B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6275/2013
D-6278/2013
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
und Tochter B._______, geboren (…),
Iran,
beide vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen, aus C._______ stammende iranische
Staatsangehörige, verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge Ende
Juni respektive Anfang Juli 2010 auf dem Landweg und gelangten über
D._______ am 11. Juli 2010 illegal in die Schweiz. Am 16. Juli 2010 such-
ten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl
nach, wo am 3. und 5. August 2010 die Kurzbefragungen durchgeführt
wurden. Mit Entscheid des BFM vom 20. September 2010 wurden die
Beschwerdeführerinnen für den Aufenthalt während des Verfahrens dem
Kanton F._______ zugewiesen. Am 13. und 15. Oktober 2010 wurden die
Beschwerdeführerinnen vom BFM zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin
A._______ im Wesentlichen an, sie habe unter anderem mit drei weiteren
Personen seit dem Frühling (...) an einer Schule namens Schöpfung und
Revolution unterrichtet, wo sie eine Art Aufklärungskurs für persönliche
Weiterbildung und Selbsterkenntnis geboten hätten. Ihre Aktivitäten hät-
ten keine politische, sondern eine gesellschaftliche Grundlage gehabt.
Am (...) seien die Ordnungskräfte in der Schule erschienen und hätten die
drei anderen Lehrpersonen festgenommen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt
zu Hause gewesen und telefonisch über den Vorfall informiert worden.
Der Anrufer habe sie gewarnt, die Ordnungskräfte würden bald auch bei
ihr auftauchen, und sie aufgefordert, schnellstmöglich das Haus zu ver-
lassen. Sie habe sich nach G._______ zu einer Kollegin begeben und
von dort ihren Onkel angerufen, der ihr geraten habe, sich zu verstecken.
Über ihre Kollegin habe sie in der Folge erfahren, dass ihre Schule ge-
schlossen worden sei und man ihnen anti-religiöse Aktivitäten und Got-
teslästerung vorgeworfen habe. Zudem seien die übrigen Lehrkräfte spur-
los verschwunden und würden sich wahrscheinlich in einem unbekannten
Kerker der Regierung befinden. Obwohl ihr Vater blind sei, sei er zum
Verhör abgeholt und geschlagen worden, weil er ihren Aufenthaltsort nicht
habe verraten wollen. Ferner seien ihr Ex-Mann und ihr Sohn im Rahmen
einer Demonstration am (...) festgenommen worden. Der Ex-Ehemann
habe ihre Kinder (Sohn und Tochter) an die Kundgebung mitgenommen,
um sie dort Flugblätter verteilen zu lassen.
Die Beschwerdeführerin B._______ – ihre Tochter – führte ihrerseits aus,
ihr Vater sei Mitglied der Volksmudjaheddin gewesen und habe ihr sowie
ihrem Bruder am Gedenktag der Präsidentschaftswahlen vom (...) mitge-
teilt, dass sie am folgenden Tag an einer Demonstration teilnehmen wür-
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den. Gleichzeitig habe er sie aufgefordert, an dieser Kundgebung Flug-
blätter unter den Demonstranten zu verteilen. Obwohl sie Angst gehabt
habe, habe sie ihrem Vater nicht nein sagen dürfen. Am Nachmittag des
(...) sei ihr von ihrem Vater während des Demonstrationszuges aufgetra-
gen worden, die mitgeführten Flugblätter an einer Wand anzubringen und
zu fotografieren. Als sie sich in der Folge umgewendet habe, habe sie
gesehen, wie Personen ihren Vater überfallen hätten. Ihr Bruder sei zu
Hilfe geeilt, jedoch zusammen mit dem Vater verprügelt worden. Sie habe
nicht mehr weiter gewusst und sei in Panik durch die Menge der De-
monstranten geflohen. In einer Nebengasse habe sie alle Flugblätter in
einen Abfallcontainer geworfen. Sodann habe sie eine Freundin aufge-
sucht und telefonisch einem Freund ihres Vaters den Vorfall berichtet und
um Rat gebeten. Dieser habe danach über einen Verwandten seiner Mut-
ter veranlasst, sie zu ihrer Mutter und danach ausser Landes zu bringen.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
B.a Mit Schreiben vom 24. April 2012 erkundigten sich die Beschwerde-
führerinnen bei der Vorinstanz, wann sie mit einem Asylentscheid rech-
nen könnten.
B.b Mit Antwortschreiben vom 3. Mai 2012 teilte das BFM den Beschwer-
deführerinnen mit, dass aufgrund der hohen Geschäftslast keine verbind-
lichen Zusagen zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden
könnten. Falls vorliegend ihre Mitwirkung benötigt werde, würden sie dar-
über zu gegebener Zeit unterrichtet. Sobald der Sachverhalt hinreichend
abgeklärt sei, werde im Rahmen der Arbeitskapazitäten ein Endentscheid
getroffen.
C.
Mit unter anderem auch von der Beschwerdeführerin A._______ unter-
zeichneter Eingabe vom 18. Februar 2013 teilte eine Sozialarbeiterin des
Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) dem BFM mit, A._______ habe
einen in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Mann geheiratet, dem
Asyl gewährt worden sei. Bevor sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Ehemannes einbezogen werde, werde gebeten, ihre originäre Flücht-
lingseigenschaft zu prüfen.
D.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 ersuchten die Beschwerdeführerinnen
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das BFM unter Hinweis auf ihre jeweilige aktuelle persönliche Situation
respektive ihre Arbeits- und Integrationsbemühungen in der Schweiz um
einen möglichst baldigen Asylentscheid. Ferner teilte die Beschwerdefüh-
rerin A._______ darin mit, dass sie am 29. Oktober 2012 in der Schweiz
einen anerkannten Flüchtling geheiratet habe.
E.
Am 27. Juni 2013 wandte sich eine Sozialarbeiterin des SRK in einem
von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls unterzeichneten Schreiben an
das BFM, wies auf die grossen Bemühungen der Beschwerdeführerin-
nen, sich in der Schweiz sozial und beruflich zu integrieren, hin und er-
suchte ebenso um einen möglichst baldigen Asylentscheid.
F.
Mit Schreiben des BFM vom 9. Oktober 2013 stellte das BFM der Be-
schwerdeführerin A._______ nach einer Anfrage des SRK des Kantons
F._______ vom 18. September 2013 alle iranischen Dokumente betref-
fend ihre berufliche Qualifikation zu.
G.
Mit Eingabe vom 7. November 2013 erhoben die Beschwerdeführerinnen
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung
und beantragten, es sei festzustellen, dass ihre Asylverfahren durch die
Vorinstanz verzögert worden seien, die Vorinstanz sei anzuweisen, in ih-
ren Verfahren umgehend einen Asylentscheid zu fällen, und ersuchten in
verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), insbesondere um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch
ihre Rechtsvertreterin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
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gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann wie gegen die Verfügung
selbst Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. MARKUS MÜLLER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls – eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] liegt nicht vor
– endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist
akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis
nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Be-
schwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
Hiervon ausgehend wären die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerde
gegen die allfällig abschlägige Beurteilung ihrer Asylgesuche befugt, wo-
mit sie zur Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern und Ver-
zögern eines solchen Entscheides legitimiert sind (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.1 - 3.3).
1.3 Die Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerungsbeschwerde unter-
liegt keiner peremptorischen Frist (Art. 6 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerde-
führerinnen reichten ihre Beschwerde in gültiger Form ein (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf jene ist somit einzutreten.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs.
1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf
die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung
ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Gemäss dieser Be-
stimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung
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ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für
alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I
312 = Pra 2006 Nr. 37 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Hinweise auf eine solche Rechtsverwei-
gerung ergeben sich indessen aus den Akten keine und werden von den
Beschwerdeführerinnen auch nicht behauptet.
3.
3.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den
Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Na-
tur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessen-
heit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände zu beurteilen; ein Verschulden der Behörde ist
nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch
dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht
innert angemessener Frist verfügt (BGE 107 Ib 160 E. 3c, BGE 103 V
190 E. 5; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46a N 20). In
Betracht zu ziehen sind sodann namentlich die Komplexität der Sache,
das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeu-
tung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische
Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 = Pra 2006
Nr. 37 E. 5.1; MÜLLER, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 46a VwVG).
3.2 Nach den in Art. 37 AsylG festgelegten erstinstanzlichen Verfahrens-
fristen sind Entscheide nach den Art. 38–40 in der Regel innerhalb von 20
Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2) beziehungswei-
se in der Regel innerhalb von drei Monaten, wenn weitere Abklärungen
nach Art. 41 erforderlich sind (Abs. 3), und grundsätzlich innerhalb von
zehn Arbeitstagen, wenn es sich um Nichteintretensentscheide handelt
(Abs. 1).
3.3 In ihrer Beschwerdeschrift führten die Beschwerdeführerinnen im We-
sentlichen an, sie hätten am 16. Juli 2010 um Asyl in der Schweiz er-
sucht. Kurz darauf seien sie in E._______ befragt und im Oktober 2010
vom BFM zu ihren Asylgründen angehört worden. Mit Schreiben vom
24. April 2012 seien sie an die Vorinstanz gelangt mit der Frage, wann sie
voraussichtlich mit einem Entscheid rechnen könnten. Eine Antwort dar-
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auf hätten sie nicht erhalten. Mehr als ein Jahr später hätten sie sich mit
Schreiben vom 29. Mai 2013 an die Vorinstanz gewendet und um einen
möglichst baldigen Asylentscheid gebeten. Darin hätten sie ihre besonde-
re Situation im Einzelnen dargelegt. Aber auch auf diesen Brief habe das
BFM nicht reagiert. Schliesslich habe die zuständige Sozialarbeiterin die
Vorinstanz am 27. Juni 2013 angeschrieben, habe auf ihre erheblichen
Bemühungen, sich sozial und auch beruflich in der Schweiz zu integrie-
ren, hingewiesen, und erneut um einen baldigen Asylentscheid ersucht.
Diese Eingabe sei von der Vorinstanz ebenfalls unbeantwortet geblieben.
Daraufhin hätten sie in ihrem letzten Schreiben vom 2. Oktober 2013 der
Vorinstanz angedroht, beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsver-
zögerungsbeschwerde einzureichen, falls keine schlüssigen Erklärungen
zu den weiteren Verfahrensschritten bis zum Asylentscheid gegeben wür-
den. Das BFM habe sich dazu bis heute nicht vernehmen lassen. Seit der
Einreichung ihrer Asylgesuche seien mittlerweile dreieinhalb Jahre ver-
gangen und die Verfahrensdauer sei zweifellos als überlang zu qualifizie-
ren. Sie hätten sich um eine gute Integration in der Schweiz bemüht und
inzwischen sehr gut Deutsch gelernt und es sei ihnen ein grosses Anlie-
gen, möglichst bald unabhängig von der Fürsorge zu werden. Aufgrund
ihres Aufenthaltsstatus sei es ihnen aber – abgesehen von Sprachkursen
in Deutsch und einer Praktikumsstelle – nicht gelungen, eine Arbeits- re-
spektive Lehrstelle zu finden, um die von ihnen beabsichtigten Ausbildun-
gen absolvieren zu können. Aus all diesen Gründen sei eine Rechtsver-
zögerung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, umgehend einen
Asylentscheid zu fällen.
Aus den Akten wird nicht ersichtlich, inwiefern das BFM wegen nicht
selbst zu verantwortender Umstände bis heute nicht hätte in der Lage
sein sollen, über die Asylgesuche vom 16. Juli 2010 zu befinden. Die An-
hörungen durch das BFM wurden am 13. respektive 15. Oktober 2010
durchgeführt und die für einen Entscheid massgebenden Beweismittel re-
spektive Identitätsdokumente waren seit der Einreichung der Asylgesuche
vorhanden. Den Akten sind trotz der diversen, in den letzten zwei Jahren
eingereichten Anfragen und Ersuchen der Beschwerdeführerinnen um
baldige Erledigung ihrer Asylverfahren keine Hinweise auf irgendwelche
von der Vorinstanz getätigte oder veranlasste Vorkehrungen innerhalb der
letzten dreieinhalb Jahre seit Einreichung der Gesuche zu entnehmen.
Lediglich in einem Schreiben vom 3. Mai 2012 wies das BFM auf seine
hohe Geschäftslast und darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen im
Bedarfsfall kontaktiert würden, falls deren Mitwirkung im Verfahren benö-
tigt würde. Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht die hohe Geschäfts-
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last der Vorinstanz bekannt, und es ist nachvollziehbar, dass nicht jedes
einzelne Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfrist ab-
geschlossen werden kann. Verfahren, die länger dauern, sind unvermeid-
bar, was in der Formulierung von Art. 37 Abs. 2 AsylG ("in der Regel")
zum Ausdruck kommt. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass das BFM
im Verfahren von A._______ mit Schreiben vom 13. Juli und 2. August
2011 sowie 31. August 2012 behördliche Anfragen im Zusammenhang mit
(...) beantwortete und A._______ mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 die
von dieser eingereichten iranischen Dokumente betreffend ihre berufliche
Qualifikation zukommen liess. Trotzdem muss sich das BFM im vorlie-
genden Verfahren den Vorwurf gefallen lassen, seit der Anhörung der Be-
schwerdeführerinnen hinsichtlich der Prüfung der Asylgesuche über drei
Jahre gänzlich untätig geblieben zu sein und auch die Mehrzahl der ver-
schiedenen Anfragen und Ersuchen der Beschwerdeführerinnen ignoriert
zu haben. So sind denn auch weder Hinweise noch Gründe ersichtlich,
die als Erklärung für die langdauernden Asylverfahren dienlich sein könn-
ten. Im Übrigen bezweckt das Asylverfahren den Schutz höchster
Rechtsgüter wie Leib, Leben und persönliche Freiheit (Art. 3 Abs. 2
AsylG), weshalb in diesen Fällen grundsätzlich eine beförderliche Be-
handlung der Gesuche sachlich geboten ist. Davon ist im Verfahren von
A._______ umso mehr auszugehen, als sie am (...) einen in der Schweiz
anerkannten Flüchtling heiratete, der mit Verfügung des BFM vom (...)
hier vorläufig aufgenommen worden war, und sie ein Gesuch um Einbe-
zug in dessen Flüchtlingseigenschaft stellte. In diesem Zusammenhang
ist ferner zu bemängeln, dass das BFM die verschiedenen Eingaben
betreffend Auskunft über den Verfahrensstand respektive Ersuchen um
beförderliche Behandlung der Asylgesuche ausser in einem Fall gar nicht
beantwortete und auch in seinem Antwortschreiben vom 3. Mai 2012 kei-
ne individuell-konkreten Gründe für die lange Verfahrensdauer respektive
die bisher mehrere Jahre andauernde Untätigkeit anführte, sondern pau-
schal auf seine hohe Geschäftslast hinwies.
4.
Es ist demzufolge festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot von
Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist, und die Rüge der Rechtsverzögerung er-
weist sich als begründet. Die Beschwerde vom 7. November 2013 ist gut-
zuheissen. Die Akten gehen an das BFM zurück, verbunden mit der An-
weisung, die Gesuche vom 16. Juli 2010 zügig zu behandeln und allfälli-
ge weitere Abklärungen beförderlich in die Wege zu leiten.
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5.
5.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb sich das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls als gegenstandslos erweist.
5.3 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist der bedürftigen Partei in einem nicht
aussichtslosen Verfahren ein Anwalt zu bestellen, wenn sie nicht imstan-
de ist, ihre Sache selber zu vertreten. Dabei ist ausschlaggebend ist, ob
die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionel-
len juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. bspw. dazu BGE 128 I
225 E. 2.5.2 S. 232 f.). Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tat-
sächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex und auch das
Nichtbeherrschen einer Amtssprache kann für die Beigabe eines Anwal-
tes nicht als ausschlaggebend erachtet werden, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
5.4 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin reichte mit ih-
rer Rechtsmitteleingabe eine Kostennote vom 7. November 2013 zu den
Akten. Der darin ausgewiesene Aufwand (6 Stunden bei einem Ansatz
von Fr. 240.–) ist zu kürzen, da nur die notwendigen, im Zusammenhang
mit dem Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen zu ersetzen
sind. Die in der Kostennote enthaltenen Aufwendungen für die Gespräche
mit den Beschwerdeführerinnen vom 24. April 2012 und 2. Oktober 2013
können nicht in direkten Zusammenhang mit der beabsichtigten Einrei-
chung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gebracht werden und sind
daher als nicht notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG zu qualifizie-
ren. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen,
dass die Eingabe vom 24. April 2012 keine Hinweise auf ein Mandat der
Rechtsvertreterin enthält und sich in den Akten der Vorinstanz das in der
Beschwerdeschrift angeführte Schreiben vom 2. Oktober 2013 an das
BFM, wonach die Beschwerdeführerinnen dem BFM die Einreichung ei-
ner Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in
Aussicht gestellt haben sollen, nicht auffinden lässt und somit nicht zwei-
felsfrei feststeht, ob diesbezüglich den Beschwerdeführerinnen überhaupt
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Kosten entstanden sein könnten. Zudem ist aus den Akten ersichtlich,
dass die Rechtsvertreterin erst am 4. November 2013 von den Be-
schwerdeführerinnen mandatiert wurde. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7–14 VGKE) sowie auf die ein-
gereichte und im erwähnten Umfang zu kürzende Kostennote ist die Par-
teientschädigung auf Fr. 1250.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, ohne weitere Verzögerung über die Asylge-
suche der Beschwerdeführerinnen zu befinden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1250.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: