B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6279/2013
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren (…),
B.______, geboren (…),
und deren Kinder,
C.______, geboren (…),
D.______, geboren (…),
E.______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2013 / N (…).
D-6279/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten am 27. September 2013 mit einem
Visum in die Schweiz und suchten am 22. Oktober 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) F.______ um Asyl nach.
B.
Der Beschwerdeführer (Vater und Ehemann) und die Beschwerdeführerin
(Mutter und Ehefrau) wurden am 25. Oktober 2013 zur Person sowie
summarisch zu Reiseweg und zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt
(Befragung zur Person [BzP]). Im EVZ F.______ und im Rahmen der BzP
gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, er spende seinem
im Kanton G.______ wohnhaften Bruder H.______ (…) (vgl. act. A3/1
und A6/11).
C.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 teilte das BFM die Beschwerdefüh-
renden in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem Kan-
ton I.______ zu, ohne den Entscheid näher zu begründen.
D.
Mit Eingabe vom 3. November 2013 gelangte der Bruder des Beschwer-
deführers an die Vorinstanz und führte im Wesentlichen aus, der Anmel-
dung im EVZ sei eine Bestätigung des (…)spezialisten beigelegen, wo-
nach die (…)transplantation noch einige Untersuchungen erfordere, wes-
halb es am Einfachsten wäre, die Beschwerdeführenden würden eben-
falls dem Kanton G.______ zugeteilt. Er – der Bruder – habe bereits im
EVZ darum ersucht, dass die Beschwerdeführenden dem Kanton
G.______ zugeteilt werden.
Zur Stützung der Vorbringen wurden ein Arztbericht von Dr. med. D.H.
vom 21. Oktober 2013, eine Kostengutsprache der Krankenkasse des
Bruders, eine Kopie des Familienbüchleins, welches das verwandtschaft-
liche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und H.______ bestätigt,
sowie eine Kopie des Schweizer Passes des Bruders zu den Akten ge-
reicht.
E.
Am 7. November 2013 überwies das BFM die als "Ortsänderung Asylun-
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terkunft" betitelte Eingabe vom 3. November 2013 an das Bundesverwal-
tungsgericht mit der Bitte um Prüfung, ob es sich vorliegend um eine Be-
schwerde gegen den Kantonszuteilungsentscheid handle.
F.
Mit Verfügung vom 12. November 2013 stellte der stellvertretende In-
struktionsrichter fest, dass das Vertretungsverhältnis zwischen H.______
und den Beschwerdeführenden nicht ausgewiesen sei, setzte Frist zur
Einreichung einer Vollmacht ein und forderte die Beschwerdeführenden
auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu be-
zahlen.
G.
Mit Eingabe vom 15. November 2013 (Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführenden eine Vollmacht zu den Akten; gleichentags ging der
Kostenvorschuss zuhanden der Gerichtskasse ein.
H.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit
eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
In der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2013 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus,
zwar hätten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer in der
BzP die im Kanton G.______ wohnhaften Familienangehörigen erwähnt,
jedoch nicht explizit verlangt, dem gleichen Kanton zugeteilt zu werden.
Für Geschwister bestehe kein Anspruch von Amtes wegen, weshalb die
Beschwerdeführenden gemäss dem Verteilschlüssel dem Kanton
I.______ zugeteilt worden seien. Der Vollständigkeit halber sei noch an-
zumerken, dass ohnehin kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe und es
den Beschwerdeführenden freistehe, ein ordentliches Gesuch um Kan-
tonswechsel einzureichen.
J.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 wurde den Beschwerdeführenden
Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. Diese Frist
ist ungenutzt verstrichen.
K.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 wurden die Beschwerdeführenden
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aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über
die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführenden
einen aktuellen ärztlichen Bericht von Dr. med. D.H. vom 21. Februar
2014 ein, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, die (…) Unter-
suchungen seien abgeschlossen und es sei davon auszugehen, dass et-
wa Ende März ein Termin bei der Transplantationssprechstunde verein-
bart werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts ist eine selbständig an-
fechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 letzter Satz AsylG i.V.m.
Art. 27 Abs. 3 AsylG) und kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG
– welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1
AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der
Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit
der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2 S. 672).
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1.4 Zwischenverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen ab deren Eröff-
nung anzufechten (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung
ist den Beschwerdeführenden frühestens am 29. Oktober 2013 eröffnet
worden. Am 5. November 2013 ging beim BFM die dagegen erhobene
Beschwerde ein, welche am 7. November 2013 zuständigkeitshalber ans
Bundesverwaltungsgericht überwiesen und am 8. November 2013 bei
diesem einging. Die Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht ein-
gereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorin-
stanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kan-
tonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsu-
chenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1
berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familien-
angehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders
betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel
gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantons-
wechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf
Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsu-
chenden Person oder anderer Personen verfügt.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst implizit eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem sie darauf hinweisen,
dass der Bruder des Beschwerdeführers bereits bei der Stellung der
Asylgesuche im EVZ F.______ anwesend war und eine mündliche
Erklärung betreffend die Aufnahme der Beschwerdeführenden bei sich
abgegeben habe, was indessen von der Vorinstanz nicht berücksichtigt
worden sei (vgl. act. A3/1 und A10/1). Demnach wird in formeller
Hinsicht zunächst eine Verletzung der Pflicht des BFM zur sorgfältigen
und ernsthaften Prüfung der Vorbringen in Zusammenhang mit dem in
G.______ wohnhaften Bruder sowie hinsichtlich der diesbezüglichen
Begründung der angefochtenen Verfügung geltend gemacht.
3.2 Diese beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behör-
de die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht
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nur entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorg-
fältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen – was
gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl.
MÜLLER, a.a.O., S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) –, und andererseits dem
Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wie-
so der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise
warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll
mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es
dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der
Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Ent-
scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungs-
dichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegen-
stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen.
Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und
unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Ent-
scheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto hö-
here Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stel-
len. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens
kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess
und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b;
LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung
über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern
u.a. 1998, S. 29 ff. und 194 f.; MÜLLER, a.a.O., S. 539 f.).
3.3 Es stellt sich damit die Frage, ob das BFM diesen Anforderungen
im vorliegenden Fall gerecht geworden ist.
3.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden am
22. Oktober 2013 bei der Stellung ihrer Asylgesuche im EVZ vom
Bruder des Beschwerdeführers begleitet wurden, welcher sich seit
dem Jahre (…) in der Schweiz aufhält, mittlerweile die Schweizer
Staatsbürgerschaft erworben hat und im Kanton G.______ wohnhaft
ist. Des Weiteren ist offenbar spätestens seit diesem Zeitpunkt
aktenkundig, dass der Beschwerdeführer dem Bruder (…) spenden
wird (act. A6/11 S. 8), und der Bruder mündlich darum ersucht hat,
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dass die Beschwerdeführenden bei ihm untergebracht würden (vgl.
act. A3/1 und A10/1). Die (…)spende wurden mit einem beim EVZ
eingereichten Arztbericht von Dr. med. D.H. vom 21. Oktober 2013
belegt. Insgesamt besehen, waren demnach genügend Hinweise
vorhanden, die auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem Bruder hindeuteten und welche, im
vorliegenden Fall sehr wohl geeignet erscheinen, für die Zuteilung in
einen bestimmten Kanton sprechen zu können.
3.3.2 Die Begründung des BFM in seinem in der Folge erlassenen Zu-
weisungsentscheid vom 29. Oktober 2013 lautet wie folgt: "Gestützt
auf das Asylgesuch vom 22. Oktober 2013 und die Abklärungen im
Empfangs- und Verfahrenszentrum, in Anwendung von Art. 27 AsylG
und Art. 21 und 22 AsylV 1, sowie in der Erwägung, dass aus der
Abklärung im Empfangs- und Verfahrenszentrum und nach erfolgter
Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen
des/der Asylbewerber/s/in ersichtlich sind, die für eine Zuweisung in
einen bestimmten Kanton sprechen würden, verfügt das Bundesamt
für Migration: 1. Der/die erwähnte/n Asylsuchende/n wird/werden dem
Kanton (…) zugewiesen [...]".
3.3.3 Diese Ausführungen vermögen angesichts der Sachlage des
vorliegenden Falles den oben erwähnten Anforderungen an eine
rechtsgenügliche Begründung nicht standzuhalten. Das Bundesamt hat
mit seiner schematischen Begründung in keiner Weise zu erkennen
gegeben, inwieweit es sich mit dem Antrag des Bruders des
Beschwerdeführers auf Zuteilung in den Kanton G.______ konkret
auseinander gesetzt und eine Prüfung der massgeblichen Kriterien der
Einheit der Familie vorgenommen hat. Auch wenn es sich bei der
Frage der Kantonszuteilung angesichts des in zeitlicher Hinsicht
lediglich vorübergehenden Charakters der Massnahme für die Dauer
des Asylverfahrens nicht um einen erheblichen Eingriff handelt, wäre
im Rahmen der Entscheidbegründung zumindest eine einlässlichere
Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens eines allfälligen
Abhängigkeitsverhältnisses notwendig gewesen, welche eine sorg-
fältige und ernsthafte Prüfung der Vorbringen der Beschwerde-
führenden belegt hätte. Der blosse Verweis auf die angewendeten
gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen einer Formularverfügung –
welcher zu genügen vermöchte, wenn weder die asylsuchende Person
um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht noch sich aus den
Akten Anhaltspunkte ergeben, die für eine konkrete Zuweisung
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Seite 8
sprechen würden –, ist jedenfalls als Begründung zu knapp (vgl. BVGE
2008/47 E. 3 S. 674 ff.)
3.3.4 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den An-
spruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung
grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen
Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides
führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371
m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer ent-
sprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtspre-
chung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung
von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach wel-
chen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nach-
geholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefug-
nis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie
die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die
fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem
Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15
ff. und 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, vom Bundesverwaltungsgericht be-
stätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2; im gleichen Sinne BVGE 2007/27
E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die
Ausnahme bleiben soll). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im
Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2013 die Be-
gründung der angefochtenen Verfügung insoweit ergänzt, als sie aus-
führte, dass ihr einerseits die Familienverhältnisse der Beschwerde-
führenden im Zeitpunkt der Kantonszuteilung bekannt gewesen seien
und andererseits ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers
zu seinem in G.______ wohnhaften Bruder nicht ersichtlich sei,
weshalb keine Notwendigkeit bestanden habe, die
Beschwerdeführenden dem Kanton G.______ zuzuteilen. Angesichts
dieser Ergänzung, der den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
19. Dezember 2013 dazu gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme –
von welcher die Beschwerdeführenden nicht Gebrauch gemacht haben
– und unter Berücksichtigung der hinsichtlich der Frage der Einheit der
Familie vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts kann daher
der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal
der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige
Entscheidreife gegeben ist.
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3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Zuwei-
sungsentscheid des BFM vom 29. Oktober 2013 aus formellen
Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Der Umstand, dass die angefochtene
Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt,
wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berück-
sichtigen sein (BVGE 2008/47 E. 5).
4.
4.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, wie weit der Schutzbereich von
Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG reicht und ob das BFM im vorliegenden
Fall zu Recht eine schützenswerte Familieneinheit zwischen den Be-
schwerdeführenden und dem Bruder des Beschwerdeführers verneint
hat.
4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der
Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und ent-
spricht jenem Schutzbereich von Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101). Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjährige Kin-
der sowie nahe Angehörige, soweit besondere Gründe (Art. 38 AsylV 1)
vorliegen, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, fallen demnach
in diesen Schutzbereich. Dieser Begriff der Einheit der Familie ist auch
der Auslegung von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG zugrunde zu legen
(vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 m.w.H.).
4.3 Bei der Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne
von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG ist entweder die Anwesenheit eines
Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder – wenn dies
nicht der Fall ist – ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtspre-
chung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausge-
setzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts vom 24. Oktober 2002 [2A.187/2002] E. 1.2, BGE 120 Ib
257, 260 E. 1d und 1e, BGE 115 Ib 1, 5 E. 2c). Die Abhängigkeit eines
Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten
Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus be-
sonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder
geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben.
Liegen keine solche Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter be-
ziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE
120 Ib 257, 261 E. 1e).
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4.3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden und der im Kan-
ton G.______ wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers keine Kernfami-
lie bilden, weshalb zu prüfen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen,
die für eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb
der Kernfamilie sprechen würden, erfüllt sind. Aufgrund der anstehenden
(…)transplantation besteht zwischen dem Bruder H.______ und dem Be-
schwerdeführer zweifelsohne eine Art Abhängigkeitsverhältnis. Gemäss
dem Arztbericht von Dr. med. D.H. vom 21. Februar 2014 sind die Abklä-
rungen aus (…) Sicht abgeschlossen, wobei beim Beschwerdeführer
noch eine (…) Untersuchung angezeigt ist. In etwa einem Monat könne
ein Termin bei der Transplantationssprechstunde vereinbart und die
Transplantation etwa 2 Monate später durchgeführt werden. Den einge-
reichten Arztberichten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass
der Bruder nach erfolgter Transplantation weiterhin auf die Unterstützung
des Beschwerdeführers angewiesen wäre.
Das zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder bestehende
Abhängigkeitsverhältnis ist demnach begrenzter und vorübergehender
Natur, weshalb keine durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis auf-
grund einer Behinderung oder einer sonstigen erheblichen Fürsorgebe-
dürftigkeit gekennzeichnete Beziehung ersichtlich ist. Soweit die Be-
schwerdeführenden vorbringen, es würde einiges erleichtern, wenn sie in
der Nähe des Bruders wohnen würden, kann nicht davon gesprochen
werden, sie seien notwendigerweise darauf angewiesen, in der Nähe von
H.______ zu leben, um sich in der Schweiz zurechtzufinden. Den Be-
schwerdeführenden ist es auch, ohne im Aufenthaltskanton von H.______
zu wohnen, möglich, mit diesem Kontakte zu pflegen, sowie Rat und Un-
terstützung zu erhalten.
4.4 Bei dieser Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass ein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG be-
achtliches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden zu
H.______ nicht besteht. Die angefochtene Verfügung verletzt daher den
Grundsatz der Einheit der Familie nicht, weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie
obenstehend aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung im Zeit-
punkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde
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zwar angesichts der vom BFM im Rahmen der Vernehmlassung nachge-
reichten Ergänzung der Begründung der Verfügung auf Beschwerde-
ebene geheilt; aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden nur
durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Ent-
scheid gelangt sind, darf ihnen jedoch kein finanzieller Nachteil erwach-
sen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Der am
15. November 2013 zuhanden der Gerichtskasse geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
5.2 Den Beschwerdeführenden wäre vorliegend eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Beschwerdeführenden sind vorliegend jedoch durch den Bruder des Be-
schwerdeführers vertreten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihnen
durch die Beschwerdeerhebung keine verhältnismässig hohen Kosten
entstanden sind. Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der am 15. November 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.–
wird den Beschwerdeführenden rückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: