 59 (vgl. Be-
schwerdeergänzung S. 5) zu den Akten reichen liess,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2013 zusätzli-
che Beweismittel zu seinen Aktivitäten bei der "Tamil Garde* (Beweismit-
tel 60 – 62 sowie eine Kostennote zu den Akten reichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass dem Rechtsvertreter seit der Eröffnung der Zwischenverfügung vom
8. Januar 2013 zumindest der Name des Instruktionsrichters bekannt ist,
dass das Ersuchen um Mitteilung, welcher Gerichtsschreiber und welche
Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut
ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken werden, unter
Hinweis auf das dem Rechtsvertreter bereits bekannte Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7798/2010 E. 4 abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die Verletzung des Akteneinsichtsrechts da-
mit begründen lässt, er habe anlässlich der Anhörung vom 16. Juni 2008
die Übermittlung von Aktenstücken per Telefax angekündigt, doch nun
seien diese nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt und im vorliegenden
Entscheid auch nicht berücksichtigt,
dass dem Beschwerdeführer die entsprechenden Akten mit Zwischenver-
fügung vom 8. Januar 2013 in Kopie zugestellt wurden, weshalb die Ver-
letzung des Akteneinsichtsrechts geheilt ist,
dass das BFM zwar im Sachverhalt auf die auch dem Beschwerdeführer
bereits bekannte Tatsache hinweist, dass das Asylgesuch seiner Ehefrau
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mit Verfügung vom 8. Juni 2010 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen
abgelehnt wurde,
dass das BFM indessen seine Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung mit keinem Wort auf die Akten des Asylgesuchs der Ehefrau abge-
stützt hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. Januar 2013 dies-
bezüglich geltend machen lässt, die Ausführungen seiner Ehefrau er-
schienen bei einem Vergleich mit den seinen als widersprüchlich, aller-
dings nur auf den ersten Blick,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nämlich ihre Schreiben an die
Schweizer Botschaft nicht selber verfasst habe, weshalb sie davon aus-
gehe, in diesem Zusammenhang sei es zu vielen Ungenauigkeiten ge-
kommen,
dass sie selber aufgrund ihres Bildungsstandes und ihrer Wesensart nicht
besonders gut in der Lage sei, Ereignisse chronologisch und in einem lo-
gischen Zusammenhang korrekt wiederzugeben,
dass es sich an dieser Stelle erübrigt, auf derartige Vorbringen weiter ein-
zugehen, weil auch die Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht
mit Widersprüchen zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau begründet wird,
dass allgemein zugängliche Informationen offensichtlich nicht der Akten-
einsicht nach Art. 26 Abs. 1 VwVG unterliegen,
dass sich die aktuelle Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts
aus dem Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 ergibt,
dass dem Beschwerdeführer mittlerweile Einsicht in alle relevanten Akten
gewährt worden ist, die im Rahmen dieses Verfahrens erstellt oder beige-
zogen worden sind (zu Art. 26 VwVG siehe Urteil des Bundesgerichts
2A.108/2000 E. 2a.aa.),
dass in der Beschwerdeschrift des Weiteren geltend gemacht wird, das
BFM habe den Sachverhalt insoweit unvollständig und unrichtig abge-
klärt, als es die Rolle des Bruders B._______, der sich den LTTE ange-
schlossen habe, in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe,
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dass die Suche vom 6. März 2008 nach dem Beschwerdeführer ebenfalls
nicht erwähnt werde, obwohl davon auszugehen sei, diese Suche stehe
im Zusammenhang mit der damals gerade aktuellen Erkenntnis des sri-
lankischen Geheimdienstes, wonach sein Bruder bei den LTTE sei,
dass diese Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers, wie bereits
der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, in den Protokollen enthalten
sind, weshalb keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, sondern – wenn überhaupt – lediglich
eine unzutreffende Würdigung vorliegen kann,
dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Befragung vom 16. Juni
2008 keine Aktualitäten zu Handen des BFM zu vermelden hatte, wes-
halb die Vorinstanz zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm,
dass das BFM des Weiteren nicht gehalten war, dem Beschwerdeführer
im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Einreichung einer
Stellungnahme einzuräumen, bedürfen doch Asylgesuchsteller grundsätz-
lich keiner förmlichen Einladung, um der Vorinstanz zu jedem beliebigen
Zeitpunkt des Verfahrens etwas mitteilen zu dürfen,
dass es sich auch unter diesem Gesichtspunkt erübrigte, den Beschwer-
deführer nochmals anzuhören,
dass es in vorliegendem Beschwerdeverfahren um die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Verfolgungssituation geht und nicht um diejeni-
gen anderer Personen, der Ehefrau etwa oder irgendwelcher Brüder, wel-
che sich phasenweise in Indien aufhielten oder – wie der Bruder
B._______ – bereits tot oder – wie der Onkel – verschollen seien, wes-
halb die Vorinstanz zu Recht keine diesbezüglichen Abklärungen vorge-
nommen hat,
dass die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung die Überlegungen
nennt, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren
Entscheid stützte (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: CHRISTOPH AUER/
MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 35 N 6), weshalb in casu von einer Verletzung der Begründungs-
pflicht keine Rede sein kann,
dass nach dem Gesagten die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör be-
ziehungsweise die Begründungspflicht verletzt noch den Sachverhalt un-
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vollständig oder unrichtig abgeklärt hat, weshalb es sich nach dem Ge-
sagten erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neu-
em Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen oder weitere Beweise zu
erheben,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass der Bürgerkrieg in Sri Lanka nunmehr seit geraumer Zeit beendet
ist, weshalb nach der Praxisänderung der Vorinstanz nun auch das Bun-
desverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Lage in Sri Lanka den tat-
sächlichen Verhältnissen Rechnung trägt (vgl. den nachstehend noch-
mals angeführten Grundsatzentscheid),
dass die Gewährung von Asyl in erster Linie dem präventiven Schutz vor
Verfolgung und nicht der Kompensation für allfällige behördliche Behelli-
gungen in der Vergangenheit dient,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung sowie auf diejenigen im Grundsatz-
entscheid BVGE 2011/24 verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die sri-lankischen Behörden
hätten den Beschwerdeführer im Februar 2008 nicht nach wenigen Stun-
den auf freien Fuss gesetzt, wenn sie in ihm eine Gefahr für die Sicher-
heit des sri-lankischen Staates erkannt hätten,
dass der Beschwerdeführer angesichts seines in der vorinstanzlichen
Verfügung zutreffend als fehlend evaluierten politischen Profils keinen An-
lass zu begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung in Sri Lanka hat,
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weil eine derartige Furcht einer objektivierten Betrachtungsweise nicht
standhält,
dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft qualifiziert, in-
soweit nicht zutrifft, als die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten hat, beim
Vorbringen, die Sicherheitskräfte seien in besonders aggressiver Weise
vorgefahren, handle es sich um ein Konstrukt, weshalb sich der Schluss
aufdrängt, die Vorinstanz hat ihren Entscheid auch auf Art. 7 AsylG ab-
gestützt,
dass die Vorinstanz demnach das eigentlich fluchtauslösende Ereignis als
unglaubhaft qualifiziert hat,
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Ereignis
vom 6. März 2008, wonach Angehörige des CID eigentlich den Be-
schwerdeführer an diesem Tag hätten ergreifen wollen, ihn jedoch nicht
angetroffen hätten, weshalb sie seinen Onkel, der seither verschollen sei,
mitgenommen hätten, sinngemäss als asylrechtlich unerheblich qualifi-
ziert hat,
dass diese Erwägung zutreffend erscheint, darf man doch zum einen da-
von ausgehen, dass Angehörige des CID regelmässig in der Lage sind,
den Zugriff dann vorzunehmen, wenn ein Gesuchter tatsächlich vor Ort
anzutreffen ist, und sie zum anderen unter den vom Beschwerdeführer
geschilderten Begleitumständen auch nicht mehr als zwei Monate Zeit
bräuchten, um zu einem zweiten Zugriffsversuch zu kommen,
dass die Vorinstanz somit das Ereignis vom 16. Mai 2008 zu Recht als
wirklichkeitsfremdes Konstrukt qualifiziert hat,
dass der Beschwerdeführer geeignete Beweismittel zum Verschwinden
seines Onkels, zur Lebenssituation seiner Ehefrau und des Kindes sowie
seiner beiden Brüder in Aussicht stellen lässt,
dass derartige Beweismittel beliebigen Inhalts in Sri Lanka gegen Geld
beschafft werden können, weshalb der Beweiswert derartiger Dokumente
gerichtsnotorisch unerheblich ist,
dass in casu somit ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden
kann, weitere Beweiserhebungen vermöchten keine wesentlichen Er-
kenntnisse zu vermitteln und mithin zu keinem anderen Prüfungsergebnis
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zu führen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84), weshalb es sich erübrigt, dem
Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist zur Beschaffung irgendwelcher
Beweismittel einzuräumen oder deren Eingang abzuwarten,
dass sich der Beschwerdeführer, hätten die Behörden, wie in der Be-
schwerde (vgl. a.a.O. Ziff. 5.2) geltend gemacht, tatsächlich am 6. März
2008 seinen angeblich in der LTTE aktiven Bruder gesucht, nicht noch
mehr als zwei Monate unbehelligt an seinem Wohnort hätte aufhalten
können, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, er habe bei einer Rückkehr
nicht mit Reflexverfolgung zu rechnen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass aufgrund des Gesagten des Weiteren nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise im Visier der sri-lankischen
Behörden gestanden, weshalb entgegen der Befürchtungen des Be-
schwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die heimatlichen Behörden hät-
ten von seinen Aktivitäten in der "Tamil Garde" in Genf Kenntnis genom-
men, zumal die von ihm geltend gemachten Aktivitäten keinesfalls das
Ausmass eines Engagements erreichen dürften, welches aufgrund seiner
staatsgefährdenden politischen Natur das Interesse der Behörden we-
cken könnte,
dass sich der Beschwerdeführer somit auch nicht auf subjektive Nach-
fluchtgründe berufen kann,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
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Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass daher aus den Vorbringen des Beschwerdeführers – auch unter Be-
rücksichtigung seiner ethnischen Zugehörigkeit – keine konkreten und
gewichtigen Anhaltspunkte für eine ihm in Sri Lanka drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich werden (vgl. EGMR [Gros-
se Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen),
dass insbesondere auch allein aufgrund von bestehenden Körpernarben
noch kein "real risk" für eine dem Beschwerdeführer im Falle der Rück-
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kehr nach Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung dar-
getan ist (vgl. BVGE 2011/24, a.a.O., E. 10.4.2),
dass zwar die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach
dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiede-
ner Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist (vgl. a.a.O. E. 8 m.w.H.),
dass jedoch in Bezug auf den Beschwerdeführer gestützt auf die obigen
Erwägungen keine konkreten Hinweise dafür vorhanden sind, er könnte
den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifi-
scher Weise als verdächtig erscheinen, weshalb auch unter den derzeit
herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, ihm drohe eine entsprechende Gefährdung,
dass sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig
erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die vom BFM bei der Bejahung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs erwähnte Praxis durch das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 vollumfänglich bestätigt
worden ist,
dass gemäss dem oben erwähnten Grundsatzurteil in N._______ (Vavu-
niya District), dem Wohnsitz des Beschwerdeführers, keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen ange-
spannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft
werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 a.a.O. E. 13.2.1),
dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, der Wegweisungs-
vollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen
ist, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die betreffende Per-
son auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation
zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestanden hatte, und
dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entge-
gensteht (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 f.),
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dass nach Angaben des Beschwerdeführers nicht nur Ehefrau und Toch-
ter in N._______ leben, sondern auch seine Eltern und mehrere Ge-
schwister (A1/11 Ziff. 12 S. 4), weshalb davon auszugehen ist, dass er
dort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihm und
seiner Familie nötigenfalls bei der Reintegration behilflich sein kann,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat ei-
nen Laden führte, um den sich in der Zwischenzeit seine Schwiegermut-
ter kümmerte (A9/15 F101 S.12),
dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne sich nach sei-
ner Rückkehr wieder als Kaufmann betätigen, weshalb er nicht mit exi-
stenziellen Nöten zu rechnen hat,
dass der Vollzug schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshinder-
nisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass der Rechtsvertreter eine Rechtsmitteleingabe im Umfang von
43 Seiten, zwei Beschwerdeergänzungen im Umfang von je fünf Seiten
und darüber hinaus die (teilweise umfangreichen) Beweismittel 2 – 45,
46 – 59 sowie 60 – 62 einreichte,
dass sich die Gerichtsgebühr gemäss Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nicht zuletzt auch nach
dem Umfang der Streitsache bemisst,
dass in casu zumindest eine Verdoppelung der praxisgemäss Fr. 600.-
betragenden Verfahrenskosten angemessen wäre,
dass der Beschwerdeführer indessen mit seinem Antrag betreffend Ak-
teneinsicht teilweise durchgedrungen ist, weshalb ihm bei diesem Aus-
gang des Verfahrens reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 900.- (Art. 63
Abs. 1 VwVG, Art. 1 - 3 VGKE) aufzuerlegen sind,
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dass dem als teilweise obsiegend zu betrachtenden Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2
VGKE),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2013 zwar eine
detaillierte Kostennote einreichte, die indessen keinen Aufschluss über
den Aufwand im Zusammenhang mit dem teilweise erfolgreichen Gesuch
um Akteneinsicht vermitteln kann,
dass sich jedoch der notwendige Vertretungsaufwand im Zusammenhang
mit dem Akteneinsichtsgesuch aufgrund der Aktenlage (inklusive Kosten-
note) hinreichend zuverlässig abschätzen lässt und die von der Vorin-
stanz auszurichtende, reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichti-
gung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf
Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 900.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) auszu-
richten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: