B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6280/2017
Ur t e i l vom 1 3 . N o vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Türkei,
(…)
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte für sich und ihr Kind am 1. Oktober 2017
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am
12. Oktober 2017 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP).
Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör hinsichtlich der möglichen Zustän-
digkeit Schwedens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens sowie eines allfälligen darauffolgenden Nichteintretensentscheids ge-
stützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährt. Die Be-
schwerdeführerin verneinte besondere Gründe, die gegen eine Zuständig-
keit Schwedens sprechen würden, und führte aus, es gehe ihr überall gut,
wo sie ruhig leben könne.
B.
Ein Abgleich mit der nationalen Visums-Datenbank der Schweiz ergab,
dass der Beschwerdeführerin von Schweden ein vom (…) bis am (…) gül-
tiges Visum ausgestellt worden war. Gestützt darauf ersuchte das SEM am
19. Oktober 2017 die schwedischen Behörden um Übernahme der Be-
schwerdeführerin und ihres Kindes im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-
VO.
C.
Die schwedischen Behörden hiessen das Ersuchen am 24. Oktober 2017
gut.
D.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 – eröffnet am 2. November 2017 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
nach Schweden an und forderte die Beschwerdeführerin und ihr Kind auf,
die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter
händigte das SEM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
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E.
Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Eingabe vom 7. Novem-
ber 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheids. Es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten
und die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hin-
sicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Für den Fall der bereits
erfolgten Datenweitergabe ersuchte sie um Information in einer separaten
Verfügung.
F.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 10. November 2017 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Einschränkung – einzutreten.
1.2 Insoweit die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin infolge Un-
zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bean-
tragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Allfällige Vollzugshin-
dernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG sind vorliegend nicht zu prüfen,
weil das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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2.
2.1 Bei Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
2.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
2.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
2.4 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-
III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Der nach dieser Verordnung zuständige
Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21,
22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
2.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
2.6 Nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die die
Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der dem Antrag-
steller ein Visum erteilt hat.
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Seite 5
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass
Schweden der Beschwerdeführerin ein Visum ausgestellt und das Ersu-
chen um Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen
habe. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens sei damit an Schweden übergegangen. Es würden keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schweden sich nicht an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren nicht korrekt durchführen werde.
3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Beschwerde, ihr Ehemann
sei ein Krimineller mit internationalen Kontakten. Er habe Verwandte und
Kontakte in Frankreich, Deutschland und Schweden, so dass er sie dort
ausfindig machen und ihr etwas antun könnte. In der Schweiz kenne er
ihres Wissens niemanden. Hier fühle sie sich sicher und habe sie einen
Onkel. Sie habe psychische Probleme und leide an Schlaflosigkeit. Auch
ihre Tochter habe viel Schlimmes erlebt und Angst vor ihrem Vater. Sie wür-
den beide psychologische Behandlung benötigen, was in Schweden nicht
möglich sei. Sie habe dahingehende Suizidgedanken, sich lieber selbst zu
töten, bevor ihr Ehemann sie finde.
4.
4.1 Aufgrund des durch Schweden ausgestellten Visums hat das SEM die
schwedischen Behörden am 19. Oktober 2017 gestützt auf Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres
Kindes ersucht. Mit der Zustimmung zum Übernahmeersuchen innert der
in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist haben die schwedischen
Behörden die Zuständigkeit Schwedens anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben.
4.2 Daran vermag die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Anwesen-
heit eines (nicht näher bezeichneten) Onkels in der Schweiz nichts zu än-
dern. Es handelt sich bei einem Onkel nicht um einen Familienangehörigen
gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, so dass Art. 9 Dublin-III-VO keine An-
wendung findet.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob we-
sentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die
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Seite 6
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen o-
der entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden, beziehungsweise es ist der Frage
nachzugehen, ob für die Beschwerdeführerinnen in einer individuellen Be-
trachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist.
5.2 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105)
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Schweden an-
erkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog.
Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu
gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des inter-
nationalen Schutzes und 2013/33EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen).
5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
Ferner ist zu prüfen, ob bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Ver-
letzung internationalen öffentlichen Rechts drohen würde, welche die
Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des
Asylgesuchs verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2; Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Ver-
mutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch
ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staates
im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestos-
sen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5).
6.1 Entgegen den erstmals im Rechtsmittel vorgebrachten gesundheitli-
chen Problemen führte die Beschwerdeführerin in der BzP aus, ihr und ih-
rem Kind gehe es gesundheitlich gut (SEM act. A6, F 8.02). Die angebli-
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chen psychischen Probleme sind zudem nicht durch einen ärztlichen Be-
richt belegt. Im Übrigen kann eine zwangsweise Rückweisung von Perso-
nen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschritte-
nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7). Dies trifft dem Gesagten nach weder für die Be-
schwerdeführerin noch für ihr Kind zu. Zudem verfügt Schweden über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten müssen die
erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnis-
sen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Einer allfälligen Verschlimmerung des Krank-
heitsbildes der Beschwerdeführerin oder ihres Kindes im Vorfeld einer
Überstellung nach Schweden kann durch geeignete medizinische Mass-
nahmen während der Reise und nach ihrer Ankunft in Schweden Rech-
nung getragen werden, wobei das SEM die schwedischen Behörden über
die aktuelle gesundheitliche Situation im Rahmen von Überstellungsmoda-
litäten zu orientieren hat, so dass allfällige Vorkehrungen getroffen werden
können.
6.2 Soweit die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde darlegt, sie
habe Angst, nach Schweden zurückzukehren, weil ihr Ehemann sie dort
finden und ihr etwas antun könnte, ist festzuhalten, dass Schweden ein
Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justiz- und Polizeiwesen ist. Die
Beschwerdeführerin kann sich deshalb – sollte sie sich tatsächlich von
Drittpersonen bedroht fühlen – an die zuständigen schwedischen Behör-
den wenden, die ihr im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gewähren wer-
den.
6.3 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan, die schwedischen Behörden würden sich weigern, sie auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch hat sie keine konkreten
Hinweise für die Annahme dargetan, Schweden würde ihr dauerhaft die ihr
gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten. So geht das Gericht denn auch davon aus, dass sie sich
im Fall der Überstellung an die schwedischen Behörden wird wenden kön-
nen, um die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen (wenn nötig auch auf
dem Rechtsweg) einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Nach dem
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Gesagten hat die Beschwerdeführerin auch nicht konkret dargelegt, inwie-
fern die ihr bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Schweden
derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten.
6.4 Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen,
Schweden werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden.
6.5 Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine
völkerrechtlichen Hindernisse – namentlich aus Art. 3 EMRK – ersichtlich,
welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach
Schweden als unzulässig erscheinen lassen.
7.
Mit Bezug zum humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
(AsylV 1) ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE
2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im Rahmen der genannten
Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermes-
sensentscheid der Vorinstanz (mehr) zu. Das Gericht greife nur dann ein,
wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise
unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Das SEM hat in seiner Verfügung alle relevanten
Aspekte des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt. Nach dem Gesagten
gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Selbsteintrittsklausel von
Art. 17 Dublin-III-VO und es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Dub-
lin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
8.
8.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführerin auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Schwe-
den in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zur Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a AsylV 1).
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8.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da – wie zuvor erwähnt
– das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Die
Eventualanträge auf Entbindung von einer Kostenvorschusspflicht und Ge-
währung der Anordnung vollzugshindernder Massnahmen erweisen sich
mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. Aus den Akten sind keine Hin-
weise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe ersichtlich und im Rahmen
des Dublin-Verfahrens fallen Kontakte mit dem Heimatstaat ohnehin nicht
in Betracht, weshalb auch der diesbezügliche Antrag gegenstandlos ist.
11.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit abzu-
weisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
12.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 750.– der Be-
schwerdeführerin aufzugerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: