Abtei lung IV
D-6281/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Jean-
Pierre Monnet, Richter Robert Galliker,
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Claudia Cotting-
Schalch (Abteilungspräsidentin),
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______, Türkei,
alle vertreten durch Fürsprecher und Notar Jürg Walker,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 19. August 2003 i.S. Asyl und
Wegweisung / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6281/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 20. Juni 1989 in der Schweiz sein
erstes Asylgesuch ein, welches mit Verfügung des Delegierten für das
Flüchtlingswesen vom 9. August 1989 abgewiesen wurde. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das damals zuständige
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 11. Oktober 1998
ab. In der Folge tauchte der Beschwerdeführer unter.
B.
Am 25. Dezember 1990 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz
unter anderen Personalien ein zweites Asylgesuch ein, auf welches
das BFF mit Verfügung vom 24. Mai 1991 gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bstn. b und e altAsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete und einer allfällig dagegen erhobenen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. Am 25. Mai 1991
reiste der Beschwerdeführer kontrolliert aus der Schweiz aus. Die
Verfügung des BFF erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat erneut Anfang Juli 2001 und gelangte am 8. Juli 2001 in
die Schweiz, wo er am gleichen Tag um dritten Mal um Asyl ersuchte.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder ihren Heimatstaat am 1. Juli 2001 und gelangten am 11. Juli
2001 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl ersuchten.
Am 13. Juli 2001 fanden mit den Beschwerdeführern sowie dem Sohn
A. die Empfangsstellenbefragungen in (...) (Beschwerdeführer)
respektive in (...) (Beschwerdeführerin und Sohn) statt.
Am 19. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer vom BFF in Chiasso
direkt zu seinen Asylgründen befragt.
Am 27. August 2001 wurden die Beschwerdeführerin und am 28.
August 2001 Sohn A. vom zu den Asylgründen angehört. Am 29. Juli
2003 erfolgte die direkte Anhörung der Tochter S. durch das BFF.
Im Wesentlichen wurde von den Beschwerdeführern geltend gemacht,
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im Jahre 1996 sei der Bruder U. der Beschwerdeführerin wegen
Unterstützung der kurdischen Sache ein Jahr lang in Haft gewesen.
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn A. hätten ihn immer wieder im
Gefängnis besucht. Dabei seien sie stets durch die Behörden
beschimpft, geschlagen und einige Stunden lang festgehalten
worden. Seit diesen Schlägen habe die Beschwerdeführerin ständig
Kopfschmerzen und Herzbeschwerden. Schon in der Türkei habe sie
deswegen Medikamente eingenommen. Während der Haft ihres
Bruders sei sie drei- oder viermal durch die Behörden mitgenommen
und über kurze Zeit festgehalten worden. Nach der Haftentlassung
des Bruders seien die Beschwerdeführer ständig behördlicherseits
belästigt und nach dem Aufenthalt des Bruders gefragt (welcher nach
der Haftentlassung aus der Türkei ausgereist und in die Schweiz
gereist sei) worden. Immer wieder seien die Behörden in die
Wohnung gekommen und hätten diese verwüstet. Der
Beschwerdeführer sei mehrere Jahre lang in Deutschland gewesen.
Als er 1998/1999 in die Türkei zurückgekehrt sei, sei er während 24
Stunden von den Behörden festgehalten worden. Ferner sei er wegen
seiner Abgabe von Materialien und Geld an die PKK auf den
Militärposten G._______ gebracht und wenige Stunden festgehalten
worden. Wegen des grossen behördlichen Druckes seien sie in der
Folge nach H._______ gezogen, wo sie rund vier Jahre gelebt hätten.
Zwischendurch seien sie in die Heimat gereist, wobei sie jeweils in
behördliche Kontrollen geraten und als Armenier und Kurden
beschimpft worden seien. In der Folge sei der Beschwerdeführer
Mitglied der I._______ geworden. Die Beschwerdeführerin habe auch
Anlässe der I._______ und das Newrozfest besucht. Zudem hätten
sie Parteimitgliedern zu Essen gegeben. Nach einiger Zeit seien
auch in H._______ die Behörden immer wieder in ihr Haus
gekommen und hätten sie beschimpft und geschlagen. Einmal sei der
Beschwerdeführerin die Pistole in den Mund gesteckt worden. Zudem
hätten die Behörden gedroht, das Haus der Beschwerdeführer
abzubrennen. Die Beschwerdeführer seien auch einige Male
kurzzeitig mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer werde nun
behördlich gesucht. Da sie diesen Druck nicht mehr länger
ausgehalten hätten, sie zudem als Kurden immer benachteiligt
worden seien (Sohn A. sei in der Schule schlechter benotet worden)
und der älteste Sohn H. (N ) den Militärdienst nicht habe
absolvieren wollen, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen.
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D.
Mit Verfügung vom 19. August 2003 stellte das BFF fest, die
Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 19. September 2003 liessen die
Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFF vom 19.
August 2003 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie
Flüchtlinge seien. Es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens
aufzuheben. Bei einer Bestätigung von Asylverweigerung und
Wegweisung seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es
sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher
Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2003 verzichtete der
damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) einstweilen auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und stellte fest, über die
weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden
werden.
G.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 hob das BFM
wiedererwägungsweise die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 19.
August 2003 auf, nahm die Beschwerdeführer wegen Vorliegens
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig auf und
hiess somit den entsprechenden Antrag des Kantons J._______
gut.
H.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2006 teilte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer mit, dass diese an ihrem Asylgesuch festhielten,
und ersuchte um Fortführung des Beschwerdeverfahrens im
Asylpunkt.
I.
Am 9. Januar 2006 reichte der Rechtsvertreter zusammen mit einer
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Bestätigung des K._______ samt deutscher Übersetzung und einem
Schreiben des Beschwerdeführers eine weitere Eingabe zu den
Akten.
J.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2006 wurde ein weiteres Schreiben des
K._______ vom mit deutscher Übersetzung eingereicht.
K.
Mit Eingabe vom 6. November 2007 reichte der Rechtsvertreter auf
entsprechende Aufforderung eine Kostennote zu den Akten.
L.
Mit Eingabe vom 9. November 2007 liessen die Beschwerdeführer
diverse Referenzschreiben nachreichen, welche die Integration in
der Schweiz aufzeigen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener
Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel.
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Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG)
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg in verfahrensrechtlicher
Hinsicht gerügt, das Recht auf Akteneinsicht sei von der Vorinstanz
verletzt worden. So habe das Bundesamt gegen den Sinn und Zweck
der Gewährung der Akteneinsicht verstossen. Bereits am 5. Oktober
2001 und erneut am 16. Juli 2003 habe der Beschwerdeführer
Akteneinsichtsgesuche gestellt, welche in der Folge abgelehnt worden
seien. Es sei dadurch nicht möglich gewesen, mit den Mandanten die
Akten zu besprechen und eine Eingabe zu machen, um Widersprüche
aufzulösen und vermeintliche Unstimmigkeiten zu beseitigen. In
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2001 Nr. 8 werde
zwar der Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch diese
Vorgehensweise als nicht verletzt erachtet, hingegen sei im genannten
Publikationsurteil diese Vorgehensweise der Vorinstanz eindringlich
kritisiert worden. Es wäre begrüssenswert, wenn diese Praxis des
Bundesamtes nicht weiterhin geschützt und das Bundesamt
verpflichtet würde, vor dem Erlass einer Verfügung eine Frist zur
Stellungnahme zu den Akten anzusetzen. Diese Rüge der Verletzung
des Akteneinsichtsrechts werde rein abstrakt erhoben, da der
Rechtsvertreter im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen
Verfügung im Ausland gewesen sei. Sie solle aber dazu führen, dass
die Praxis des Bundesamtes, mit dem Versand der Akten bis fünf Tage
vor dem Versand der Verfügung zuzuwarten, geändert werde.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass – wie vorliegend - theoretische
Rechtsfragen nicht Gegenstand von Rechtsbegehren sein können,
weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten wird. Jedenfalls ist die
erhobene Rüge bereits insofern als unbegründet zu bezeichnen, als
der Beschwerdeführer – anders als in EMARK 2001 Nr. 8 – im
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vorliegenden Fall kein Gesuch um Einräumung einer Frist zur
Stellungnahme gestellt hat.
3.2 Des Weiteren wird in der Beschwerde konkret die Verletzung
des rechtlichen Gehörs gerügt. Das Aktenverzeichnis enthalte
insgesamt vier Aktenstücke, die als "Aktennotiz" bezeichnet worden
seien. Es sei deshalb nicht möglich, deren Bedeutung zu erkennen.
Die Aktenstücke könnten nicht einfach mit dem generellen Vermerk
vorenthalten werden, es handle sich dabei um interne Akten. Unter
der Bezeichnung "Anfrage + Antwort Deutschland" befinde sich ein
weiteres Aktenstück bei den Akten, das nicht zur Einsichtnahme
herausgegeben worden sei, da es sich gemäss Qualifizierung des
Bundesamtes um eine unwesentliche Akte handeln würde. Dabei
gehe es vermutungsweise um eine Anfrage in Deutschland, ob und
wie der Beschwerdeführer dort in Erscheinung getreten sei. Da der
Beschwerdeführer in Deutschland geweilt habe und dies anlässlich
der Befragungen auch zugegeben habe, scheine eine bestätigende
Antwort aus Deutschland entscheiderheblich zu sein, da dies für die
persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spräche.
Das Recht auf Akteneinsicht ist nicht absolut (BGE 122 I 153 E. 6a S.
161, mit Hinweisen). Es erstreckt sich lediglich auf die für den
Entscheid wesentlichen Unterlagen, das heisst auf jene, die
Grundlage des Entscheides bilden (BGE 121 I 225 E. 2a S. 227, mit
Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts besteht weder nach der
Akteneinsichtsordnung des VwVG noch auf Grund des
verfassungsmässigen Mindestschutzes gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Einsicht in
verwaltungsinterne Akten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17.
Februar 2005 i.S. X, 1A.19/2005, E. 14.2; Urteil des Bundesgerichts
vom 1. Oktober 2004 i.S. Swisscom und andere, 2A.58712003, E. 7.3;
BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f., mit Hinweis auf BGE 115 V 297 E. 2g
S. 303 ff.). Als verwaltungsinterne Akten gelten dabei Unterlagen,
denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt,
welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen
Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen
Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte,
Hilfsbelege usw.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese
Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der
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Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen
begründeten Verfügungen hinaus vollständig an die Öffentlichkeit
ausgebreitet wird. Die ARK hatte sich in konstanter Praxis an diese
Rechtsprechung angelehnt (vgl. EMARK 1994 Nr. 26 E. 2d.aa S. 192).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, generell und im
vorliegenden Fall von dieser Praxis abzuweichen. Das Bundesamt und
das Bundesverwaltungsgericht sind deshalb berechtigt, jene
Bestandteile des Dossiers, die für das vorliegende Verfahren
unerheblich sind oder in deren Besitz sich eine Partei bereits befindet,
von der Akteneinsicht auszunehmen. Dies betrifft namentlich zum
internen Gebrauch bestimmte Arbeitsunterlagen des Bundesamtes
und die Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers (siehe in diesem Zusammenhang das nicht
publizierte Urteil des BGer. vom 9. September 1999, 1A.149/1999 E.
4b zitiert im Urteil des BGer. vom 17. Februar 2005 i.S. X, 1A.19/2005).
Einsicht in überflüssige Unterlagen oder solche, die nicht die
Beschwerdeführer betreffen, darf abgelehnt werden (vgl. ROBERT
ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
2. Aufl., Bern 2004, S. 312). Das Bundesamt musste dem
Beschwerdeführer somit nicht Einsicht in sämtliche Akten gewähren.
Die Akten A10 bis A13 wurden vom BFM gemäss Aktenverzeichnis mit
dem Buchstaben "B" als interne Akten bezeichnet und mit "Aktennotiz"
umschrieben. Die Akte A14 ("Antwort und Anfrage Deutschland")
wurde vom BFF mit dem Buchstaben "D" als unwesentliche Akte
bezeichnet. Da die genannten Akten nicht alle unter die
Bestimmungen von Art. 26 und 27 VwVG fallen, wurde durch die
Verweigerung der Herausgabe das rechtliche Gehör verletzt. Mit
Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2003 wurden die
Beschwerdeführer aber in Kenntnis über Wesen und Inhalt dieser
Aktenstücke versetzt. Zudem sind die genannten Akten für den
Ausgang des vorliegenden Verfahrens von keinerlei Bedeutung. Die
Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist
damit als geheilt zu betrachten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
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einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab,
da ihre Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. So sei
die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei Mitglied der I._______,
von ihm erst bei der Bundesanhörung geltend gemacht worden und
müsse als nachgeschoben qualifiziert werden. Dadurch entstünden
erhebliche Zweifel an der vorgebrachten intensiven Verfolgung der
Beschwerdeführer wegen der Betätigung des Beschwerdeführers für
die I._______. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der behördlichen Suche widersprüchlich
geäussert. Die immer wieder erfolgten Festhaltungen und Schläge, die
die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Gefängnisbesuche angeblich
habe erdulden müssen, seien zudem als ebenso realitätsfremd zu
erachten wie der Aufenthalt in H._______, obwohl die Behörden dort
immer wieder aufgetaucht seien und die Familie belästigt habe.
Unglaubhaft sei ebenfalls, dass die Beschwerdeführer trotz der
behaupteten ständigen Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden
immer wieder in ihr Heimatdorf gereist sein wollten und sich dadurch
behördlichen Kontrollen ausgesetzt hätten. Im Weiteren sei die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wann ihr
Bruder verurteilt worden sei, wie viele Male ihr Mann durch die
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Behörden mitgenommen worden und wann er in die I._______
eingetreten sei. Die kurze Festnahme des Beschwerdeführers nach
der Rückkehr aus Deutschland, die zweimaligen Festnahmen im Jahre
1997 wegen der Hilfeleistungen an die PKK, die möglichen kleinen
Übergriffe auf die Beschwerdeführerin und ihren Sohn A. anlässlich
der Gefängnisbesuche und die kurzen Festnahmen der
Beschwerdeführerin vor mehreren Jahren seien nicht asylrelevant,
zumal es am zeitlichen Kausalzusammenhang zur späteren Flucht
fehle. Die behördlichen Kontrollen und Beschimpfungen sowie eine
schlechtere Benotung von Sohn A. seien zu wenig intensiv, um als
ernsthaften Nachteile im Sinne des AsylG Geltung zu erlangen. Von
einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung könne nicht
ausgegangen werden. Es sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführer polizeilich nicht registriert seien und weder auf
lokaler noch nationaler Ebene gesucht würden. Sie könnten daher
problemlos wieder in die Türkei einreisen und es stehe ihnen frei, sich
im Westen der Türkei niederzulassen, wo sie auch Verwandte in
Istanbul hätten. Dass die Beschwerdeführer Anlässe der I._______
besucht hätten, genüge nicht, um begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung anzunehmen, da sie innerhalb der I._______ keine
spezielle Funktion inne gehabt hätten. Zudem seien die geschilderten
behördlichen massiven Verfolgungsmassnahmen – wie dargelegt –
nicht glaubhaft. Von einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführer
wegen des Bruders der Beschwerdeführerin, welcher im Jahre 1998
ausgereist sei, sei im vorliegenden Fall auch nicht auszugehen. Im
Übrigen sei auch die Angst des Sohnes H., in den Militärdienst
aufgeboten zu werden, nicht asylrelevant.
5.2 In der Beschwerde wird gerügt, das Bundesamt habe den
Beschwerdeführern zu Unrecht kein Asyl gewährt und damit
Bundesrecht, mithin Art. 7 und 3 AsylG verletzt.
5.2.1 Im Zusammenhang mit den vom Bundesamt aufgezeigten
Ungereimtheiten in den Aussagen anlässlich der beiden Befragungen
des Beschwerdeführers wird unter anderem geltend gemacht, das
Empfangsstellenprotokoll unterliege in seiner Verwendung zwei
Einschränkungen. So dürften nur Aussagen verwendet werden, die
klar seien, womit interpretationsbedürftige Aussagen keine
Verwendung finden dürften. Zudem dürfe nur dann auf Widersprüche
geschlossen werden, wenn die Aussagen in der Empfangsstelle von
den später gemachten Aussagen diametral abweichen würden. Minime
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Unterschiede seien somit irrelevant. Die Befragung in der
Empfangsstelle habe den Zweck, einen Gesuchsteller summarisch zu
Reiseweg und Asylgründen zu befragen. Darüber hinaus müsse im
vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführer
auf dem letzten Abschnitt ihrer Flucht voneinander getrennt worden
seien und der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Chiasso
befragt worden sei. Seine Hauptsorge sei es aber gewesen, so schnell
wie möglich den Verbleib seiner Familie zu erfahren. Daher sei
nachvollziehbar, dass er anlässlich der Summarbefragung nicht in der
Lage gewesen sei, detaillierte Angaben zu machen. Was zudem der
Vorhalt des Bundesamtes anbelange, der Beschwerdeführer habe die
Mitgliedschaft bei der I._______ in der Empfangsstelle nicht erwähnt
und später nachgeschoben, sei festzuhalten, dass er bereits in der
Empfangsstelle angeführt habe, über all die Jahre hinweg von den
Sicherheitskräften verfolgt worden zu sein. Geflohen sei er nicht
wegen der Gründe für diese Verfolgung, sondern wegen der
Verfolgung an sich. Der Beschwerdeführer sei bei der direkten
Bundesanhörung davon ausgegangen, dass er auch seine
Mitgliedschaft bei der I._______ erwähnt hätte, welche zum
Gesamtkomplex der geltend gemachten Verfolgung gehöre. Es sei
nämlich bekannt, dass I._______-Mitglieder immer wieder beschuldigt
würden, die PKK zu unterstützen beziehungsweise unterstützt zu
haben. Damit schliesse sich der Kreis wieder, sei doch der PKK-Vorwurf
auch eine Folge des Engagements für die I._______. Darüber hinaus
sei auch diesbezüglich auf die Trennung der Familienmitglieder bei der
Flucht und der derauf basierende psychische Ausnahmezustand des
Beschwerdeführers hinzuweisen. Es würden entgegen der Behauptung
der Vorinstanz in den Aussagen des Beschwerdeführers bei den beiden
Befragungen keine diametralen Abweichungen vorliegen.
Festzuhalten ist, dass die geltend gemachte psychische
Ausnahmesituation des Beschwerdeführers bloss behauptet, jedoch
nicht glaubhaft gemacht wird. Entgegen dem Vorbringen in der
Beschwerde finden sich in den Akten keinerlei Indizien, welche diese
Annahme irgendwie zu stützen vermöchten. Eine Prüfung des
Empfangsstellenprotokolls ergibt im Gegensatz zu den Ausführungen
in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer offenbar trotz der
angeführten schwierigen persönlichen Situation in der Lage war, im
Rahmen der Empfangsstellenbefragung ungewöhnlich ausführlich und
detailliert über seine Ausreisegründe zu berichten. Umso mehr
erstaunt unter diesem Blickwinkel unter anderem, dass der
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Beschwerdeführer die angebliche Mitgliedschaft zur I._______ nicht
bereits bei dieser ersten sich bietenden Gelegenheit erwähnte,
nämlich bei der Empfangsstellenbefragung, sondern erst bei der
direkten Anhörung durch das Bundesamt, wo er sie und die damit
verbundenen Verfolgungsgründe bemerkenswerterweise gleich zu
Beginn der Anhörung von sich aus geltend machte (vgl. A16, S. 2).
Auch auf die Frage bei der Empfangsstellenbefragung, ob noch andere
Gründe für die Ausreise bestehen würden, erklärte er explizit, dass es
keine weiteren Gründe geben würde (vgl. A2, S. 7: "No, non ci sono
altri motivi."). Gemäss gefestigter Praxis, worauf in der Beschwerde
auch hingewiesen wird, (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 S. 11 ff., bestätigt in
EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4. S. 243) werden Widersprüche für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen dann herangezogen,
wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten
der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung
beim Kanton oder beim Bundesamt diametral abweichen, oder wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle
zumindest ansatzweise erwähnt werden. Es liegt nach dem Gesagten
in casu in Bezug auf die angebliche Mitgliedschaft zur I._______ und
damit die daraus abgeleiteten Verfolgungsmassnahmen ein
Nachschieben von Fluchtgründen vor, wie das Bundesamt zu Recht
feststellte. Die entsprechende Erklärung in der Beschwerde für die
fehlende Erwähnung der I._______ in der Empfangsstelle wirkt
konstruiert und vermag somit nicht zu überzeugen.
Zudem bleiben auch die von der Vorinstanz angeführten
Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der angeblich verfolgenden
Behörde bestehen. Bei der Empfangsstellenbefragung wusste der
Beschwerdeführer das genaue Kürzel der Verfolger, indem er sie als
Leute der "JIST" bezeichnete, als Mitglieder der türkischen Guerilla
(vgl. A2, S. 6), währenddem er sich bei der direkten Bundesanhörung
erst auf Vorhalt daran erinnern konnte (vgl. A16, S. 5), zuvor jedoch zu
Protokoll gab, er sei nur von der Polizei in Zivil
Unterdrückungsmassnahmen ausgesetzt gewesen (vgl. A16, S. 4).
Darüber hinaus verstrickte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in
einen weiteren Widerspruch, indem er bei der direkten Anhörung
geltend machte, die türkischen Guerillas hätten ihn im Dorf K._______
bis zum Wegzug nach H._______ im Jahre 1997 unter Druck gesetzt,
danach sei die Unterdrückung von der Zivilpolizei gekommen (vgl.
A16, S. 4). Hingegen gab er bei der Empfangsstellenbefragung zu
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Protokoll, seit dem Jahre 1998 habe er mit diesen Personen (Leuten
der "JIST") Probleme gehabt (vgl. A2, S. 7). Dass dem
Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde behauptet, bei der
Anhörung durch das Bundesamt der Begriff "JIST" nicht mehr habe
einfallen wollen, aber immer dieselbe Leute als Verfolger gemeint
gewesen seien, muss als Schutzbehauptung angesehen werden,
zumal sich - wie oben dargelegt - aus seinen Äusserungen bei den
Befragungen klarerweise eine Unterscheidung bei den angeblichen
Verfolgern ergibt. Darüber hinaus scheint wenig nachvollziehbar, dass
der bei der Empfangsstelle genannte hauptsächliche Verfolger dem
Beschwerdeführer bei der nachfolgenden Anhörung nicht mehr in den
Sinn kommen wollte.
Als weiteren Widerspruch qualifizierte die Vorinstanz die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn der direkten Bundesanhörung
ausgeführt habe, die Behörden seien kurz vor seiner Ausreise zweimal
in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen, im späteren
Verlauf derselben Anhörung habe er demgegenüber behauptet, bei
der ersten behördlichen Vorsprache zugegen gewesen zu sein (A17, S.
5 und 6). Hierzu ist festzuhalten, dass aus dem auf italienisch
erstellten Protokoll nicht klar hervorgeht, ob der Beschwerdeführer zu
Beginn der Anhörung auf die erste Frage von einer (nämlich der
zweiten Vorsprache durch die Behörden) oder von zwei behördlichen
Vorsprachen spricht. So brachte er zu Protokoll, es seien bewaffnete
Leute gekommen, er sei nicht zuhause gewesen, sie hätten seiner
Frau gesagt, er solle die I._______ verlassen. Fünf oder sechs
bewaffnete Personen hätten sich in der Folge seiner Frau präsentiert
und mit der Inbrandsetzung des Hauses gedroht, wenn er die
I._______ nicht verlasse (vgl. A16, S. 2). Insoweit erweist sich die
deutsche Übersetzung bereits als eine Interpretation, indem
festgehalten wurde, "fünf oder sechs bewaffnete Leute kamen in der
Folge nochmals zu meiner Frau..". Aus dem auf italienisch erstellten
Protokoll kann nach dem Gesagten nicht mit Bestimmtheit
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zuerst erklärt habe,
er sei zweimal nicht zuhause gewesen, als die Behörden zuhause
vorbeigekommen seien, wie das Bundesamt es tat. Insoweit ist den
entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde zu folgen. Diese
Feststellung vermag aber daran nichts zu ändern, dass eine Prüfung
der vorliegenden Akten auch das Bundesverwaltungsgericht in einer
Gesamtwürdigung aller Aussagen der Beschwerdeführer zum Schluss
kommen lässt, dass es diesen im Ergebnis nicht gelungen ist, ihre
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angebliche Verfolgung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft
zu machen. So muss als weiteres gewichtiges Indiz für die
Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung gewertet werden,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bis zu seiner
Ausreise gearbeitet und seit 1997 bis ungefähr zehn Tag vor seiner
Ausreise auch an derselben Adresse in H._______ gelebt haben will
(vgl. A2, S. 1 f.), Orte, die den Sicherheitskräften bekannt gewesen
sein dürften, was vor dem Hintergrund der angeblichen Verfolgung als
realitätsfremd angesehen werden muss. Auch die vom Bundesamt
aufgezeigten realitätsfremden Vorbringen der Beschwerdeführer
bleiben bestehen und können durch die Ausführungen auf
Beschwerdeebene nicht überzeugend erklärt werden. Beispielsweise
scheint die in der Beschwerde geltend gemachte moralische
Verpflichtung, aufgrunddessen die Beschwerdeführerin ihren Bruder
immer wieder im Gefängnis besucht und dadurch auch immer wieder
Schläge und Festhaltungen in Kauf genommen haben will, ebenso
wenig stichhaltig wie das angeblich kalkulierbare Risiko, welches die
Beschwerdeführer durch ihre Reisen von H._______ in ihr Heimatdorf
auf sich genommen hätten. Die von der Vorinstanz zu Recht als wenig
substanziiert bezeichneten Ausführungen der Beschwerdeführerin in
Bezug auf den Zeitpunkt der Verurteilung ihres Bruders, die Anzahl der
Mitnahmen ihres Mannes durch die Behörden sowie den
Beitrittszeitpunkt ihres Mannes zur I._______ können schliesslich nicht
mit den in der Türkei herrschenden Umständen oder der mangelnden
Mitteilung durch ihren Mann erklärt werden.
Aber selbst wenn der Beschwerdeführer damals tatsächlich wegen
seiner angeblichen Aktivitäten für die I._______ irgendwelchen
Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre, müsste er heute nicht
befürchten, deswegen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein.
Es ergibt sich nämlich aus den einschlägigen Stellungnahmen
unabhängiger Organisationen und Beobachter übereinstimmend, dass
im vorliegend interessierenden Zeitraum hauptsächlich Funktionäre
und aktive Mitglieder der I._______ aufgrund ihrer Parteiaktivitäten
festgenommen, verhört und schliesslich auch der Strafverfolgung
unterworfen wurden. Demgegenüber habe die einfache Mitgliedschaft
bei der I._______ bzw. der L._______ in der Regel nur dann zu
Verfolgung geführt, „wenn sie mit anderen Faktoren wie einer
Verurteilung wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation in
der Vergangenheit, einer wichtigen sozialen Position, Reflexverfolgung
usw. verknüpft" gewesen sei (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],
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Asylsuchende aus der Türkei, November 2003, S. 1; ebenfalls DENISE
GRAF/SFH, Türkei. Zur aktuellen Situation, Juni 2003, S. 29; ähnlich
auch S. KAYA, gutachterliche Stellungnahme vom 16.2.2003 an das
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern im
Verwaltungsstreitverfahren Nr. 3 L 99/00). An dieser Einschätzung
vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte Gutachten von H.
O. vom 28. Januar 2003 entgegen anderer Ansicht nichts zu ändern,
zumal auch in diesem eine Gefährdung für einfache Mitglieder ohne
Führungsfunktion, die sich nicht in einer besonderen Weise exponiert
haben, verneint wurde. Sodann kann in Bezug auf die den
Beschwerdeführern von der Vorinstanz abgesprochene Asylrelevanz
der Vorbringen mangels zeitlicher Kausalität zur Ausreise respektive
mangels Intensität nicht argumentiert werden, die Vorfälle seien im
Gesamtkontext anzusehen, sie seien alle Teil einer Verfolgung, die bis
zur Flucht angedauert hätte. Es ist nämlich wenig verständlich und
daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer mit ihrer
Ausreise so lange zugewartet haben, wenn sie über Jahre
asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen
sein wollen. Vielmehr muss aufgrund ihres Verbleibs in der Türkei
geschlossen werden, dass sie die geltend gemachten Behelligungen
selbst nicht als derart intensiv und andauernd empfunden haben, dass
sie keine andere Möglichkeit als das Verlassen ihres Heimatlandes
mehr gesehen haben.
5.2.2 In der Beschwerde wird im Weiteren das Vorliegen einer
Reflexverfolgung geltend gemacht und im Wesentlichen ausgeführt,
die Beschwerdeführer seien wegen des Bruders der
Beschwerdeführerin, welcher im Gefängnis gewesen und in der Folge
in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, jahrelang behelligt
worden. Hier in der Schweiz hätten sie weiter Kontakt mit ihm. Eine
massive Gefährdung bei der Rückkehr der Beschwerdeführer in die
Türkei sei deshalb anzunehmen.
Zwar werden in der Praxis staatliche Repressalien gegen nahe
Verwandte politischer Aktivisten angewendet, welche Behelligungen
nach Kenntnis der ARK als so genannte Anschluss- oder
Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen
können (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff., Nr. 5 S. 39 ff., EMARK
1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr. 37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne
zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen
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Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt.
Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes
politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische
Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21, worin eine
ausführliche Beurteilung der neueren Entwicklungen in der Türkei
vorgenommen wird, ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich
weiterhin festzuhalten. Insbesondere wird darin betont, dass die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark
von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien
besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht,
die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden.
Da der Bruder U.M. der Beschwerdeführerin in der Türkei bereits eine
Gefängnisstrafe verbüsst hat, ist nicht von einer Fahndung nach seiner
Person auszugehen. Darüber hinaus stellte die Vorinstanz zu Recht
fest, dass die Beschwerdeführer keine besondere politische
Zusammenarbeit mit U.M. darlegten, die geltend gemachte Verfolgung
der Beschwerdeführer zudem – wie oben dargelegt - als überwiegend
unglaubhaft qualifiziert werden muss, der Bruder sodann bereits im
Jahre 1998 ausgereist ist, die Beschwerdeführer jedoch erst im Jahre
2001, und davon ausgegangen werden muss, dass die Behörden bei
Vorliegen einer Reflexverfolgung an der Beschwerdeführerin, welche
im Übrigen einen anderen Namen trägt als ihr Bruder, weniger
Interesse haben dürften als am weiteren Bruder, welcher noch immer
in der Heimatregion lebt. Die Annahme einer Reflexverfolgung der Be-
schwerdeführer ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zu bejahen. Dabei spielt auch keine Rolle, dass in der Schweiz ein
Kontakt zwischen U.M. und den Beschwerdeführern bestehe, zumal
grundsätzlich fraglich ist, ob die türkischen Behörden vom
Aufenthaltsort der Beschwerdeführer und U.M. überhaupt Kenntnis
haben.
5.2.3 Die Beschwerdeführer machen schliesslich auf
Beschwerdeebene unter Einreichung zweier Schreiben des K._______
das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. In den genannten
Dokumenten wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit 2004
aktives Mitglied dieser Organisation sei und die drei Töchter S., Ö, und
G. ebenfalls in diesem Verein aktiv seien und dort Musik und
Folkloretänze machen würden.
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Das Verhalten des Ausländers nach seiner Ausreise kann ihn ebenfalls
zum Verfolgten und Flüchtling im Rechtssinn machen (vgl. Art. 54
AsylG). Im Vordergrund stehen dabei exilpolitische Tätigkeiten, die sich
gegen die heimatliche Regierung richten. Das Vorliegen von
Tatsachen, welche subjektive Nachfluchtgründe begründen, ist in der
Regel zu beweisen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER
MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.}, Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365,
Fn. 178). Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die türkischen Behörden
Interesse für die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im
Ausland zeigen. Je höher die Funktion innerhalb einer exilpolitisch
tätigen Organisation einzustufen ist, desto grösser ist auch die
Wahrscheinlichkeit, dass die Behörden von den Aktivitäten erfahren,
wobei es aber auch im Einzelfall möglich ist, dass ein einfaches
Mitglied gefährdet sein könnte.
Vorliegend liegen jedoch keine Hinweise dafür vor, die
Beschwerdeführer würden aufgrund ihrer Aktivitäten im M.______ von
den Behörden des Heimatlandes als gefährliche Regimegegner
registriert sein, zumal die geltend gemachte Vorverfolgung nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht werden konnte
(wobei selbst bei Annahme von Kontakten des Beschwerdeführers zur
I._______ dies auch unter dem Blickwinkel des subjektiven
Nachfluchtgrundes keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nach
sich ziehen würde) und mit den eingereichten Dokumenten
offensichtlich keine Beweise dafür vorliegen, die Beschwerdeführer
hätten sich in der Schweiz in einer Organisation gegen aussen aktiv
regimekritisch betätigt, welche auf die Schaffung eines unabhängigen
Kurdistan hinarbeitet. Es liegen somit keine subjektiven
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor.
5.2.4 Zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung
weiterer Rechtsfragen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu
aufgrund bestimmter, sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift
ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. EMARK
2003 Nr. 15 E. 2a S. 94, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Beim
Beizug von Beweismitteln ist zu beachten, dass die Wahrung des
rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die zur Verfügung
stehenden Beweise abzunehmen. Davon darf indes im Sinne einer
vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen
werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich
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erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne
Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche
Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
(vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.
Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119
Ib 505 f.). Es erübrigen sich in casu aber sowohl die Vornahme von
Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Ankara als auch der
Beizug der Akten des Bruders der Beschwerdeführerin, zumal die
angebotenen Beweise nichts an der Sachlage zu ändern vermöchten.
Einerseits bezieht sich nämlich die Beweisofferte auf Vorbringen,
welche für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind (Verurteilung
und Inhaftierung des Bruders der Beschwerdeführerin). Andererseits
brachte der Beschwerdeführer - auch in Bezug auf allfällige subjektive
Nachfluchtgründe - keinen konkreten Hinweis für eine Suche auf dem
ganzen Gebiet der Türkei vor, aufgrunddessen es gerechtfertigt wäre,
eine Überprüfung durch die Schweizer Botschaft in der Türkei
vornehmen zu lassen. In jedem Fall aber beruht die Beweisofferte auf
Vorbringen, welchen es derart an Substanziiertheit und Kohärenz
mangelt, dass jede weitere Abklärung von vornherein nicht
erfolgversprechend erscheint.
5.3 Es erübrigt sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die
als Beweismittel eingereichten Dokumente noch näher einzugehen,
welche am Ergebnis auch nichts zu ändern vermögen. Insbesondere
vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte
Bestätigungsschreiben des Bruders der Beschwerdeführerin an den
obigen Erwägungen nichts zu ändern, zumal diesem lediglich
Gefälligkeitscharakter zukommt. Zusammenfassend ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft machen und daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden
können. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihnen zu Recht
das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
6.
6.1 Lehnt das BFM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. In casu hat der Kanton
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weder Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. Art. 32 Bst. a AsyIverordnung
1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, SR 142.311) noch
besteht ein Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Somit steht die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu bestätigen.
7.
Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 – 5
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Vorliegend hat
jedoch das BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens in
teilweiser Wiedererwägung seiner angefochtenen Verfügung die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnet,
wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse ent-
fällt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht
durch die vorinstanzliche wiedererwägungsweise Gewährung der
vorläufigen Aufnahme als gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführer
praxisgemäss die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten im
Betrag von insgesamt Fr. 500.-- zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG,
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 5 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
20. April 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, da aufgrund der
Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist und
die Begehren nicht als aussichtslos erschienen.
9.
Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Vorliegend hat
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf entsprechende
Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit Eingabe vom
6. November 2007 eine Kostennote eingereicht, in welcher ein
Aufwand von 10,58 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.--
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sowie Auslagen von insgesamt Fr. 118.25 ausgewiesen werden, was
angemessen erscheint. In Anwendung von Art. 8, 9, 10 und 11 VGKE
ist die praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung
somit auf Fr. 1'202. 40 (inkl. MWSt) festzusetzen und das Bundesamt
anzuweisen, den Beschwerdeführern diesen Betrag als
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten gesprochen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'202.40 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben;
Beilage: Originalverfügung des BFF vom 19. August 2003)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N )
- das
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
Seite 21