B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6277/2013/was
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, Raewel Advokatur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2013 / N (…).
D-6277/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. Juli 2013 in die Schweiz,
wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 9. August 2013 zu seiner Person und summarisch zum Rei-
seweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Ei-
ne eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 7. Oktober
2013 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit,
dass die türkischen Behörden eine Strafuntersuchung gegen ihn eingelei-
tet hätten und ihm eine längere Haftstrafe drohe. Als Beweismittel reichte
der Beschwerdeführer seinen türkischen Nüfus zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 (Eröffnung am 15. Oktober 2013)
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 7. November 2013 (Poststempel) beim Bundesverwal-
tungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Er-
gänzung des Sachverhalts und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Fristansetzung zur Beibringung weite-
rer Beweismittel, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Als Beweismittel lagen der Beschwerde zwei Internetauszüge der Web-
seite der türkischen Strafverfolgungsbehörden, eine an einen türkischen
Anwalt verfasste E-Mail und eine Vollmacht sowie die Antwort-Mail des
Anwalts, samt deutscher Übersetzung bei.
D-6277/2013
Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2013 verzichtete das Gericht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerde-
führer Frist zur Beibringung weiterer türkischer Verfahrensakten. Ein Frist-
erstreckungsgesuch wurde vom Gericht am 18. Dezember 2013 geneh-
migt.
F.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Ko-
pie einer an die Oberstaatanwaltschaft von Istanbul gerichtete Anfrage,
mit deutscher Übersetzung ein. Am 30. Januar 2014 wurde das Original
nachgereicht.
G.
In der Vernehmlassung vom 18. Februar 2014 äusserte sich das BFM zu
den Vorbringen in der Beschwerdeschrift. Am 25. März 2014 reichte der
Beschwerdeführer seine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D-6277/2013
Seite 4
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei. In den Jahren 2000
bis 2003 habe er sich als Asylsuchender in B._______ aufgehalten.
Nachdem sein Gesuch abgelehnt worden sei, sei er in die Türkei zurück-
geschafft worden. Dort sei er im Jahre 2010 nach Istanbul gezogen, da er
Probleme mit dem Dorfvorsteher gehabt habe. Dieser habe ihn bei den
Behörden als Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kur-
distans – PKK) angezeigt. Das Verfahren gegen ihn sei jedoch eingestellt
worden. Im Dezember 2012 sei er mit einem Schengen-Visum für drei
D-6277/2013
Seite 5
Tage geschäftlich in C._______ gewesen. Im Februar 2013 habe ihn die
türkische Polizei auf offener Strasse entführt, und unter Drohungen sowie
Vorteilsversprechungen von ihm verlangt, zu gestehen, dass er ein
Selbstmordattentäter sei. Als er sich geweigert habe, das Dokument zu
unterschreiben, hätten die Polizisten ihn gefoltert. Er sei von der Polizei
als Entführungsopfer ausgewählt worden, da sein Bruder im Jahre 1992
als PKK-Kämpfer gefallen sei. Am (…) sei mit einer Handgranate ein An-
schlag auf ein Geschäft verübt worden. Da die Täterschaft nicht habe er-
mittelt werden können, hätten die Polizisten, welche ihn entführt hätten,
die Tatbegehung ihm unterschieben wollen. Im April 2013 sei seine Woh-
nung von der Polizei gestürmt worden, so dass er sich danach versteckt
bei einem Freund aufgehalten habe. Auch bei seinem jüngeren Bruder sei
im April einmal nach ihm gesucht worden. Gegen ihn sei ein Strafverfah-
ren eingeleitet worden und bei einer Rückkehr würde man ihn unverzüg-
lich in Haft nehmen.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien nicht glaubhaft. Sämtliche Schilderungen seien
substanzarm ausgefallen und würden den Eindruck erwecken, dass er
das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Auf mehrmalige Aufforderung
hin sei es ihm nicht gelungen, das Erlebte in zeitlich rückwärts gerichteter
Reihenfolge darzulegen, was auf ein Auswendiglernen hindeute. Zudem
sei er einfachen Fragen ausgewichen. Sowohl die Entführung als auch
die Folterungen seien oberflächlich und ohne Realkennzeichen geschil-
dert worden. Nicht einmal das Datum der Entführung habe genannt wer-
den können. Nicht plausibel sei ferner, dass der angebliche Grund für die
Entführung bereits 20 Jahre zurückliege. Ohnehin verfüge der Beschwer-
deführer über kein Profil, welches ihn in den Fokus der Behörden bringen
könnte. Eine Entführung auf offener Strasse sei nicht nachvollziehbar, da
ein solches Verhalten nicht der üblichen polizeilichen Vorgehensweise
entspreche. Der Beschwerdeführer hätte dieses Fehlverhalten zur Anzei-
ge bringen können. Dass ein Strafverfahren aufgrund einer falschen An-
schuldigung eröffnet worden sei, sei realitätsfremd, da dies einer breit or-
chestrierten Verschwörung bedürfte, wofür vorliegend keine Anhaltspunk-
te vorlägen. Er habe zwar eine Verfahrensnummer angeben können, oh-
ne jedoch genau zu wissen, von welcher Staatsanwaltschaft das Verfah-
ren geleitet werde. Die angegebene Staatsanwaltschaft D._______ gebe
es gemäss Erkenntnis des BFM nicht. Bezeichnenderweise wisse er nur
vom Hörensagen von diesem Strafverfahren und es seien keine Beweis-
mittel eingereicht worden. Die Stürmung und Durchsuchung seiner Woh-
nung sei unlogisch, da solchen Aktionen für gewöhnlich längere Vorberei-
D-6277/2013
Seite 6
tungshandlungen vorangehen würden. Im Übrigen habe der Beschwerde-
führer auch dafür kein genaues Datum nennen können. Es könne auch
nicht nachvollzogen werden, wieso die Polizei die Stürmung nach dem
Vorfall (…) erst Anfang April vorgenommen habe. Die Ausführungen zum
Visum und zum Reisepass, insbesondere die Erklärung, wieso er den
Pass nicht mitgenommen habe, seien nicht schlüssig. Nachfragen bei
den C._______ Behörden hätten zudem ergeben, dass der Beschwerde-
führer über kein Schengen-Visum verfügt habe und sich im Jahre 2001 in
C._______ aufgehalten habe, was von diesem jedoch verheimlicht wor-
den sei. Ohnehin erwecke die stereotype und unlogische Schilderung des
Reiseweges den Eindruck, dass er etwas zu verheimlichen versuche. Die
plakativ und allgemein geäusserte Verfolgung der Volksgruppe der Kur-
den stelle lediglich einen Versuch dar, zusätzliche Gefährdungsmomente
zu konstruieren, worauf daher nicht näher einzugehen sei.
4.3 In der Beschwerde und der ergänzenden Eingabe vom 15. Januar
2014 wurde diesen Ausführungen entgegnet, dass die Argumentation des
BFM in pauschaler Weise erfolgt sei und den tatsächlichen Gegebenhei-
ten in der Türkei nicht gerecht werde. Das BFM sei von der Unglaubhaf-
tigkeit des Strafverfahrens ausgegangen, obwohl der Beschwerdeführer
sowohl den Ort als auch die verfahrensleitende Behörde habe benennen
können. Diesbezüglich sei auch zu erwähnen, dass es auf der D._______
Seite von Istanbul sehr wohl eine Staatsanwaltschaft gebe. Das BFM ha-
be somit vorschnell auf die Unglaubhaftigkeit dieses Sachverhaltsele-
ments geschlossen, ohne diesbezügliche leicht zugängliche Beweise ab-
zunehmen. Dem türkischen Rechtsvertreter sei es nach hartnäckigen
Bemühungen gelungen, eine Bestätigung des Ermittlungsverfahrens
betreffend Beschädigung öffentlichen Eigentums zu erlangen. Das Ermitt-
lungsverfahren erfolge unter dem türkischen Anti-Terror-Gesetz, was da-
zu geführt habe, dass das Verfahren zuständigkeitshalber zwischen den
Staatsanwaltschaften hin- und hergeschoben worden sei, wodurch die
Beschaffung des Bestätigungsschreibens einige Zeit in Anspruch ge-
nommen habe. Dem Beschwerdeführer drohe eine Haftstrafe von bis zu
18 Jahren.
4.4 In der Vernehmlassung brachte das BFM vor, der Beschwerdeführer
belege lediglich die Existenz einer Staatsanwaltschaft Istanbul
D._______, wohingegen die Einleitung eines Strafverfahrens mit der
Nummer (…) bis anhin nicht belegt worden sei. Der türkische Rechtsan-
walt halte lediglich fest, dass er sich um Akten bemühe, was erstaune, da
eine solche Abklärung üblicherweise nicht viel Zeit in Anspruch nehme.
D-6277/2013
Seite 7
Es sei auch verwunderlich, dass keine Berichte über den angeblichen
Bombenanschlag eingereicht worden seien.
4.5 In der Replik wurde ausgeführt, das Strafverfahren sei an die örtlich
und sachlich zuständige Staatsanwaltschaft überwiesen worden, wodurch
es eine neue Verfahrensnummer erhalten habe.
5.
5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Gericht der Ansicht,
dass die Vorbingen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind.
Dabei kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden, die die Unsubstanziiertheit sowie die schwere Nachvoll-
ziehbarkeit der Aussagen aufzeigen. Detailarm ausgefallen ist trotz Nach-
frage insbesondere die Schilderung der Entführung (…) 2013 (act. A12
F56 bis F72). Ebenfalls substanzarm sind die Vorbringen hinsichtlich der
Hausdurchsuchung und des Zeitraums, welchen der Beschwerdeführer
versteckt verbracht habe (act. A12 F42 bis F47). Die Aussagen, wieso er
zwar seine Identitätskarte mitgenommen, den Pass aber zuhause gelas-
sen habe, sind ausweichend und unlogisch (act. A12 F31 bis F36). Auch
den Nachfragen hinsichtlich des Haftbefehls wich der Beschwerdeführer
aus (act. A12 F6 bis F10).
5.2 Zu den eingereichten Beweismitteln gilt es zu bemerken, dass sich
der Beschwerdeführer in der Anhörung auf Nachfrage, wieso er sich bis-
her nicht um diese bemüht habe, in Ausflüchten verlor (act. A12 F8 bis
F12). Auf Beschwerdestufe wurde schliesslich eine handschriftlich ver-
fasste Bestätigung eingereicht, welche eine andere Verfahrensnummer
als die vom Beschwerdeführer ursprünglich angegebene trägt, was damit
erklärt wurde, die verfahrensführende Staatsanwaltschaft habe geändert.
Unklar ist dabei, wieso er anfangs des Verfahrens zwar eine Verfahrens-
nummer nennen, jedoch keine entsprechenden Dokumente einreichen
konnte. Zum nunmehr eingereichten Bestätigungsschreiben ist zu bemer-
ken, dass es sich dabei lediglich um eine handschriftlich verfasste Bestä-
tigung handelt, und keine das Untersuchungsverfahren direkt betreffende
Aktenstücke wie etwa Ermittlungsakten, ein Durchsuchungs- oder Haftbe-
fehl eingereicht worden sind. Der Beweiswert der eingereichten Bestäti-
gung ist daher gering und vermag daher die Feststellung der Unglaubhaf-
tigkeit nicht umzustossen.
Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-6277/2013
Seite 8
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-6277/2013
Seite 9
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
damit, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei, in der Türkei
über Familienangehörige verfüge und daher keine Gründe ersichtlich sei-
en, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprächen.
7.6 Diese Feststellung des BFM ist zu bestätigen, zumal den Akten keine
Anhaltspunkte entnommen werden können, die auf eine konkrete Ge-
fährdung und somit die Unzumutbarkeit einer Rückkehr hindeuten könn-
D-6277/2013
Seite 10
ten. Zudem sind auf Beschwerdeebene keine substanziierten Einwände
gegen die Ausführungen des BFM vorgebracht worden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unter Hinweis auf die
Zwischenverfügung vom 12. November 2013 wegen fehlenden Bedürftig-
keitsnachweises abzuweisen. Somit sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6277/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: