B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6273/2013
D-6276/2013
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
und deren Schwester
2. B._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisungen
(Dublin-Verfahren);
Verfügungen des BFM vom 21. Oktober 2013 /
N (…) und N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen – afghanische Staatsangehörige aus
C._______ – am 9. September 2013 gemeinsam in der Schweiz um Asyl
nachsuchten, nachdem sie sich zuvor in Italien aufgehalten hatten,
dass die Beschwerdeführerinnen anlässlich ihrer Befragungen im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 30. September 2013 im
Wesentlichen geltend machten, sie hätten in C._______ mit ihren jeweili-
gen Ehemännern und Kindern gelebt,
dass die Beschwerdeführerin 1 jedoch seit zwei Jahren verwitwet sei und
ihre zwei Söhne nunmehr im E._______ leben würden,
dass die Beschwerdeführerin 2 von ihrem Ehemann geschlagen worden
sei und sich ihre Tochter F._______ seit längerem in der Schweiz aufhal-
ten würde,
dass sie ihr Heimatland in der Absicht verlassen hätten, zu F._______ in
die Schweiz zu reisen,
dass sie auf dem Seeweg nach Italien gelangt seien, wo sie registriert
und ihnen die Fingerabdrücke genommen worden seien,
dass sie indes nicht nach Italien, wo sie niemanden kennen würden, zu-
rückkehren möchten,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführerin 1 A7
[N (…)] respektive vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführerin 2 A6
[N (…)]),
dass das BFM mit zwei separaten Verfügungen vom 21. Oktober 2013 –
beide eröffnet am 5. November 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen
aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerinnen
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
fristen zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, allfälligen Beschwerden gegen die Ent-
scheide komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss den Aktenverzeichnissen an die Be-
schwerdeführerinnen verfügte,
dass die Beschwerdeführerinnen mit zwei separaten Eingaben vom
7. November 2013 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden erhoben, worin jeweils um Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügungen und um Anweisung an das BFM, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, den Beschwerden sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung von
Kostenvorschüssen ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerinnen zur Begründung im Wesentlichen vor-
brachten, sie möchten nicht nach Italien zurückkehren, da das Land mit
der Aufnahme von Flüchtlingen überfordert sei und die Unterbringungs-
und Aufnahmebedingungen prekär seien,
dass sie in die Schweiz gekommen seien, um Zeit mit F._______ zu
verbringen, die sie seit langem nicht mehr gesehen hätten,
dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und F._______ eine nahe Be-
ziehung bestehe, zumal sie Mutter und Tochter seien,
dass die Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Schwester (der Beschwerdefüh-
rerin 2) eine nahe Beziehung pflege und eine solche somit auch zu ihrer
Nichte F._______ bestehe,
dass sie zudem gesundheitliche Beschwerden hätten (Beschwerdeführe-
rin 1: […]; Beschwerdeführerin 2: […]), die sie in der Schweiz behandeln
lassen könnten, wohingegen die medizinische Versorgung in Italien nur
dürftig sei,
dass auf die weiteren Beschwerdebegründungen – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 12. November 2013
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 12. November 2013
(Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 13. November 2013) eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 8. November 2013 sowie ärztli-
che Bescheinigungen der Bereitschaftsärzte vom 13. September 2013
(Diagnosen: […]), 27. September 2013 (Diagnose: […]) und 2. Oktober
2013 (Diagnose: […]), von Dr. med. G._______ vom 18. Oktober 2013
und 5. November 2013 (Diagnose: […]) sowie des Hausarztes Dr. med.
H._______ vom 11. November 2013 (Diagnosen: […]) nachreichte,
dass auch die Beschwerdeführerin 2 mit Eingabe vom 12. November
2013 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 13. November 2013)
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 8. November 2013 sowie
ärztliche Bescheinigungen des Hausarztes Dr. med. H._______ vom
4. November 2013 (Diagnosen: […]) und 11. November 2013 (zusätzliche
Diagnosen: […]) nachreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen vom
13. November 2013 den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführe-
rinnen einstweilen aussetzte (Art. 56 VwVG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass solche Ausnahmen im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vor-
liegen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerinnen an den Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
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hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwer-
den legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Schwestern handelt, die
im Wesentlichen dieselben Ausreisegründe geltend machen, gemeinsam
via Italien in die Schweiz gelangt sind und gleiche Beschwerdebegehren
vorbringen, weshalb sich die gemeinsame Behandlung in einem Be-
schwerdeentscheid rechtfertigt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit
drei Richtern oder drei Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auch in diesen Fällen auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass, wenn mehrere Familienmitglieder in demselben Mitgliedstaat einen
Asylantrag stellen und die Anwendung der in der Verordnung genannten
Kriterien eine Trennung zur Folge haben könnte, derjenige Mitgliedstaat
für die Prüfung aller Asylanträge zuständig ist, der für die Aufnahme des
grössten Teils der Familienmitglieder zuständig ist, und andernfalls die
Prüfung dem Mitgliedstaat obliegt, der für die Prüfung des von dem ältes-
ten Familienmitglied eingereichten Asylantrags zuständig ist (Art. 14 Dub-
lin-II-VO),
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 31. Juli 2013 in Italien illegal
in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren,
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dass das BFM deshalb die italienischen Behörden am 10. Oktober 2013
um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 10 Abs. 1
Dublin-II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführe-
rinnen mit Mitteilungen vom 21. Oktober 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 1
Dublin-II-VO ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit für beide Beschwerdeführerinnen
gegeben ist, und der Einwand der Beschwerdeführerinnen, Italien sei
nicht ihr Zielland gewesen beziehungsweise ihr Wunsch um Verbleib in
der Schweiz daran nichts zu ändern vermag,
dass auch die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben die Zuständig-
keit Italiens zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht
zu negieren vermögen,
dass bezüglich der Klage der Beschwerdeführerinnen, die Unterbrin-
gungs- und Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien seien
prekär, festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden dafür sorgen
müssen, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Überstellung
nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden
Behandlung ausgesetzt sind,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und die Beschwerdeführerinnen keine konkre-
ten Anhaltspunkte geltend machen können, wonach Italien sich nicht an
seine staatsvertraglichen Verpflichtungen halten würde,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführerinnen nach einer
Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilwei-
se als verbesserungswürdig erscheinen, aber kein Grund zur generellen
Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in
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Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen
in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, den Beschwerdeführerinnen obliegt, diese Vermutung umzu-
stossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass
die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren
oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar
2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen
Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die Beschwerdefüh-
rerinnen auch nicht beweisen oder mittels konkreter Anhaltspunkte
glaubhaft machen konnten, dass es in Italien keine öffentlichen Institutio-
nen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse
eingehen können, und dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht
sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie") verstösst,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen zudem betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und die Behörden bestrebt sind, hilfsbedürftigen Menschen besonde-
re Unterstützung zukommen zu lassen,
dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass es den Beschwerdeführerinnen obliegt, ihre spezifische Situation
und ihre Schwierigkeiten sowie diesbezügliche Klagen bei den zuständi-
gen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei diesen durchzu-
setzen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.),
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dass bezüglich der ärztlich diagnostizierten gesundheitlichen Beschwer-
den der Beschwerdeführerinnen festzustellen ist, dass eine zwangsweise
Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann
einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadi-
um und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N. c. Vereinigtes Kö-
nigreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass es sich bei den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdefüh-
rerinnen, welche gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten in der
Schweiz medikamentös und mittels Abgabe von (…) behandelt wurden
beziehungsweise werden, um keine lebensbedrohenden Krankheiten
handelt, bei denen eine zwangsweise Rückweisung nach Italien allenfalls
einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte,
dass darüber hinaus festzustellen ist, dass keine Hinweise bestehen, Ita-
lien würde seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO in medizi-
nischer Hinsicht nicht nachkommen und damit gegen die Bestimmungen
der Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass die Aufnahmerichtlinie, welche Italien in Landesrecht umgesetzt hat,
die medizinische Versorgung garantiert, und davon ausgegangen werden
darf, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien, das über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt, bei Bedarf weiterhin adäquate
medizinische und fachärztliche Betreuung finden, und es ihnen obliegt,
sich mit allfälligen diesbezüglichen Beschwerden an die zuständigen Be-
hörden vor Ort zu wenden,
dass es zudem der Praxis des BFM entspricht, den zuständigen Dublin-
Staat vor der Überstellung auf bestehende Krankheiten und den indizier-
ten Behandlungsbedarf von rückkehrenden Personen aufmerksam zu
machen, so dass die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden kön-
nen,
dass bezüglich der Berufung der Beschwerdeführerinnen auf die in der
Schweiz lebende Tochter beziehungsweise Nichte F._______ (Asylge-
such vom […]; rechtskräftige Verfügung des BFM vom […]: Ablehnung
des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz, in-
des Aufschub des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme [wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs]) festzuhal-
ten ist, dass F._______ volljährig ist und es sich bei einer volljährigen
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Tochter nicht um eine "Familienangehörige" im Sinne von Art. 2 Bst. i
Dublin-II-VO (Ehegatte, minderjährige Kinder) handelt, weshalb die Be-
schwerdeführerinnen aus Art. 7 Dublin-II-VO nichts zu ihren Gunsten ab-
zuleiten vermögen,
dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende
verwandtschaftliche Bande (bspw. volljährige Kinder, Geschwister,
Grosseltern) unter den Schutz der Einheit der Familie fallen können, so-
fern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den
Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1),
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Verwandten
ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte und tatsäch-
lich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes besonderes
Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14),
dass der Wunsch der Beschwerdeführerinnen, Zeit mit F._______ zu
verbringen, zwar verständlich ist, dies aber keine durch ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Beziehung zu begründen ver-
mag, zumal F._______ sich bereits seit über (…) Jahren in der Schweiz
befindet und somit schon lange von ihrer Mutter und Tante getrennt lebt,
dass die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen damit keinen unzuläs-
sigen Eingriff in die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK darstellt,
dass unter diesen Umständen nach einzelfallgerechter Prüfung keinerlei
Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen als
unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführe-
rinnen gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in An-
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wendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeord-
net hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gungen des BFM zu bestätigen sind,
dass damit der am 13. November 2013 angeordnete Stopp der Wegwei-
sungsvollzüge gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren die Verfahrenskos-
ten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen wären
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass indessen die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen sind und dem-
entsprechend von der Kostenerhebung abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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