B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6273/2017
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Jan Frutig,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 30. März 2017 und suchte am 5. April 2017 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Am 5. April 2017 wurde der Beschwerdeführer per Zufallsprinzip dem Test-
betrieb Zürich zugewiesen.
C.
Am 18. April 2017 befragte das SEM den Beschwerdeführer zu seiner Per-
son und summarisch zu seinen Fluchtgründen und gewährte ihm das recht-
liche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglich-
keit einer Überstellung nach Finnland zur Durchführung des Asylverfah-
rens. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, dass
er nicht mehr in die Türkei zurückkehren wolle, da dort der Tod auf ihn
warte. Am liebsten würde er in der Schweiz bleiben und nicht nach Finnland
überstellt werden, da er hier von seinen Verwandten unterstützt werden
könne. Er leide an psychischen Problemen und könne aufgrund der
schrecklichen Erlebnisse in der Türkei nachts kaum schlafen. Zudem leide
er an körperlichen Schmerzen von den Misshandlungen, welchen er wäh-
rend seiner Gefangenschaft in der Türkei ausgesetzt gewesen sei.
D.
Am 5. Mai 2017 ging beim SEM ein Arztbericht von med. pract. B._______
vom 21. April 2017 ein.
E.
Zusammen mit seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 1. Juni
2017 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. med.
C._______, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychologie, vom 25. Mai 2017
zu den Akten, gemäss welchem er an einer posttraumatischen Belastungs-
störung leide, depressiv sei und alles, was er sehe, mit seinen schlechten
Erfahrungen in der Heimat verknüpfe. Er benötige eine Weiterführung der
angefangenen ambulanten psychiatrischen Behandlung, und aufgrund sei-
ner labilen Psyche würde sein Zustand bei einer Rückführung dekompen-
sieren.
D-6273/2017
Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Finnland an
und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen.
G.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfü-
gung Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vo-
rinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die
Verfügung aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der (…)
vom 7. Juni 2017 sowie ein Schreiben von D._______ betreffend die Situ-
ation des Beschwerdeführers zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Aus-
trittsbericht der (…) vom 27. Juni 2017 zu den Akten.
I.
Mit Urteil D-3305/2017 vom 11. September 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des SEM vom 1. Juni
2017 auf und wies die Sache zur Prüfung der Anwendung der Souveräni-
tätsklausel an die Vorinstanz zurück.
J.
Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 20. September 2017 wurde der
Beschwerdeführer dem Verfahren ausserhalb der Testphase zugewiesen.
K.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (am selben Tag eröffnet) trat das SEM
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht ein und ordnete
die Wegweisung nach Finnland sowie den Vollzug an.
L.
Mit Eingabe vom 7. November 2017 focht der Beschwerdeführer diese Ver-
fügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung
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sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch ein-
zutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur
erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
M.
Am 10. November 2017 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Über-
stellung mittels superprovisorischer Massnahme antragsgemäss aus.
N.
Am 14. November 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsor-
gebestätigung der ors Service AG vom 13. November 2017 ein.
O.
Mit Eingabe vom 20. November 2017 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 2. November 2017 zu den Akten,
gemäss welchem der Beschwerdeführer an einer schweren posttraumati-
schen Belastungsstörung mit depressiven und psychotischen Zügen leide.
Für die Stabilisierung sei eine starke Bindung an seine Verwandten über-
lebenswichtig, weshalb von zentraler Bedeutung sei, dass der Beschwer-
deführer in der Schweiz bleiben könne. Bei einer Trennung seiner Vertrau-
enspersonen sei die Prognose seiner Gesundheit und Lebenserwartung
schlecht.
P.
Mit Schreiben vom 27. November 2017 informierte der Beschwerdeführer
das Bundesverwaltungsgericht, dass er an einen Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie überwiesen und der erste Termin für am 1. Dezember
2017 vereinbart worden sei.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nach-
folgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein an-
derer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das
SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder
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Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE
2015/41 E. 3.1).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist
derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde
(Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.
Mit Urteil D-3305/2017 vom 11. September 2017 entschied das Bundes-
verwaltungsgericht rechtskräftig, dass Finnland aufgrund der Ausstellung
eines Visums gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Durchführung des
Asylverfahrens grundsätzlich staatsvertraglich zuständig sei. Somit erübri-
gen sich hierzu weitere Ausführungen.
5.
5.1 In seiner Verfügung vom 31. Oktober 2017 führte das SEM aus, dass
sich aus der Anwesenheit der Verwandten des Beschwerdeführers keine
Zuständigkeit der Schweiz ableiten lasse, da diese keine Familienangehö-
rigen gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 2 Bst. g
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Dublin-III-VO darstellen würden. Weiter lägen keine Gründe für die An-
nahme vor, dass das Asylverfahren in Finnland systemische Schwachstel-
len aufweise, welche eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würden.
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffe, stünden
ihm in Finnland ausreichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Ausserdem werde seine Reisefähigkeit kurz vor der Überstellung beurteilt
und seinem Gesundheitszustand Rechnung getragen, indem die finni-
schen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische
Behandlung informiert würden. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK sei somit
nicht ersichtlich. Da dem medizinischen Zustand des Beschwerdeführers
mit der verfügbaren Infrastruktur in Finnland genügend Rechnung getragen
werde und kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Dublin-III-VO vor-
liege, würden sich auch keine Gründe ergeben, welche die Anwendung der
Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden.
5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass
eine Wegweisung nach Finnland aufgrund seines schlechten Gesundheits-
zustand und der Trennung von seinen Verwandten eine Verletzung von
Art. 3 EMRK darstellen würde. Gemäss dem jüngsten Urteil des EGMR
könne eine Wegweisung auch dann gegen Art. 3 EMRK verstossen, wenn
andere aussergewöhnliche Umstände als das Befinden einer Person in
fortgeschrittenem oder terminalem Krankheitsstadium und in Todesnähe
vorlägen. Zudem dürfe gemäss einem kürzlich ergangenen Urteil des
EuGH eine Überstellung eines Asylbewerbers selbst in einen Staat, in wel-
chem keine systemischen Mängel vorliegen würden, nur dann vorgenom-
men werden, wenn damit keine Gefahr der unmenschlichen oder erniedri-
genden Behandlung vorliege. Genau dies könne jedoch der Fall sein bei
einer besonders schweren psychischen Krankheit und einer damit verbun-
denen tatsächlichen und erwiesenen Gefahr einer wesentlichen und unum-
kehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands. Nach seiner An-
kunft in der Schweiz habe sich der Beschwerdeführer in einer äusserst la-
bilen psychischen Verfassung befunden. Gemäss dem eingereichten Arzt-
bericht liege aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse in der Türkei eine
posttraumatische Belastungsstörung vor. Aufgrund des Kontaktes zu sei-
nen in der Schweiz lebenden Verwandten während des anhaltenden Auf-
enthaltes in der Schweiz habe sich sein Zustand aber stabilisieren können.
Der Austausch zu den beiden Cousins seines Vaters sei wegen der ge-
meinsamen Herkunft und des vergleichbaren Verfolgungshintergrundes
von zentraler Bedeutung. Ebenfalls werde er durch seine beiden Cousinen
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unterstützt. Aufgrund der drohenden Wegweisung und der damit verbun-
denen Trennung seiner Verwandten habe sich sein Gesundheitszustand in
extremer Weise destabilisiert, weswegen er am darauffolgenden Tag per
fürsorgerische Unterbringung in die Akutpsychiatrie der (…) habe einge-
wiesen werden müssen. Der Kontakt zu seinen Verwandten in der Schweiz
werde aufgrund der Sprachbarriere und des fehlenden sozialen Netzwerks
als notwendiger Indikator zur Stabilisierung seines psychischen Zustands
erachtet und es sei davon auszugehen, dass dieser Kontakt massgeblich
zur Stabilisierung seines psychischen Zustands beitragen könne. Eine
Trennung von seinen Verwandten hingegen rufe mit grosser Wahrschein-
lichkeit eine erneute Destabilisierung in Sinne einer Retraumatisierung her-
vor und würde zu sozialer Isolation führen, womit eine Genesung in Finn-
land höchst unwahrscheinlich wäre. Eine Wegweisung nach Finnland hätte
mit grosser Wahrscheinlichkeit eine rasche und irreversible Verschlechte-
rung seines Gesundheitszustands zur Folge, welche zu einer signifikanten
Verringerung seiner Lebenserwartung führen würde.
Das SEM habe sich ausserdem weiterhin in seiner Verfügung nicht mit den
wahrscheinlichen Folgen der Trennung von seinen Verwandten auseinan-
dergesetzt und bringe zum Ausdruck, dass es seinen gesetzlichen Ermes-
senspielraum überhaupt nicht wahrnehmen möchte. Die Neufassung der
Dublin-Verordnung habe jedoch ein Anheben und kein Absenken des
Schutzstandards beabsichtigt, womit Fälle, in denen weitere Verwandte
zum unterstützenden Personenkreis gehörten, nun zwingend über das
Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO zu lösen seien. Zudem sei
der Ermessensspielraum des SEM enorm und unterstehe nicht der bun-
desverwaltungsgerichtlichen Angemessenheitskontrolle, womit der grös-
ser werdende Ermessensspielraum auch eine höhere Begründungsdichte
verlange. Das Abhängigkeitsverhältnis und die Trennungsfolgen hätten in
Rahmen der Prüfung von Art. 17 Dublin-III-VO berücksichtigt werden müs-
sen. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) verpflichte die Vorinstanz, ihr Ermessen wahrzunehmen und
darzulegen, weshalb sie von ihrem Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch
mache. Aus diesem Grund sei die Verfügung aufzuheben und zur erneuten
Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Hinsichtlich des Vorliegens von systemischen Mängeln im Zielstaat, wel-
che die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden,
ist die Feststellung der Vorinstanz zu stützen, dass keine Gründe für die
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Annahme von systemischen Schwachstellen vorlägen. Finnland ist Signa-
tarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zu-
satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt sei-
nen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Unter diesen
Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufgrund von
systemischen Mängeln im für die Durchführung des Asylverfahrens zustän-
digen Staat nicht gerechtfertigt. Solches wird auch nicht beantragt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand
und die mit einer Überstellung nach Finnland verbundene Trennung von
seinen Verwandten stehe aufgrund einer Verletzung von Art. 3 EMRK einer
Überstellung entgegen.
7.2 In seinem Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016,
41738/10, Grosse Kammer, hielt der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) fest, dass eine Ausschaffung einer kranken Person
nicht bloss dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne, wenn
sich die Person in unmittelbarer Gefahr befindet, bei einer Rückschaffung
zu sterben, sondern dass selbst dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK
vorliegen könne, wenn eine Überstellung der betroffenen Person ange-
sichts des Fehlens angemessener Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat
einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen
Verschlechterung des Gesundheitszustands führt. Dabei könne es sich je-
doch nach wie vor nur um Ausnahmefälle handeln. Im zu beurteilenden Fall
entschied der Gerichtshof, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers
jenes Verfahrens nach Georgien, ohne dass die zuständigen Behörden das
Risiko einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands und der ver-
fügbaren Behandlungsmöglichkeiten geprüft hätten, eine Verletzung von
Art. 3 EMRK darstelle.
7.3 Von einem solchen Ausnahmefall im Sinne der oben skizzierten Recht-
sprechung kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zwar soll eine ge-
wisse Schwere der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers nicht
in Abrede gestellt werden. Hingegen ist seine Situation bereits deswegen
nicht mit der vom EGMR beurteilten Situation vergleichbar, als es sich da-
bei um völlig unterschiedliche Zielstaaten handelt. So darf sich der Be-
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schwerdeführer in Finnland als dem für die Durchführung des Asylverfah-
rens verantwortlichen Staat aufgrund der dortigen ausgezeichneten medi-
zinischen Versorgung und des funktionierenden Sozialsystems selbst in ei-
ner schwierigen psychischen Verfassung zweifellos ausreichender Unter-
stützung gewiss sein. Das betreffende Urteil des EGMR hingegen bezieht
sich auf Georgien als Zielstaat, dessen medizinische Infrastruktur mit der-
jenigen in Finnland mitnichten zu vergleichen ist. Vor diesem Hintergrund
vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die aus dersel-
ben Herkunftsregion wie der Beschwerdeführer stammenden Kontaktper-
sonen, deren Sprache er versteht und die seinen Flucht-Hintergrund teilen,
wichtige soziale Anknüpfungspunkte für ihn darstellen, angesichts des Um-
stands, dass beim vorliegenden Zielstaat ebenfalls damit zu rechnen ist,
dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Finnland dort
auch in sozialer Hinsicht durchgehend gut betreut werden wird, nichts an
der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Überstellung nach Finnland zu än-
dern. Hinzuzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass der Kontakt des
Beschwerdeführers zu seinen Verwandten von einem anderen, etwas wei-
ter entfernten Aufenthaltsort aus zwar erschwert, jedoch nicht absolut ver-
unmöglicht wird.
7.4 Da die Schranken für das Vorliegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK
bei einer Wegweisung in einen Staat, welcher zweifelsfrei über eine hoch-
wertige medizinische Versorgung verfügt, ausserordentlich hoch anzuset-
zen sind und Finnland zweifellos über eine solche medizinische Infrastruk-
tur und ebenfalls über ein funktionierendes Sozialsystem verfügt, ist vorlie-
gend die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK – auch unter Berücksichtigung der genannten
Rechtsprechung des EGMR – zu verneinen. Somit vermag auch eine Ge-
samtbetrachtung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ver-
bunden mit dem Unterstützungsbedarf durch seine Verwandten die Fest-
stellung eines völkerrechtlichen Überstellungshindernisses nicht zu recht-
fertigen.
7.5 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass
die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Ver-
fügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers
Rechnung tragen und die finnischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
D-6273/2017
Seite 11
8.
8.1 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann
jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschlies-
sen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch im Beschwerdeverfahren nicht
direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des
nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45
E. 5).
8.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesver-
waltungsgericht in seinem Urteil D-3305/2017 vom 11. September 2017 in
Anwendung von BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der
Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt
auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm er-
laubt zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbst-
eintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung
des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1
Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vo-
rinstanz respektieren. Das Gericht führte in seinem Urteil weiter aus, dass
es jedoch nach wie vor überprüfen könne und müsse, ob die Vorinstanz ihr
Ermessen gesetzeskonform ausgeübt habe, was nur dann zutreffe, wenn
sie bei den von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umstän-
den, welche eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder
der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen liessen,
die Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen in
nachvollziehbarer Weise prüfe. Erforderlich sei eine Wiedergabe der
Gründe, welche zu einem Verzicht auf einen Selbsteintritt geführt hätten,
ansonsten eine Ermessensunterschreitung vorliege.
8.3 Das Gericht hielt schliesslich fest, dass sich die vorliegenden vor-
instanzlichen Ausführungen einzig auf einen zwingenden Selbsteintritt hin-
sichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK beziehen würden und
lediglich generelle Aussagen enthielten. Das SEM hätte in nachvollziehba-
rer Weise sowie unter Darlegung der einschlägigen Kriterien prüfen müs-
sen, ob es angezeigt sei, die Souveränitätsklausel aus humanitären Grün-
den anzuwenden. Die diesbezügliche textbausteinartige Formulierung "in
Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
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Seite 12
ten Umstände, liegen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souverä-
nitätsklausel der Schweiz rechtfertigen" vermöge im Hinblick auf die vom
Beschwerdeführer mehrfach vorgebrachten Umstände, welche unter dem
Gesichtspunkt der humanitären Gründe zu prüfen seien, den Anforderun-
gen an eine rechtsgenügliche Begründung für eine Ermessensprüfung
nicht zu genügen. Das SEM sei seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Er-
messensausübung nicht nachgekommen und habe sein Ermessen unter-
schritten, womit eine Rechtsverletzung vorliege.
8.4 Die vorliegende Verfügung vom 31. Oktober 2017 enthält – trotz der
Kassation der ersten Verfügung – wiederum lediglich Ausführungen zu den
Zuständigkeitskriterien, den völkerrechtlichen Überstellungshindernissen
sowie zu den zwingenden Selbsteintrittsgründen. Hingegen fehlt erneut
eine Begründung, weshalb das SEM aus humanitären Gründen nicht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Das SEM verwies
dabei in seiner Verfügung im entsprechenden Abschnitt (S. 6 unten und S.
7) auf das fehlende Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-
III-VO (welches der Beschwerdeführer gar nicht geltend macht) sowie auf
den medizinischen Zustand des Beschwerdeführers und die diesbezügli-
chen in Finnland gewährleisteten Behandlungsmöglichkeiten. Dabei ver-
kennt die Vorinstanz, dass es sich bei diesen Ausführungen um die Prüfung
eines staatsvertraglichen Kriteriums zur Bestimmung des zuständigen Mit-
gliedstaates (Art. 16 Dublin-III-VO) sowie eine Schutzgarantie hinsichtlich
systemischer Voraussetzungen im Zielland (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-
VO) und nicht um Kriterien, welche an sich gegen einen allfälligen Selbst-
eintritt aus humanitären Gründen sprechen, handelt. Hinsichtlich der Prü-
fung eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen ist in der vorinstanzli-
chen Verfügung wiederum lediglich dieselbe textbausteinartige Formulie-
rung (vgl. oben E 8.2) wie in der ersten Verfügung zu finden, was im Hin-
blick auf den vorangehenden Beschwerdeentscheid des Bundesverwal-
tungsgericht und die damit einhergehende Kassation den Anforderungen
an das wahrzunehmende Ermessen erst recht nicht genügen kann.
8.5 In der Beschwerde wird somit zu Recht darauf hingewiesen, dass es
das SEM in der angefochtenen Verfügung unterlassen hat, in substantiier-
ter Weise zu begründen, inwiefern es auch in Berücksichtigung der oben
genannten gesundheitlichen und familiären Umstände nicht angezeigt er-
scheint, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben.
Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefoch-
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Seite 13
tene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur Prüfung der Anwen-
dung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen – in Ausübung
des gesetzeskonformen Ermessens – an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos geworden. Ebenfalls ge-
genstandslos geworden ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung.
9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Beschwerdeführer am
20. September 2017 dem Verfahren ausserhalb der Testphase zugewie-
sen wurde, ist der Aufwand des Rechtsvertreters im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nicht mehr durch die für das beschleunigte Verfahren
vorgesehene Fallpauschale entschädigt (Art. 25 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 2
TestV, e contrario Urteil des BVGer D-2691/2016 vom 14. Juni 2017 E. 9).
Der Beschwerdeführer reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Ver-
tretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Ausführungen in der Beschwerde
decken sich weitgehend mit denjenigen der Beschwerde im vorangehen-
den Beschwerdeverfahren, was beim abzuschätzenden Zeitaufwand zu
berücksichtigen ist. Ausgehend von einem Zeitaufwand von drei Stunden
und einem Stundenansatz von Fr. 200.– wird die Parteientschädigung auf
Fr. 600.– festgesetzt. Das SEM ist somit anzuweisen, dem Beschwerde-
führer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 600.– (in-
klusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) auszurichten (vgl. Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6273/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 11. September 2017 wird aufgehoben und die Sache
zur Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären
Gründen – in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens – an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 600.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
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