B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6279/2014
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, aus B._______ (Äthiopien) stammend, mit aktuel-
lem Aufenthalt im Sudan, suchte am 19. September 2012 (Eingangs-
stempel) bei der Schweizer Botschaft in Khartum (nachstehend: Bot-
schaft) um Asyl nach und beantragte eine Einreisebewilligung für die
Schweiz. Das BFM bat ihn mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 (eröff-
net am 1. Mai 2014) um eine ergänzende Stellungnahme zur Vervollstän-
digung des rechtserheblichen Sachverhalts zu verschiedenen Punkten.
Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers ging am 8. Mai 2014 (Ein-
gangsstempel) auf der Botschaft ein.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen Folgendes
an: Er sei Mitglied der "ABO Party" ("Oromo-Befreiungsbewegung", in der
Sprache Oromo: "Adda Bilisummaa Oromoo") gewesen. Aufgrund eines
politischen Vorfalls habe er im Jahr 2009 Äthiopien verlassen müssen
und sei illegal in den Sudan gereist. Vor der Regierung sei er geflüchtet,
weil er befürchtet habe, getötet oder verhaftet zu werden. Im Sudan habe
er sich als Flüchtling registrieren lassen, aber nie in einem Flüchtlingsla-
ger gelebt. Stattdessen würde er sich alleine in Khartum aufhalten. Als
Flüchtling sei das Leben dort sehr schwierig. Arbeit habe er keine und
auch Unterstützung durch Dritte vor Ort oder aus dem Ausland würde er
nicht erhalten. In der Schweiz habe er keine Verwandten.
B.
Mit Verfügung vom 17. September 2014 (eröffnet am 9. Oktober 2014),
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise in die
Schweiz nicht.
C.
Gegen den Entscheid des BFM erhob der Beschwerdeführer am 14. Ok-
tober 2014 (Eingangsstempel Botschaft) Beschwerde. Er beantragte sinn-
gemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei zu überprüfen und ihm die Ein-
reise zu bewilligen.
Der Beschwerde waren unkommentiert eine Kopie eines Ausweises (ver-
mutlich zur Belegung der Mitgliedschaft bei der Oromo-Befreiungsbewe-
gung [Anmerkung des Gerichts]) sowie ein weiteres Dokument in Kopie
(eine Übersetzung durch das Gericht ergibt, dass es sich um eine "Flücht-
lings-/ Wohnbestätigung" aus der Stadt Wad Madani handelt), ohne Über-
setzung beigelegt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getre-
ten am 29. September 2012; AS 2012 5359), wonach für Asylgesuche,
die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41, 52 und 68 AsylG in der
bisherigen Fassung Geltung haben. Nachfolgend wird deshalb auf die ge-
nannten Normen des AsylG und die entsprechenden Ausführungsbestim-
mungen in dieser bisherigen Fassung verwiesen.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenann-
te "Laienbeschwerde", an die keine hohen formellen Anforderungen zu
stellen sind. Auf die frist- und soweit formgerecht eingereichte Beschwer-
de ist somit einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10
Abs. 2 AsylV 1).
4.2 Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der ge-
samten Aktenlage ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Sache auf ei-
ne Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und mit
der Einladung zur Stellungnahme den verfahrensrechtlichen Anforderun-
gen Genüge getan wurde (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn es der asylsuchenden Person zugemutet werden kann, sich in ei-
nem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsu-
chenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachver-
halts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem
Entscheid rechtfertigt es sich, die Voraussetzungen restriktive zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Die Vorinstanz stellte mit der angefochtenen Verfügung fest, den Ak-
ten könnten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte entnommen wer-
den, die den Schluss zuliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Ausreise aus Äthiopien durch "einreiserelevante Nachteile" bedroht
gewesen sei. Insgesamt würden keine realitätsnahen Ausführungen noch
irgendwelche Beweismittel vorliegen, welche die behaupteten Ereignisse
plausibel machen würden. Seine Aussagen – insbesondere diejenigen
über die Ereignisse, welche ihn zur Ausreise veranlasst hätten – seien
äusserst vage und unsubstanziiert geblieben. Seine Schilderungen zu
den Gründen und Umständen seiner Ausreise seien sehr allgemein aus-
gefallen und würden sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen er-
schöpfen. Sie würden eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen
lassen, so dass seine Darlegungen als offensichtlich unglaubhaft zu taxie-
ren seien. Insbesondere würde es ihnen an vertiefter Substanz sowie ei-
ner authentischen und erlebnisgeprägten Nacherzählung fehlen, die von
ihm zu erwarten gewesen wäre, wenn er das Geschilderte tatsächlich er-
lebt hätte. Seine Darlegungen würden jeglicher Realitätsmerkmale ent-
behren, was bei einer Person nicht der Fall wäre, die selbst Erlebtes wie-
dergebe. Ausserdem sei nicht zu erwarten, dass er bei einem Verbleib im
Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von
einer "einreisebeachtlichen Verfolgung" betroffen sei. Der Vollständig-
keitshalber sei zu erwähnen, dass er sich bereits seit fünf Jahren im Su-
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dan aufhalte. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum scheine
daher offensichtlich nicht unüberwindbar. Im Falle ernsthafter Schwierig-
keiten sei es ihm zuzumuten, den Schutz des im Sudan operierenden
UNHCR oder die Unterstützung der grossen äthiopischen Diaspora in An-
spruch zu nehmen.
6.2 Mit Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer der vorinstanzli-
chen Verfügung folgende Vorbringen entgegen: Erstens fürchte er täglich
und überall, vom äthiopischen Sicherheitsdienst verfolgt zu werden. Es
würde ihm daher verwehrt bleiben, ein soziales Leben aufzubauen, und
er sei gezwungen, wie ein wildes Tier zu leben. Zweitens würde er, da ihn
der äthiopische Sicherheitsdienst nun sogar im Sudan verfolge, nicht ein-
mal mehr dort einen sicheren Ort vorfinden. Drittens seien die Lebensbe-
dingungen im Sudan sehr schlecht. Er habe weder Arbeit noch Unterstüt-
zung. Aufgrund der fehlenden Sicherheit und der schlechten Lebensbe-
dingungen beabsichtige er, nach Ägypten zu flüchten. Aus den genannten
Gründen ersuche er um eine zügige Erledigung seines Gesuches.
7.
7.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass der Entscheid des BFM in al-
len Teile zu stützen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden (vgl. vorstehend E. 6.1). Die Beschwerde vermag der Begrün-
dung der angefochtenen Verfügung nichts Substantielles entgegenzuhal-
ten. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich daher auf die Aus-
führungen in den nachstehenden Erwägungen.
7.2 Die Erklärung des Beschwerdeführers während des erstinstanzlichen
Verfahrens, er sei im Jahr 2009 wegen eines politischen Vorfalls aus
Äthiopien geflüchtet, genügt nicht, um eine aktuelle Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen, zumal eine weiterführende Kon-
kretisierung gänzlich fehlt. Nicht ersichtlich ist, was vorgefallen und inwie-
fern er individuell und konkret gefährdet sein sollte. Seine Befürchtung,
getötet und verhaftet zu werden, ist objektiv nicht nachvollziehbar. Des-
gleichen fehlt es den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbrin-
gen, er werde nun auch im Sudan verfolgt, an Substanz. Eine konkrete
Beschreibung der Verfolgung blieb aus, so dass eine Beurteilung dersel-
ben nicht vorgenommen werden kann. Aufgrund der vorliegenden Fakten
ist eine asylrelevante Gefährdung somit nicht glaubhaft dargelegt worden.
An dieser Beurteilung vermögen auch die eingereichten Dokumente
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nichts zu ändern, da sie keine persönliche Verfolgung des Beschwerde-
führers belegen.
7.3 In der Folge erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob es dem Be-
schwerdeführer zugemutet werden kann, sich im Sudan um eine Aufnah-
me zu bemühen. In Ergänzung dazu kann dennoch festgehalten werden,
dass auch diesbezüglich die Erwägungen der Vorinstanz – der Beschwer-
deführer halte sich bereits seit fünf Jahren im Sudan auf, weshalb die
Hürde für eine zumutbare Existenz in Khartum für ihn offensichtlich nicht
unüberwindbar sei, und es ihm zuzumuten wäre, bei ernsthaften Schwie-
rigkeiten die Unterstützung des UNHCR in Anspruch zu nehmen – zu be-
stätigen sind.
7.4 Gesamthaft betrachtet ist die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers im Sinne von aArt. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben, wes-
halb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zur
Abklärung des Sachverhalts (beziehungsweise zur Durchführung des or-
dentlichen Asylverfahrens) nicht erfüllt sind. Das BFM hat dem Beschwer-
deführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylge-
such aus dem Ausland abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
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