Abtei lung IV
D-6277/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geb. (...),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (...),
und deren Kind
C._______, geboren (...),
Mongolei,
vertreten durch Christian Hoffs,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen /
Appenzell, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 3. September 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6277/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden
ihren Heimatstaat am 24. Dezember 2007 und gelangten auf dem
Landweg über Russland und ihnen unbekannte Länder am 5. Juli 2008
unkontrolliert in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchten. Anlässlich
der Befragungen vom 7. August 2008 im N._______ sowie der direkten
Anhörungen vom 4. Mai 2009 durch das BFM machten die
Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend, sie seien mongolischer Herkunft und hätten zu-
letzt in O._______ (Provinz Darkhan-Uul) gelebt. Die Beschwerde-
führerin habe von 2004 bis Oktober 2007 als Sekretärin des Verwal-
tungschefs von P._______ gearbeitet. Dieser habe den
Beschwerdeführer im Herbst 2006 in der in P._______ neu erstellten
Goldmühle als Leiter eingestellt. Das zur Goldgewinnung eingesetzte
Cyanid habe zur Verschmutzung von Wasser und Erde geführt.
Anwohner, die Wasser getrunken hätten, seien insofern zu Schaden
gekommen, als sie Ausschläge bekommen hätten, ausserdem sei das
Vieh verendet. In der Folge seien drei Menschen verstorben, und der
Betrieb der Goldmühle sei im Juli 2007 eingestellt worden. Im August
2007 seien der Beschwerdeführer und der örtliche Verwaltungschef
erstmals von den Behörden einvernommen worden. Der
Verwaltungschef der Provinz habe vorgängig – wahrheitswidrig –
verneint, eine Bewilligung erteilt zu haben, und den Beschwerdeführer
beschuldigt, die Mühle auf eigene Faust eröffnet zu haben und nun
seinen Ruf mit der falschen Anschuldigung ruinieren zu wollen. Im
September 2007 seien die Beschwerdeführenden vorgeladen und der
Beschwerdeführer auf Betreiben des Provinzverwaltungschefs
verhaftet worden. Die Behörden hätten ihm vorgeworfen, für den Tod
der drei Verstorbenen verantwortlich zu sein. In der Haft sei der
Beschwerdeführer durch Schläge schwer verletzt worden, weshalb er
Ende November 2007 ins Krankenhaus verlegt worden sei. Von dort
aus sei ihm am 24. Dezember 2007 mit Hilfe seines Bruders die Flucht
aus dem Krankenhaus gelungen. In der Folge sei er zusammen mit
seiner Frau umgehend nach Q._______ und von dort mit dem Zug
nach R._______ gereist. Da sie von Angehörigen in Erfahrung
gebracht hätten, dass ihre Flucht nach R._______ dem Verwal-
tungschef der Provinz Darkhan-Uul bekannt geworden sei, hätten sie
sich aufgemacht, um in die Schweiz weiterzureisen.
Seite 2
D-6277/2009
A.b Die Beschwerdeführer reichten keine Identitätspapiere zu den Ak-
ten.
A.c Am 30. September 2008 kam in der Schweiz das Kind C._______
zur Welt. Die Ärzte stellten bei ihm einen Herzklappenfehler fest. In
diesem Zusammenhang wurden zwei medizinische Berichte zu den
Akten genommen.
B.
Mit Verfügung vom 3. September 2009 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur
Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwer-
deführer habe sich bezüglich wesentlicher Einzelheiten der geltend ge-
machten Verfolgungssituation unsubstanziiert, widersprüchlich und
wirklichkeitsfremd geäussert, weshalb weder die dargelegte Verfol-
gung des Beschwerdeführers noch die damit verbundene Bedrohung
der Beschwerdeführerin geglaubt werden könnten. Da die Beschwer-
deführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht angewandt wer-
den. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür,
dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Auch spreche die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden
herrschende politische Situation nicht gegen die Zumutbarkeit ihrer
Rückführung in den Heimatstaat. Was die gesundheitliche Situation
des Kindes anbelange, gelte es Folgendes festzuhalten: Aus den Arzt-
berichten gehe hervor, dass das Kind von Geburt an an einem Herz-
klappenfehler (perimembranöser Ventrikelseptumdefekt) leide. Zur Zeit
bedürfe das Kind keiner weiteren Behandlung; möglicherweise
schliesse sich die eher kleine Öffnung in der Wachstumsperiode spon-
tan. Eine regelmässige Verlaufskontrolle sei aber angezeigt. Bei fieber-
haften Infekten müsse die Möglichkeit einer ärztlichen Kontrolle und al-
lenfalls einer Antibiotika-Behandlung gegeben sein. Aus den Abklärun-
gen des BFM gehe hervor, dass die notwendige Verlaufskontrolle in
Ulaan Baatar durchgeführt werden könne, so zum Beispiel im "Mater-
nal and Child Medical Research Center of Mongolia", einem staatli-
Seite 3
D-6277/2009
chen pädiatrischen Krankenhaus mit einer Kardiologie-Abteilung und
entsprechend ausgebildetem Personal. Daneben gebe es Privatklini-
ken, welche Echokardiografie anböten. Eine allgemeine ärztliche Kon-
trolle und die Abgabe von Antibiotika seien in der Stadt Darkhan ge-
währleistet. Nach dem Gesetz über die Krankenversicherung seien
Kinder unter 16 Jahren automatisch versichert, und ihre notwendige
medizinische Behandlung sei gedeckt. Dies treffe – gemäss den Re-
cherchen des BFM – auch für die genannte Verlaufskontrolle zu, wenn
diese in einem staatlichen Krankenhaus wie dem "Maternal and Child
Medical Research Center of Mongolia" stattfinde. Bei den Beschwer-
deführenden, den Eltern des Kindes, handle es sich gemäss den vor-
liegenden Akten um gut ausgebildete Personen mit einem familiären
Beziehungsnetz, weshalb nicht davon auszugehen sei, ihre Rückkehr
habe eine existenzbedrohende Situation zur Folge. Ausserdem sei der
Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführ-
bar.
C.
Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2009 liessen die Beschwerdeführen-
den beantragen, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden
wegen Unzumutbarkeit anzuordnen. Schliesslich liessen sie in prozes-
sualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2009 stellte der Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass lediglich der
Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bildet. Gleichzei-
tig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdefüh-
renden auf, bis zum 28. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Seite 4
D-6277/2009
D.b Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 28. Oktober 2009
geleistet.
E.
E.a Mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 reichten die Beschwerdefüh-
renden eine fremdsprachige Eingabe ein. In der Folge forderte sie der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfü-
gung vom 10. November 2009 auf, dieses Dokument bis zum 25. No-
vember 2009 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
E.b Am 24. November 2009 reichten die Beschwerdeführenden die
einverlangte Übersetzung zu den Akten. Im obgenannten Schreiben
vom 26. Oktober 2009 macht der Beschwerdeführer demnach im We-
sentlichen geltend, die Familie könne in der Mongolei nicht mehr le-
ben. Es gebe keine Möglichkeit für sie, in Ulaan Baatar oder in der
Nähe dieser Stadt zu leben. Im Winter sei es dort sehr kalt, und es
komme zu zahlreichen Grippeinfektionen und dergleichen. Vor einem
Monat sei dort die Schweinegrippe ausgebrochen. Viele Menschen
seien gestorben, weil der Staat weder Impstoff noch Medikamente in
ausreichender Menge zur Verfügung gehabt habe. Sein Sohn sei nicht
ganz gesund, und sie könnten dort nicht sofort in einer warmen Be-
hausung wohnen. Der Arzt seines Sohnes habe gesagt, der Junge
müsse untersucht werden, wenn er 18 Monate alt sei. Dies sei am
30. März 2010 der Fall. Die Familie wünsche die Untersuchung des
Sohnes in der Schweiz und bitte um Berücksichtigung der sich ihr stel-
lenden Probleme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
Seite 5
D-6277/2009
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den angeordne-
ten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 und 2 (betreffend Flücht-
lingseigenschaft und Asylgewährung) des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen. Auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Disposi-
tivs) ist nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet damit antragsgemäss die Frage, ob das
Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar und
möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 und 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Seite 6
D-6277/2009
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer Beschwerdeschrift machen die Beschwerde-
führenden im Wesentlichen geltend, das BFM habe zur Begründung
seines Entscheids ausgeführt, die notwendige Verlaufskontrolle könne
in Ulaan Baatar durchgeführt werden, beispielsweise im "Maternal and
Child Medical Research Center of Mongolia". Zudem sei die notwendi-
ge medizinische Behandlung infolge automatischer Krankenversiche-
rung bei Kindern unter 16 Jahren automatisch gedeckt. Bezüglich die-
ser Feststellungen der Vorinstanz bestünden indessen erhebliche
Zweifel, zumal das BFM seine Quellen im Entscheid nicht offenlege,
was nicht nachvollziehbar sei. Es sei den Beschwerdeführenden ange-
sichts der Landesabwesenheit zweier Ärzte zum jetzigen Zeitpunkt
nicht möglich, (gegenteilige) eigene Rechercheergebnisse vorzulegen.
Es werde den Beschwerdeführenden jedoch möglich sein, in der drit-
ten Oktoberwoche ab dem 12. Oktober 2009 eigene Beweismittel bei
erwiesener Falschheit der Behauptungen des BFM einzureichen.
5.2 In ihrer Erklärung vom 24. September 2009 entbanden die Be-
schwerdeführenden die Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber dem
Bundesverwaltungsgericht.
6.
Wie sich aus den Akten ergibt, stützte sich die Vorinstanz bei ihren Ab-
Seite 7
D-6277/2009
klärungen betreffend die medizinische Versorgung des Kleinkinds der
Beschwerdeführenden einerseits auf Recherchen im Internet. Die dort
auffindbaren allgemein zugänglichen Informationen wurden indessen
nicht Bestandteil der Akten und unterliegen somit auch nicht dem
Akteneinsichtsrecht. In diesen Zusammenhang gehört beispielsweise
die Information, dass nach dem Gesetz über die Krankenversicherung
Kinder unter 16 Jahren automatisch versichert sind und ihre notwendi-
ge medizinische Behandlung gedeckt ist. Indessen hat die Vorinstanz
zusätzliche Abklärungen vor Ort vornehmen lassen, deren Ergebnisse
den Beschwerdeführenden in der Verfügung vom 3. September 2009
offen gelegt wurden, etwa die Erwägung, gemäss Recherchen des
BFM sei die erforderliche Verlaufskontrolle, sofern sie in einem staatli-
chen Krankenhaus wie dem "Maternal and Child Medical Research
Center of Mongolia" stattfinde, für das Kind gewährleistet, zumal es
sich um ein pädiatrisches Krankenhaus mit einer Kardiologie-Abteilung
mit entsprechend ausgebildetem Personal handle. Sofern die Verlaufs-
kontrolle in einem staatlichen Krankenhaus wie dem oben genannten
vorgenommen werde, seien die entsprechenden Kosten gedeckt. Eine
allgemeine ärztliche Kontrolle sowie die Abgabe von Antibiotika seien
sowohl in der Stadt Darkhan wie auch in Ulaan Baatar gewährleistet.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2009 erwähnt,
wurden diese Informationen bei einem Arzt erhoben, dem die medizini-
schen Möglichkeiten und Grenzen des "Maternal and Child Medical
Research Center of Mongolia" wie auch der medizinischen Versorgung
überhaupt aufgrund eigener Wahrnehmung bekannt sind. Es trifft zwar
zu, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu den Ergebnis-
sen dieser Beweiserhebung vorgängig des Entscheides das rechtliche
Gehör hätte gewähren müssen. Die Verletzung dieses Grundsatzes
führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In-
dessen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach ständiger Pra-
xis des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Heilung zugänglich,
wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Be-
schwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts-
und Rechtsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unter-
breitet werden können. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann in solchen Fällen
nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen wer-
den, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und da-
mit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. PATRICK SUTTER, in:
CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar
Seite 8
D-6277/2009
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 29 N 16 - 18). Diese Situation ist auch in casu gege-
ben. In ihrer Beschwerdeschrift halten die Beschwerdeführenden näm-
lich fest, es sei ihnen angesichts eines Auslandaufenthalts zweier Ärz-
te zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht möglich, mit ei-
genen Rechercheergebnissen aufzuwarten. Es werde ihnen jedoch
möglich sein, in der dritten Oktoberwoche ab dem 12. Oktober 2009 ei-
gene Beweismittel bei erwiesener Falschheit der Behauptungen des
BFM einzureichen, da einer der Ärzte dann aus dem Ausland zurück-
gekehrt sei. Wie sich jedoch aus den Akten ergibt, haben die Be-
schwerdeführenden bislang kein Beweismittel eingereicht, welches die
Abklärungsergebnisse der Vorinstanz in Frage stellt. Dementspre-
chend ist davon auszugehen, dass sich die Abklärungsergebnisse der
Vorinstanz nicht als falsch, sondern als zutreffend erwiesen haben. Bei
dieser Sachlage käme eine Kassation einem formalistischen Leerlauf
gleich, weshalb von einer Kassation der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid abzusehen ist.
7.
7.1 In ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2009 beantragen die
Beschwerdeführenden die Überprüfung der angefochtenen Verfügung
ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, weshalb es sich erübrigt, an dieser Stelle auf
dessen Zulässigkeit einzugehen.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Ver-
folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen).
Der Wegweisungsvollzug kann sich gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG
auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber
grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei
einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behand-
Seite 9
D-6277/2009
lung nicht erhältlich wäre, deren Fehlen somit zu einer konkreten Ge-
fährdung führen würde. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruk-
tur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe
Niveau aufweisen wie in der Schweiz führt praxisgemäss nicht zur Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. EMARK 2003 Nr. 24).
7.2.1 In der Mongolei herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg,
noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die
Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der
Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als
unzumutbar zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.2.2 Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Wegweisungshinder-
nisse des Beschwerdeführers zu prüfen.
7.2.3 Unbestritten ist der durch Arztzeugnis ausgewiesene Bedarf des
Kindes der Beschwerdeführenden nach einer kardiologischen
Verlaufskontrolle sowie nach Antibiotika, falls es inskünftig zu generali-
sierten Infekten käme. Umstritten ist dagegen der Zugang zur ärztli-
chen Behandlung und zu den allenfalls benötigten Medikamenten im
Heimatstaat. Da derzeit – wie bereits erwähnt – keine Situation allge-
meiner Gewalt in der Mongolei zu konstatieren ist, darf man im vorlie-
genden Fall davon ausgehen, dass die Verlaufskontrolle im oben ge-
nannten Spital durchgeführt werden kann, und dies aufgrund der ge-
setzlichen Regelung ohne Kostenfolge für die Eltern. Darüber hinaus
ist eine allgemeine ärztliche Kontrolle und die Abgabe von Antibiotika
sowohl in Darkhan als auch in Ulaan Baatar gewährleistet, weshalb
der Zugang zu den medizinisch erforderlichen Kontrollen und Behand-
lungen auch faktisch als gesichert erscheint. Darüber hinaus verfügen
die Beschwerdeführenden über eine gute Ausbildung und berufliche
Erfahrung. So etwa ist den Akten zu entnehmen, der Beschwerdefüh-
rer habe seinen Lebensunterhalt von 1997 bis Herbst 2006 als selb-
ständiger S._______ und danach als Angestellter eines in der
Goldgewinnung tätigen Unternehmens verdient (A1/11 S. 2). Auch die
Beschwerdeführerin war den Akten zufolge als Sekretärin des Verwal-
tungschefs der Gemeinde P._______ erwerbstätig und verfügt im
Übrigen über einen Abschluss als T._______ (A2/10 S. 2). Wirt-
schaftlich waren die Beschwerdeführenden im Heimatstaat durchaus
gut gestellt, war es ihnen doch möglich, das Reisegeld im Betrag von
11'000 US Dollar aus eigenen Ersparnissen zu finanzieren (A1/11 S. 7
und 8, A2/10 S. 7). In Anbetracht dieser Sachlage ist davon auszuge-
Seite 10
D-6277/2009
hen, die Beschwerdeführenden werden auch nach der Rückkehr in
den Heimatstaat in der Lage sein, sich eine neue Existenz aufzubau-
en. Im Bedarfsfall können sie ausserdem nach wie vor auf ein soziales
Netz (A1/11 S. 2 und 3, A2/10 S. 2 und 3) zurückgreifen, weshalb die
allenfalls erforderliche Unterstützung gewährleistet erscheint.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Kind der Beschwerdefüh-
renden im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat benötigte medizini-
sche Versorgung auch dort sichergestellt ist und eine Rückkehr in die
Mongolei somit keine existenzielle Bedrohung des Lebens des Kindes
der Beschwerdeführenden darstellen würde. Schliesslich haben die
Beschwerdeführenden darüber hinaus die Möglichkeit, medizinische
Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]).
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
8.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1, 2 und 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten, da offensichtlich unbegründet, im
vereinfachten Verfahren abzuweisen (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Seite 11
D-6277/2009
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. Oktober
2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-6277/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 28. Oktober 2009 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 13