Abtei lung IV
D-6276/2009
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A.__________, geboren (...),
und deren Kinder
B._________, geboren (...),
C._________, geboren (...),
D.__________, geboren (...),
E.__________, geboren (...),
F.__________, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. Ali Civi (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Parteien
D-6276/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 10. September 2004
G._________ (N (...)) – den Ehemann der Beschwerdeführerin
A.__________ - gestützt auf Art. 1F Bst. a des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) von der Anwendung der Flüchtlingskonvention ausschloss,
feststellte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein
Asylgesuch vom 21. April 2003 ablehnte,
dass es gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
G._________ jedoch infolge Unzulässigkeit des Vollzuges der Weg-
weisung die vorläufige Aufnahme anordnete,
dass das BFM mit Entscheid vom 7. Februar 2005 das von
G._________ am 24. Januar 2005 eingereichte Gesuch um
Wiedererwägung der Verfügung vom 10. September 2004 abwies,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
21. Februar 2005 auf das Gesuch vom 13. Februar 2005 von
G._________ um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht eintrat,
dass G._________ mit Schreiben vom 12. April 2006 das BFM darum
ersuchte, seiner Ehefrau und seinen Kindern sei gestützt auf Art. 51
Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juli 2006 feststellte, da
G._________ nicht als Flüchtling, sondern als Ausländer in der
Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei, bestehe gestützt auf das
Asylgesetz kein Anspruch auf Familiennachzug,
dass G._________ mit Schreiben vom 30. August 2006 an das BFM
gelangte und namens seiner Ehefrau und seiner Kinder um Asyl
respektive darum ersuchte, die Eingabe sei an die Schweizerische
Botschaft in Islamabad (Pakistan) weiterzuleiten, auf das Asylgesuch
sei einzutreten und seiner Frau und seinen Kindern sei zwecks Durch-
führung des ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen,
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dass das BFM mit Schreiben vom 7. September 2006 G._________
mitteilte, seine Ehefrau und die Kinder könnten bei der schweize-
rischen Vertretung in Islamabad ein Asylgesuch einreichen und dort
ihre Asylgründe darlegen; das Schreiben vom 30. August 2006 werde
der Vertretung zur Kenntnisnahme weitergeleitet,
dass die Beschwerdeführenden am 19. Januar 2007 in der Schweize-
rischen Botschaft in Islamabad – in Begleitung von H.__________
(einem Freund von G._________ [Anmerkung des Gerichts]) – um
Asyl nachsuchten, wobei sie der Botschaft ein handschriftliches
Schreiben beinhaltend Aussagen von H.__________ und der Be-
schwerdeführerin, eine Kopie eines Ehescheins vom (...) betreffend die
Beschwerdeführerin, Ausweiskopien von H.__________ und ein
handschriftliches Schreiben mit Angaben von H.__________
beilegten,
dass den Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom
21. Februar 2007 zwecks Durchführung des Asylverfahrens die Ein-
reise in die Schweiz bewilligt wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 20. März 2007 von Pakistan her-
kommend – mit einem in Kabul am (....) ausgestellten Reisepass und
einem Visum der schweizerischen Vertretung in Islamabad vom (...) –
auf dem Luftweg legal in die Schweiz gelangten, wo sie am 23. März
2007 um Asyl nachsuchten,
dass am 30. März 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
S._______ eine Kurzbefragung sowie am 24. April 2007 eine
einlässliche Anhörung der Beschwerdeführenden A.__________ und
B._________ durch das BFM stattfand,
dass die Beschwerdeführerin A.__________ im Rahmen dieser Be-
fragungen zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, in Afghanistan in I.__________ (Provinz Y._______)
aufgewachsen zu sein, jedoch nach ihrer Heirat im Alter von 15 Jahren
zusammen mit ihrem Ehemann für zirka sechs Jahre in
J.___________ gelebt zu haben,
dass sie und ihr Ehemann, der Mitglied der Hezbe Islami gewesen sei,
nach W._______, Iran, gereist seien, da Angehörige der Djamiat
respektive die Mujaheddin K._________ und L.__________ ihren Ehe-
mann bedroht hätten,
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dass sie ungefähr vier Jahre in W._______(Iran) verbracht hätten und
sie dann zusammen nach Z._______ (Pakistan), gezogen seien, wo
sie ihr Ehemann allerdings, als sie mit ihrer Tochter E.__________
schwanger gewesen sei, verlassen habe und zunächst in den Iran
zurückgekehrt und danach in die Türkei und später in die Schweiz
gereist sei,
dass sie sich zusammen mit den Kindern mehrere Jahre in Pakistan
aufgehalten habe, jedoch einmal nach Afghanistan zurückgekehrt sei,
wobei sie auf dem Weg nach Y._______ zusammen mit den Kindern
und H.__________ – einem Freund ihres Mannes – Mitte Mai/Juni
2003 vermutlich wegen ihres Mannes festgenommen, sie alle jedoch
nach sechs Monaten Haft im Gefängnis M.__________ gegen
Bezahlung wieder freigelassen worden seien,
dass sie im Februar/März 2007 für 18 Tage in Kabul gewesen sei und
dort zusammen mit ihrem Bekannten H.__________ einen Pass und
eine Identitätskarte abgeholt habe und sie danach nach Islamabad
und von dort aus auf dem Luftweg via London legal in die Schweiz ge-
langt seien,
dass der Beschwerdeführer B._________ erklärte, er habe zunächst in
I.__________ und in J.___________ sowie drei vier Jahre in
W._______(Iran) gelebt und habe sich anschliessend zusammen mit
seiner Mutter (der Beschwerdeführerin) seinen Geschwistern und
H.__________ in Pakistan aufgehalten,
dass er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Afghanistan
zurückgekehrt, dabei jedoch inhaftiert worden sei,
dass sie nach ihrer Freilassung wieder nach Pakistan zurückgekehrt
seien und er zirka im Januar/Februar 2007 für 16 Tage zusammen mit
seiner Mutter in Kabul gewesen sei, wo diese einen Pass abgeholt
habe,
dass sie danach zunächst nach Pakistan zurückgekehrt und danach
von Islamabad aus in die Schweiz geflogen seien,
dass die Beschwerdeführenden einen am (...) in Kabul ausgestellten
Reisepass der Beschwerdeführerin zu den Akten reichten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2009 – eröffnet am
2. September 2009 – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche vom 23. März
2007 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
dass das BFM jedoch – infolge der festgestellten Unzulässigkeit des
Vollzuges der Wegweisung ihres Ehemannes respektive Vaters – die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordnete,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mittels Ein-
gabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und dabei im Hauptpunkt be-
antragen liessen, die angefochtenen Verfügung sei vollumfänglich auf-
zuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache
zur neuerlichen Befragung der Beschwerdeführerin und zur Ergänzung
des Sachverhalts zurückzuweisen; jedenfalls sei die Wegweisungs-
verfügung aufzuheben und die Anwesenheit der Beschwerde-
führenden auf anderer gesetzlicher Grundlage zu regeln,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei den Be-
schwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Schreiben vom 22. Oktober 2009 den Eingang der Beschwerde vom
2. Oktober 2009 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG,
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
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der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
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fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG),
dass das BFM seinen Entscheid hauptsächlich damit begründete, es
würden keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Be-
schwerdeführerin wegen ihres Ehemannes festgenommen worden sei,
da ihr der Grund der Festnahme nicht mitgeteilt worden und sie auch
nicht befragt worden sei, was jedoch bei einem vorhandenen Zu-
sammenhang mit ihrem Ehemann die übliche Vorgehensweise ge-
wesen und sie diesfalls denn auch nicht bedingungslos freigelassen
worden wäre,
dass sie sich ausserdem anfangs 2007 rund zwei Wochen lang in
Kabul habe aufhalten und sich dort einen Reisepass ausstellen lassen
können, was zeige, dass seitens der afghanischen Behörden nichts
gegen sie vorgelegen habe, ansonsten die Beschwerdeführerin wohl
kaum nach Kabul gereist wäre,
dass das BFM aus diesen Erwägungen zwar schliesst, die Be-
schwerdeführenden hätten keine begründete Furcht künftig in ihrem
Heimatland Verfolgungen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
sein, weshalb die Asylrelevanz ihrer Vorbringen zu verneinen sei,
dass aus diesen Erwägungen jedoch implizit hervorgeht, dass das
BFM den von der Beschwerdeführerin angegebenen Grund ihrer In-
haftierung (Zugehörigkeit ihres Ehemannes zur Hezbe Islami) als nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilt,
dass diese Einschätzung des BFM zu bestätigen und anzufügen ist,
dass nicht nur der von der Beschwerdeführerin angegebene Grund
ihrer Inhaftierung sondern – zufolge widersprüchlicher und nicht nach-
vollziehbarer Angaben – auch die Festnahme an sich im Gesamt-
kontext als nicht glaubhaft erscheint,
dass in dieser Hinsicht vorab auffällt, dass im Gegensatz zur Be-
schwerdeführerin (vgl. act. C19/12 S. 7 ff.) ihr damals (...)-jähriger
Sohn B._________, anlässlich der Erstbefragung im
Empfangszentrum ausdrücklich verneinte, dass er oder seine Mutter
jemals im Gefängnis gewesen seien (vgl. act. C20/9, S. 5), und erst
während der einlässlichen Befragung eine Inhaftnahme erwähnte (vgl.
act. C33/11 S. 7 f.),
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dass die Beschwerdeführerin behauptete, sie, ihre Kinder und
H.__________ seien festgenommen und danach alle wieder
freigelassen worden (vgl. act. C19/12, S. 7 f., act. C32/15 S. 10 f.),
demgegenüber aber H.__________ gemäss einem an die Botschaft in
Islamabad am 18. Januar 2007 übermittelten Schreiben eine
Festnahme der Beschwerdeführerin und der Kinder nicht erwähnte,
sondern erklärte, er sei ins Gefängnis gesteckt worden, damit er die
Kinder von G._________ finde (vgl. act. C11 Nr. 1, S. 3),
dass H.__________ in erwähntem Schreiben ausserdem vorbrachte,
die Beschwerdeführenden seien zunächst mit G._________ nach
Pakistan und Iran geflohen, danach aber nach Afghanistan zurück-
gekehrt, wo sie zwei respektive drei Jahre in P._______ verbracht und
sich danach in J.___________ aufgehalten hätten (vgl. act. C11 Nr. 1,
S. 3),
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin G._________ in seiner
Asylgesuchsbegründung erklärte, als er den Iran verlassen habe, habe
er seine Familie zum Bruder seiner Ehefrau nach P._______ geschickt
(vgl. N (...) act. A1/9 S. 2, act. A7/15 S. 3) und diese Angabe in seinem
– namens der Ehefrau und Kinder – an die Botschaft in Islambad
gerichtetem Schreiben vom 30. August 2006 bekräftigte (vgl. act. C5/9
S. 2),
dass die Beschwerdeführerin ebenfalls angab, vom Iran aus zunächst
nach P._______ gegangen zu sein (vgl. C19/12 S. 3),
dass diese Angaben indessen in Widerspruch zu den Aussagen der
Beschwerdeführerin stehen, wonach sie – nachdem ihr Ehemann den
Iran verlassen habe – nach Pakistan gereist seien und dort mehrere
Jahre gelebt hätten respektive danach nie mehr in ihr Heimatland
zurückgekehrt seien (vgl. act. C19/12 S. 2, C32/15 S. 6 ff.),
dass die Beschwerdeführerin zudem erklärte, man habe ihr gesagt,
wegen ihres Mannes festgenommen worden zu sein (vgl. act. C19/12
S. 8), andererseits aber zu Protokoll gab, man habe ihr nichts respek-
tive nichts Konkretes gesagt und man habe sie nicht befragt, sie
denke, man habe ihren Mann finden wollen (vgl. act. C32/15 S. 11 f.),
dass mit dem BFM festzuhalten ist, dass nicht nachvollziehbar ist,
weshalb die Beschwerdeführerin nicht einer eingehenden Befragung
zum Verbleib ihres Mannes unterzogen wurde, wenn der Grund für die
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Festnahme die Suche nach ihrem Mann gewesen wäre, und auch nicht
einleuchtet, weshalb sie gegen Bezahlung wieder freigelassen worden
sein soll (vgl. act. C19/12 S. 8),
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren anlässlich der Kurzbe-
fragung erwähnte, den Reisepass in Kabul persönlich zusammen mit
einem Bekannten bei den Behörden abgeholt zu haben, nachdem die-
ser viel Geld dafür bezahlt habe (vgl. act. C19/12 S. 5), demgegenüber
an der einlässlichen Anhörung darlegte, sie glaube ihr Bekannter,
H.__________ habe sich illegal nach Afghanistan begeben und dort
ihren Pass organisiert respektive H.__________ habe den Pass in
Z._______ in der Botschaft organisiert (vgl. act. C32/15 S. 8) respek-
tive in Kabul habe sie ihren Pass erhalten (vgl. act. C32/15 S. 9),
dass der Beschwerdeführer B.__________ demgegenüber erklärte,
den Reisepass habe seine Mutter in Kabul beantragt und abgeholt
(vgl. act. C20/9 S. 4) respektive H.__________ sei mit seiner Mutter
und ihm und den anderen Geschwistern nach Kabul gereist (vgl.
act. C33/11 S. 5 f.),
dass davon auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin kaum
möglich gewesen wäre, sich anfangs 2007 rund zwei Wochen lang un-
behelligt in Kabul aufzuhalten und sich dort einen Reisepass aus-
stellen zu lassen, falls tatsächlich ein behördliches Interesse an ihrer
Person bestanden hätte,
dass in der Beschwerde ausgeführt wird, die Festnahme der Be-
schwerdeführerin gründe offensichtlich darin, dass ihr Ehemann in
Afghanistan politisch aktiv gewesen sei und noch heute von der Regie-
rung gesucht werde,
dass diese Auffassung jedoch nicht überzeugt, da aufgrund der vor-
stehend aufgezeigten widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren
Angaben nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführenden in
Afghanistan wegen der Zugehörigkeit ihres Ehemannes respektive
Vaters zur Hizb Islami einer behördlichen Festnahme ausgesetzt ge-
wesen waren,
dass auch nicht davon auszugehen ist, die politisch nicht aktiven Be-
schwerdeführenden hätten allein wegen der Aktivitäten ihres Ehe-
mannes und Vaters begründete Furcht, künftig allfälligen Behelli-
gungen ausgesetzt zu werden, zumal sich solche – wie dargelegt –
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weder für die Vergangenheit bestätigen lassen, noch wahrscheinlich
erscheint, dass die Behörden oder allfällige einflussreiche private
Akteure nach einer nunmehr fast 14-jährigen Landesabwesenheit des
Ehemannes (vgl. act. A1/9 S. 2 und 6, act. A7/15 S. 6) im heutigen
Zeitpunkt ein erkennbares Interesse an den Beschwerdeführenden
haben könnten,
dass sich auch weder aus der beigelegten ärztlichen Bescheinigung
von Dr. N.__________ vom 23. April 2004 noch dem Austrittsbericht
der (...) O.__________ vom 22. September 2003 betreffend
G._________ Gegenteiliges ableiten lässt, da aus diesen Dokumenten
einzig hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin und die Kinder in
Afghanistan wegen der Bürgerkriegswirren versteckt hielten und der
Ehemann, der unter anderem an einer (...) leide, die Nachricht
erhalten habe, seine Frau habe versucht, sich und die Kinder zu
vergiften, was der älteste Sohn allerdings habe verhindern können,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und daher
das BFM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat
und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass nach dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 1 AsylG bei der Wegweisung
sowie deren Vollzug der Grundsatz der Einheit der Familie zu berück-
sichtigen ist,
dass die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG über die Tragweite von
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hinausgeht
und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmit-
glieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Familie
führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 12 E. 7B, S. 77, EMARK 1998 Nr. 31
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E. S. 258, EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995
Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.)
dass infolge der vorläufigen Aufnahme des Ehemannes respektive
Vaters (wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung) die Be-
schwerdeführenden gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie
durch das BFM in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden,
dass bis heute die vorläufige Aufnahme des – von der Flüchtlings-
eigenschaft ausgeschlossenen – Ehemannes respektive Vaters der
Beschwerdeführenden nicht aufgehoben wurde, weshalb diese zum
weiteren Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind,
dass demzufolge keine Veranlassung besteht, die Wegweisung als
solche aufzuheben oder aber die Anwesenheit der Beschwerde-
führenden wie in der Rechtsmittelschrift ohne weitere Begründung
ebenfalls beantragt, auf "anderer gesetzlicher Grundlage" zu regeln,
dass auch kein Handlungsbedarf besteht, die Sache zur neuerlichen
Befragung der Beschwerdeführerin respektive zur Ergänzung des
Sachverhalts zurückzuweisen, zumal die Beschwerdeführenden diesen
eventualiter gestellten Antrag nicht näher begründen und denn auch
keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Erstellung
des rechtserheblichen Sachverhalts bestehen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht belegten
prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – zufolge Aus-
sichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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