Abtei lung IV
D-6276/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Kosovo,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 23. August 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6276/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus C._______ (Kosovo) stammende Beschwerdeführer ashkali-
scher Ethnie reichte zusammen mit seiner Familie am 11. Juni 1999 in
der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 22. Juli
1999 wies das BFF die Asylgesuche des Beschwerdeführers und sei-
ner Familienangehörigen ab und ordnete gleichzeitig deren Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss
(BRB) vom 7. April 1999 über die gruppenweise vorläufige Aufnahme
von Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien mit letztem Wohn-
sitz im Kosovo wurde die Familie des Beschwerdeführers in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Dieser Beschluss wurde am 16. Au-
gust 1999 wieder aufgehoben und dem Beschwerdeführer und seinen
Familienangehörigen eine Ausreisefrist auf den 31. Mai 2000 ange-
setzt.
Die gegen die Verfügung des BFF vom 22. Juli 1999 betreffend die
Wegweisung erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. Januar 2000 ab, soweit dar-
auf eingetreten wurde, und überwies die Akten dem BFF zur Prüfung
allfälliger individueller Vollzugshindernisse.
B.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2000 an das BFF ersuchten der Be-
schwerdeführer und seine Familienangehörigen erneut um Gewährung
von Asyl.
C.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2001 lehnte das BFF die erneuten
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers
und seiner Familie aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
derselben, weil die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für
Angehörige der Minderheit der Ashkali im Kosovo nicht ausgeschlos-
sen werden könne.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 14. November
2001 wurde mit Urteil der ARK vom 17. September 2002 abgewiesen.
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D.
Mit Schreiben vom 28. März 2006 ersuchte das BFM im Rahmen der
Überprüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers und
seiner Familienangehörigen das schweizerische Verbindungsbüro in
D._______ um Abklärungen. Am 28. April 2006 übermittelte das
schweizerische Verbindungsbüro der Vorinstanz seine Antwort.
E.
Mit Schreiben vom 10. August 2006 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, dass er in den letzten Jahren wiederholt gegen das Gesetz
verstossen habe und er offenbar Mühe bekunde, sich an die hiesige
Rechtsordnung zu halten. Ferner sei seine Arbeitsstelle im (...) bereits
nach wenigen Wochen beendet worden und er gehe seither keiner
bewilligten Erwerbstätigkeit mehr nach. Er sei demnach vollständig von
der öffentlichen Fürsorge abhängig. Sodann wurde der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Aufenthalt in der
Schweiz keinesfalls als gesichert betrachtet werden könne und die
vorläufige Aufnahme aufgehoben würde, sollte er erneut zu Klagen
Anlass geben.
F.
In der Folge beantragte das G._______ in einem an das BFM
gerichteten Schreiben vom 14. März 2007 die Aufhebung der
angeordneten vorläufigen Aufnahme der Familie des Be-
schwerdeführers, da diese erneut zu Klagen Anlass gegeben habe.
G.
Mit Schreiben des BFM vom 24. April 2007 wurde dem Beschwerde-
führer - unter Beilage einer Kopie des Berichtes des schweizerischen
Verbindungsbüros in D._______ - im Hinblick auf eine eventuelle
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme das rechtliche Gehör gewährt.
Mit Eingabe vom 30. April 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
erste Stellungnahme ein und ersuchte darin gleichzeitig um Aktenein-
sicht sowie um Einräumung einer weiteren Frist zur Stellungnahme.
H.
Mit Schreiben des BFM vom 1. und 8. Mai 2007 wurde dem Beschwer-
deführer Akteneinsicht gewährt und die Frist zur Stellungnahme bis
22. Mai 2007 verlängert.
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I.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme zu den Akten und ersuchte dabei erneut um Gewäh-
rung der Akteneinsicht in das Aktenstück B3/1 (Kantonaler Antrag um
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom 14. März 2007) sowie um
ergänzende persönliche Anhörung sowie um Akteneinsicht vor allfälli-
ger Entscheidfällung.
J.
Mit Schreiben des BFM vom 18. Mai 2007 wurde dem Beschwerdefüh-
rer ergänzende Akteneinsicht gewährt.
K.
Mit Schreiben des BFM vom 24. Juli 2007 wurde G._______ ersucht,
den Beschwerdeführer vorzuladen und schriftlich zu (...) zu befragen,
zumal er am nämlichen Tag (...) kontrolliert worden sei.
L.
Am 31. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer vom G._______
angehört.
M.
Mit Verfügung vom 23. August 2007 - eröffnet am 24. August 2007 -
hob das BFM die am 30. Oktober 2001 angeordnete vorläufige Auf-
nahme auf und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 12. Ok-
tober 2007 zu verlassen.
N.
Die vom Beschwerdeführer am 13. und 20. September 2007 bei der
Vorinstanz eingereichten Eingaben wurden vom BFM am 19. und 25.
September 2007 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleitet. Auf den näheren Inhalt dieser Eingaben wird, so-
weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
O.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. Oktober 2007
wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er den Be-
schwerdeentscheid in der Schweiz abwarten könne. Weiter stellte der
Instruktionsrichter fest, dass die Eingabe vom 13. September 2007 kei-
ne Originalunterschrift des Beschwerdeführers aufweise und weder
konkrete Anträge noch eine rechtsgenügliche Begründung enthalte.
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Zwar enthalte die als „Stellungnahme zu Ihrem Schreiben vom 23. Au-
gust 2007“ bezeichnete Eingabe vom 20. September 2007 eine Be-
gründung und einen sinngemässen Antrag auf Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung sowie eine Unterschrift, letztere stimme indes-
sen mit den in den Akten vorhandenen Unterschriften und auch mit
derjenigen auf der Eingabe vom 13. September 2007 nicht überein.
Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, innert sieben Tagen
nach Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung
einzureichen sowie bis zum 30. Oktober 2007 einen Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, jeweils unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall.
P.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2007, die eine Originalunterschrift trägt,
ersuchte der Beschwerdeführer um ratenweise Zahlung des Kosten-
vorschusses in Tranchen von jeweils Fr.100.--.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 wurde das Ratenzah-
lungsgesuch abgewiesen, an der Kostenvorschusspflicht vollumfäng-
lich festgehalten und der Beschwerdeführer aufgefordert, den Kosten-
vorschuss innert der noch laufenden Kostenvorschussfrist einzuzah-
len, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
R.
Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 29. Oktober
2007 einbezahlt.
S.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. November 2007
wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefor-
dert.
T.
Mit Vernehmlassung vom 20. November 2007 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
U.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Dezember
2007 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlas-
sung - ohne Replikrecht - zur Kenntnis gebracht.
Seite 5
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V.
Der Beschwerdeführer reichte am 18. Dezember 2007 ein Schreiben
betreffend seine drohende Ausweisung zu den Akten.
W.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. März 2008 wur-
de der Beschwerdeführer, der im Rahmen einer polizeilichen Einver-
nahme angab, er wolle in sein Heimatland zurückkehren, ersucht, bis
zum 14. März 2008 mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 13. Sep-
tember 2007 zurückziehe. Bei ungenutzter Frist werde davon ausge-
gangen, dass er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhalte.
Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumten Fristen unbenutzt
verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Eine in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 AsylG angeordnete vorläufige
Aufnahme wird dann aufgehoben, wenn deren Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]). Das BFM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung ge-
mäss Artikel 83 Absätze 2-4 AuG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es
nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnah-
me beantragt hat, so hört es diese vorher an. Das BFM setzt eine an-
gemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der
Weg- oder Ausweisung angeordnet wird (Art. 26 Abs. 2 und 3 der Ver-
ordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Auswei-
sung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281]). Der Vollzug
ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder
dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen
Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer nicht zumut-
bar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
3.
3.1 Zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führte
die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im heutigen Zeitpunkt sei der Voll-
zug der Wegweisung in das Heimatland des Beschwerdeführers als
durchführbar zu erachten.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, kön-
ne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung drohe, zumal weder im rechtskräftig
abgeschlossenen Asylverfahren noch in der Stellungnahme vom
15. Mai 2007 Hinweise auf Verfolgung des Beschwerdeführers
glaubhaft geltend gemacht worden seien. Dem Einwand, dass er
anlässlich des Asylverfahrens nie ausführlich zu seinen Asylgründen
und zu allfälligen individuellen Wegweisungshindernissen befragt
worden sei, sei entgegenzuhalten, das das BFM ihm am 24. April 2007
das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Geltendmachung von
aktuellen individuellen Wegweisungshindernissen gewährt habe. Es
obliege dem Ausländer, Gründe, die gegen eine Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme sprechen würden, im Rahmen des aktuellen
Verfahrens geltend zu machen. Die kantonalen Behörden hätten den
Beschwerdeführer im Juli 1999 zu seinen Asylgründen befragt. Weder
aus seinen damaligen Aussagen noch aus denjenigen seines Vaters
oder der Stiefmutter hätten sich Hinweise auf eine asylrelevante
Verfolgung ergeben. Eine persönliche Anhörung des
Beschwerdeführers durch das BFM sei daher nicht erforderlich. Der
Vollzug der Wegweisung sei als zulässig zu beurteilen.
Weiter habe sich die Situation der ethnischen Minderheiten im Heimat-
land in letzter Zeit verbessert. Eine konkrete Gefährdung könne allein
aufgrund der in Frage stehenden Ethnie, mit Ausnahme einzelner Dör-
fer, ausgeschlossen werden. Zudem sei für die Ethnien der albanisch-
sprachigen Roma, Ashkali und Ägypter die Bewegungsfreiheit grund-
sätzlich im ganzen Kosovo gegeben. Auch sei der Zugang zu medizini-
schen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug der
Wegweisung der erwähnten ethnischen Minderheiten in den Kosovo
grundsätzlich zumutbar, wenn aufgrund einer Einzelfallabklärung fest-
stehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien erfüllt seien. Die Abklä-
rungen des BFM über das schweizerische Verbindungsbüro in
D._______ hätten ergeben, dass die Grossfamilie E._______, zu
deren Kreis die Familie des Beschwerdeführers gehöre, in ihrem
Herkunftsdorf Häuser und viel landwirtschaftliches Land besitze. Alle
Mitglieder der Familie E._______ seien ausgewandert und die Häuser
seien heute verlassen und das Land liege brach, aber verschiedene
Mitglieder der Familie aus der Schweiz würden regelmässig den
Heimatort besuchen. Das Haus von F._______ sei nicht oder nur
schwer renovierbar. Das vierstöckige Haus eines Verwandten könne
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mit den nötigen finanziellen Mitteln wieder bewohnbar gemacht
werden; die Substanz des Hauses sei gut erhalten. Die Familie
E._______ sei während der Angriffe auf das Dorf im Mai 1999
geflohen. Die albanischen Nachbarn könnten sich gut an die Familie
E._______ erinnern und hätten offenbar eine gute Beziehung zu ihnen
gehabt. Auch wenn keine näheren Verwandten mehr im Heimatdorf
leben würden, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Ort über ein taugliches soziales Beziehungsnetz verfüge, zumal er seit
frühester Kindheit bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in
C._______ gelebt habe. Aufgrund der regelmässigen Besuche von
Mitgliedern der Familie E._______ im Heimatdorf sei davon
auszugehen, das sie im Ort über einen grossen Freundeskreis
verfügten, da sie während ihrer Besuchsaufenthalte immer eine
Unterkunft finden würden. Die albanischen Nachbarn hätten
offensichtlich eine gute Beziehung zur Familie E._______ gehabt.
Dass der Beschwerdeführer wegen seiner Behinderung von den
Nachbarn gehasst worden wäre, lasse sich aus dem
Abklärungsbericht nicht erkennen. Bemerkenswert sei, dass Bruder
H._______ bei den Nachbarn ausgesprochen beliebt gewesen sei,
obwohl diese irrtümlicherweise davon ausgehen würden, dass er eine
(...) Mutter habe. Dieser Umstand sei für die Nachbarn offensichtlich
belanglos. Es gebe folglich keine Hinweise, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund seiner Zugehörigkeit
zu einer Minderheit gefährdet wäre.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er nicht der Sohn von
F._______ sei, könne nicht gehört werden. Aufgrund seines heimatli-
chen Reisepasses sei erstellt, dass seine Eltern F._______ und
I._______ seien. Er sei bei seinem Vater aufgewachsen, habe stets mit
der Familie zusammengelebt und gemeinsam mit der Familie die
Heimat verlassen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er
wegen seiner geistigen Behinderung von der Schule gewiesen worden
sei, widerspreche seinen Angaben anlässlich der kantonalen Befra-
gung. Dort habe er erklärt, dass er aus Angst vor den Serben nicht
mehr zur Schule gegangen sei. Die Behauptung des Beschwerdefüh-
rers, er habe auf der Strasse gelebt, könne nicht geglaubt werden. So
würden sich aus den Befragungsprotokollen keine Hinweise ergeben,
dass er nicht ein vollwertiges Familienmitglied gewesen sein könnte.
Diese Feststellung werde durch das der Stellungnahme vom 15. Mai
2007 beigelegte persönliche Schreiben des Beschwerdeführers bestä-
tigt. Der Beschwerdeführer habe in diesem Schreiben erklärt, dass
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F._______ ihn bei sich aufgenommen und wie seinen eigenen Sohn
aufgezogen habe. Aktenkundig sei beim BFM eine Anzeige des Be-
schwerdeführers gegen seinen Vater, die auch zu einer Verurteilung
des Vaters geführt habe. Gemäss seinen Aussagen soll ihn der Vater
(...) geschlagen und (...) bedroht haben. Die Sozialarbeiterin der
Caritas habe gegenüber der Polizei ausgesagt, sie kenne die Familie
E._______ und der Beschwerdeführer habe sie öfters aufgesucht und
ihr gesagt, dass sein Vater ihn geschlagen und (...) bedroht habe. Sie
habe die Gewalttaten von F._______ gegenüber seinem Sohn nicht
bestätigen können. Die massiven Auseinandersetzungen des
Beschwerdeführers mti seinem Vater seien als altersentsprechender
Ablösungsprozess des Beschwerdeführers als Jugendlicher zu
erachten. Dass die Familie den Beschwerdeführer deswegen
verstossen hätte, müsse angesichts der gemäss Aktenlage
ausgesprochen soliden Familienbande bezweifelt werden. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, dass er im Fall einer Rückkehr
nicht mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könnte, sei
demnach als Schutzbehauptung zu erachten. Die Sozialarbeiterin der
Caritas habe ferner erklärt, dass sie keine Kenntnis von einer
psychischen Krankheit habe. Hinweise auf eine behandlungsbedürftige
psychische Erkrankung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht,
könnten aufgrund der vorliegenden Akten nicht ermittelt werden. Trotz
des mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz und der Betreuung
durch eine Sozialarbeiterin der Caritas sei eine psychiatrische
Behandlung des Beschwerdeführers bis zur Einleitung des Aufhe-
bungsverfahrens jedenfalls nicht als notwendig erachtet worden. Dem
Anhörungsprotokoll vom 31. Juli 2007 würden zwei Arztberichte beilie-
gen. Gemäss diesen sei der Beschwerdeführer (...) behandelt worden.
Am Y._______ sei er erneut (...) behandelt worden, welche gemäss
Arztbericht auf (...) zurückzuführen gewesen seien. Die weitere
medizinische Abklärung solle beim Hausarzt durchgeführt werden. Es
könne demnach davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer gegenwärtig an keiner nennenswerten
gesundheitlichen Beeinträchtigung leide, die einer Rückkehr in den
Heimatstaat entgegenstünde.
Die Familie verfüge über ein umfangreiches soziales Beziehungsnetz
am früheren Wohnort und könne angesichts des Landbesitzes auch
nicht als mittellos gelten, auch wenn die Schaffung einer neuen
wirtschaftlichen Existenz für den Beschwerdeführer zweifellos mit
Schwierigkeiten verbunden sein werde. Wie erwähnt, könne die
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Familie E._______ jedoch angesichts ihres bedeutenden Landbesitzes
im Heimatort nicht als mittellos gelten. Dass die vom
Beschwerdeführer angegebene leichte geistige Behinderung ihm
jegliche Erwerbstätigkeit verunmöglichen würde, sei kaum
anzunehmen. Gerade in der Landwirtschaft seien Kenntnisse und
Fähigkeiten erforderlich, die sich der Beschwerdeführer durchaus
aneignen könne. Dem gemäss den Akten zufolge jungen,
arbeitsfähigen und offensichtlich gesunden Beschwerdeführer, der
keine familiären Verpflichtungen zu erfüllen habe, sei es folglich
zuzumuten, sich im Heimatland, allenfalls mit Hilfe seiner zahlreichen
im Ausland lebenden Angehörigen - mit seiner in M._______ lebenden
Mutter stehe der Beschwerdeführer gemäss Anhörungsprotokoll vom
31. Juli 2007 in regelmässigem telefonischem und auch persönlichem
Kontakt -, eine neue Existenz aufzubauen. Dabei könne ihm auch die
bei seiner Tätigkeit für (...) gesammelte berufliche Erfahrung von
Nutzen sein.
Zudem sei auf das Rückkehrhilfeprogramm Westbalkan des BFM, das
per 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt worden sei, zu verweisen. In
Zusammenarbeit mit der kantonalen Rückkehrberatungsstelle könne
vorliegend eine den individuellen Bedürfnissen des
Beschwerdeführers angepasste Rückkehrhilfe ausgestaltet werden.
Für die Rückkehr des Beschwerdeführers spreche ferner, dass er in
der Schweiz weder beruflich noch sozial integriert sei und sich keine
dauerhafte wirtschaftliche Existenz habe aufbauen können. Aus den
Akten seien keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im
Jahre 2002 wegen seiner geistigen Behinderung entlassen worden sei,
sich daraufhin in der Schweiz bemüht hätte, eine bezahlte Tätigkeit zu
finden und dass die Bewerbungen wegen seiner Behinderung
abgelehnt worden wären. Ferner könne von einem klaglosen Verhalten
angesichts der aus den Akten ersichtlichen diversen Verfehlungen und
deliktischen Handlungen ebenfalls nicht gesprochen werden, weshalb
eine Rückkehr des Beschwerdeführers, der den grössten Teil seines
Lebens im Heimatland verbracht habe, auch als verhältnismässig
erscheine.
Sodann erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich,
zumal es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich die für die
Rückkehr in den Heimatstaat allenfalls benötigten Reisedokumente bei
der Vertretung des Heimatstaates ausstellen zu lassen.
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Damit sei der Vollzug der Wegweisung heute zulässig, möglich und
zumutbar, so dass die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei.
3.2 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben
auf Beschwerdeebene im Wesentlichen aus, seine Grossmutter und
ein Onkel seien im Krieg im Kosovo umgekommen und seine Mutter
sei nach Deutschland geflüchtet, wo sie noch immer lebe. Allerdings
sei seine Mutter dort von der Sozialhilfe abhängig und könnte nicht für
ihn sorgen. Sein Vater, F._______, sei bei einer Rückkehr selber an
Leib und Leben gefährdet, weil dieser im Zuge des Krieges von An-
hängern der Befreiungsarmee Kosovos (UCK) und Albanern mit dem
Tode bedroht worden sei und noch immer werde. Ferner habe er im
Kosovo keinerlei Verwandte mehr und er habe wegen seiner Behinde-
rung Defizite im Rechnen und Schreiben, die seine Reintegrations-
chancen stark schmälern würden. Ausserdem würden die Leute im
Dorf wissen, dass er eine (...) Mutter habe, was für ihn Verfol-
gungshandlungen zur Folge haben könnte. Seitdem er von seiner
Rückschaffung gehört habe, hätten sich bei ihm gesundheitliche Be-
schwerden bemerkbar gemacht, so könne er nicht mehr richtig essen
und seine Gedanken würden immer um dieses Thema kreisen.
Schliesslich ersuche er die Schweizer Behörden, Verständnis für seine
Verfehlungen aufzubringen sowie ihm eine letzte Chance zu geben,
und er verspreche, sich in der Schweiz nichts mehr zuschulden kom-
men zu lassen.
4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer, wie rechtskräftig festgestellt ist (vgl. Urteil
der ARK vom 17. September 2002; oben Bst. C), nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
Seite 13
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, Angehöri-
ger der Volksgruppe der Ashkali zu sein. Die Herkunftsanalyse des Va-
ters des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2001 in dessen Asylver-
fahren (ebenfalls N_______) bestätigten dessen Sozialisierung im Ko-
sovo und dessen Zuordnung zu einer albanischsprechenden ethni-
schen Minderheit respektive der Ethnie der Ashkali; somit ist ohne
Weiteres auch für den Beschwerdeführer vorliegend von seiner Zuge-
hörigkeit zur erwähnten Minderheit auszugehen.
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom
23. April 2007 (vgl. BVGE 2007/10) an der Fortsetzung der bisherigen
Praxis der ARK fest, wonach Angehörige von Minderheiten im Kosovo,
namentlich Angehörige der Volksgruppe der Ashkali, unter anderem
aufgrund einer sorgfältig durchgeführten Einzelabklärung vor Ort, bei-
spielsweise durch das schweizerische Verbindungsbüro in D._______,
zu einer Rückkehr in ihr Heimatland verpflichtet werden können. Eine
solche Abklärung individueller Reintegrationskriterien wurde im
vorliegenden Fall vom schweizerischen Verbindungsbüro in D._______
im April 2006 durchgeführt.
In formeller Hinsicht bleibt festzuhalten, dass vorliegend dem Be-
schwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 24. April 2007 und unter
Beilage einer Kopie des Berichts des Verbindungsbüros in D._______
das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme eingeräumt wurde (vgl. oben Bst. G). Dem
Beschwerdeführer wurde dadurch in rechtsgenüglicher Weise zu den
Resultaten des schweizerischen Verbindungsbüros in D._______ das
rechtliche Gehör gewährt.
4.3.3 Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid das Abklä-
rungsergebnis des Verbindungsbüros in D._______ vom 5. April 2006
hinsichtlich der vorliegend zu berücksichtigenden individuellen
Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung,
Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage sowie ein soziales respektive verwandtschaftliches
Beziehungsnetz - in einlässlicher Weise dar (vgl. auch E. 3.1) und
zeigte daraus ihre Schlussfolgerungen bezüglich der persönlichen
Verhältnisse der Familie des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer
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Weise auf. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich diesen
Schlussfolgerungen anschliessen und hält dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr angesichts der bestehenden
Strukturen (auch in medizinischer Hinsicht), des verwandtschaftlichen
und sozialen Beziehungsnetzes, des Alters, der beruflichen
Ausbildung sowie der gesundheitlichen Verfassung seiner Eltern und
Geschwister im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde und eine solche Rück-
kehr angesichts der bisherigen mangelnden Integration der Familie so-
wie deren Verhaltens in der Schweiz auch als angemessen erscheint.
In diesem Zusammenhang ist mit Nachdruck festzuhalten, dass der
Vater des Beschwerdeführers eigenen Angaben zufolge eine langjähri-
ge Berufserfahrung als Maurer mitbringt und in seinen Söhnen, somit
auch im Beschwerdeführer selber, eine nicht unbedeutende Stütze so-
wohl im (Wieder-)Aufbau respektive in der Renovation ihrer Wohnlie-
genschaft(en) als auch in der Landwirtschaft besitzt, zumal der Be-
schwerdeführer und ein Teil seiner Brüder im erwerbsfähigen Alter sind
und der Beschwerdeführer den Angaben auf Beschwerdeebene zufol-
ge selber eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben könnte, wenn
der Verbleib in der Schweiz gesichert wäre.
Ausserdem ist hinsichtlich der angeführten Inanspruchnahme der
Rückkehrorganisationen von Bund und Kantonen darauf hinzuweisen,
dass das BFM und die zuständigen Behörden diesbezüglich auf reale
Erfahrungswerte und entsprechendes Wissen zurückgreifen können.
Es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer und seine üb-
rigen Familienangehörigen nicht von dieser Möglichkeit - gerade auch
mit Blick auf einen Wiederaufbau und die Bereitstellung entsprechen-
der finanzieller Mittel - Gebrauch machen und von einer nachhaltigen
Rückkehrhilfelösung profitieren sollten.
Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner
auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - und seine Familienange-
hörigen, nebst einem aktenkundig ausgedehnten familiären Bezie-
hungsnetz in der Schweiz sowie in H._______, in ihrer Heimat über
ein weiterhin bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügen, zumal
laut dem Bericht des Verbindungsbüros hin und wieder Mitglieder der
Familie E._______ dem Heimatdorf - in welchem der
Beschwerdeführer aufwuchs und bis zur Ausreise im Jahre 1999 auch
lebte - einen Besuch abstatten würden und davon auszugehen ist,
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dass diese während ihres Aufenthaltes bei Bekannten und Freunden
wohnen können.
Es kann daher vorliegend davon ausgegangen werden, dass sowohl
der Beschwerdeführer als auch die übrigen Angehörigen der Familie
E._______ auch weiterhin beziehungsweise bei einer Rückkehr auf die
Unterstützung von Familienangehörigen und Freunden werden zählen
können und sie, auch wenn dies angesichts der angespannten
wirtschaftlichen Lage in ihrer Heimat mit Schwierigkeiten verbunden
sein dürfte, in der Lage sein werden, sich gemeinsam eine (erneute)
wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die Vorinstanz legte im
angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise dar, dass der
Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr weiterhin auf die
Unterstützung seiner nächsten Familienangehörigen zählen kann und
auch keine nennenswerten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
vorliegen, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen
würden. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser
Einschätzung vorliegend vollumfänglich an; der Beschwerdeführer
bringt denn auch auf Beschwerdeebene nichts vor, dass diese
Einschätzung in einem anderen Licht erscheinen lassen könnte.
4.3.4 Sodann ist bezüglich der von der Vorinstanz als verhältnis-
mässig erachteten Rückkehr im Zusammenhang mit der in der
Schweiz fehlenden beruflichen und sozialen Integration festzuhalten,
dass aufgrund der aktuellen Aktenlage auch im heutigen Zeitpunkt
nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer oder auch andere Famili-
enangehörige in der Schweiz eine finanzielle Selbstständigkeit erlangt
haben. Zudem kann das Verhalten des Beschwerdeführers in der
Schweiz angesichts diverser Verfehlungen alles andere als klaglos be-
zeichnet werden.
4.3.5 Zusammenfassend sind vorliegend keine individuellen Gründe
ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
sprechen könnten. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird dem Beschwer-
deführer den Einstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können.
Aus diesen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung als zumutbar
und angesichts der fehlenden beruflichen und sozialen Integration des
Beschwerdeführers als verhältnismässig bezeichnet werden.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
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digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Insgesamt ist bei dieser Sachlage die durch die Vorinstanz verfüg-
te Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit
dem am 29. Oktober 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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