B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6280/2014
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
mit Ehefrau
B._______, geboren (…), sowie ihren Kindern
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), und
E._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / N (…).
D-6280/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______, ein äthiopischer Staatsangehöriger,
suchte mit Schreiben vom 27. Februar 2011 bei der Schweizerischen
Botschaft in Khartum (nachstehend: Botschaft) für sich und seine Familie
um Asyl nach, das er mit Eingabe vom 13. Juni 2012 ergänzte.
B.
Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 22. Oktober
2012 – zugestellt am 8. Januar 2013 – teilte das Bundesamt dem Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, sie sei
aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten
Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicher-
heitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine
persönliche Befragung durchzuführen. Das BFM ersuchte ihn unter Hin-
weis auf seine Mitwirkungspflicht, zur Vervollständigung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung
konkrete Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige
in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan zu beantwor-
ten. Gleichzeitig forderte die Botschaft ihn auf, innert derselben Frist Ko-
pien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen, welche
seine Identität beziehungsweise Vorbringen belegen könnten. Bei unbe-
nutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden und das
Asylgesuch allenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
C.
Das diesbezügliche Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom
15. Januar 2013 traf am 16. Januar 2013 (Eingangsstempel) bei der Bot-
schaft ein.
D.
Mit via die Botschaft am 8. Januar 2014 zugestellter Zwischenverfügung
vom 25. Juli 2013 wies das BFM den Beschwerdeführer unter Berufung
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. De-
zember 2011 (BVGE 2011/39, Anmerkung des Gerichts) darauf hin, dass
es sich beim Stellen eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches
Recht handle. Urteilsfähige Personen müssten höchstpersönliche Rechte
wie ein Asylgesuch daher selbständig ausüben. Eine Durchsicht der Ak-
ten habe ergeben, dass es vorliegend bis anhin in Bezug auf die Ehefrau
des Beschwerdeführers und dessen beiden älteren Kindern an einer kla-
ren Willensäusserung fehle, mit der diese zu erkennen geben würden, in
D-6280/2014
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der Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz zu ersu-
chen. Somit liege gemäss dem vorerwähnten Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren
beiden älteren Kindern kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Gleichzei-
tig gab das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihren beiden äl-
teren Kindern die Gelegenheit, innert 30 Tagen ein von ihnen persönlich
verfasstes und unterzeichnetes Schreiben mit ihren Ersuchen oder zu-
mindest eine von ihnen unterzeichnete entsprechende Stellungnahme
einzureichen, ansonsten auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten werde.
E.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 reichten die Ehefrau des Beschwerde-
führers und deren beide älteren Kinder eine persönlich unterzeichnete
Stellungnahme zu den Akten.
F.
Den schriftlichen Eingaben vom 27. Februar 2011, 13. Juni 2012, 15. Ja-
nuar 2013 und vom 10. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass Mitglieder
der TPLF ("Tigray People's Liberation Front") den Vater des Beschwerde-
führers A._______ am 3. Februar 1986 erschossen hätten, während er
sich um sein Vieh gekümmert habe. Daraufhin hätten Unbekannte den
Besitz seines Vaters an sich genommen. Die TPLF habe den Distrikt un-
ter ihre Kontrolle gebracht und sämtliche jungen Männer zur Mitglied-
schaft in ihrer Organisation gezwungen. Da er sich geweigert habe, der
TPLF beizutreten, sei er am 3. Oktober 1986 festgenommen und insge-
samt sechs Monate lang im Gefängnis F._______ inhaftiert worden, bis
ihm am 6. März 1987 die Flucht gelungen und er schliesslich am 24. März
1987 in G._______ im Sudan angekommen sei. Im April 1987 sei er beim
UNHCR in Khartum als Flüchtling registriert worden.
In der Folge habe er im Sudan mehrere Jahre lang die H._______ sowie
Schulungskurse der I._______ ([…]) besucht und später Arbeit als (…)
gefunden. Am 7. Januar 1996 habe er seine jetzige Frau geheiratet, mit
der er drei Kinder habe.
Am 7. März 2012 habe ein mutmassliches Mitglied der (…) seine Ehefrau
zu vergewaltigen versucht, wobei dieses sie geschlagen und ihr überdies
gedroht habe. Nach dem Übergriff habe seine Frau sich an das UNHCR
in Khartum gewandt, welches ihr geraten habe, den fehlbaren Mann an-
zuzeigen, was sie jedoch aus Furcht vor Vergeltungsmassnahmen unter-
lassen habe. Er selbst sei am selben Tag beim Versuch, seine Frau vor
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diesem sexuellen Übergriff zu schützen, in Khartum (…) inhaftiert und
18 Stunden später wieder freigelassen worden, nachdem man ihn sämtli-
cher Habe beraubt habe. Er habe diesen Vorfall am 30. Mai 2012 dem
UNHCR in Khartum gemeldet.
Im Weiteren sei ein Verbleib in Khartum für seine Familie auch deshalb
nicht möglich, weil es an Nahrung, Weiterbildungsmöglichkeiten und me-
dizinischer Versorgung fehle. Im Weiteren würden er und seine Familie
wegen ihres christlichen Glaubens diskriminiert.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens Kopien mehrerer Abschlusszeugnisse der H._______ beziehungs-
weise der I._______ aus den Jahren 1998 bis 1992, und die Beschwerde-
führerin die Kopie eines Abschlusszertifikats der J._______ vom
12. Oktober 2012 zu den Akten. Im Weiteren reichten sie Kopien ihrer
Heiratsurkunde, Geburtsregisterauszüge bezüglich ihrer drei Kinder so-
wie einen Flüchtlingsausweis des Beschwerdeführers ein.
G.
Mit via die Botschaft versandter Verfügung vom 25. September 2014 –
eröffnet am 9. Oktober 2014 – verweigerte das Bundesamt den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylge-
suche ab.
Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die
Schweiz und die Ablehnung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden
im Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachver-
halts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Ge-
fährdung vor, welche ihre Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen
lasse.
Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft einen in
zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammen-
hang zwischen Verfolgung und der Einreichung eines Asylgesuchs in der
Schweiz voraus. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei am
6. März 1987 aus Äthiopien in den Sudan geflohen, da er von Mitgliedern
der TPLF sechs Monate lang inhaftiert worden sei, hätten diese Vor-
kommnisse im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz be-
reits über 23 Jahre zurückgelegen und könnten daher zur Zeit der Ge-
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suchseinreichung beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt keine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) mehr begründen.
Es sei weiter zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die
Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. AsylG entgegenste-
he. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr
zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu
bemühen.
Dabei solle nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführerin
durch den Vergewaltigungsversuch am 7. März 2012 schlimme Nachteile
widerfahren seien. Das schweizerische Asylrecht diene jedoch nicht dem
Ausgleich erlittenen Unrechts. Vergangene Verfolgungshandlungen könn-
ten dennoch asylbeachtlich sein, wenn diese mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit auf eine künftige Verfolgung schliessen liessen. Die geltend
gemachte versuchte Vergewaltigung vermöge die Furcht der Beschwer-
deführerin vor zukünftiger Verfolgung bei einer objektivierten Betrach-
tungsweise jedoch nicht zu begründen, da es sich dabei um ein einmali-
ges, isoliertes Ereignis handle. Dies werde unter anderem dadurch be-
legt, dass die Beschwerdeführerin seit diesem Vorfall offenbar nicht weiter
behelligt worden sei. Ausserdem wäre es dieser freigestanden und ande-
rerseits auch zumutbar gewesen, in ein UNHCR-Flüchtlingslager zu ge-
hen, sich dort registrieren zu lassen und den geltend gemachten Übergriff
vor Ort zu melden.
Bezüglich der seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten
18stündigen Inhaftierung am 7. März 2012 sei festzuhalten, dass dieses
Vorkommnis bereits mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafter
Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden könne, zumal er
keine direkt aus dieser Festnahme folgenden Konsequenzen geltend ge-
macht und sich nach diesem Vorfall in die Obhut des UNHCR in Khartum
begeben habe.
Hinsichtlich des geltend gemachten fehlenden Zugangs zu medizinischer
Versorgung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Mög-
lichkeit hätten, beim UNHCR um Schutz und Unterstützung zu ersuchen,
falls dies notwendig sein sollte. Das UNHCR stelle zusammen mit dem
COR in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher und
sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizinischen
Leistungen. Flüchtlinge, die über ein Einkommen verfügten, und sich
nicht in einem Lager aufhalten würden, müssten medizinische Leistungen
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selber bezahlen. Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb eines La-
gers aufhielten, würden vom UNHCR auf Anfrage hin einen Überwei-
sungsschein für eine unentgeltliche Behandlung erhalten. Solche Über-
weisungsscheine würden auch für in den Lagern nicht behandelbare
Krankheiten ausgestellt.
Was die geltend gemachten Benachteiligungen der Beschwerdeführen-
den aufgrund ihrer christlichen Glaubenszugehörigkeit anbelange, sei
dem BFM bekannt, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierungen
sein könnten, da sich im Sudan eine Mehrheit der Bevölkerung zum Islam
sunnitischer Richtung bekenne, während die Christen nach unterschiedli-
chen Schätzungen nur 5 bis 10% der Gesamtbevölkerung stellen würden.
Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für den Sudan ga-
rantiere allerdings die Religionsfreiheit. Die christlichen Gemeinschaften
seien grundsätzlich anerkannt. Weihnachten und Ostern seien staatliche
Feiertage. Christliche Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsor-
ge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei be-
tätigen. Zudem befänden sich unter den Mitgliedern des nationalen Par-
laments und in der Stadtregierung von Khartum mehrere Christen. Im
Sudan herrsche somit keine allgemeine und staatliche Unterdrückung
oder Verfolgung von Christen.
Das Leben in Khartum sei für äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht ein-
fach. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe indessen hervor,
dass er sich bereits seit 1987 im Sudan aufhalte, Arbeit als (…) gefunden
und eine Familie gegründet habe. Die Hürden für eine zumutbare Exis-
tenz in Khartum seien in seinem Fall demzufolge als nicht unüberwindbar
zu erachten.
Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche äthiopische Flüchtlin-
ge und Asylbewerber im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei
nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie die Be-
schwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten
Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im
Sudan für sie nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan,
die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager
zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versor-
gung erhalten würden. Sie verfügten im Sudan nicht über ein freies Auf-
enthaltsrecht für das ganze Land. Es sei den Beschwerdeführenden zu-
zumuten, beim UNHCR in einem Flüchtlingslager um Schutz zu ersu-
chen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein.
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Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG seien zudem in einer Ge-
samtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten zu prüfen. Den Angaben der Beschwerdeführenden zu-
folge lebten keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der
Schweiz, weshalb keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ersicht-
lich sei. Aus diesen Gründen sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu
verweigern und ihre Asylgesuche seien abzulehnen.
H.
Mit der Botschaft am 16. Oktober 2014 zugegangener englischsprachiger
Eingabe vom 15. Oktober 2014 beantragten die Beschwerdeführenden
sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ih-
nen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu
gewähren. Die von der Botschaft zuständigkeitshalber an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitete Eingabe traf am 29. Oktober 2014 ein
(Datum Eingangsstempel).
Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Rechtsmittelschrift namentlich
aus, sie seien angesichts des negativen erstinstanzlichen Entscheids
traurig. Tatsache sei, dass sie in der Vergangenheit aus verschiedenen
Gründen zu Opfern geworden seien. Deswegen ersuchten sie um Ge-
währung der Bewilligung zur Einreise in die Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem-
ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stel-
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lung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbe-
stimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in
der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfah-
ren anzuwenden.
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung
zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen –
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
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fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
4.2 Die Beschwerdeführenden wurden durch die Botschaft nicht zu ihrem
Asylgesuch befragt. Das BFM begründete den Verzicht auf eine mündli-
che Befragung in der angefochtenen Verfügung mit dem begrenzten Per-
sonalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicher-
heitstechnischen und räumlichen Bereich. Die Beschwerdeführenden leg-
ten ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 27. Februar 2011
sowie dessen Zusatz vom 13. Juni 2012 schriftlich dar (vgl. Sachverhalt
Bst. A). Zudem stellte ihnen das BFM mit Zwischenverfügung vom
22. Oktober 2012 zusätzlich einen Katalog von für die vollständige Erstel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offe-
nen Fragen zu, wozu sie am 15. Januar 2013 sowie am 10. Januar 2014
schriftlich Stellung nahmen (vgl. Sachverhalt Bst. B, C und E). Damit er-
hielten sie rechtsgenüglich Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und
bei der Erhebung und Ergänzung des massgeblichen Sachverhalts mit-
zuwirken.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das
Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Ge-
stützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Po-
lizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asyl-
suchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine
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Seite 10
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126
und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung
im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.3 Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist
zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden
oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr
zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme
zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die
Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1
S. 176 f.) als auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schut-
zes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob
die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden
hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs
und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die
Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zu-
mutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Bezie-
hungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die be-
sondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein
zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10
E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die
Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die vor-
aussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der
Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein
die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
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Seite 11
ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.).
Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise
in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hin-
reichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab-
schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch
wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand,
dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier an-
sässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kri-
terien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
6.
6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher
Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a
priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in
seinem Heimatstaat Äthiopien ernstzunehmende beziehungsweise in
asylrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen
Behörden gehabt hat. Befremdlich wirkt allerdings die Argumentation der
Vorinstanz, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus dem Jahre
1987 seien schon deshalb nicht als asylerheblich zu erachten, weil weder
in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzu-
sammenhang zwischen Verfolgung und der Asylantragstellung in der
Schweiz im Jahr 2011 bestehe. Denn aufgrund der Aktenlage scheint je-
denfalls unbestritten zu sein, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Flucht aus halbjähriger Gefangenschaft im März 1987 bereits wenig spä-
ter bei den sudanesischen Behörden um Schutz vor der in seinem Hei-
matland erlittenen Verfolgung nachsuchte, dort vom UNHCR im April
1987 als Mandatsflüchtling anerkannt wurde und diesen Status mutmass-
lich noch heute besitzt. Ob der Beschwerdeführer und seine übrigen Fa-
milienangehörigen (unter dem Aspekt des sogenannten Familienasyls)
bei einer heutigen Rückkehr nach Äthiopien immer noch einer asylrecht-
lich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnten, kann demgegenüber
offengelassen werden, da sie den zusätzlichen Schutz der Schweiz ge-
mäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen, weil es ihnen, wie nachste-
hend aufgezeigt, trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedin-
gungen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu
verbleiben.
D-6280/2014
Seite 12
6.2 Diesbezüglich ist vorab auf die Erwägungen des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen. Insbesondere ist der Vorinstanz darin
beizupflichten, dass angesichts der langjährigen Anwesenheit des Be-
schwerdeführers in Äthiopien sowie seiner bald 20 Jahre währenden Ehe
mit seiner Frau (sowie drei Kindern im Alter von 17, 15 und neun Jahren)
davon auszugehen ist, dass er sich im Sudan sowohl beruflich als auch
sozial hinreichend integriert hat, um mit seiner Familie weiterhin dort zu
leben. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu än-
dern, dass seine Frau im März 2012 Opfer eines Vergewaltigungsver-
suchs geworden ist, handelt es sich bei diesem Vorkommnis – so tragisch
und belastend es aus Sicht der Beschwerdeführerin auch sein mag –
doch allem Anschein nach um ein einmaliges Ereignis, das auch dazu ge-
führt hat, dass sich das UNHCR um die Belange der Beschwerdeführerin
gekümmert, diese aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen indessen auf
eine gerichtliche Anzeige gegen ihren Peiniger verzichtet hat. Im Weiteren
ist aufgrund der vom Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau zu den Ak-
ten gereichten persönlichen Ausbildungszertifikaten (vgl. Sachverhalt Bst.
F) davon auszugehen, dass auch ihre drei Kinder im Sudan die nötige
schulische Ausbildung erhalten, um dereinst ein eigenständiges Leben
führen zu können und bei Bedarf ihre beiden Eltern zu unterstützen. Vor
dem Hintergrund des Gesagten sind die Sachvorbringen der Beschwer-
deführenden in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht geeignet, einen gesetz-
lichen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz im
Rahmen eines Auslandverfahrens zu begründen. Aus dem Gesagten
folgt, dass das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen
ist vorliegend aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
D-6280/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertre-
tung in Khartum und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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