B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6281/2014/plo
Ur t e i l vom 1 6 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Richter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren (…),
und deren Sohn
B._________, geboren (…),
Eritrea,
c/o (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2014 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Mit undatierter Eingabe an die schweizerische Botschaft (Posteingang
15. Januar 2013) erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand
der Behandlung eines angeblich bei der Botschaft eingereichten Asylge-
suchs vom 23. Januar 2012.
B.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 teilte das BFM den Beschwerdeführenden
mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom
23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, struktu-
rellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer
solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30, E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig
ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Fa-
milienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und
zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.).
C.
Mit eigenhändig unterzeichneter, auf den 23. August 2014 datierter Stel-
lungnahme (Posteingang Botschaft 24. August 2014) beantwortete die Be-
schwerdeführerin das Schreiben des BFM vom 29. Juli 2014.
D.
Die Beschwerdeführerin gab an, Mutter von vier Kindern zu sein, wobei ihr
Ehemann in Eritrea inhaftiert sei und sie seit November 2011 mit ihrem
jüngsten Kind in C._______ lebe.
Sie führte aus, am 17. November 2008 habe sie einen Vertrag für eine Ar-
beitsstelle in D._______ erhalten. Dort habe sie mit einem ehemaligen
Freund ihres Ehemannes Kontakt aufgenommen. Da dieser ein Gegner
der eritreischen Regierung sei, sei sie in Kuwait als mutmassliche, im Aus-
land politisch aktive "security worker" der oppositionellen Parteien von Si-
cherheitsbeauftragten der eritreischen Botschaft behelligt worden. Nach ih-
rer Deportation aufgrund ihrer Schwangerschaft von D._______ nach Erit-
rea hätten die eritreischen Sicherheitsbehörden sie verhaftet und nach ei-
nem Monat unter der Auflage, über die Verhaftung Stillschweigen zu be-
wahren, wieder freigelassen. Da sie weiter unter Verdacht der Behörden
gestanden sei, habe sie aus Furcht vor einer weiteren Verhaftung Eritrea
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am 10. November 2011 illegal verlassen. Nach ihrer Ankunft im Sudan hät-
ten sie und ihr Sohn sich zuerst als registrierte Flüchtlinge in einem Flücht-
lingscamp aufgehalten. Aufgrund der Nähe des Lagers zur eritreischen
Grenze und aus Furcht vor Entführungen hätten sie das Flüchtlingslager in
der Folge verlassen und sich nach E._______ begeben, wo sie als Haus-
angestellte unter schwierigen Bedingungen lebe. Wegen der ständigen
Roundups der sudanesischen Polizei könnten sie sich nicht frei bewegen.
E.
Mit – am 8. Oktober 2014 eröffneter – Verfügung vom 11. September 2014
verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, aus den Akten ergä-
ben sich keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass den Be-
schwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernstzuneh-
mende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gedroht hätten. Die
geltend gemachte einmonatige Haft läge im Zeitpunkt der Ausreise mehr
als ein Jahr zurück, weshalb diese nicht mehr als Anlass für die Ausreise
betrachtet werden könne. Zwar habe die Beschwerdeführerin angegeben,
nach ihrer Entlassung weiterhin von den Behörden verdächtigt worden zu
sein, ohne indessen diese pauschale Behauptung näher zu begründen.
Auch seien den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin nach ihrer Freilassung ernsthafte Nachteile erlitten
habe.
Von der illegalen Ausreise der Beschwerdeführenden aus ihrem Heimat-
staat ausgehend (und damit drohender Verfolgung bei einer Rückkehr
nach Eritrea), sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um einen sub-
jektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG handle, welcher die
Asylgewährung ausschliesse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung an
Personen, die nach der Einreise nach den gesetzlichen Bestimmungen
wieder weggewiesen werden müssten, widerspreche der gesetzlichen Lo-
gik (vgl. BVGE 2011/10). Somit erübrige sich eine Prüfung der weiteren
Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtli-
chen Auslandsverfahren.
F.
Mit undatierter Eingabe in englischer Sprache an die schweizerische Bot-
schaft (Posteingang Botschaft 16. Oktober 2014) erhoben die Beschwer-
deführenden gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1
und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen
praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwer-
deeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Be-
gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden
kann.
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19,
20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen be-
treffend das Auslandverfahren anzuwenden.
6.
6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM
(vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie alt Art. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
6.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hin-
blick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels ent-
sprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum ver-
zichtet und den Beschwerdeführenden – zwecks Wahrung des rechtlichen
Gehörs – ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der
massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Aus-
land und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage
ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung ver-
zichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den
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massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde
(vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.).
6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn
er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
6.5 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall
ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden,
was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung
der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen,
welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen
lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz
abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
6.6 Ob der Schluss der Vorinstanz, mangels erforderlicher Substanzierung
sei von einer fehlenden Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden im
Zeitpunkt der (illegalen) Ausreise auszugehen, als zutreffend zu erachten
ist, bedarf nicht abschliessender Beurteilung. Aus nachfolgenden Gründen
ist es nämlich den Beschwerdeführenden jedenfalls zuzumuten, sich weiter
im Sudan aufzuhalten, wo sie bisher hinreichenden Schutz vor künftiger
Verfolgung erhalten haben.
Die Beschwerdeführenden halten sich nach eigenen Angaben seit drei
Jahren in Khartum auf, was den Schluss zulässt, dass die dortigen Schwie-
rigkeiten nicht unüberwindbar sind. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin, sollte sie sich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort
nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich die dortige sonstige Lebens-
situation verschlechtern, über die Möglichkeit verfügt, sich als registrierter
Flüchtling mit ihrem Sohn beim UNHCR zu melden und in dem ihnen zu-
gewiesenen Camp zu leben. Die in diesem Zusammenhang geäusserten
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Befürchtungen vor einer Entführung aus einem UNHCR-Camp sind ange-
sichts der diesbezüglichen Situation vor Ort zwar nachvollziehbar. Das
BFM hat jedoch in der angefochtenen Verfügung übereinstimmend mit der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen, gemäss gesicherten Er-
kenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Erit-
reer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl.
statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der
die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen
von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige
Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbeson-
dere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und
die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern.
Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flücht-
lingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25.
Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in
eastern Sudan"). Ferner weist die Beschwerdeführerin kein Profil auf, wel-
ches sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungs-
versuches machen würde.
An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Beschwerde, wel-
che sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, allgemeinen Ausführungen und
blossen Behauptungen erschöpfen, nichts zu ändern.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführenden seien gegenwärtig ei-
ner Gefährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar drohende Depor-
tation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu
befürchten.
Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugs-
personen der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben und den Akten
auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entneh-
men sind.
7.
Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
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sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind bezie-
hungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewäh-
ren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihnen nach dem Gesagten
zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertretung
in Khartum und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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