Abtei lung IV
D-6277/2007/law/krc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
X._______, geboren _______, Serbien,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 23. August 2007 i.S. Widerruf Asyl /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6277/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. April 1993 gewährte das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl.
B.
Am 20. Juli 2007 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, aus dem
ihm vorliegenden Grenzkontrollrapport vom 1. Juli 2007 und den die-
sem beigefügten Kopien ihres Reiseausweises gehe hervor, dass sie
in den Kosovo zurückgekehrt sei. Gleichzeitig räumte das Bundesamt
der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls die Möglichkeit zur Stel-
lungnahme ein. Die Postsendung wurde in der Folge von der Post an
das BFM retourniert mit dem Vermerk "Nicht abgeholt".
C.
Mit Verfügung vom 23. August 2007 aberkannte das BFM gestützt auf
Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und wider-
rief das ihr gewährte Asyl.
D.
Mit an das BFM adressierter und vom 29. August 2007 datierter Einga-
be (Datum Poststempel: 31. August 2007) erhob die Beschwerdeführe-
rin gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde und beantragte
damit konkludent, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
E.
Am 19. September 2007 übermittelte das BFM die Eingabe der Be-
schwerdeführerin vom 29. August 2007 zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2007 forderte der zustän-
dige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwer-
deführerin auf, bis zum 9. Oktober 2007 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- einzuzahlen.
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G.
Am 1. Oktober 2007 wurde der einverlangte Kostenvorschuss einbe-
zahlt.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 2. November 2007 stellte das BFM
fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertig-
en könnte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Ver-
nehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu-
gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der einverlangte Kostenvor-
schuss wurde fristgerecht entrichtet, weshalb auf die im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 50 ff. VwVG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesamt hat unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C
Ziffn. 1 - 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) das Asyl widerrufen und die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG).
3.2 Im vorliegenden Fall hat das BFM zur Begründung des Asylwider-
rufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung
von Art. 1 C Ziff. 1 FK herangezogen, der zufolge eine die Bedingun-
gen von Art. 1 A FK erfüllende Person nicht mehr unter das Abkom-
men fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Im Einzelnen führt
es aus, Art. 1 C Ziff. 1 FK halte fest, dass eine Person nicht mehr unter
das Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig unter den Schutz des
Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Den
entsprechenden Schutz könne auch die UNMIK und die übrigen inter-
nationalen Sicherheitsorgane vor Ort gewähren. Die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) habe in einem Grundsatzurteil festgehal-
ten, dass der Schutz der UNMIK im Sinne einer zeitgemässen Ausle-
gung und unter Berücksichtigung der zu beurteilenden Begleitumstän-
de demjenigen des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 C Abs. 1 FK
gleichzusetzen und damit das Prinzip der Subsidiarität des Schutzes
gemäss Flüchtlingskonvention gegenüber demjenigen des Gebots der
engen Auslegung der Beendigungsklauseln stärker zu gewichten sei.
Gemäss Rechtsprechung komme diese Bestimmung nur dann zur An-
wendung, wenn die drei folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt
seien: Erstens müsse die Handlung des Flüchtlings freiwillig erfolgt
sein, das heisse ohne äusseren Zwang durch die Umstände im
Asylland oder durch die Behörden dieses Landes. Zweitens müsse die
betroffene Person in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem
Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Drittens müsse die Schutz-
gewährung durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt sein. Die Be-
schwerdeführerin sei, wie dem Grenzkontrollrapport und den dort bei-
liegenden Ausweiskopien zu entnehmen sei, in den Kosovo gereist. Es
seien somit alle drei Voraussetzungen gegeben.
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4.
4.1 Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Eingabe vom 29. August
2007, ihr Reiseziel sei eigentlich Montenegro gewesen; sie habe sich
beim BFM erkundigt, ob sie überhaupt nach Montenegro reisen dürfe,
was bejaht worden sei. Ihre Mutter sei an Leberkrebs erkrankt. Sie sei
deshalb nach Montenegro gereist, um ihre Mutter zum letzten Mal le-
bend zu sehen und sich von ihr zu verabschieden. Als sie in
Montenegro eingetroffen sei, habe sich der Zustand der Mutter dras-
tisch verschlimmert. Der nahende Tod ihrer Mutter habe sie schliess-
lich veranlasst, in den Kosovo einzureisen, um ihre Mutter nochmals
zu sehen. Sie sei am 1. Juli 2007 in die Schweiz zurückgekehrt; ihre
Mutter sei am 2. Juli 2007 gestorben, was sie mit der Todesurkunde ih-
rer Mutter auch bestätigen könne.
4.2 Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung in der Eingabe vom 29. Au-
gust 2007 und der eingereichten Kopie einer von Dr. A.Z.A am 2. Juli
2007 ausgestellten Bestätigung, in der dieser anlässlich eines Haus-
besuchs den Tod von A._______, geboren 1945, feststellt, gelingt es
der Beschwerdeführerin glaubhaft den Eindruck zu vermitteln, sie
habe ursprünglich ihre todkranke Mutter in Montenegro ein letztes Mal
treffen wollen, sei aber aufgrund des sich drastisch verschlechternden
Gesundheitszustandes der Mutter letztlich genötigt gewesen, entge-
gen ihrer ursprünglichen Absicht in den Kosovo einzureisen, um ihre
Mutter vor deren Tod noch einmal sehen zu können.
4.3 Wie das BFM zutreffend festhält, setzt die Anwendung von Art. 1
C Ziff. 1 FK kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt
mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat,
von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er die-
sen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2002 Nr. 8 E. 8 S. 65; 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.). In Bezug auf den
Kosovo ist gemäss Praxis ferner bedeutsam, dass dieser formell nach
wie vor zu Serbien gehört. Gemäss Praxis kann jedoch die vorüberge-
hende Rückkehr in ein Gebiet, das - wie der Kosovo - von der UNO
verwaltet wird und in dem die formelle Landesregierung zur Zeit kei-
nerlei Machtbefugnisse hat, nicht als Kontaktnahme im Sinne der er-
wähnten Bestimmung betrachtet werden (vgl. EMARK 2002 Nr. 8
E. 8.b S. 65 f.). Unter Umständen kann jedoch - an Stelle des erforder-
lichen Schutzes durch den Heimatstaat - ein von einer UNO-Schutz-
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macht gewährter Schutz zum Widerruf gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK füh-
ren. Allerdings muss aufgrund des Verhaltens des Flüchtlings unzwei-
felhaft erscheinen, dass der ihm gewährte Schutz auch in subjektiver
Hinsicht ausreichend und effektiv ist (EMARK 2002 Nr. 8 E. 8c
S. 66 ff.).
4.4 Gemäss Rechtsprechung ist eine aus moralischen Verpflichtungen
gegenüber nahen Angehörigen erfolgende Reise in den Heimatstaat
für sich alleine betrachtet noch kein genügender Grund, um die Flücht-
lingseigenschaft abzuerkennen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 9
S. 105 f.; 1996 Nr. 11 E. 6 S. 89 f.; 1996 Nr. 7 E. 11 S. 63 ff.), da sich
daraus keine Absicht der Unterschutzstellung ableiten lässt. Aufgrund
der Aktenlage bestehen zudem keine Hinweise darauf, dass die Be-
schwerdeführerin mit der UNMIK in Kontakt getreten wäre oder auf an-
dere Weise deren Schutz konkret beansprucht oder ihren Aufenthalt
publik gemacht hätte, weshalb nicht darauf zu schliessen ist, dass sie
den von den internationalen Truppen im Kosovo gewährten Schutz für
eine dauernde Rückkehr als ausreichend erachtet hat. Vor diesem Hin-
tergrund kann der einmalige Aufenthalt im Kosovo nicht genügen, um
unzweifelhafte Rückschlüsse auf die fehlende Verfolgungsfurcht der
Beschwerdeführerin zu ziehen (vgl. dazu auch EMARK 2002 Nr. 21).
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Aktenlage die Vor-
aussetzungen gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK nicht erfüllt sind, da aufgrund
der gegenüber der Mutter bestehenden moralischen Verpflichtung der
Beschwerdeführerin das Erfordernis der Freiwilligkeit der Rückkehr in
den Kosovo nicht als erfüllt betrachtet und gleichzeitig auch nicht ge-
sagt werden kann, die Beschwerdeführerin habe durch die Rückkehr in
den Kosovo den supranationalen Schutz in Anspruch genommen, und
damit verdeutlicht, dass ihr subjektiv die Furcht vor Verfolgung fehlt.
Das Bundesamt hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin aberkannt und das ihr seinerzeit gewährte
Asyl widerrufen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die
Verfügung des Bundesamtes vom 23. August 2007 aufzuheben.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin am
1. Oktober 2007 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--
ist ihr zurückzuerstatten.
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7.
Der Beschwerdeführerin ist, da ihr im Beschwerdeverfahren keine not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64
Abs. 1 VwVG erwachsen sind, trotz ihres Obsiegens keine Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. August 2007 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerde-
führerin einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird
ihr vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz (Kopie), Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung,
mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- _______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Corinne Krüger
Versand:
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