Abtei lung IV
D-628/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Elio G. Baumann,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM 26. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-628/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2009 – eröffnet am 27.
Januar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, ihm sei der Flüchtlingsstatus zu gewähren, eventuali-
ter sei ihm die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüg-
licher Identitätspapiere zu gewähren und die Wegweisung sei zu an-
nullieren beziehungsweise auszusetzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – mit Ausnahme
des Antrags auf Gewährung des Flüchtlingsstatus (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten und diese in An-
wendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (...) vom 24. Oktober 2008 und der Anhörung zu den
Asylgründen vom 5. Januar 2009 durch die Vorinstanz sowie auf die
angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2009 zu verweisen ist (vgl.
daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb
die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die
Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist,
dass in der Beschwerde vom 30. Januar 2009 rudimentär der zur Be-
gründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt
und angefügt wird, Nigeria sei wirtschaftlich unterentwickelt, ethnisch
und religiös zerrissen, korrupt und zutiefst undemokratisch,
dass zudem geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer wäre bei ei-
ner allfälligen Rückkehr sehr wohl der Gefahr der Verfolgung ausge-
setzt und deshalb auch riskieren müsste, an Leib und Leben Schaden
zu nehmen, dies aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit
seiner Geburt beziehungsweise dem ergangenen Befehl eines Ge-
heimbundes, dem sein Vater angehöre, ihn zu einem späteren Zeit-
punkt zu opfern,
dass die Beschwerde – ausser der Wiederholung eines Teils der Aus-
sagen des Beschwerdeführers, der indessen mit anderen Teilen seiner
Angaben nicht in Übereinstimmung zu bringen ist – keine weiteren
Ausführungen enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwie-
fern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus
den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,
dass das BFM angesichts der ausweichenden und nicht überzeugen-
den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und zur
Möglichkeit der Kontaktnahme mit seinen Verwandten zwecks Papier-
beschaffung sowie der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu
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Recht den Schluss gezogen hat, es lägen keine entschuldbaren Grün-
de für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vor,
dass das BFM aufgrund der Substanzlosigkeit der Kernvorbringen zu
Recht davon ausgegangen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien nicht glaubhaft,
dass die geltend gemachte Bedrohung durch den Geheimkult – un-
besehen der Frage der Glaubhaftigkeit derselben – ohnehin nicht aus
einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten, flüchtlingsrecht-
lich relevanten Gründen erfolgt wäre, worauf der Vollständigkeit halber
hinzuweisen ist,
dass deshalb der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, der
Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft, selbst bei Unterstellung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
nicht gefolgt werden könnte,
dass weder die politische noch die wirtschaftliche Situation in Nigeria
zusätzliche Abklärungen erforderlich machen,
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3
EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass der Grad der wirtschaftlichen Entwicklung, die Anfälligkeit für
Korruption oder die auswärtige Einschätzung demokratischer Errun-
genschaften demgegenüber von untergeordneter Bedeutung sind,
dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist,
während über zehn Jahren in der Tankstelle seines Vaters gearbeitet
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hat (A12/ S. 4) und nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der
Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten,
dass er zudem auf ein familiäres Beziehungsnetz in Nigeria zurück-
greifen kann, zumal seine Eltern im Heimatstaat leben, und der Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise auch bei ihnen gewohnt und ge-
lebt hat (A12, S. 4),
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Telefax und Kurier, in Kopie)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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