B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6274/2016
mel
Ur t e i l vom 1 3 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alan Sangines,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. September 2016 / N (…).
D-6274/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein inzwischen volljähriger eritreischer Staatsange-
höriger der Volksgruppe der Tigrinya aus B._______ in der Subzobe
C._______ der Zoba D._______, habe sein Heimatland im August 2015
als Minderjähriger illegal in Richtung E._______ verlassen. Über
F._______ und G._______ erreichte er am 16. Juni 2016 illegal die
Schweiz, wo er am folgenden Tag das Asylgesuch einreichte. Am 14. Juli
2016 fand die Befragung statt. Mit dem damals minderjährigen Beschwer-
deführer wurde eine Handknochenanalyse durchgeführt, gestützt auf wel-
che von einem Knochenalter von 17 Jahren auszugehen war. Es wurde
ihm eine Vertrauensperson zugeteilt und am 5. August 2016 wurde in de-
ren Beisein die Anhörung durchgeführt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aus B._______, wo er mit
seinen Familienangehörigen bis zur Ausreise gelebt habe. Persönlich habe
er keine konkreten Probleme mit den Behörden gehabt. Im Mai 2015 sei er
Augenzeuge der Festnahme seines Vaters geworden. Dieser habe den Ur-
laub aus dem Militär überzogen beziehungsweise sei unerlaubt vom Militär
ferngeblieben. Aus Angst davor, dass ihm eines Tages das Gleiche passie-
ren könne, habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen.
Nach seiner Ausreise habe er die Mutter telefonisch kontaktiert. Diese habe
von keinen weiteren Vorfällen berichtet.
Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. September 2016 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der
Schweiz weggewiesen und es wurde der Vollzug der Wegweisung ange-
ordnet.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Oktober 2016 liess
der Beschwerdeführer Beschwerde erheben und beantragen, die Flücht-
lingseigenschaft sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen so-
wie eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung.
D-6274/2016
Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a
D-6274/2016
Seite 4
Abs, 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet werden.
4.
Vorab ist festzustellen, dass vorliegend die Frage der Asylgewährung nicht
Prozessgegenstand ist, weil kein entsprechendes Rechtsbegehren gestellt
wurde und sich aus den Beschwerdevorbringen ergibt, dass die Frage der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe überprüft
werden soll.
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Beschwerdeführer habe weder
den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Gemäss
seinen Aussagen sei er weder für den Militärdienst aufgeboten worden
noch habe er Kontakt zu den Militärbehörden gehabt. Somit lägen in sei-
nem Fall keine konkreten Indizien vor, welche eine Verfolgung im Heimat-
land mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Da er nicht
gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und
den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden könnten, wonach er
bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde,
seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor
zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea und der allfällig drohenden
Rekrutierung für den Militärdienst seien somit asylrechtlich nicht beacht-
lich.
5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass das SEM in Bezug
auf die Beurteilung der illegalen Ausreise eine Praxisänderung vorgenom-
men habe, während das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor an seiner
bisherigen Praxis festhalte. Danach betrachte das eritreische Regime das
illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen
den Staat und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden
Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr
zu werden (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3892/2008 vom 6. April 2010). Mit der Praxisänderung habe das SEM
gegen die in BVGE 2010/54 festgehaltenen Grundsätze verstossen, da es
die Praxisänderung flächendeckend eingeführt und sich nicht auf ein ein-
zelnes Asylverfahren beschränkt habe. In der angefochtenen Verfügung
finde sich jedoch kein Hinweis auf ein Pilotverfahren, bei welchem bewusst
D-6274/2016
Seite 5
von der bisherigen Praxis abgewichen worden sei. Das SEM schweige dar-
über, wie minderjährige Rückkehrende bei einer Rückkehr nach Eritrea be-
handelt würden, weil gesicherte Erkenntnisse darüber fehlten. Zudem wi-
derspreche seine Länderanalyse zahlreichen Einschätzungen von interna-
tionalen Organisationen. Der untauglichen Länderanalyse des SEM wür-
den zahlreiche Quellen entgegenstehen, welche für die Aufrechterhaltung
der bisherigen Praxis sprächen. Ferner habe die Vorinstanz die Glaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise nicht geprüft, obwohl der
Beschwerdeführer diese glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt habe.
Sie habe indessen auch keine Zweifel an seiner Darstellung erwähnt. So-
mit sei davon auszugehen, dass er sein Heimatland illegal verlassen und
damit subjektive Nachfluchtgründe geschaffen habe, weshalb er als Flücht-
ling anzuerkennen sei, was der geltenden Praxis entspreche. Des Weiteren
habe die Vorinstanz keine besonderen Abklärungen im Fall des minderjäh-
rigen Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvoll-
zug vorgenommen. Insbesondere sei abzuklären, ob der Beschwerdefüh-
rer im Fall der Rückkehr nach Eritrea zu seinen Eltern oder anderen Ange-
hörigen zurückkehren könne und ob diese in der Lage seien, seine Bedürf-
nisse abzudecken. Andernfalls müsse geklärt werden, ob er in eine geeig-
nete Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden könne. Die Ver-
weise auf den Waffenstillstand zwischen Eritrea und Äthiopien sowie auf
das Vorhandensein von Einrichtungen für Minderjährige beziehungsweise
auf den Verbleib der Eltern und anderer Angehöriger im Heimatland und
damit eines familiären Beziehungsnetzes genüge diesen Anforderungen
nicht. Ausserdem sei der Vater des Beschwerdeführers, welcher für den
Lebensunterhalt der Familie gesorgt habe, gestützt auf die Akten inhaftiert
worden. Damit seien die finanziellen Verhältnisse nicht klar. Insgesamt sei
von der Vorinstanz die Abklärungspflicht verletzt worden. Der Beschwerde-
führer würde ausserdem im Fall einer Rückkehr nach Eritrea einer Behand-
lung ausgesetzt, welche gegen Art. 3 EMRK verstosse.
6.
6.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
vom fraglichen Umstand erfahren hat und die betroffene Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4923/2016 vom 9. Februar
2017 E. 3.2 und dort zitierte weitere Praxis).
D-6274/2016
Seite 6
6.2 Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich auf-
grund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates kon-
frontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen
Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
darstellen (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht,
3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.3 Nach früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts galt
eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund und
führte zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.1 f.). Mit dem
Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 wurde diese Praxis auf-
gegeben. Im erwähnten Urteil kam das Bundesverwaltungsgericht nach ei-
ner eingehenden quellengestützten Lageanalyse zum Schluss, dass die
bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur
Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne
(a.a.O. E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und 4 EMRK relevant sein könnte,
betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im
eritreischen Kontext bedürfte es einer Verschärfung des Profils, welche
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnte (a.a.O. E. 5.2).
6.4 Mithin muss gestützt auf diese neue Praxis eine asylsuchende Person
zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Solche ergeben sich indessen nicht aus den
vorliegenden Akten. Der Beschwerdeführer sagte aus, mit den Behörden
seines Heimatlandes keine Schwierigkeiten gehabt zu haben und für den
Militärdienst nicht vorgeladen oder gesucht worden zu sein (vgl. Akten
D-6274/2016
Seite 7
A10/13 S. 8 f. und A17/15 S. 6). Allein die Befürchtung, nach seiner Rück-
kehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden, entbehrt nicht
nur der flüchtlingsrechtlichen Relevanz, sondern ist auch nicht als zusätz-
licher Anknüpfungspunkt im oben erwähnten Sinn zu betrachten. Diese
Frage ist zudem gestützt auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (Art. 3 und 4 EMRK) und nicht unter demjenigen der Flüchtlingsei-
genschaft zu beurteilen. Da der Beschwerdeführer weder als Refraktär
noch als Deserteur gilt, somit nicht gegen die Proclamation on National
Service von 1995 verstossen hat, ist den diesbezüglichen Erwägungen der
Vorinstanz gestützt auf die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
zuzustimmen. Aufgrund der illegalen Ausreise allein hat er keine ernsthaf-
ten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten und seine Furcht,
einmal in den National- oder Militärdienst eingezogen zu werden, ist hin-
sichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant.
6.5 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vor-
liegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht diese im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
gestützt hat – durch dieses Urteil als unbehelflich einzustufen. Es erübrigt
sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der ange-
fochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbe-
züglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann. Der
rechtserhebliche Sachverhalt ist sowohl in individueller Hinsicht als auch in
Bezug auf die Frage der Bedeutung der geltend gemachten illegalen Aus-
reise im Allgemeinen hinreichend erstellt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden ist, weshalb die in
der Beschwerde dargelegten Einwände im Zusammenhang mit der Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers hinfällig geworden sind.
6.6 Mithin konnte der Beschwerdeführer keine Anknüpfungspunkte, wel-
che ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten, glaubhaft vorbringen. Allein die Furcht vor einem
allfälligen Einzug in den Nationaldienst lässt ihn nicht als missliebige Per-
son erscheinen. Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte ille-
gale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Ver-
folgung zu begründen vermag, weshalb die Frage deren Glaubhaftigkeit
vorliegend offen gelassen werden kann.
D-6274/2016
Seite 8
6.7 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigter-
weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegend zu
beurteilenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Angesichts dieser
Erwägungen steht auch fest, dass das SEM die Abklärungspflicht – entge-
gen der Darstellung in der Beschwerde – nicht verletzt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er würde als inzwischen volljäh-
rige Person in den eritreischen Nationaldienst eingezogen, was eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK darstelle, weil damit ein reales Risiko bestehe,
unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden.
8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-6274/2016
Seite 9
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden.
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-
Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt
des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend,
E. 6.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschli-
chen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfol-
gend, E. 6.2.3) geprüft.
8.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
D-6274/2016
Seite 10
8.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
8.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.3.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-6274/2016
Seite 11
8.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und ge-
mäss Aktenlage gesunden Mann, der vor seiner Ausreise in seinem Fami-
lienverband gelebt und die neunte Klasse abgeschlossen hat. Besondere
Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen
werden müsste, sind vorliegend angesichts der inzwischen eingetretenen
Volljährigkeit des Beschwerdeführers keine ersichtlich, weshalb es sich er-
übrigt, zu den in der Beschwerde vorgebrachten Rügen im Zusammenhang
mit fehlenden Abklärungen seitens des SEM infolge der damals bestande-
nen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzu-
mutbar. Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die allgemeine
Situation in Eritrea mache den Wegweisungsvollzug unzumutbar, wider-
spricht er ohne substantiierte Begründung der aktuellen Länderpraxis der
Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts. Seit Einreichung der Be-
schwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; nament-
lich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlos-
sen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea –
Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
D-6274/2016
Seite 12
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Einwände in der
Beschwerde und die beigelegten öffentlich zugänglichen Berichte vermö-
gen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Eine Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2016 gutgeheissen, wes-
halb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6274/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: