B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6276/2012
thc/fes
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
Russland,
vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. November 2012 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige tschetscheni-
scher Ethnie aus B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 11. Juli 2012 und reiste am 14. Juli 2012 in die Schweiz ein,
wo sie am 17. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Ba-
sel um Asyl nachsuchte.
B.
Am 25. Juli 2012 erhob das BFM im EVZ die Personalien der Beschwer-
deführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 5. Oktober 2012 hörte
das BFM die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei in Tschetschenien Vertreterin des regiona-
len Menschenrechtsvereins C._______ (zu deutsch: […]). Ende März
2011 habe sich die Mutter des inhaftierten D._______ an sie gewandt,
weil dieser in Untersuchungshaft in E._______ gefoltert worden sei und
man ihm einige nicht abgeschlossene Mordfälle und die Mitgliedschaft bei
den Rebellen anhängen wolle, und bat sie um Hilfe. Sie habe sich zwei-
mal zum Polizeiposten begeben, einmal in Begleitung eines Arztes. Sie
habe mit dem Chef der Gefängniswache, F._______, sprechen können,
der ihr aber gedroht habe, sich nicht weiter einzumischen. Er habe weder
ihr noch dem Arzt Zugang zum Inhaftierten gewährt. Nach Rücksprache
mit ihrer Chefin, G._______, habe diese einen Brief an Nurdi Nukhadiev,
den Beauftragten für Menschenrechte, geschrieben, worauf sie (die Be-
schwerdeführerin) von dessen Stellvertreter Sultan Ibragimov im (…) zum
Gespräch eingeladen worden sei. Er habe von ihr wissen wollen, woher
sie Kenntnis der Folterungen der Insassen in E._______ habe, und ihr
mitgeteilt, dass die zuständige Person für diese Region, H._______, ein
enger Vertrauter von Ramzan Kadyrov sei. Er habe sie gewarnt, sich
nicht einzumischen, und sie an den Mord an Natasha Estemirova erin-
nert. Ende Dezember 2011 habe es eine Sitzung mit Ramzan Kadyrov
gegeben. Dieser habe vom tschetschenischen Innenminister, Ruslan Alk-
hanov, wissen wollen, wie diese Information an die Öffentlichkeit habe ge-
langen können, und von ihm einen Bericht verlangt. Sogar eine Kommis-
sion der Vereinten Nationen (UNO) habe mit dem Insassen D._______
gesprochen. Am (…) sei sie vom Chef des Polizeipostens, I._______,
vorgeladen worden. Das Gespräch sei sehr unangenehm verlaufen. Er
D-6276/2012
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habe sie beleidigt, ihre Tasche weggenommen und ihr gedroht, wenn sie
sich weiter einmischen würde, würde man sie umbringen und ihre Leiche
würde man nicht finden. Dies habe er auch auf einen Zettel geschrieben
und ihr gezeigt. Drei Tage später sei sie nochmals vorgeladen worden,
man habe ihr die Tasche zurückgeben, aber ohne ihre Dokumente und
sie mit zwei Wächtern nach Hause gelassen. Danach habe sie sich bei
ihrer Chefin versteckt, da diese sie darum gebeten habe und die Lage se-
riös geworden sei. Dann sei das Haus ihrer Chefin ruiniert und das deren
Tochter in Brand gesteckt worden, worauf sie sich zu einer Freundin in
der Siedlung J._______ begeben habe. Zwei Wochen vor der Ausreise
habe die Chefin zu ihr gesagt, es sei für sie zu gefährlich im Land zu blei-
ben, da nach ihr gefragt worden sei, und es sei besser, wenn sie ausrei-
se. Ihre Chefin habe für sie Dokumente organisiert und sie am 11. Juli
2012 bis nach Kiew (Ukraine) mit dem Bus begleitet. Von dort sei sie mit
einer Schlepperin durch unbekannte Länder in die Schweiz gekommen.
Die Beschwerdeführerin reichte drei Ausweise des Menschenrechtsver-
eins und eine zeitlich beschränkte Bescheinigung der Persönlichkeit für
einen Bürger der russischen Föderation gültig bis am 28. August 2012
ein.
C.
Am 1. November 2012 führte das BFM intern eine Abklärung betreffend
die tschetschenische Menschenrechtsorganisation C._______ durch.
D.
Mit Verfügung vom 23. November 2012 – eröffnet am 26. November 2012
– trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und forderte die Beschwerdeführerin –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen.
E.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 (Datum Poststempel) liess die Be-
schwerdeführerin handelnd durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, ihr Asylgesuch
materiell zu prüfen. Eventualiter sei die materielle Prüfung des Asylersu-
chens durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen und ihr Asyl zu
erteilen. Subeventualiter sei ihr in der Schweiz die vorläufige Aufnahme
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zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen,
es sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner
beantragte sie im Sinne vorsorglicher Massnahmen um Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs und es sei der vorliegenden Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Beschwerde wurde je ein an das Bundesverwaltungsgericht adres-
sierter Brief der Präsidentin der Interregionalen Friedensstiftenden Ge-
sellschaftlichen Organisation (IFGO) "Echo des Krieges", Zaynap Gas-
haeva, vom 30. November 2012 inklusive einer Übersetzung und einen
Brief des Sohnes der Beschwerdeführerin beigelegt.
F.
Am 4. Dezember 2012 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von
G._______, Vorsitzende von C._______, vom 27. November 2012 in Ko-
pie inklusive Übersetzung zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 stellte die zuständige Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachrei-
chens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung
der finanziellen Lage gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Verbeiständung wies sie ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwer-
deführerin auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung
über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den
Asylbehörden einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 reichte die Beschwerdeführerin die
Fürsorgebestätigung, ein ärztliches Attest von Dr. med. K._______ vom
17. Dezember 2012 und vier Berichte aus dem Internet über abgescho-
bene Tschetschenen aus Österreich nach Russland zu den Akten.
I.
Am 8. Januar 2013 überwies die Instruktionsrichterin dem BFM die Be-
schwerdeakten zur Vernehmlassung.
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Seite 5
J.
In der Vernehmlassung vom 11. Januar 2013 betitelte das BFM die einge-
reichten Schreiben von Zaynap Gashaeva, G._______ und dem Sohn der
Beschwerdeführerin als Parteifürsprachen, welche, nicht als Nachweis für
das Bestehen einer Verfolgung herangezogen werden können, und stellte
fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, bestünden
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin
gab der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Januar 2013 die Ge-
legenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 nahm die Beschwerdeführerin han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter Stellung und reichte einen provisori-
schen Austrittsbericht des L._______ vom 12. Februar 2013 zu den Ak-
ten.
L.
Am 4. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben in Kopie
von M._______, Vorsitzender des Internationalen Komitees für Probleme
im Nordkaukasus, inklusive einer Übersetzung ein.
M.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin die Origina-
le des Schreibens von G._______ vom 27. November 2012 und von
M._______ ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
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Seite 6
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter
Vorbehalt nachfolgender Ausführungen – einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut
deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung
bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege
den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmit-
telinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der
durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den
Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanz-
lichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im
Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997,
S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden
Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt,
das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a
AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist stets nur zu beurteilen, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt
die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das Nichteintreten auf das
Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich konsequenterweise ei-
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Seite 7
ner selbstständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene
Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568,
2011/9 E. 5 S. 116). Vorliegend enthält das Dispositiv der angefochtenen
Verfügung keine Regelung in Bezug auf die Gewährung von Asyl. Auf den
Antrag, es sei Asyl zu gewähren, ist deshalb im Rahmen des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens nicht einzutreten.
5.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben.
Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende glaub-
haft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Rei-
se- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
6.
6.1 Das BFM trat auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der
Begründung nicht ein, diese habe den Asylbehörden innerhalb der einge-
räumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abge-
geben. Sie habe lediglich eine handschriftlich ausgefüllte zeitlich be-
schränkte Identitätsbescheinigung wegen Passverlustes eingereicht. Da-
bei handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von
Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
handle es sich bei Reise- und Identitätspapieren nämlich um Dokumente,
die sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung ermöglichen sollen (BVGE 2007/7). Das
eingereichte Dokument sei aber weder ein Reisepapier noch stelle es ein
rechtsgenüglicher Herkunftsnachweis dar. Die Beschwerdeführerin habe
selber bestätigt, dass man damit nicht ausreisen könne (vgl. act. A12/14
S. 10). Zudem stehe im Passverlustpapier mit (…) ein anderer Jahrgang
als jenen, den die Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Asylgesu-
ches angegeben habe (…) (vgl. act. A1/2). Damit sei die in Art. 32 Abs. 2
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Seite 8
Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen
fehlender Papiere erfüllt.
Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin entschuldbare Gründe im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann, führte das BFM
aus, dass die Beschwerdeführerin kaum Angaben zur Reise habe ma-
chen können. Ausser der Information, dass sie in der Ukraine gewesen
sei, habe sie kein einziges anderes Land nennen können, durch das sie
gereist sei. Ihre Angabe, die Schlepperin habe alles geregelt, sei stereo-
typ und als Schutzbehauptung zu bezeichnen. Auf die Frage anlässlich
der Anhörung, was sie an einer Grenze gesagt hätte, wenn die Grenzbe-
amten nach ihrem Namen gefragt hätten, habe sie angegeben, sie hätte
ihren eigenen Namen genannt, denn sie gehe davon aus, dass man sie
gewarnt hätte, wenn in den Papieren ein anderer Namen gestanden wäre
(vgl. act. A12/14 S. 11). Diese Angabe weise weiter darauf hin, dass ihre
Ausreise so wie angegeben, nicht stattgefunden habe. Es mache keiner-
lei Sinn, wenn eine verfolgte Person mit Schlepper und gefälschten Pa-
pieren ausreise, diese aber dann auf den eigenen Namen lauten würden.
Flüchtlinge, die auf diese Art ausreisen würden, würden dies mit Reise-
papieren tun, die auf eine andere Identität lauten, da nur damit einiger-
massen gewährt sei, dass sie bei einer Kontrolle nicht entdeckt würden.
Die offenbar glatt und reibungslos verlaufene Reise ("es gab keine Prob-
leme, A12/14 F73) sei erfahrungsgemäss bei einer derartigen illegalen
Reise, welche mehrere Tage und durch verschiedene Länder führe, mit
der Realität nicht vereinbar. Da somit die Darstellung der Reise nicht
glaubhaft sei, ergebe sich die Folgerung, dass die Beschwerdeführerin
auf andere, legale Weise gereist sei und sie dazu über eigene Reise- und
Identitätspapiere verfüge, deren Abgabe sie den Schweizerischen Asyl-
behörden vorenthalte, weil die darin enthaltenen Angaben der behaupte-
ten Reiseart und Route entgegenstünden. Damit sei auch als unglaubhaft
anzusehen, dass ihr Reisepass und ihre russische Identitätskarte (In-
landpass) von den Behörden beschlagnahmt worden seien.
6.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie habe
glaubhaft dargelegt, dass behördlicherseits ihre Identitätspapiere und das
Mobiltelefon weggenommen worden seien und dass sie deshalb aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen sei, Identitätspapiere
abzugeben. Die Frage, wie sie von B._______ bis nach Kiew und von
dort nach Basel habe gelangen können, sei zwar von ihr nicht mit der
gleichen Detailliertheit erörtert worden wie die Verfolgungssituation selbst.
Die Ausführungen seien aber dennoch – entgegen der Behauptung des
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BFM – durchaus realistisch. Die Beschwerdeführerin sei eine Frau, die
sich ihr Leben lang auch in sehr schwierigen Lagen im Heimatland
durchgekämpft habe, die ihr tschetschenisches Heimatland eigentlich nie
habe verlassen wollen, es dann aber doch auf Anraten ihrer Vorgesetzten
der Menschenrechtsorganisation getan habe. Sie habe sich vom Moment
der Wegreise aus Kiew völlig ins Vertrauen der Schlepperin begeben und
sich nicht dafür interessiert, wo ihre Reise geographisch durchgeführt ha-
be. Ohnehin sei man wohl meist in der Nacht gereist. Die Durchreiseorte
habe sie auch gar nicht kennen wollen, sondern bloss darauf gewartet, ir-
gendwo wieder anzukommen und dort zu schauen, wie es weitergehe. Es
sei durchaus realistisch, dass sie mittels Hilfe einer Schlepperin auf dem
Landweg von Kiew in die Schweiz gelangt sei. Ohnehin sei ihre Identität
in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Einerseits habe sie Kopien von iden-
tifizierenden Papieren zu den Akten gereicht. Andererseits würden diese
Papiere mit den detaillierten Ausführungen der Beschwerdeführerin kor-
respondieren. Schliesslich gebe sie sich als Mutter des in der Schweiz
wohnenden und anerkannten Flüchtlings N._______ aus. Sie wohne
auch bei ihm und es sei in keiner Weise an der familiären Verbindung und
ihrer Identität an sich zu zweifeln.
In der Replik wird ferner im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwer-
deführerin selbst nachvollziehbare Angaben über die Reiseumstände
gemacht habe. In der Realität spiele sich beileibe nicht immer das ab,
was nach der Aussenansicht des BFM "Sinn mache". Vielmehr gingen die
in eine Fluchtreise involvierten Personen die Wege, die ihnen gewiesen
würden, intuitiv. Es sei abgesehen von wenigen Zollkontrollen in den
durchfahrenden Ländern ohne weiteres ein unbehelligtes Reisen möglich.
Und bei den Zollkontrollen würden Damen im reifen Alter erfahrungsge-
mäss nicht zu den am strengsten kontrollierten Personen gehören. Des-
halb sei es sehr wohl glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die Reise
ohne Probleme habe bewältigen können.
7.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von 48 Stun-
den nach Stellen des Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere im
Sinne von Art. 1a Bst. b und c der AsylV 1 zu den Akten gegeben habe.
Hinsichtlich der entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren gab, die Beschwerdeführerin an, ihre Dokumente
seien am (…) von I._______, dem Chef des Polizeipostens mit ihrer
Handtasche zusammen weggenommen worden. Sie sei mit einer
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Schlepperin ohne ihre eigenen Papiere in die Schweiz eingereist. Das
BFM stellte zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Reise im
Vergleich zu den Asylgründen weniger detailliert geschildert hat. Die Be-
schwerdeführerin schilderte jedoch eine Grenzkontrolle an einer europäi-
schen Grenze (vgl. act. A12/14 F73) und erklärte auch, warum es vor al-
lem für die Schlepperin riskant gewesen wäre, wenn mit den Dokumenten
für den Grenzübertritt etwas nicht in Ordnung oder auffällig gewesen wäre
(vgl. act. A12/14 F76). Zudem ist die geschilderte Reise mit dem Bus und
Van via die Ukraine in die Schweiz nicht realitätsfremd. Es ist möglich,
diese Reise – insbesondere mit Hilfe einer Schlepperin – ohne eigene
Reisepapiere zurückzulegen. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass ein betref-
fend die Beschwerdeführerin durchgeführter Fingerabdruckvergleich in
anderen europäischen Staaten (Eurodac-Datenbank) negativ ausgefallen
ist. Es ist deshalb nicht abwegig, dass die Beschwerdeführerin mit einer
Schlepperin und ohne ihre eigenen Identitätspapiere in die Schweiz ein-
gereist ist, was der Auffassung des BFM – die Beschwerdeführerin sei le-
gal eingereist und enthalte ihre Reisepapiere, die ihr nicht weggenommen
worden seien, den schweizerischen Behörden vor – widerspricht. Hin-
sichtlich des von der Beschwerdeführerin eingereichten Identitäts-
Ersatzpapiers stellte das BFM – ohne dieses als Fälschung zu erachten –
fest, dass auf der Passverlustkarte ein anderer Jahrgang geschrieben
stehe, als dass sie bei der Einreichung ihres Asylgesuchs angegeben ha-
be. Es ist richtigt, dass auf dem Personalienblatt im Empfangszentrum
beim Geburtsdatum der (…) notiert wurde (vgl. act. A1/2). Allerdings geht
aus dem selben Formular hervor, dass sie dieses nicht selbstständig
ausgefüllt hat und dass sie eine Identitätskarte eingereicht hat. Letzteres
trifft aber eben gerade nicht zu. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten ist da-
von auszugehen, dass die Angaben auf dem Personalienblatt (act. A1/2)
von einer anderen Person unsorgfältig festgehalten wurden und nicht auf
diese Angaben abzustellen ist, sondern auf die gemachten Angaben an-
lässlich der Erhebung der Personalien im EVZ am 25. Juli 2012 und der
Anhörung am 5. Oktober 2012, wo beide Male der Jahrgang (…) – in
Übereinstimmung mit der Angabe auf der Passverlustkarte – aufgeführt
wurde. Das BFM unterliess sodann in der angefochtenen Verfügung jegli-
che Ausführungen, warum die Einreichung einer Bescheinigung der Per-
sönlichkeit, welche wegen Passverlust eingereicht wurde, nicht einen
entschuldbaren Grund für das Nichteinreichen eines Identitätspapiers
darstellt. Es erübrigt sich jedoch hierzu, weitere Ausführungen zu ma-
chen, zumal aus weiteren Gründen, ein Nichteintreten, wegen fehlender
Identitätspapiere nicht in Betracht kommt.
D-6276/2012
Seite 11
8.
8.1 Das BFM hielt bezüglich der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG fest, dass die Beschwerdeführerin diese nicht erfülle, und es sei-
en auf Grund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses erforderlich.
Im Einzelnen führte es aus, dem BFM sei der Verein C._______ bekannt.
Er setze sich für Mütter verschwundener Kinder und die Aufdeckung des
Schicksals der Kinder ein. Der Verein sei legal und stehe in Behörden-
kontakt, so sei er im Anschluss an eine vom ihm organsierten Mahnwa-
che am (…) persönlich zum tschetschenischen Präsidenten Ramzan Ka-
dyrov eingeladen worden, wobei er betont habe, dass die Suche nach
verschwundenen Personen in seiner Administration Priorität habe. Der
Einsatz der Beschwerdeführerin für einen gewalttätigen, inhaftierten
Ehemann passe an sich nicht zum Zweck des Vereins. Es könne aber
nicht ausgeschlossen werden, dass ein einzelnes Vereinsmitglied Aktivi-
täten ausserhalb der Ziele des Vereins ausführe. Das BFM könne ihr aber
nicht glauben, dass der Beschwerdeführerin deswegen eine Verfolgungs-
situation entstanden sei, welche ihr nur die Flucht gelassen hätte. Ihr En-
gagement sei als bescheiden anzusehen, denn ausser den beiden ver-
geblichen Vorsprachen im März 2012 auf dem Polizeiposten, wo der
Mann festgehalten worden sei, habe sie nichts für diesen getan. Der In-
haftierte sei nämlich in eine andere Haftanstalt weit weg von Tschetsche-
nien verlegt worden, woraufhin weder sie noch der Verein sich weiter für
diesen eingesetzt hätten. Vor dem Hintergrund der geringen Aktivität der
Beschwerdeführerin und des Vereins könne nicht nachvollzogen werden,
weswegen die Behörden gegen die Beschwerdeführerin hätten vorgehen
sollen. Dass der Fall wegen eines Briefes anlässlich einer Sitzung mit
Ramzan Kadyrov zur Sprache gekommen sei, überzeuge als Motivation
für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht, da der Brief nicht von
ihr sondern von ihrer Chefin geschrieben worden sei. Es überzeuge des-
halb auch nicht, dass die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2012 noch-
mals vorgeladen worden sei, wo man ihr die Reisedokumente wegge-
nommen und mit dem Tod gedroht habe, wenn sie sich weiter einmische.
Zu diesem Zeitpunkt hätten die beiden Vorsprachen auf dem Polizeipos-
ten bereits rund elf Monate zurückgelegen und die Beschwerdeführerin
sei danach nicht mehr in Erscheinung getreten. Sie habe sich demnach
bereits seit längerem nicht mehr eingemischt. Die angebliche Abnahme
der Reisedokumente bei diesem Gespräch könne ihr wie bereits ausge-
führt nicht geglaubt werden. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine
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handschriftliche Bescheinigung abgegeben, welche wegen Passverlustes
ausgestellt worden sei. Der Passverlust stehe jedoch ihrer Angabe, der
Pass sei beschlagnahmt worden, entgegen. Hinzu komme, dass die Be-
hörden kaum den Pass einzögen, ihr hingegen kurz darauf ein Papier
ausstellen würden, welches einen Passverlust bescheinige. Sodann kön-
ne nicht geglaubt werden, dass der angebliche Brand des Hauses ihrer
Chefin einen Zusammenhang mit einer gegen die Beschwerdeführerin
gerichteten Verfolgung habe. Hätten die Behörden die Beschwerdeführe-
rin treffen wollen, hätten diese bestimmt nicht das Haus einer Drittperson
und das Haus der Tochter dieser Drittperson in Brand gesetzt, da damit
die Zielgerichtetheit nicht gegeben wäre. Es sei auch nicht anzunehmen,
dass im Brand des Hauses ihrer Chefin eine behördliche Verfolgungs-
massnahme gegen diese oder den Verein zu sehen sei, denn dieser sei
legal. Von einer Verfolgung des Vereins, dessen Exponenten oder einzel-
ner Mitglieder sei nichts bekannt. Zwar erkläre die Beschwerdeführerin,
wegen dieser Sache sei auch ihre Chefin in Gefahr gewesen. Dazu stehe
indessen fest, dass sich diese nach wie vor in Russland aufhalte und sie
damit offensichtlich eine Verfolgung für sich nicht als gegeben erachte.
Vor dem Hintergrund der exponierten Situation der Chefin des Vereins
und angesichts des Umstandes, dass sich diese nach wie vor in Russ-
land aufhalte, könne umso weniger an eine Verfolgung der Beschwerde-
führerin geglaubt werden, deren Engagement, wie erwähnt, nicht sub-
stantiell ausfiel. Dementsprechend bestünden auch Zweifel, dass die Be-
schwerdeführerin die letzten sechs Monate vor der Ausreise versteckt ge-
lebt habe. Der Erhalt des Passverlustpapiers im Frühling 2012, das sie
eigenhändig unterzeichnet habe, widerspreche zudem diesem Vorbrin-
gen. Zur Vorbeugung vom Missbrauch müsse eine Bürgerin persönlich
erscheinen, um einen Passverlust zu melden.
8.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin habe glaubhaft dargetan habe, was sie in Tschetsche-
nien erlebt habe, wie sie sich für die Menschenrechte eingesetzt habe,
wie sie mehrfach angehalten worden sei, sich aus diesen Fragen heraus-
zuhalten, wie die Sache dann an die politische Öffentlichkeit gedrungen
und zu einem politischen Skandal worden sei und wie sie in der Folge
von staatlichen Behörden bedroht, diskriminiert und verfolgt worden sei,
so dass nur noch der Weg der Flucht aus dem Land möglich gewesen
sei. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, dass die Angelegenheit des
Häftlings D._______, in welcher sie sich engagiert habe, und die Son-
dereinheit Zenteroi, welche wegen dieses Falles aus dem Geheimbereich
in die Öffentlichkeit auftauchte, zu einem Thema in der Öffentlichkeit ge-
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worden sei und deshalb zum Problem für Kadyrov und seine Regierung
worden sei. Selbst eine UNO-Komission habe sich eingeschaltet und ein
Schweizer aus dieser Kommission habe mit dem Häftling D._______
sprechen können. Das BFM sei allerdings diesen Fragen gar nicht nach-
gegangen. Die Ausweitung der engagierten Menschenrechtshilfe für den
Häftling D._______ zur öffentlichen Staatsaffäre mit der Involvierung der
UNO-Kommission werde im Sachverhalt nicht einmal erwähnt. Deshalb
verletze bereits die Sachverhaltsfeststellung des BFM die elementaren
Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin. Entgegen der Darstellung des
BFM ist die Organisation C._______ sehr wohl in jeglichen Menschen-
rechtsfragen engagiert und kümmere sich nicht "nur" um verschwundene
Kinder, sondern kämpfe gegen jegliche Gewalt und gegen Krieg. Im vor-
liegenden Fall ginge es um einen Häftling, dessen Mutter sich um ihn,
sein Leben und Überleben kümmere. Die Medien würden immer wieder
darüber berichten, dass der Präsident Tschetscheniens das Land im Ein-
vernehmen mit der russischen Regierung Putins zunehmend mit starker
Hand regiere. In Tschetschenien seien inzwischen Kadyrovs Befehle die
einzigen Gesetze in der Republik. Der Personenkult um Kadyrov habe
weiter zugenommen. Dieser dulde überhaupt keine Kritik und gehe offen
gegen seine Opponenten vor (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom
12. September 2011 über die Menschenrechtslage im Nordkaukasus,
S. 1, mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Berichterstattung in verschie-
denen Medien werde Kadyrov auch direkt mit den Ermordungen von ver-
schiedenen Regimekritikern und Kritikerinnen wie etwa Umar Israilov
oder Natasha Estemirova in Verbindung gebracht. Die Einschätzung des
BFM, es handle sich bei der Organisation C._______ um eine legale Or-
ganisation, welche sogar von Kadyrov empfangen worden sei, sei dahin-
gehend zu bewerten, dass selbstverständlich Regimes wie dasjenige von
Kadyrov nach aussen immer wieder mit gespielten Imagepflegeaktionen
in Erscheinung treten würden. Diese seien aber skeptisch und kritisch zu
hinterfragen, solange noch gravierende Menschenrechtsverletzungen
vorkämen, wie im vorliegen Fall dargetan.
In der Replik wurde zudem ausgeführt, dass es zwar stimme, dass es
sich bei den eingereichten Bestätigungen um Schreiben von Privatperso-
nen handle. Allerdings hätten diese Privatpersonen eine grosse Nähe zur
in Frage stehenden Sache und sie hätten sich bisher in ihren öffentlichen
Stellungnahmen auch mit grosser Sachlichkeit und Redlichkeit hervor ge-
tan. Deshalb hätte sie erhöhte Glaubwürdigkeit und könnten nicht einfach
als "Parteifürsprachen" abgetan werden.
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9.
9.1 Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG findet keine Anwendung, wenn bereits
aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die asylsu-
chende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von
Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Der Ge-
setzgeber hat mit dieser Regelung ein Summarverfahren geschaffen, in
welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf
das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das
Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigen-
schaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden
Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben (vgl.
BVGE 2007/8 E. 5). Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht
abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offen-
sichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist gemäss-
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch zwecks weiterer im or-
dentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklä-
rungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Ver-
fahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6).
Einzutreten auf das Asylgesuch ist somit dann, wenn die Flüchtlingsei-
genschaft auf Grund der ersten Anhörung jedenfalls nicht ausgeschlos-
sen werden kann und somit die Gewährung von Asyl in Betracht fallen
könnte. Ob die Flüchtlingseigenschaft oder die Wegweisungsvollzugshin-
dernisse offenkundig fehlen, bemisst sich nicht zuletzt daran, dass in sol-
chen Fällen in der Regel eine 20-tägige Entscheidungsfrist und die sum-
marische Entscheidbegründung genügen müssen. Hingegen ist es aus-
geschlossen, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse eben nicht offen-
kundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art
nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung be-
darf. Zusätzliche Abklärungen in diesem Sinne sind also so zu definieren,
dass ein Nichteintretensentscheid bereits dann ausgeschlossen ist, wenn
weitere (auch interne) sachliche Abklärungen zum Beispiel zur politischen
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Lage in einem bestimmten Land, zur Situation einer bestimmten Bevölke-
rungsgruppe oder zu einem bestimmten Ereignis nötig werden, aber auch
dann, wenn sich in rechtlicher Hinsicht Fragen stellen, die nicht ohne wei-
tere Prüfung beantwortet werden können (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6).
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführe-
rin sehr ausführlich, widerspruchsfrei und detailliert ihre Asylgründe vor-
brachte. Ihre Kenntnisse über die Personen in den verschiedenen Positi-
onen der tschetschenischen Behörden sind derart, dass sie sich persön-
lich in diesem Umfeld bewegt haben muss. Das BFM bezweifelte die Mit-
gliedschaft der Beschwerdeführerin in der Organisation C._______ und
die ausgeübten Tätigkeiten für diese denn als solche auch nicht, sondern
glaubte ihr nicht, dass ihr daraus eine Verfolgungssituation entstanden ist.
Das BFM setzte sich in der angefochtenen Verfügung einlässlich – und
nicht bloss summarisch – mit den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
auseinander, wobei die Argumentation des BFM teilweise zu relativieren
ist. So setzte sich die Beschwerdeführerin sehr wohl im Sinne der Orga-
nisation für den Sohn einer Mutter ein, der in Haft gefoltert wurde und
selbst wenn der Brief an den Menschenrechtsbeauftragten von ihrer Che-
fin gezeichnet worden ist, ist doch die Beschwerdeführerin vorgängig
zwei Mal beim Polizeiposten aufmüpfig in Erscheinung getreten und
schliesslich deswegen auch zwei Mal von den Behörden vorgeladen und
bedroht worden. Die Beschwerdeführerin hat eine Zeit lang im Haus ihrer
Chefin gewohnt, welches in Brand gesetzt worden ist. Auch angesichts
der Begründungsdichte betreffend das (Nicht-) Bestehen der Flüchtlings-
eigenschaft in der angefochtenen Verfügung, kann nicht davon ausge-
gangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass in Tschetschenien Aktivisten
der Zivilgesellschaft weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohen un-
abhängig davon, ob die Organisationen registriert wurden (vgl. BVGE
2009/52 E. 10.2.3; Bericht vom Menschenrechtskommissar Thomas
Hammarberg vom 6. September 2011, S. 3 und 18; United States Depar-
tement of State, Russia 2012 Human Rights Report, S. 35 ff.; Amnesty In-
ternational, Annual Report 2013, Russian Federation). Vor diesem Hinter-
grund erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin mitnichten
als offensichtlich unglaubhaft. Schliesslich geht aus den Akten hervor,
dass das BFM nach der Anhörung am 5. Oktober 2012 interne Abklärun-
gen zur Organisation C._______ veranlasste (vgl. Sachverhalt Bst. C).
Kann aber – wie vorliegend – aufgrund der Anhörung nicht schon im
Rahmen einer summarischen Prüfung und ohne weitere Abklärungen
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festgestellt werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin offen-
sichtlich nicht glaubhaft sind und mithin die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich nicht erfüllt ist, fällt die Ausfällung eines Nichteintretensentschei-
des gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht in Betracht.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid erlassen hat,
weil im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG gestützt auf die Anhörung im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung weder festgestellt werden
konnte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht
glaubhaft sind, noch das die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht er-
füllt ist. Vielmehr ergibt sich, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit so-
wie der Asylrelevanz eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin erforderlich macht. Das BFM ist daher unter
Missachtung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zu Unrecht nicht auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten und hat damit Bundes-
recht verletzt (vgl. Art. 106 AsylG).
Anzumerken ist, dass sich das BFM betreffend Wegweisungsvollzugshin-
dernisse in keiner Weise dazu äusserte, inwiefern der Wegweisungsvoll-
zug für die Beschwerdeführerin als Aktivistin der Zivilgesellschaft unzu-
lässig oder aber insbesondere unzumutbar sein könnte (vgl. BVGE
2009/52). Zudem notierte das BFM am 7. August 2012 auf einem internen
Triagenformular (vgl. act. A7/1) handschriftlich: "Gesuchstellerin hat ge-
sundheitliche Probleme". Trotz der dem BFM obliegenden Aktenfüh-
rungspflicht (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1) ergeht vorliegend nicht aus den
Akten, wie das BFM zu diesen Informationen gelangt ist und unter wel-
chen Umständen und wie substanziiert die Beschwerdeführerin ihre ge-
sundheitlichen Probleme geltend gemacht haben könnte. Anlässlich der
Anhörung am 5. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführerin keine ein-
zige Frage zum Gesundheitszustand gestellt. In der angefochtenen Ver-
fügung erwähnte die Vorinstanz hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin mit keinem Wort
mehr. Es wird indes in der Kompetenz des BFM liegen, darüber zu befin-
den, wie es die erforderlichen Abklärungen zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts durchführt. Es ist deshalb davon abzuse-
hen, das BFM verbindlich anzuweisen, eine weitere Anhörung durchzu-
führen, wie dies in der Beschwerde beantragt wurde. Die auf Beschwer-
deebene eingereichten Beweismittel werden dem BFM für die Neubeur-
teilung übermittelt. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfah-
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rens ist auf die Rüge in der Beschwerde, das BFM habe den Sachverhalt
unzureichend festgestellt und Verfahrensrechte verletzt, nicht weiter ein-
zugehen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten
ist. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 23. November 2012 ist
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG).
11.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens des
Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht (Art. 14 Abs. 1
VGKE). Demnach ist die Parteientschädigung (vgl. Art. 8 und 9 VGKE)
unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 10, 11 und 13 VGKE) auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE) auf insgesamt Fr. 1100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzulegen. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen
Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 23. November 2012 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 1100.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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