Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6280/2011
U r t e i l v om 2 5 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
und dessen Sohn
D._______, geboren (…),
alias E._______, geboren (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 7. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
am 6. Juli 2011 verliessen und am 13. August 2011 in die Schweiz
gelangten,
dass sie am 29. August 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) F._______ um Asyl in der Schweiz nachsuchten,
dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODACDatenbank
feststellte, dass der Beschwerdeführer (Vater) am 5. August 2011 durch
die lettischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass am 26. September 2011 im EVZ F._______ die summarische
Befragung des Beschwerdeführers (Vater) stattfand, wobei dieser angab,
er habe in Lettland ein Asylgesuch gestellt, welches gutgeheissen worden
sei,
dass ihm anlässlich der Befragung auch das rechtliche Gehör zu einer
mutmasslichen Zuständigkeit Lettlands für das Asylverfahren sowie zu
einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführte, eine Rückkehr nach
Lettland würde sein Leben gefährden, weil iranische Agenten einen Killer
auf ihn angesetzt hätten und Lettland ihm keinen Schutz gewähren
könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2011 – eröffnet am
11. November 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung nach Lettland anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und ihnen die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
festgestellte EURODACTreffer weise nach, dass die Beschwerdeführer
am 5. August 2011 in Lettland Asylgesuche eingereicht hätten,
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dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Lettland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die lettischen Behörden vom BFM am 27. Oktober 2011 um
Übernahme der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung [EG] Nr. 343/3003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittstaates in einem Mitgliedstaat gestellt
hat (DublinIIVerordnung; nachfolgend: DublinIIVO) ersucht worden
seien,
dass die lettischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 2. November
2011 zugestimmt hätten, womit die Zuständigkeit für die Durchführung
des Asyl und Wegweisungsverfahrens bei Lettland liege,
dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 2. Mai 2012 zu erfolgen habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers (Vater) anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Lettland
kein Hindernis für eine Wegweisung dorthin darstellten,
dass somit auf die Asylgesuche nicht einzutreten und die Wegweisung
aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
sowie der Vollzug der Wegweisung nach Lettland zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2011
(Poststempel: 17. November 2011) gegen diesen Entscheid Beschwerde
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erhoben, wobei sie diese fälschlicherweise an das Bundesamt
adressierten,
dass das BFM die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
weiterleitete (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 18. November
2011),
dass die Beschwerdeführer beantragten, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren
zuständig zu erklären,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Griechenland (recte:
Lettland) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den
Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass auf die Begründung dieser Begehren – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sowie dem damit
übereinstimmenden Ergebnis der EURODACAnfrage am 5. August 2011
in Lettland Asylgesuche einreichten und dabei daktyloskopisch erfasst
wurden,
dass das BFM am 27. Oktober 2011 ein Ersuchen um Übernahme an
Lettland gestellt hat,
dass Lettland der Rückübernahme der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 2. November 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO
zustimmte,
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dass die Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Lettland) ausreisen können, welcher für die Prüfung ihrer
Asylanträge staatsvertraglich zuständig ist,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Lettlands in der Beschwerde nicht
bestritten, von den Beschwerdeführern hingegen geltend gemacht wird,
aufgrund des Wirkungskreises von iranischen Agenten seien sie dort in
Gefahr,
dass bereits in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen wurde, die Beschwerdeführer könnten im Falle von
Problemen mit Drittpersonen die lettischen Behörden um Schutz
ersuchen,
dass anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer (Vater) im Übrigen weder
eine konkrete Bedrohungssituation schilderte, noch darlegte, er habe sich
bereits an die lettischen Behörden gewandt, ohne Schutz zu erhalten,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift allgemeiner
Natur sind und keinen Bezug zum konkreten Fall aufweisen, weshalb sich
Erwägungen dazu erübrigen,
dass lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass Lettland
unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass Lettland als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat
zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates
vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten
(sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von den lettischen
Behörden als Flüchtlinge anerkannt wurden, weshalb sich die
Befürchtung, sie würden ohne Zugang zu einem fairen Asylverfahren und
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ohne Überprüfung ihrer Asylgründe in den Herkunftsstaat
zurückgeschafft, von vornherein als haltlos erweist,
dass nach dem Gesagten auch kein Anlass besteht, die Asylakten aus
Ungarn (recte: Lettland) einzuholen,
dass somit ohne weiteren Begründungsaufwand davon auszugehen ist,
das BFM habe keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt,
dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Lettland
ergeht (vgl. BVGE 2010/45),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Lettland der Systematik des
DublinVerfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im
Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45
E. 10.2),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass für die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Lettland zu
bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen,
wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: